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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2303 der Kommission vom 14. November 2025 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Verfahren, Standardformulare und Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen für die Erstellung von Abwicklungsplänen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 der Kommission

CELEX
32025R2303
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-11-14
In force since
2025-12-30
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „relevanter Rechtsträger“ ein in der Union niedergelassenes Unternehmen der Gruppe im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 31 der Richtlinie 2014/59/EU, das keine Abwicklungseinheit ist und eine der folgenden Bedingungen erfüllt: a) es nimmt kritische Funktionen wahr; b) der gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates berechnete individuelle Gesamtrisikobetrag entspricht oder übersteigt 2 % des konsolidierten Gesamtrisikobetrags des Unionsmutterunternehmens; c) seine in Artikel 429 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte individuelle Gesamtrisikopositionsmessgröße entspricht oder übersteigt 2 % der konsolidierten Gesamtrisikopositionsmessgröße des Unionsmutterunternehmens; d) seine individuellen betrieblichen Einnahmen entsprechen mindestens 2 % der konsolidierten betrieblichen Gesamteinnahmen der Gruppe, berechnet auf der Ebene des Unionsmutterunternehmens; e) seine Vermögenswerte betragen insgesamt mehr als 5 Mrd. EUR; f) es spielt für die Finanzstabilität in mindestens einem Mitgliedstaat eine wichtige Rolle. Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b gilt für eine Gruppe, die mehr als eine Abwicklungseinheit umfasst, ein Unternehmen als relevanter Rechtsträger, wenn sein individueller Gesamtrisikobetrag 2 % oder mehr des Gesamtrisikobetrags der Abwicklungseinheit auf konsolidierter Ebene der Abwicklungsgruppe entspricht. Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c gilt für eine Gruppe, die mehr als eine Abwicklungseinheit umfasst, ein Unternehmen als relevanter Rechtsträger, wenn seine individuelle Gesamtrisikopositionsmessgröße 2 % oder mehr der Gesamtrisikopositionsmessgröße der Abwicklungseinheit auf konsolidierter Ebene der Abwicklungsgruppe entspricht.

Article 2 Abwicklungsmeldungen von Instituten, die keiner Gruppe angehören, die nach den Artikeln 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter Basis beaufsichtigt wird

1 Abwicklungseinheiten, die keiner Gruppe angehören, die der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Artikeln 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates unterliegt, übermitteln der Abwicklungsbehörde auf Einzelbasis die in allen Meldebögen in Anhang I dieser Verordnung genannten Angaben, mit Ausnahme der in den Meldebögen Z 01.01, Z 04.00, Z 07.02, Z 07.03 und Z 11.00 genannten Angaben.

2 Liquidationseinheiten, die keinen vereinfachten Anforderungen unterliegen, keiner Gruppe angehören, die der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Artikeln 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt und für die die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU nicht gemäß Artikel 45c Absatz 2a Unterabsatz 2 der genannten Richtlinie festgelegt hat, übermitteln der Abwicklungsbehörde auf Einzelbasis die in den Meldebögen Z 01.02, Z 02.00, Z 05.01, Z 05.02, Z 06.00, Z 07.01.1 bis Z 07.01.5, Z 07.04 und Z 09.01 in Anhang I dieser Verordnung genannten Angaben.

3 Liquidationseinheiten, die keinen vereinfachten Anforderungen unterliegen, keiner Gruppe angehören, die der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Artikeln 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt und für die die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU gemäß Artikel 45c Absatz 2a Unterabsatz 2 der genannten Richtlinie festgelegt hat, übermitteln der Abwicklungsbehörde auf Einzelbasis die in den Meldebögen Z 01.02, Z 02.00, Z 03.01, Z 03.02, Z 05.01, Z 05.02, Z 06.00, Z 07.01.1 bis Z 07.01.5, Z 07.04 und Z 09.01 in Anhang I dieser Verordnung genannten Angaben.

Article 3 Berichterstattung über die Gruppenabwicklung — Abwicklungsgruppen

1 Ein Unionsmutterunternehmen übermittelt der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde die in den Meldebögen Z 01.01, Z 01.02 und Z 08.01 bis Z 09.04 in Anhang I genannten Angaben in Bezug auf alle Unternehmen der Gruppe.

2 Ein Unionsmutterunternehmen übermittelt der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde die Informationen über die finanziellen Verflechtungen zwischen allen Unternehmen der Gruppe gemäß Meldebogen Z 04.00 in Anhang I.

3 Ein Unionsmutterunternehmen übermittelt der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde die in den Meldebögen Z 02.00 in Anhang I genannten Angaben wie folgt: a) auf Einzelbasis für alle Abwicklungseinheiten der Gruppe, einschließlich des Unionsmutterunternehmens, und für alle relevanten Rechtsträger, bei denen es sich um Institute handelt; b) auf konsolidierter Basis oder gegebenenfalls auf teilkonsolidierter Basis für alle Abwicklungseinheiten der Gruppe, einschließlich des Unionsmutterunternehmens, und für alle relevanten Rechtsträger, für die die Abwicklungsbehörde eine Anforderung gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis festgelegt hat, unabhängig davon, ob diese Unternehmen Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen.

4 Ein Unionsmutterunternehmen übermittelt der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde die in den Meldebögen Z 03.01 oder Z 03.02 in Anhang I genannten Angaben wie folgt: a) auf Einzelbasis für alle Abwicklungseinheiten der Gruppe, einschließlich des Unionsmutterunternehmens, und für alle relevanten Rechtsträger, bei denen es sich um Institute handelt, für die die Abwicklungsbehörde eine Anforderung gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegt hat; b) auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis für alle Abwicklungseinheiten der Gruppe, einschließlich des Unionsmutterunternehmens, und für alle relevanten Rechtsträger, bei denen es sich um Institute handelt, für die die Abwicklungsbehörde eine Anforderung gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegt hat, unabhängig davon, ob diese Unternehmen Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen.

5 Ein Unionsmutterunternehmen übermittelt der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde die in den Meldebögen Z 07.01.1, Z 07.01.2, Z 07.01.3, Z 07.01.4 und Z 07.01.5 in Anhang I genannten Angaben auf der Ebene jedes Mitgliedstaats, in dem die Gruppe tätig ist.

6 Ein Unionsmutterunternehmen übermittelt der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde die in den Meldebögen Z 07.02, Z 07.03 und Z 07.04 in Anhang I genannten Angaben in Bezug auf die kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereiche der einzelnen Unternehmen der Gruppe.

7 Ein Unionsmutterunternehmen übermittelt der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde auf Einzelbasis die in den Meldebögen Z 05.01, Z 05.02, Z 06.00, Z 07.01.1 bis Z 07.01.5, Z 07.04 und Z 11.00 bis Z 17.00 in Anhang I genannten Angaben für alle Abwicklungseinheiten der Gruppe, einschließlich des Unionsmutterunternehmens.

8 Das Unionsmutterunternehmen übermittelt der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde auf Einzelbasis die in den Meldebögen Z 05.01, Z 05.02, Z 06.00, Z 07.01.1 bis Z 07.01.5 und Z 07.04 in Anhang I genannten Angaben für alle relevanten Rechtsträger, bei denen es sich um Institute handelt.

9 Absatz 2, Absatz 3 Buchstabe a und die Absätze 4, 5 und 6 dieses Artikels gelten ungeachtet etwaiger Ausnahmen von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates gewährt werden, oder jeglicher Ausnahmen von der Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und anrechenbaren Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 45f der Richtlinie 2014/59/EU gewährt wurden.

Article 4 Berichterstattung über die Gruppenabwicklung – Gruppen, die nur Liquidationseinheiten umfassen

Ein Unionsmutterunternehmen einer Gruppe, das nur Liquidationseinheiten umfasst, die keinen vereinfachten Anforderungen unterliegen, legt der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde Folgendes vor: a) die in den Meldebögen Z 01.01, Z 01.02, Z 07.01.1 bis Z 07.01.5 und Z 09.01 in Anhang I genannten Angaben in Bezug auf alle Unternehmen der Gruppe, den Meldebogen Z 02.00 auf konsolidierter Basis und den Meldebogen Z 04.00 in Bezug auf die finanziellen Verflechtungen zwischen allen Unternehmen der Gruppe; b) auf Einzelbasis für sich selbst und für jeden relevanten Rechtsträger, für den die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU nicht gemäß Artikel 45c Absatz 2a Unterabsatz 2 der genannten Richtlinie festgelegt hat, die in den Meldebögen Z 02.00, Z 05.01, Z 05.02, Z 06.00, Z 07.01.1 bis Z 07.01.5 und Z 07.04 in Anhang I dieser Verordnung genannten Angaben; c) auf Einzelbasis für sich selbst und für jeden relevanten Rechtsträger, für den die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU gemäß Artikel 45c Absatz 2a Unterabsatz 2 der genannten Richtlinie festgelegt hat, die in den Meldebögen Z 02.00, Z 03.01, Z 03.02, Z 05.01, Z 05.02, Z 06.00, Z 07.01.1 bis Z 07.01.5, Z 07.04 in Anhang I dieser Verordnung genannten Angaben.

Article 5 Anpassungen in Bezug auf die Berichterstattung über die Gruppenabwicklung

1 Für eine Gruppe, deren Unionsmutterunternehmen eine Liquidationseinheit ist und die Abwicklungseinheiten umfasst, legt das Unionsmutterunternehmen Folgendes vor: a) für Unternehmen der Gruppe, die Abwicklungsgruppen angehören, die in Artikel 3 genannten Angaben; b) für Liquidationseinheiten, die keinen vereinfachten Anforderungen unterliegen und keiner Abwicklungsgruppe angehören, die in Artikel 4 genannten Informationen.

2 Für eine Abwicklungsgruppe im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 83b Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU werden die in Artikel 3 dieser Verordnung genannten Angaben von mindestens einer der Abwicklungseinheiten der Gruppe übermittelt. Diese Angaben umfassen effektiv alle Kreditinstitute, die der Zentralorganisation dieser Abwicklungsgruppe ständig zugeordnet sind, die Zentralorganisation selbst und ihre jeweiligen Tochterunternehmen auf Einzelbasis, teilkonsolidierter Basis bzw. konsolidierter Basis.

Article 6 Häufigkeit, Meldestichtage und Einreichungstermine

1 Institute oder – im Falle von Gruppen – die Unionsmutterunternehmen übermitteln die in Artikel 2 bis 5 genannten Angaben wie folgt: a) bei den Meldebögen Z 01.01, Z 01.02, Z 02.00, Z 03.01, Z 03.02, Z 04.00, Z 05.01, Z 05.02, Z 06.00 und Z 11.00 bis Z 17.00 bis spätestens 31. März jedes Jahres bezogen auf den letzten Tag des vorangegangenen Kalenderjahres; b) bei den Meldebögen Z 07.01.1 bis Z 07.04, Z 08.01 bis Z 08.05 und Z 09.01 bis Z 09.04 bis spätestens 30. April jedes Jahres bezogen auf den letzten Tag des vorangegangenen Kalenderjahres. Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a gilt, dass die Informationen am folgenden Geschäftstag übermittelt werden, falls der 31. März kein Geschäftstag ist. Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b gilt, dass die Informationen am folgenden Geschäftstag übermittelt werden, falls der 30. April kein Geschäftstag ist.

2 Die Abwicklungsbehörden geben an, ob die Informationen direkt an die Abwicklungsbehörde oder gegebenenfalls an die zuständige Behörde zu übermitteln sind.

3 Institute oder – im Falle von Gruppen – Unionsmutterunternehmen haben die Möglichkeit, ungeprüfte Zahlen zu übermitteln. Weichen die geprüften Zahlen von den übermittelten ungeprüften Zahlen ab, werden die revidierten geprüften Zahlen unverzüglich nachgereicht.

4 Für die Zwecke von Absatz 3 handelt es sich bei ungeprüften Zahlen um Zahlen, die nicht Gegenstand des Prüfungsurteils eines externen Abschlussprüfers sind, während geprüfte Zahlen von einem externen Abschlussprüfer, der ein Prüfungsurteil abgibt, geprüft wurden.

5 Sonstige Korrekturen an den übermittelten Meldungen werden unverzüglich nachgereicht.

Article 7 Formate für den Datenaustausch und Begleitangaben zu der Datenmeldung

1 Institute oder – im Falle von Gruppen – Unionsmutterunternehmen übermitteln die in Artikel 2 bis 5 genannten Angaben gemäß den Meldebögen in Anhang I in den von den Abwicklungsbehörden festgelegten Datenaustausch- und Präsentationsformaten und beachten dabei die Datenpunktdefinitionen des in Anhang II enthaltenen einheitlichen Datenpunktmodells und die in Anhang III genannten Validierungsregeln.

2 Zusätzlich zu der in Absatz 1 genannten Verpflichtung stellen die Institute oder – im Falle von Gruppen – die Unionsmutterunternehmen Folgendes sicher: a) Zahlenwerte werden wie folgt übermittelt: i) Datenpunkte vom Datentyp „monetär“ werden mit einer Mindestpräzision, die zehntausend Einheiten entspricht, ausgewiesen, ii) Datenpunkte vom Datentyp „prozentual“ werden pro Einheit mit einer Mindestpräzision, die vier Dezimalstellen entspricht, ausgewiesen und iii) Datenpunkte vom Datentyp „integer“ werden ohne Dezimalstellen mit einer Präzision, die Einheiten entspricht, ausgewiesen. b) Institute und Versicherungsunternehmen werden ausschließlich durch ihre Rechtsträgerkennung gekennzeichnet; c) Rechtsträger und Gegenparteien, bei denen es sich nicht um Institute oder Versicherungsunternehmen handelt, werden – soweit vorhanden – durch ihre Rechtsträgerkennung gekennzeichnet; d) nicht vorgeschriebene oder nicht zutreffende Angaben sind nicht in die Datenmeldung aufzunehmen.

3 Die Institute oder – im Falle von Gruppen – die Unionsmutterunternehmen legen den übermittelten Daten folgende Informationen bei: a) Stichtag, b) Meldewährung, c) Rechnungslegungsstandard, d) Rechtsträgerkennung der meldenden Stelle und e) Anwendungsbereich gemäß den Artikeln 2, 3 und 4.

Article 8 Bereitstellung weiterer Informationen für Einzelunternehmen- oder Gruppenabwicklungspläne

1 Die Abwicklungsbehörde oder die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde fordert von dem betreffenden Institut oder dem Unionsmutterunternehmen zusätzliche Informationen oder Informationen in einem neuen Format an, wenn einer der folgenden Fälle zutrifft: a) Die Abwicklungsbehörde oder die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist der Auffassung, dass diese Informationen in keinem Meldebogen in Anhang I enthalten sind und für die Erstellung und Durchführung von Abwicklungsplänen erforderlich sind; b) die Abwicklungsbehörde oder die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist der Auffassung, dass die Einholung solcher Informationen von Unternehmen, die vereinfachten Anforderungen unterliegen, für die Erstellung und Durchführung von Abwicklungsplänen erforderlich ist; c) das Format, in dem die Informationen von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 9 Absatz 2 bereitgestellt werden, ist für die Erstellung oder Durchführung von Abwicklungsplänen nicht geeignet.

2 In dem in Absatz 1 genannten Fall verfährt die Abwicklungsbehörde wie folgt: a) Sie spezifiziert die benötigten zusätzlichen Informationen, b) sie legt unter Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität der benötigten Informationen einen angemessenen Zeitrahmen fest, innerhalb dessen das Institut oder – im Falle von Gruppen – das Unionsmutterunternehmen diese an die Abwicklungsbehörde zu übermitteln hat, c) sie legt fest, in welchem Format die Institute oder – im Falle von Gruppen – die Unionsmutterunternehmen diese Informationen an die Abwicklungsbehörde zu übermitteln haben, d) sie legt fest, ob die Informationen auf Einzelbasis, teilkonsolidierter oder konsolidierter Basis anzugeben sind und ob sie die lokalen, Unions- oder weltweiten Tätigkeiten betreffen sollen, e) sie gibt den genauen Empfänger, die Datenaustauschformate und die Informationen an, die als Begleitangaben beizufügen sind, falls zusätzliche Informationen bereitgestellt werden müssen.

Article 9 Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden

1 Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden prüfen gemeinsam, ob einige oder alle der nach Artikel 2 bis 5 und Artikel 7 und 8 an die Abwicklungsbehörde zu übermittelnden Angaben der zuständigen Behörde bereits vorliegen.

2 Liegen einige oder alle Angaben der zuständigen Behörde bereits vor, übermittelt diese sie der Abwicklungsbehörde umgehend.

3 Für die Zwecke von Absatz 2 unterrichten die Abwicklungsbehörden die Institute oder – im Falle von Gruppen – die Unionsmutterunternehmen darüber, welche Angaben sie gemäß dieser Verordnung zu übermitteln haben. Die Abwicklungsbehörden spezifizieren diese Angaben durch Bezugnahme auf die Meldebögen in Anhang I.

Article 10 Aufhebung

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 wird aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Durchführungsverordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Article 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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