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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2289 der Kommission vom 13. November 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Formats für die Meldung von Daten sowie der Bewertungsmethoden und operativen Bedingungen in Bezug auf die Sammlung und Behandlung von Altbatterien

CELEX
32025R2289
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-11-13
In force since
2025-12-11
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Für die Zwecke der Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2023/1542 verwenden die Mitgliedstaaten das Meldeformat gemäß Anhang I Tabellen 1 bis 5 der vorliegenden Verordnung.

2 Die Daten werden für jede der in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 genannten Batteriekategorien separat gemeldet und müssen nach der chemischen Zusammensetzung der Batterien aufgeschlüsselt werden.

3 Für die Zwecke der Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1542 verwenden die Mitgliedstaaten das Meldeformat gemäß Anhang I Tabellen 6 und 7 der vorliegenden Verordnung.

4 Die Daten zur Recyclingeffizienz werden für die in den Zielvorgaben für Recyclingeffizienzen in Anhang XII Teil B der Verordnung (EU) 2023/1542 genannten chemischen Zusammensetzungen von Batterien gemeldet. Die Daten für die stoffliche Verwertung werden für die in den Zielvorgaben für die stoffliche Verwertung in Anhang XII Teil C der Verordnung (EU) 2023/1542 genannten Materialien gemeldet.

5 Die Mitgliedstaaten melden Daten über die Input- und Outputfraktionen für die Recyclingeffizienz und die stoffliche Verwertung in dem in Anhang II Tabellen 1 bis 4 dieser Verordnung festgelegten Format.

6 Die Mitgliedstaaten übermitteln einen Qualitätskontrollbericht gemäß Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 unter Verwendung des in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgelegten Formats.

7 Die Mitgliedstaaten übermitteln die in den Absätzen 1 bis 4 und 6 genannten Daten in elektronischer Form in einem von der Kommission festgelegten Standardaustauschformat. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die in Absatz 5 genannten Daten in elektronischer Form.

Article 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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