Durchführungsverordnung (EU) 2025/2251 der Kommission vom 10. November 2025 über die Maßnahmen zur Vollständigkeit für die Zwecke der Verordnung (EU) 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen und zur Aufhebung der Entscheidung 94/168/EG, Euratom der Kommission
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Article 1
Zweck dieser Verordnung ist die Verbesserung der Vollständigkeit des BIP als Hauptbestandteil des BNE der Mitgliedstaaten in Bezug auf die unter das Produktionskonzept des ESVG 2010 fallende Wirtschaftstätigkeit. Dies umfasst auch Wirtschaftstätigkeit, die zwar an sich rechtmäßig ist, jedoch nicht im Einklang mit den Steuer- und Sozialversicherungsvorschriften ausgeübt werden, wie auch Wirtschaftstätigkeit, die nach Maßgabe innerstaatlicher Rechtsvorschriften illegal ist, sofern alle beteiligten Einheiten gemäß ESVG 2010 Ziffer 1.79 einvernehmlich an den Vorgängen teilnehmen.
Article 2
Neben den in Kapitel 4 bis 7 dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen können die Mitgliedstaaten zusätzliche länderspezifische Maßnahmen ergreifen, um ihre Lücken bei der Vollständigkeit zu schließen.
Article 3
1 BNE- und BIP-Schätzungen sind „vollständig“, wenn sie Folgendes abdecken: a) Produktion, Primäreinkommen und Ausgaben, die in statistischen Erhebungen oder Verwaltungsunterlagen direkt erfasst werden, und b) Produktion, Primäreinkommen und Ausgaben, die nicht direkt erfasst werden und einen oder mehrere der folgenden Sachverhalte betreffen: i) Mangel wirtschaftlich tätiger Einheiten in statistischen Daten; ii) Umgehung von Steuern und/oder Sozialversicherungsbeiträgen; iii) Befreiung von der Pflicht zur Auskunftserteilung gegenüber den Steuerbehörden und Sozialversicherungsträgern; iv) statistische Mängel in den Daten.
2 Der Mangel wirtschaftlich tätiger Einheiten in statistischen Daten gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i beinhaltet die Nichterfassung wirtschaftlich tätiger Einheiten, die bei den Steuerbehörden oder Sozialversicherungsträgern gemeldet sind, sowie wirtschaftlich tätiger Einheiten, die bewusst nicht gemeldet wurden, um Steuer- und Sozialversicherungspflichten zu umgehen oder weil sie an illegalen Tätigkeiten beteiligt sind, in statistischen Daten.
3 Die Umgehung von Steuern und/oder Sozialversicherungsbeiträgen gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii beinhaltet die Übermittlung von Zahlen an die Steuerbehörden oder Sozialversicherungsträger, die unvollständig oder gefälscht sind.
4 Die Befreiung von der Pflicht zur Auskunftserteilung gegenüber den Steuerbehörden und Sozialversicherungsträgern gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii betrifft einen oder mehrere der nachstehenden Aspekte: a) Existenz von Mindestschwellenwerten, wobei bestimmte Wirtschaftstätigkeiten oder Transaktionen erst bei deren Überschreiten meldepflichtig sind; b) Befreiung bestimmter Gruppen von Personen oder Unternehmen; c) Vorlage von Teilmeldungen, die keinen Verstoß gegen die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften darstellen.
5 Statistische Mängel in den Daten, die sich auf die Vollständigkeit gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv auswirken, betreffen einen oder mehrere der folgenden Missstände: a) Daten, die unvollständig sind, nicht erfasst werden oder nicht direkt erfassbar sind; b) Daten, die von Statistikern falsch gehandhabt, verarbeitet oder erstellt werden.
6 Vollständigkeit ist der Zustand, in dem die BIP-Schätzung (und damit auch die BNE-Schätzung) vollständig ist.
7 Unvollständigkeit liegt vor, wenn die BIP-Schätzung (und damit auch die BNE-Schätzung) nicht vollständig ist, da keine angemessenen Anpassungen zur Sicherstellung der Vollständigkeit vorgenommen wurden.
Article 4
Die Mitgliedstaaten legen ein Verzeichnis der zur Erstellung der BNE-Aggregate und ihrer Bestandteile verwendeten Quellen und Methoden gemäß dem ESVG 2010 vor („BNE-Verzeichnis“, laut Durchführungsverordnung (EU) 2020/1546 der Kommission) . Die jeweiligen BNE-Verzeichnisse der Mitgliedstaaten enthalten eine Beschreibung der festgestellten Lücken bei der Vollständigkeit und der zur Sicherstellung der Vollständigkeit ihrer BIP-Schätzungen angewandten Methoden sowie den Wert der vorgenommenen Anpassungen. Diese Beschreibung muss folgende Elemente umfassen: a) Nennung der Arten von Unvollständigkeit, bei denen aufgrund von Nichterfassung, Hinterziehung oder Befreiung, oder statistischen Mängeln in den Daten Anpassungen erforderlich sind; b) Nennung der einzelnen Unvollständigkeitselemente innerhalb der einzelnen Arten der Unvollständigkeit aus der Aufzählung unter Buchstabe a; c) Darstellung, wie die angegebenen Arten und Elemente der Unvollständigkeit mit den Methoden verknüpft sind, die angewandt werden, um Vollständigkeit sicherzustellen, sowie ein Überblick über die Anpassungen, die in Bezug auf die verschiedenen Arten und Elemente der Unvollständigkeit vorgenommen wurden; d) Beschreibung der Vollständigkeitsmethoden, die zur Behebung der festgestellten Arten und Elemente der Unvollständigkeit angewandt wurden.
Article 5
1 Bei den in Artikel 4 Buchstabe a genannten Arten der Unvollständigkeit handelt es sich um die Arten, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind. Sie sind für den Fall relevant, dass die Quelldaten aus Erhebungen oder administrativen Datensammlungen bei Produzenten stammen. Daher sind diese Arten in erster Linie bei der Analyse der Vollständigkeit im Zusammenhang mit der BIP-Erfassung nach dem Produktionsansatz anzuwenden. Sie können auch auf die Analyse nach dem Einkommens- und dem Ausgabenansatz zur Berechnung des BIP angewandt werden, sofern die Quelldaten auch hier aus Erhebungen oder administrativen Datensammlungen bei Produzenten stammen.
2 Die in Artikel 4 Buchstabe b genannten Einzelelemente der Unvollständigkeit innerhalb jeder Art der Unvollständigkeit können (müssen jedoch nicht) die in Anhang I dieser Verordnung beschriebenen Beispiele sein.
3 Bei der Verknüpfung der genannten Arten und Elemente der Unvollständigkeit mit den Methoden, die angewandt werden, um die Vollständigkeit sicherzustellen, und für die Bereitstellung des Überblicks über die Anpassungen, die für die verschiedenen in Artikel 4 Buchstabe c genannten Arten und Elemente der Unvollständigkeit vorgenommen wurden, sind die Übersichtstabellen heranzuziehen, deren erforderlicher Inhalt in Anhang II dieser Verordnung aufgeführt ist. Dies erfolgt in erster Linie für die Bestandteile des Produktionsansatzes zur Berechnung des BIP und, sofern die Quelldaten aus Erhebungen oder administrativen Datensammlungen bei Produzenten stammen, für die relevanten Bestandteile des Ausgaben- und Einkommensansatzes zur Berechnung des BIP.
Article 6
Die Mitgliedstaaten vergleichen die Beschäftigungsdaten, die aus bevölkerungsstatistischen Quellen hervorgehen (Arbeitskräfteangebot), mit den Erwerbstätigendaten, die den BIP-Schätzungen zugrunde liegen (Bedarf an Arbeitskräften). Die Ergebnisse dieser Gegenüberstellung werden verwendet, um explizite Anpassungen zur Vollständigkeit für nicht beobachtete Produktion und Einkommen vorzunehmen oder die BIP-Schätzungen zu validieren. Die Gegenüberstellung erfolgt mindestens alle fünf Jahre, beginnend mit dem BNE-Überprüfungszyklus 2025-2029.
Article 7
1 Die bevölkerungsstatistischen Quellen für das Arbeitskräfteangebot gemäß Artikel 6 sind die Arbeitskräfteerhebung oder die Volkszählung (einschließlich der zugrunde liegenden administrativen Daten).
2 Die in Artikel 6 genannten Daten über den Bedarf an Arbeitskräften werden aus den zur Erfassung des BIP verwendeten Quellen der Unternehmensstatistik abgeleitet, zu denen die strukturelle Unternehmensstatistik, das statistische Unternehmensregister, andere unternehmensbezogene Quellen, administrative Daten oder Kombinationen dieser Daten gehören.
3 Werden die Ergebnisse der in Artikel 6 genannten Gegenüberstellung zur Validierung der BIP-Schätzungen herangezogen, so sind die den BIP-Schätzungen zugrunde liegenden Erwerbstätigenzahlen die endgültigen Schätzungen der Erwerbstätigen in den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen.
Article 8
Das anzuwendende Beschäftigungskonzept ist in Ziffer 11.11 bis 11.19 des ESVG 2010 definiert (entspricht dem Inlandskonzept der Erwerbstätigen). Da für die bevölkerungsstatistischen Quellen ein anderes Beschäftigungskonzept (Beschäftigung auf nationaler Ebene) verwendet wird, ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um dieses für die Zwecke der in Artikel 6 genannten Gegenüberstellung an die Begriffsbestimmung des ESVG 2010 anzupassen. Diese Maßnahmen umfassen mindestens folgende Aspekte: a) Einbeziehung von Gebietsfremden, die für gebietsansässige Einheiten arbeiten, wie gebietsfremde Wanderarbeiter, gebietsfremde Grenzgänger und Saisonarbeiter; b) Ausschluss von Gebietsansässigen, die bei gebietsfremden Produzenten beschäftigt sind, wie etwa gebietsansässige Grenzgänger und Saisonarbeiter; c) Einbeziehung von erwerbstätigen Gebietsansässigen, die ständig in Anstaltshaushalten leben; sie können in kommunalen Einrichtungen (etwa Gefängnissen oder Langzeitpflegeeinrichtungen), Gemeinschaftshaushalten (etwa religiösen Einrichtungen) und Unterkünften für Streitkräfte leben und arbeiten; d) Einbeziehung von Personen, die Produktionsarbeit zur Eigenverwendung leisten (wie z. B. landwirtschaftliche Tätigkeiten).
Article 9
Bei der Durchführung der Gegenüberstellung gemäß Artikel 6 wenden die Mitgliedstaaten Maßnahmen an, um a) unter Verwendung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden „NACE“) den Umfang der für die Gegenüberstellung zu berücksichtigenden Wirtschaftstätigkeiten festzulegen und die NACE-Codierung für Beschäftigungsdaten in den Quellen für Arbeitskräfteangebot und -nachfrage zu harmonisieren; b) die Beschäftigungsdaten anhand des „Arbeitsvolumens“ (gemäß Begriffsbestimmung im ESVG 2010 Ziffer 11.27) oder der „Vollzeitäquivalente“ (gemäß Begriffsbestimmung im ESVG 2010 Ziffer 11.32) zu berechnen; c) um die geeigneten Werte der Bruttowertschöpfung oder der Produktion pro Arbeitseinheit zu ermitteln, die auf die abgeleitete Beschäftigungslücke (die Differenz zwischen den aus den nach Artikel 8 angeglichenen bevölkerungsstatistischen Quellen hervorgehenden Beschäftigungsdaten und den Erwerbstätigendaten, die den BIP-Schätzungen zugrunde liegen) anzuwenden sind, wenn infolge der Gegenüberstellung explizite Anpassungen zur Vollständigkeit für die nicht beobachtete Produktion (an der Bruttowertschöpfung und ihren Bestandteilen) vorgenommen werden.
Article 10
Die Mitgliedstaaten übermitteln im BNE-Verzeichnis eine Beschreibung der gemäß Artikel 6 durchgeführten Gegenüberstellung. Dies beginnt mit dem BNE-Verzeichnis nach dem BNE-Überprüfungszyklus 2025-2029. Führt die Gegenüberstellung zu expliziten Anpassungen zur Vollständigkeit, so geben die Mitgliedstaaten den Wert der vorgenommenen Anpassungen an. Werden nach dieser Gegenüberstellung keine expliziten Anpassungen zur Vollständigkeit vorgenommen, so begründen die Mitgliedstaaten dies im BNE-Verzeichnis und geben Auskunft darüber, wie die Ergebnisse der Gegenüberstellung zur Validierung der BIP-Schätzungen verwendet wurden.
Article 11
Die Mitgliedstaaten überprüfen die verschiedenen Arten von Naturaleinkommen und Tätigkeiten, bei denen Trinkgeld am weitesten verbreitet ist, um gegebenenfalls Anpassungen zur Vollständigkeit im Hinblick auf das BIP vorzunehmen. Die Mitgliedstaaten überprüfen auch die Methoden für diese Anpassungen, um deren Zuverlässigkeit zu gewährleisten. Diese Überprüfungen werden mindestens alle fünf Jahre durchgeführt, beginnend mit dem BNE-Überprüfungszyklus 2025-2029.
Article 12
Die Überprüfung der verschiedenen Arten von Naturaleinkommen nach Artikel 11 erstreckt sich auf folgende Positionen: a) Fahrzeuge und andere dauerhafte Güter, die den Arbeitnehmern zur persönlichen Benutzung zur Verfügung gestellt werden; b) Mahlzeiten und Getränke, auch bei Geschäftsreisen; c) Preisnachlässe in kostenlosen oder unterstützten Kantinen oder in Form von Essensgutscheinen; d) Beförderung zum und vom Arbeitsplatz; e) im Rahmen des Produktionsprozesses des Arbeitgebers produzierte Waren und Dienstleistungen, wie z. B. Lebensmittel und Getränke; f) kostenlose Unterkünfte/Zuschüsse zu den Wohnkosten; g) zinsverbilligte Darlehen an Arbeitnehmer; h) alle anderen Arten von Naturaleinkommen, die als quantitativ bedeutend betrachtet werden.
Article 13
Die in Artikel 11 genannte Überprüfung der Tätigkeiten, bei denen Trinkgeld am weitesten verbreitet ist, umfasst Folgendes: a) Taxis; b) Gastronomie; c) Hotels; d) Friseurinnen und Friseure; e) alle anderen Tätigkeiten, bei denen Trinkgeld als quantitativ bedeutend betrachtet wird.
Article 14
Die Mitgliedstaaten gleichen ihre Schätzungen der Naturaleinkommen mit den Ergebnissen der vierjährlichen EU-Arbeitskostenerhebungen ab, da die Erhebungen auch Angaben zum Naturaleinkommen enthalten. Dieser Abgleich wird jedes Mal vorgenommen, wenn die Ergebnisse der EU-Arbeitskostenerhebung vorliegen.
Article 15
1 Die Mitgliedstaaten nehmen in das BNE-Verzeichnis eine Kurzbeschreibung der Steuervorschriften auf, die für Naturaleinkommen und Trinkgeld gelten. Das BNE-Verzeichnis hat auch eine Erläuterung dahin gehend zu enthalten, inwieweit die Schätzung des BIP diesen Vorschriften gebührend Rechnung trägt (indem z. B. betrachtet wird, wie sie sich auf die Quelldaten auswirken und welcher potenzielle Anpassungsbedarf sich daraus ergibt). Dies beginnt mit dem BNE-Verzeichnis nach dem BNE-Überprüfungszyklus 2025-2029.
2 Werden für bestimmte Positionen Anpassungen vorgenommen, so sind die Datenquellen und die Berechnungsmethode zu beschreiben und der Wert der Anpassung anzugeben.
3 Die Mitgliedstaaten erläutern im BNE-Verzeichnis auch die Ergebnisse der Überprüfungen gemäß Artikel 11 und die Ergebnisse des Abgleichs gemäß Artikel 14 und legen gegebenenfalls eine Begründung und Beschreibung entsprechender Änderungen vor. Dies beginnt mit dem BNE-Verzeichnis nach dem BNE-Überprüfungszyklus 2025-2029.
Article 16
Die Mitgliedstaaten analysieren die Durchführbarkeit der Verwendung von Steuerprüfungen zur Verbesserung der Vollständigkeit von BIP-Schätzungen. Diese Analyse wird mindestens alle fünf Jahre durchgeführt, beginnend mit dem BNE-Überprüfungszyklus 2025-2029.
Article 17
1 Die Mitgliedstaaten beschreiben die Ergebnisse der in Artikel 16 genannten Analyse im BNE-Verzeichnis, beginnend mit dem BNE-Verzeichnis nach dem BNE-Überprüfungszyklus 2025-2029.
2 In dieser Beschreibung wird festgestellt, ob die Steuerprüfungsinformationen verwendet werden können, um (quantitativ) Anpassungen für falsch gemeldete Produktion und Einkommen vorzunehmen oder (qualitativ) die Muster solcher Falschmeldungen zu erkennen.
3 Werden Anpassungen zur Vollständigkeit auf Grundlage der Steuerprüfungen vorgenommen (quantitative Verwendung), so ist in der Beschreibung zu erläutern, wie die aus den Steuerprüfungen abgeleiteten Informationen an diesen Zweck angepasst werden können, und es ist der Wert der Anpassungen anzugeben.
4 Werden Steuerprüfungen qualitativ verwendet, so ist in der Beschreibung zu erläutern, wie die erkannten Muster von Falschmeldungen auf Anpassungen zur Vollständigkeit angewandt werden, die sich aus anderen Vollständigkeitsmethoden ergeben. Werden im Rahmen der Vollständigkeitsprüfung keine Steuerprüfungen verwendet, so sind in der Beschreibung die Gründe dafür zu erläutern.
Article 18
Die Mitgliedstaaten überprüfen die Arten illegaler Wirtschaftstätigkeiten, die innerhalb der Produktionsgrenze des ESVG 2010 liegen, um gegebenenfalls umfassende Anpassungen zur Vollständigkeit des BIP vorzunehmen, und überprüfen die für diese Anpassungen verwendeten Methoden, um deren Zuverlässigkeit zu gewährleisten. Diese Überprüfungen werden mindestens alle fünf Jahre durchgeführt, beginnend mit dem BNE-Überprüfungszyklus 2025-2029.
Article 19
Die Überprüfung der in Artikel 18 genannten Arten illegaler Tätigkeiten erstreckt sich auf folgende Tätigkeiten: a) Prostitution (sofern nach den nationalen Rechtsvorschriften illegal); b) Drogenherstellung und -handel (sofern nach den nationalen Rechtsvorschriften illegal); c) Schmuggel von Alkohol und Tabakerzeugnissen; d) alle anderen Arten illegaler Wirtschaftstätigkeit, die als quantitativ bedeutend betrachtet werden.
Article 20
Die Mitgliedstaaten beschreiben im BNE-Verzeichnis, beginnend mit dem BNE-Verzeichnis nach dem BNE-Überprüfungszyklus 2025-2029, die Ergebnisse der Analyse gemäß Artikel 18. Das BNE-Verzeichnis enthält gegebenenfalls eine Begründung und eine Beschreibung damit zusammenhängender Änderungen. Werden Anpassungen für bestimmte illegale Wirtschaftstätigkeiten vorgenommen, so sind die Datenquellen und die Berechnungsmethode zu beschreiben und der Wert der Anpassung anzugeben.
Article 21
1 Die Entscheidung 94/168/EG, Euratom wird aufgehoben.
2 Verweise auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.
Article 22
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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