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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2210 der Kommission vom 31. Oktober 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Waren und Veredelungserzeugnisse, die auf den Festlandsockel oder in die ausschließliche Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats verbracht werden

CELEX
32025R2210
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-10-31
In force since
2025-11-23
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Inhaber der Bewilligung der aktiven Veredelung“ den Inhaber der Bewilligung für die letzte aktive Veredelung gemäß Artikel 256 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 der Waren vor der Wiederausfuhr auf den Festlandsockel oder in die ausschließliche Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats, aus der die Veredelungserzeugnisse entstanden sind; 2. „Abrechnung“ die Abrechnung gemäß Artikel 175 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission ; 3. „Empfänger“ den Inhaber einer Lizenz oder einer Zulassung für die Ausübung einer geschäftlichen Tätigkeit auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats, der die in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/956 genannten Waren auf diesem Festlandsockel oder in dieser ausschließlichen Wirtschaftszone erhält oder Vorkehrungen für deren Erhalt getroffen hat; 4. „Erhalt“ die physische Ankunft der in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/956 genannten Waren beim Empfänger auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats.

Article 2 Empfänger

Der Empfänger gilt für die Zwecke der Verordnung (EU) 2023/956 als Einführer.

Article 3 Erhalt der Waren

Der Erhalt der Waren gilt für die Zwecke der Verordnung (EU) 2023/956 als Einfuhr.

Article 4 Abgabe einer Erklärung zum Erhalt

1 Der Empfänger meldet den Erhalt mittels einer Erklärung zum Erhalt.

2 Die Erklärung zum Erhalt wird unverzüglich und spätestens binnen 30 Tagen nach Erhalt unter Verwendung von Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung bei der Zollbehörde des Mitgliedstaats, zu dem der Festlandsockel oder die ausschließliche Wirtschaftszone gehört, abgegeben.

3 Die Erklärung zum Erhalt muss die in Anhang I aufgeführten Datenelemente enthalten, und ihr sind die entsprechenden Unterlagen beizufügen.

4 Die Zollbehörde kann die Abgabe der Erklärung zum Erhalt auch auf anderem Wege als mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung gestatten. In einem solchen Fall gibt der Empfänger die Erklärung zum Erhalt in einer der folgenden Formen ab: a) in Papierform unter Verwendung des Formulars in Anhang II im Original und als Kopie mit den entsprechenden Unterlagen zu den im Formular angegebenen Datenelementen; b) per E-Mail unter Verwendung desselben Formats wie das Formular in Anhang II mit den entsprechenden Unterlagen zu den im Formular angegebenen Datenelementen.

5 Bei Eingang der Erklärung zum Erhalt überprüft die Zollbehörde die Gültigkeit der in Artikel 16 der Verordnung (EU) 2023/956 genannten CBAM-Kontonummer, registriert die Erklärung zum Erhalt und bestätigt den Eingang.

6 Wird das in Absatz 4 Buchstabe a genannte Format verwendet, so verbleibt das Original der Erklärung zum Erhalt bei der Zollbehörde und der Empfänger erhält die Kopie von der Zollbehörde zurück, sobald die in Absatz 5 genannten Anforderungen erfüllt sind.

7 Wird das in Absatz 4 Buchstabe b genannte Format verwendet, so sendet die Zollbehörde eine Übermittlungsbestätigung, aus der hervorgeht, dass die Anforderungen nach Absatz 5 erfüllt sind. Die Zollbehörde kann beschließen, nur eines der beiden in Absatz 4 genannten Formate zu akzeptieren. In einem solchen Fall stellt sie sicher, dass der Beschluss öffentlich zugänglich ist.

Article 5 Person, die die Wiederausfuhranmeldung für die Veredelungserzeugnisse abgibt

Als Einführer für die Zwecke der Verordnung (EU) 2023/956 gilt die Person, die die Wiederausfuhranmeldung für Veredelungserzeugnisse im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/956 abgibt, oder — wenn die Wiederausfuhranmeldung von einem indirekten Zollvertreter im Sinne von Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 abgegeben wird — die Person, für deren Rechnung die Anmeldung abgegeben wird.

Article 6 Wiederausfuhr von Veredelungserzeugnissen

Die Wiederausfuhr von Veredelungserzeugnissen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/956 auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Struktur oder eine andere Struktur auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats, die an das Zollgebiet der Union angrenzt, gilt als Einfuhr für die Zwecke der Verordnung (EU) 2023/956.

Article 7 Angaben in der Abrechnung

Handelt es sich bei dem Inhaber der Bewilligung der aktiven Veredelung, aus der die Veredelungserzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/956 entstanden sind, um dieselbe Person wie die Person, die die Wiederausfuhranmeldung gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung abgibt oder für deren Rechnung die Wiederausfuhranmeldung abgegeben wird, so gibt diese Person in der Abrechnung Folgendes an: a) die CBAM-Kontonummer gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2023/956; b) den Festlandsockel oder die ausschließliche Wirtschaftszone des Mitgliedstaats, auf den bzw. in die diese Veredelungserzeugnisse verbracht werden sollen; c) das Ursprungsland der Waren.

Article 8 Angaben in der Wiederausfuhranmeldung, der Wiederausfuhrmitteilung oder der summarischen Ausgangsanmeldung

Werden Waren oder Veredelungserzeugnisse im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/956 aus dem Zollgebiet der Union verbracht, so sind in der Wiederausfuhranmeldung, der Wiederausfuhrmitteilung oder der summarischen Ausgangsanmeldung Angaben über den Festlandsockel oder die ausschließliche Wirtschaftszone des Mitgliedstaats, auf den bzw. in die diese Waren oder Veredelungserzeugnisse verbracht werden sollen, sowie zum Ursprungsland zu machen, wobei die im Datenelement 12 02 000 000 in Anhang B Titel II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission genannten Codes für zusätzliche Verweise zu verwenden sind. Bei Veredelungserzeugnissen ist in der Wiederausfuhranmeldung im Datenelement 12 04 000 000 nach Anhang B Titel II der genannten Durchführungsverordnung der Kommission auch die CBAM-Kontonummer der Person, die die Wiederausfuhranmeldung abgibt, oder des indirekten Zollvertreters, der als zugelassener CBAM-Anmelder fungiert, anzugeben.

Article 9 Kontrollen durch die Zollbehörden

1 Die Zollbehörden können eine Beschau der in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/956 genannten Waren und Veredelungserzeugnisse vornehmen und Proben nehmen. Sie können auch die Richtigkeit und Vollständigkeit der in der Erklärung zum Erhalt, der Wiederausfuhranmeldung, der Wiederausfuhrmitteilung, der summarischen Ausgangsanmeldung oder der Abrechnung gemachten Angaben sowie das Vorhandensein, die Echtheit, Richtigkeit und Gültigkeit gegebenenfalls beigefügter Unterlagen überprüfen.

2 Die Zollbehörden können die Buchführung des Einführers im Sinne der Artikel 2 und 5 der vorliegenden Verordnung sowie andere Aufzeichnungen über die die Waren und Veredelungserzeugnissen betreffenden Geschäftsvorgänge oder vorangegangene oder nachfolgende Geschäftsvorgänge, die diese Waren und Veredelungserzeugnisse betreffen, überprüfen.

3 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kontrollen und Überprüfungen können beim Besitzer der Waren oder einem seiner Vertreter, bei allen in geschäftlicher Funktion unmittelbar oder mittelbar an den in diesen Absätzen genannten Vorgängen beteiligten Personen und bei allen anderen Personen durchgeführt werden, die aus geschäftlichen Gründen über die in jenen Absätzen genannten Unterlagen oder Daten verfügen.

Article 10 CBAM-Erklärung

1 Der CBAM-Erklärung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2023/956 für die in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 jener Verordnung genannten Waren wird eine Kopie der Erklärung zum Erhalt beigefügt.

2 Der CBAM-Erklärung im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2023/956 für die in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 jener Verordnung genannten Veredelungserzeugnisse wird eine Kopie der Abrechnung beigefügt, wenn die Person, die die Abrechnung vorlegt, dieselbe ist wie die Person, die die Wiederausfuhranmeldung abgibt oder für deren Rechnung die Wiederausfuhranmeldung abgegeben wird.

Article 11 Aufbewahrung von Unterlagen und sonstigen Informationen sowie Gebühren und Kosten für Zolldienstleistungen

1 In Bezug auf die Aufbewahrung von Unterlagen und sonstigen Informationen gilt sinngemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.

2 In Bezug auf Gebühren und Kosten gilt sinngemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.

Article 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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Versions

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