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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2263 der Kommission vom 12. November 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2378 bezüglich der Standardformblätter und elektronischen Formate, über die der verpflichtende automatische Informationsaustausch über meldepflichtige Kryptowerte sowie die Übermittlung der jährlichen Bewertung und die Übermittlung der von den Mitgliedstaaten vorzulegenden statistischen Daten gemäß der Richtlinie 2011/16/EU des Rates zu erfolgen hat

CELEX
32025R2263
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-11-12
In force since
2025-12-16
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(5 Das elektronische Format, über das der verpflichtende automatische Informationsaustausch gemäß Artikel 8ad Absatz 6 der Richtlinie 2011/16/EU zu erfolgen hat, erfüllt die Anforderungen in Anhang XVIII dieser Verordnung.“

„(2 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alljährlich vor dem 1. Mai auf elektronischem Weg die jährliche Bewertung und verwenden dabei das in Absatz 1 genannte Formblatt. Die Bewertung bezieht sich auf das vorangegangene Kalenderjahr.“

Article 2g Standardformblätter, einschließlich der Sprachenregelung, für den Informationsaustausch über Kryptowert-Betreiber und Aufbewahrungsfrist für aus dem Register der Kryptowert-Betreiber gelöschte Informationen

1 Das Formblatt, das für die Übermittlung von Informationen über Kryptowert-Betreiber an das Register der Kryptowert-Betreiber gemäß Artikel 8ad Absatz 9 der Richtlinie 2011/16/EU zu verwenden ist, entspricht Anhang XIX dieser Verordnung.

2 Die Schlüsselelemente, die in dem Register der Kryptowert-Betreiber gemäß Artikel 8ad Absatz 9 der Richtlinie 2011/16/EU zu erfassen sind, sind die in Anhang VI Abschnitt V Unterabschnitt F Nummer 2 der Richtlinie 2011/16/EU und in Anhang XIX der vorliegenden Verordnung aufgeführten Angaben. Die Einrichtung des Registers der Kryptowert-Betreiber und die Verarbeitung personenbezogener Daten im Register der Kryptowert-Betreiber durch die Kommission im Namen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erfolgen im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gelten als für die Verarbeitung Verantwortliche, und die Kommission gilt als Auftragsverarbeiterin im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679.

3 Das Format der individuellen Identifikationsnummer gemäß Artikel 8ad Absatz 7 ist in Anhang XIX der vorliegenden Verordnung festgelegt.

4 Die Aufbewahrungsfrist für die aus dem Register der Kryptowert-Betreiber gelöschten Informationen gemäß Anhang VI Abschnitt V Unterabschnitt F Nummer 5 Buchstabe d der Richtlinie 2011/16/EU ist in Anhang XIX der vorliegenden Verordnung festgelegt.

5 Die Vorschriften für den Wechsel des Mitgliedstaats der einmaligen Registrierung und für die Weiterleitung der Informationen über den meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen an den neuen Mitgliedstaat der einmaligen Registrierung sind in Anhang XIX der vorliegenden Verordnung festgelegt.“

Article 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2026.

Relations

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Versions

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