Durchführungsverordnung (EU) 2025/2247 der Kommission vom 10. November 2025 über Maßnahmen zur Verhinderung der Ansiedlung und Ausbreitung von Candidatus Liberibacter africanus, Candidatus Liberibacter americanus und Candidatus Liberibacter asiaticus im Gebiet der Union
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Article 1 Gegenstand
Diese Verordnung enthält Maßnahmen zur Verhinderung der Ansiedlung und Ausbreitung von Candidatus Liberibacter africanus, Candidatus Liberibacter americanus und Candidatus Liberibacter asiaticus im Gebiet der Union sowie Maßnahmen zu ihrer Tilgung, wenn sie in dem genannten Gebiet auftreten.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „spezifizierte Schädlinge“ Candidatus Liberibacter africanus, Candidatus Liberibacter americanus oder Candidatus Liberibacter asiaticus; 2. „spezifizierte Pflanzen“ Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., Aegle Corrêa, Aeglopsis Swingle, Afraegle Engl., Atalantia Corrêa, Balsamocitrus Stapf, Burkillanthus Swingle, Calodendrum Thunb., Choisya Kunth, Clausena Burm. f., Limonia L., Microcitrus Swingle, Murraya J. Koenig ex L., Pamburus Swingle, Severinia Ten., Swinglea Merr., Triphasia Lour. oder Vepris Comm. oder ihre Hybriden, außer Früchte ohne Stiele und Blätter; 3. „spezifizierte Vektoren“ Diaphorina citri Kuwayama oder Trioza erytreae Del Guercio; 4. „Schädlingserhebungskarte“ die Veröffentlichung „Pest survey card on Huanglongbing and its vectors“ der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“); 5. „Allgemeine Leitlinien für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen“ die Veröffentlichung „General guidelines for statistically sound and risk-based surveys of plant pests“ der Behörde.
Article 3 Erhebungen im Gebiet der Union
1 Die zuständigen Behörden führen jährliche risikobasierte Erhebungen betreffend die spezifizierten Pflanzen über das Auftreten der spezifizierten Schädlinge und das Vorhandensein der spezifizierten Vektoren in den Gebieten des Unionsgebiets durch, in denen sich die spezifizierten Schädlinge und die spezifizierten Vektoren ansiedeln könnten, wobei sie die in der Schädlingserhebungskarte genannten Informationen berücksichtigen.
2 Das Erhebungskonzept und der Stichprobenplan der Erhebung müssen mit den Allgemeinen Leitlinien für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen im Einklang stehen, damit mit einem ausreichenden Konfidenzniveau ein geringfügiges Auftreten der spezifizierten Schädlinge in den Gebieten, die Gegenstand der Erhebung sind, nachgewiesen werden kann.
3 Die Erhebungen sind wie folgt durchzuführen: a) auf der Grundlage des jeweiligen Pflanzengesundheitsrisikos; b) in den Risikogebieten, darunter zumindest Baumschulen, Gartenfachmärkte und öffentliche Orte, Produktionsflächen mit physischer Isolation oder ohne physische Isolation gegen die spezifizierten Vektoren, und in anderen Gebieten, in denen das Auftreten der spezifizierten Schädlinge wahrscheinlich ist; c) zu geeigneten Zeitpunkten im Jahr im Hinblick auf die Möglichkeit des Nachweises der spezifizierten Schädlinge und der spezifizierten Vektoren unter Berücksichtigung der Biologie der spezifizierten Schädlinge, des Vorhandenseins und der Biologie der spezifizierten Vektoren und des Vorhandenseins der spezifizierten Pflanzen.
4 Die Erhebungen umfassen, soweit angebracht: a) visuelle Untersuchungen der spezifizierten Pflanzen zum Nachweis der spezifizierten Schädlinge, der Symptome der spezifizierten Schädlinge oder von Anzeichen der spezifizierten Vektoren; b) die Anbringung von gelben Klebefallen und die Anwendung von Stammklopfmethoden oder Fangnetzen zum Nachweis der spezifizierten Vektoren; c) Beprobungen und molekulare Testungen der spezifizierten Pflanzen nach den einschlägigen internationalen Standards; d) im Falle des Vorhandenseins, Beprobungen der spezifizierten Vektoren und molekulare Testungen auf das Auftreten der spezifizierten Schädlinge nach den einschlägigen internationalen Standards.
Article 4 Notfallpläne
1 Zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 nimmt jeder Mitgliedstaat in seinen Notfallplan die Verfahren zur Ermittlung der Eigentümer von Privatgrundstücken, auf denen im Falle des Nachweises der spezifizierten Schädlinge sowie gegebenenfalls auch der spezifizierten Vektoren Maßnahmen ergriffen werden müssen, zur Benachrichtigung über die Anordnung der Vernichtung der Pflanzen und betreffend den Zugang zu Privatgrundstücken auf.
2 Die Mitgliedstaaten aktualisieren, soweit erforderlich, ihren Notfallplan bis zum 31. Dezember jedes Jahres.
Article 5 Einrichtung von abgegrenzten Gebieten
1 Wird das Auftreten der spezifizierten Schädlinge auf den spezifizierten Pflanzen amtlich bestätigt, richtet der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich ein abgegrenztes Gebiet zur Tilgung der spezifizierten Schädlinge ein.
2 Das abgegrenzte Gebiet besteht aus Folgendem: a) einer Befallszone mit einem Radius von mindestens 50 m um die spezifizierten Pflanzen herum, die nachweislich von den spezifizierten Schädlingen befallen sind; und b) einer Pufferzone mit einer Breite von mindestens 3 km über die Grenze der Befallszone hinaus. Handelt es sich bei dem Risikogebiet um ein Gartenzentrum oder eine Baumschule, so schließt die Abgrenzung des abgegrenzten Gebiets in Bezug auf die Befallszone das gesamte Gartenzentrum oder die gesamte Baumschule ein. Dies gilt zusätzlich zu dem Radius von mindestens 50 m um die spezifizierten Pflanzen herum, die gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a nachweislich von den spezifizierten Schädlingen befallen sind.
Article 6 Ausnahmen von der Verpflichtung zur Einrichtung abgegrenzter Gebiete
1 Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 können die zuständigen Behörden beschließen, kein abgegrenztes Gebiet einzurichten, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) es liegen Nachweise dafür vor, dass das Auftreten der spezifizierten Schädlinge ein isolierter Fund ist, und es wird nicht damit gerechnet, dass es zu einer Ansiedlung kommt; b) es liegen Nachweise dafür vor, dass sich die spezifizierten Schädlinge nicht ausgebreitet haben, und c) das Vorhandensein der spezifizierten Vektoren in einem Gebiet mit einer Breite von mindestens 3 km um den Ort des Fundes herum ist nicht bekannt oder es kam auf einer Produktionsfläche mit physischer Isolation zu dem Fund und es liegen Nachweise dafür vor, dass sich die spezifizierten Vektoren nicht im Freiland ansiedeln können.
2 Wendet die zuständige Behörde die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 an, muss sie a) die befallenen Pflanzen, die spezifizierten Pflanzen mit Symptomen und ihre benachbarten spezifizierten Pflanzen unverzüglich entfernen und vernichten; b) unverzüglich die visuelle Untersuchung auf Symptome der spezifizierten Schädlinge sowie die molekularen Testungen der spezifizierten Pflanzen im Einklang mit den einschlägigen internationalen Standards intensivieren; c) in einem Gebiet von mindestens 500 m um die befallene Pflanze herum Maßnahmen zur umgehenden Tilgung der spezifizierten Schädlinge ergreifen, mit denen deren Ausbreitung unmöglich gemacht wird; d) mindestens über einen Zeitraum von drei Jahren in einem Gebiet mit einer Breite von mindestens 500 m um den Ort herum, an dem die spezifizierten Schädlinge gefunden wurden, regelmäßig und intensiv Erhebungen durchführen, es sei denn, nach Entfernung der befallenen Pflanzen, der spezifizierten Pflanzen mit Symptomen und ihrer angrenzenden spezifizierten Pflanzen gemäß Buchstabe a befinden sich in dem Gebiet von mindestens 500 m um den Ort herum, an dem die spezifizierten Schädlinge gefunden wurden, keine weiteren spezifizierten Pflanzen; e) so weit wie möglich den Ursprung des Befalls und den Weg im Zusammenhang mit dem Befall zurückverfolgen; f) die Öffentlichkeit für die von den spezifizierten Schädlingen ausgehende Bedrohung sensibilisieren und g) alle sonstigen Maßnahmen ergreifen, die zur Tilgung der spezifizierten Schädlinge beitragen können.
3 Die Festlegung des abgegrenzten Gebiets beruht auf den wissenschaftlichen Grundsätzen, der Biologie der spezifizierten Schädlinge, dem Vorhandensein der spezifizierten Vektoren, dem Ausmaß des Befalls, der Verteilung der spezifizierten Pflanzen in dem betreffenden Gebiet, dem Nachweis der Ansiedlung der spezifizierten Schädlinge und der Art des Risikogebiets.
4 Wird das Auftreten der spezifizierten Schädlinge in der Pufferzone bestätigt, werden Tilgungsmaßnahmen gemäß Artikel 9 getroffen und die Abgrenzung der Befallszone und der Pufferzone überprüft und entsprechend geändert.
5 Wird das Auftreten der spezifizierten Schädlinge auf den spezifizierten Vektoren, aber nicht auf den spezifizierten Pflanzen bestätigt, führen die zuständigen Behörden intensivierte Erhebungen zum Auftreten der spezifizierten Schädlinge auf den spezifizierten Pflanzen innerhalb des gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/2031 eingerichteten abgegrenzten Gebiets durch.
6 Innerhalb der abgegrenzten Gebiete sensibilisieren die zuständigen Behörden die Öffentlichkeit für die von den spezifizierten Schädlingen ausgehende Bedrohung und die Maßnahmen, die getroffen werden, um ihre weitere Ausbreitung über diese Gebiete hinaus zu verhindern. Sie stellen zudem sicher, dass den betroffenen Unternehmern und der allgemeinen Öffentlichkeit die Festlegung der abgegrenzten Gebiete bekannt gemacht wird.
Article 7 Erhebungen in abgegrenzten Gebieten
1 In den abgegrenzten Gebieten führen die zuständigen Behörden intensive jährliche Erhebungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 durch, wobei sie die in der Schädlingserhebungskarte genannten Informationen berücksichtigen.
2 Beim Erhebungskonzept sind die Allgemeinen Leitlinien für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen zu berücksichtigen. Die für Nachweiserhebungen verwendeten Erhebungskonzepte und Stichprobenpläne müssen in der Lage sein, ein Auftreten der spezifizierten Schädlinge von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 95 % zu ermitteln.
3 Diese Erhebungen werden gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 4 durchgeführt, um das Auftreten der spezifizierten Schädlinge auf den spezifizierten Pflanzen und gegebenenfalls auf den spezifizierten Vektoren nachzuweisen.
Article 8 Aufhebung der Abgrenzung
Die Abgrenzung kann aufgehoben werden, wenn die spezifizierten Schädlinge auf der Grundlage der Erhebungen gemäß Artikel 7 in mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren in dem abgegrenzten Gebiet nicht nachgewiesen wurden.
Article 9 Tilgungsmaßnahmen
1 In der Befallszone gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a müssen die Behörden a) wirksame pflanzengesundheitliche Behandlungen anwenden, um die spezifizierten Vektoren vor der Entfernung der spezifizierten Pflanzen zu tilgen; b) unverzüglich alle befallenen Pflanzen und ihre benachbarten spezifizierten Pflanzen sowie andere spezifizierte Pflanzen mit Symptomen entfernen und vernichten; c) die spezifizierten Pflanzen, die nicht gemäß Buchstabe b entfernt wurden, anhand eines Stichprobenplans beproben und testen, mit dem das Vorhandensein befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 99 % ermittelt werden kann; d) unverzüglich alle spezifizierten Pflanzen in der Befallszone entfernen und vernichten, wenn die Testungen gemäß Buchstabe c zu einem weiteren Fund in dieser Befallszone führen.
2 Werden spezifizierte Pflanzen auf einer Produktionsfläche mit physischer Isolation gegen die spezifizierten Vektoren angebaut, so gelten die in Absatz 1 beschriebenen Maßnahmen nur, wenn die spezifizierten Schädlinge auf dieser Produktionsfläche nachgewiesen wurden.
3 In der Pufferzone gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b stellen die zuständigen Behörden sicher, dass wirksame Pflanzenschutzbehandlungen gegen den spezifizierten Vektor oder andere wirksame Maßnahmen wie biologische Bekämpfung angewandt werden.
Article 10 Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der spezifizierten Schädlinge im Falle des Auftretens der spezifizierten Schädlinge im Gebiet der Union
1 Die zuständigen Behörden verfolgen so weit wie möglich den Ursprung des Befalls und den Weg im Zusammenhang mit dem Befall zurück, einschließlich des Ursprungs der spezifizierten Pflanzen, die vor der Einrichtung eines abgegrenzten Gebiets verbracht wurden.
2 Spezifizierte Pflanzen, die auf einer Produktionsfläche in einem abgegrenzten Gebiet angebaut wurden, dürfen nicht aus diesem abgegrenzten Gebiet und aus den jeweiligen Befallszonen in die Pufferzonen verbracht werden, es sei denn, alle folgenden Bedingungen sind erfüllt: a) die spezifizierten Pflanzen wurden ununterbrochen auf einer Produktionsfläche mit physischer Isolation gegen die spezifizierten Vektoren angebaut, die von den zuständigen Behörden registriert und von diesen Behörden mit angemessener Häufigkeit kontrolliert wurde; b) die spezifizierten Pflanzen werden durch das abgegrenzte Gebiet oder innerhalb des abgegrenzten Gebiets so transportiert, dass die Ausbreitung der spezifizierten Schädlinge verhindert wird, z. B. in geschlossenen Behältern, damit sichergestellt ist, dass ein Befall mit den spezifizierten Schädlingen oder den spezifizierten Vektoren nicht erfolgen kann; c) die Partie der spezifizierten Pflanzen wurde möglichst nah am Zeitpunkt der Verbringung mittels molekularer Testungen auf das Auftreten der spezifizierten Schädlinge getestet, wobei ein Stichprobenplan angewandt wurde, mit dem das Vorhandensein befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % nachgewiesen werden kann.
3 Spezifizierte Pflanzen, die von außerhalb eines abgegrenzten Gebiets stammen, dürfen nicht aus der Befallszone heraus oder durch sie hindurch verbracht werden, es sei denn, es wurden wirksame Maßnahmen ergriffen, um ihren Befall durch die spezifizierten Schädlinge und durch die spezifizierten Vektoren zu verhindern.
4 Spezifizierte Pflanzen in Form von Früchten, die auf einer Produktionsfläche in einem abgegrenzten Gebiet angebaut wurden, dürfen nicht aus diesem abgegrenzten Gebiet und aus den jeweiligen Befallszonen in die Pufferzonen verbracht werden, es sei denn, diese Früchte sind frei von Stielen und Blättern.
5 Spezifizierte Pflanzen in Form von Früchten, die von außerhalb eines abgegrenzten Gebiets stammen, dürfen nicht aus der Befallszone heraus oder durch sie hindurch verbracht werden, es sei denn, diese Früchte sind frei von Stielen und Blättern.
Article 11 Berichterstattung
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres die Ergebnisse der gemäß Artikel 7 im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführten Erhebungen in den abgegrenzten Gebieten unter Verwendung eines der Muster im Anhang.
Article 12 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 3 Absatz 2 gilt ab dem 1. Januar 2029. Artikel 7 Absatz 2 gilt ab dem 1. Januar 2028.
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