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Durchführungsverordnung (EU) 2025/2347 der Kommission vom 21. November 2025 über die von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2153

CELEX
32025R2347
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-11-21
In force since
2026-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Leistungen, für die die Agentur Gebühren und Entgelte erhebt, und die Höhe der Gebühren und Entgelte sowie die Art und Weise ihrer Entrichtung festgelegt.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. „Gebühren“ (fees): die von der Agentur erhobenen und vom Antragsteller zu entrichtenden Beträge für Zertifizierungsleistungen; 2. „Entgelte“ (charges): die von der Agentur erhobenen und vom Antragsteller zu entrichtenden Entgelte für andere Dienstleistungen als die Zertifizierung; 3. „Zertifizierungsleistung“ (certification task): jede Tätigkeit, die die Agentur zum Zwecke der Erteilung, Aufrechterhaltung oder Änderung von Zulassungen/Zeugnissen und der Registrierung, Aufrechterhaltung und Änderung von Erklärungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 (und der auf der Grundlage jener Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte) unmittelbar oder mittelbar ausführt; 4. „Dienstleistung“ (service): jede von der Agentur durchgeführte Tätigkeit außer der Zertifizierung, wie beispielsweise Lieferung von Waren und Bereitstellung technischer Beratung; 5. „Antragsteller“ (applicant): jede natürliche oder juristische Person, die eine Zertifizierungs- oder Dienstleistung der Agentur in Anspruch nimmt; 6. „Abrechnungszyklus“ (billing cycle): der Zeitraum von 12 Monaten, der auf mehrjährige Projekte und Überwachungsleistungen angewandt wird und zu folgenden Zeitpunkten beginnt: a) für Gebühren und Entgelte, die im Anhang Teil I Tabellen 1 bis 6 aufgeführt sind, am Tag des Eingangs des Antrags; b) für Zulassungsgebühren, die im Anhang Teil I Tabelle 7A aufgeführt sind, am Tag des Eingangs des Antrags; c) für Monitoringgebühren, die im Anhang Teil I Tabelle 7A aufgeführt sind, am Tag der Ausstellung der Zulassungen/Zeugnisse; d) für Gebühren, die im Anhang Teil I Tabelle 8 aufgeführt sind, am 1. Juni nach Ausstellung der Zulassungen/Zeugnisse; e) für Genehmigungsgebühren, die im Anhang Teil I Tabellen 9A bis 22 aufgeführt sind, am Tag des Eingangs des Antrags; f) für Überwachungsgebühren, die im Anhang Teil I Tabellen 9A bis 22 aufgeführt sind, am Tag der Ausstellung der Zulassungen/Zeugnisse; g) für Gebühren für die Vorbereitung der Übertragung, die im Anhang Teil I Tabellen 16A, 17A, 19A und 20A aufgeführt sind, am Tag der Ausstellung der Zulassungen/Zeugnisse; h) für Ausstellungsentgelte, die im Anhang Teil I Tabelle 23 aufgeführt sind, am Tag des Eingangs des Antrags; i) für Erneuerungsentgelte, die im Anhang Teil I Tabelle 23 aufgeführt sind, am 1. Februar nach Ausstellung der Zulassungen/Zeugnisse; j) für Nutzungsentgelte, die im Anhang Teil I Tabelle 24 aufgeführt sind, am Tag der Erteilung des Zugangs zur Plattform; k) für Anträge, die einem verzögerten Ausführungsbeginn gemäß Artikel 10 Absatz 4 unterliegen, an dem Tag, an dem die Agentur mit der Erbringung der mit diesem Antrag verbundenen Leistungen beginnt; 7. „Zertifizierungsspezifikationen“ (certification specification, CS): die nach Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1139 verabschiedeten und auf der Website der Agentur veröffentlichten Zertifizierungsspezfikationen; 8. „VTOL“: Drehflügler oder andere Luftfahrzeuge schwerer als Luft, die in der Lage sind, vertikal zu starten und/oder vertikal zu landen; 9. „HTOL“: Luftfahrzeuge schwerer als Luft, bei denen es sich nicht um ein VTOL handelt; 10. „VTOL-Großdrehflügler“ (VTOL Large): CS-29- und CS-27-Drehflügler der Kategorie A; 11. „VTOL-Kleindrehflügler“ (VTOL Small): CS-27-Drehflügler mit einem Starthöchstgewicht (MTOW) von weniger als 3175 kg und höchstens 4 Sitzen, ausgenommen Pilot; 12. „VTOL-mittelgroßer Drehflügler“ andere CS-27-Drehflügler; 13. „VTOL-Superleichtdrehflügler“ (VTOL Very Light): Drehflügler einfacher Konstruktion mit einem Starthöchstgewicht (MTOW) von weniger als 600 kg und höchstens 2 Sitzen, einschließlich Pilot, der nicht turbinen- und/oder raketenmotorgetrieben und auf Flugbetrieb nach Sichtflugregeln bei Tage beschränkt ist; 14. „Drehflügler“ (rotorcraft): motorgetriebene Luftfahrzeuge, schwerer als Luft, die im Wesentlichen mithilfe des von bis zu zwei Rotoren erzeugten Auftriebs in der Luft gehalten werden; 15. „VTOL-fähiges Luftfahrzeug“ (VTOL-capable aircraft, VCA): ein motorgetriebenes Luftfahrzeug schwerer als Luft, bei dem es sich nicht um ein Flugzeug oder einen Drehflügler handelt, das mithilfe von Auftriebs- und Schubeinheiten, mit denen während des Starts und der Landung Auftrieb erzeugt wird, senkrecht starten und landen kann; 16. „Hochleistungsluftfahrzeuge der Gewichtskategorie bis 5700 kg“ (high-performance aircraft in the weight category up to 5700 kg): Flugzeuge mit einer maximalen Betriebs-Mach-Zahl (Maximum Operating Mach number, MMO) größer als 0,6 und/oder einer maximalen Dienstgipfelhöhe über 25000 ft; 17. „kleine Luftschiffe“ (airships Small): a) alle Heißluft-Luftschiffe unabhängig von ihrer Größe; b) Gas-Luftschiffe mit einem Volumen bis 2000 m3; 18. „mittelgroße Luftschiffe“ (airships medium): Gas-Luftschiffe mit einem Volumen von über 2000 m3 bis 20000 m3; 19. „große Luftschiffe“ (airships large): Gas-Luftschiffe mit einem Volumen über 20000 m3.

Article 3 Festsetzung von Gebühren und Entgelten

1 Gebühren und Entgelte dürfen von der Agentur nur im Einklang mit dieser Verordnung erhoben und eingenommen werden.

2 Sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes bestimmt ist, müssen die Gebühren und Entgelte nach dem in Teil II des Anhangs angegebenen Stundensatz berechnet werden.

3 Die Mitgliedstaaten dürfen für Leistungen, die von der Agentur ausgeführt werden, keine Gebühren erheben, auch wenn sie diese Leistungen im Auftrag der Agentur erbringen. Die Agentur muss den Mitgliedstaaten die Ausgaben für die von diesen übernommenen Leistungen erstatten.

4 Gebühren und Entgelte müssen in Euro angegeben und entrichtet werden.

5 Die im Anhang in den Teilen I, II und IIa genannten Beträge müssen jährlich mit Wirkung vom 1. Januar entsprechend der Inflationsrate, die nach der im Anhang Teil IV genannten Methode festgelegt wird, angepasst werden.

6 Abweichend vom Anhang können Gebühren für Zertifizierungsleistungen, die im Rahmen eines bilateralen Abkommens zwischen der Union und einem Drittland erbracht werden, besonderen Bestimmungen unterliegen, die in dem jeweiligen bilateralen Abkommen festgelegt sind.

Article 4 Zahlung von Gebühren oder Entgelten

1 Die Agentur muss die Modalitäten für die Zahlung der Gebühren und Entgelte festlegen, in denen dargelegt ist, unter welchen Voraussetzungen die Agentur Gebühren und Entgelte für Zertifizierungs- und sonstige Dienstleistungen erhebt. Die Agentur muss die Bestimmungen auf ihrer Website veröffentlichen.

2 Der Antragsteller muss den fälligen Betrag in voller Höhe innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Datum, an dem ihm die Rechnung übermittelt wird, zahlen.

3 Erhält die Agentur den Rechnungsbetrag nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist, kann sie für jeden Kalendertag des Zahlungsverzugs Zinsen berechnen.

4 Als Zinssatz wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte, am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz zuzüglich 8 Prozentpunkten angewandt.

Article 5 Ablehnung oder Beendigung aus finanziellen Gründen

1 Die Agentur kann a) einen Antrag ablehnen, wenn die fälligen Gebühren oder Entgelte nicht nach Ablauf der in Artikel 4 Absatz 2 genannten Frist eingegangen sind, b) einen Antrag ablehnen oder dessen Bearbeitung beenden, wenn ihr Nachweise dafür vorliegen, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers gefährdet ist, es sei denn, der Antragsteller stellt eine Bankbürgschaft oder leistet eine Sicherheit, c) einen Antrag ablehnen oder dessen Bearbeitung beenden, wenn einer der in Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Fälle vorliegt, d) einen Antrag auf Übertragung einer Zulassung/eines Zeugnisses oder einen Antrag auf Änderung der Inhaberschaft ablehnen, wenn Zahlungsverpflichtungen, die sich aus den von der Agentur erbrachten Zertifizierungs- und sonstigen Dienstleistungen ergeben, nicht erfüllt wurden.

2 Bevor sie nach Absatz 1 verfährt, muss die Agentur den Antragsteller zu der von ihr geplanten Maßnahme konsultieren.

3 Die Agentur kann in ihrer Geschäftsordnung andere Gründe für die Ablehnung eines Antrags oder die Beendigung seiner Bearbeitung vorsehen, darunter unter anderem: a) das Versäumnis des Antragstellers, die geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erfüllen, b) einen Mangel an Ressourcen innerhalb der Organisationsstruktur des Antragstellers, um sicherzustellen, dass alle Tätigkeiten der Organisation im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten durchgeführt werden können.

Article 6 Reisekosten

Die im Rahmen von Zertifizierungsleistungen und der Erbringung von Dienstleistungen anfallenden Reisekosten dürfen nur nach Teil VI des Anhangs abgerechnet werden.

Article 7 Kostenvoranschlag

1 Auf Antrag eines Antragstellers und vorbehaltlich Absatz 2 erstellt die Agentur einen Kostenvoranschlag der vom Antragsteller zu entrichtenden Gebühren und Entgelte.

2 Bedarf der in Absatz 1 genannte Kostenvoranschlag aufgrund der erwarteten Komplexität des Projekts einer vorherigen technischen Analyse durch die Agentur, muss diese Analyse nach einer vom Antragsteller und der Agentur unterzeichneten Vereinbarung auf Stundenbasis abgerechnet werden.

3 Auf Antrag des Antragstellers werden die Leistungen der Agentur ausgesetzt, bis die Agentur den in Absatz 1 genannte Kostenvoranschlag vorgelegt und der Antragsteller diesen genehmigt hat.

4 Der in Absatz 1 genannte Kostenvoranschlag muss in folgenden Fällen von der Agentur geändert werden: a) Die Leistung ist einfacher oder kann schneller erbracht werden als ursprünglich angenommen. b) Die Leistung ist komplizierter und wird mehr Zeit in Anspruch nehmen als die Agentur vorhersehen konnte.

Article 8 Allgemeine Bestimmungen bezüglich der Zahlung von Gebühren

1 Voraussetzung für die Erbringung der Zertifizierungsleistungen ist die vorherige vollständige Zahlung der zu entrichtenden Gebühr, sofern die Agentur nach sorgfältiger Abwägung der jeweiligen finanziellen Risiken nicht anders entscheidet. Die Agentur kann die Gebühr nach Erhalt des Antrags oder zu Beginn des Jahres- oder Überwachungszeitraums in einer Rate in Rechnung stellen.

2 Bei der vom Antragsteller für eine bestimmte Zertifizierungsleistung zu entrichtenden Gebühr handelt es sich entweder um a) eine Pauschalgebühr nach Teil I des Anhangs oder b) eine variable Gebühr.

3 Die variable Gebühr nach Absatz 2 Buchstabe b muss durch Multiplikation der tatsächlichen Anzahl der Arbeitsstunden mit dem Stundensatz in Teil II des Anhangs ermittelt werden.

4 Sofern dies aufgrund gebührenrelevanter technischer Umstände gerechtfertigt ist, kann die Agentur vorbehaltlich der Zustimmung des Antragstellers a) einen Antrag innerhalb der im Anhang genannten Kategorien neu einstufen, b) mehrere Anträge als einen einzigen Antrag neu einstufen, sofern diese Anträge dieselbe Musterbauart betreffen und sich auf einen oder mehrere der folgenden Merkmale beziehen, und zwar in beliebiger Kombination: i) Erhebliche Änderungen, ii) Erhebliche Reparaturen, iii) Ergänzende Musterzulassungen. Stimmt der Antragsteller der vorgeschlagenen Neueinstufung nicht zu, so kann die Agentur den Antrag oder die betreffenden Anträge ablehnen oder deren Bearbeitung beenden.

Article 9 Abrechnungszeiträume

1 Die im Anhang Teil I Tabellen 1, 2 und 3 genannten Gebühren müssen je Antrag und Abrechnungszyklus erhoben werden. Für den Zeitraum nach dem ersten Abrechnungszyklus müssen die Gebühren pro Tag 1/365stel der jeweiligen Jahresgebühr betragen.

2 Die im Anhang Teil I Tabelle 4 genannten Gebühren müssen je Antrag erhoben werden.

3 Die im Anhang Teil I Tabelle 7A genannten Gebühren müssen wie folgt erhoben werden: a) Zulassungsgebühren und einmalige Notifizierungsgebühren je Antrag; b) Monitoringgebühren je Abrechnungszyklus.

4 Die im Anhang Teil I Tabelle 8 genannten Gebühren müssen je Abrechnungszyklus erhoben werden.

5 Die im Anhang Teil I Tabelle 9A genannten Genehmigungsgebühren müssen je Antrag und Abrechnungszyklus erhoben werden. Für den Zeitraum nach dem Abrechnungszyklus müssen die Genehmigungsgebühren pro Tag 1/365stel der jeweiligen Jahresgebühr betragen.

6 Die im Anhang Teil I Tabelle 9A genannten Überwachungsgebühren müssen je Abrechnungszyklus erhoben werden.

7 Die im Anhang Teil I Tabelle 9A genannten Genehmigungsgebühren im Falle erheblicher Änderungen müssen je Antrag erhoben werden.

8 Die im Anhang Teil I Tabellen 9B bis 14 und Tabellen 16A bis 22 genannten Gebühren müssen wie folgt erhoben werden: a) Genehmigungsgebühren je Antrag, b) Überwachungsgebühren je Abrechnungszyklus, c) Gebühren für die Vorbereitung der Übertragung je Zulassung/Zeugnis.

9 Für die Zwecke der im Anhang Teil I Tabellen 9A bis 14 und Tabellen 16A bis 22 genannten Gebühren haben etwaige Änderungen einer Organisation, die sich auf deren Genehmigung auswirken, eine Neuberechnung der Überwachungsgebühr zur Folge, die für den der Genehmigung der Änderung folgenden Abrechnungszyklus fällig wird.

10 Die im Anhang Teil I Tabelle 8 genannten Gebühren müssen für den Zeitraum zwischen dem Datum der Ausstellung der Zulassung/des Zeugnisses und dem Beginn des ersten darauf folgenden Abrechnungszyklus zeitanteilig neu berechnet werden.

11 Führt die Neueinstufung eines Antrags zu einer Änderung der anwendbaren Gebühren, müssen die Gebühren wie folgt neu berechnet werden: a) bei Gebühren, die je Antrag erhoben werden, zum Zeitpunkt des Antragseingangs, b) bei Gebühren, die je Antrag und Abrechnungszyklus erhoben werden, für den laufenden Abrechnungszyklus und danach, c) stuft die Agentur mehrere Anträge nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe b als einzigen Antrag neu ein, ab dem für die Neueinstufung als maßgeblich erachteten Zeitpunkt.

12 Die im Anhang Teil I Tabellen 7B und 15 genannten Gebühren müssen gemäß den in den jeweiligen Tabellen angegebenen Abrechnungszeiträumen erhoben werden.

Article 10 Ablehnung von Anträgen, Beendigung und Unterbrechung der im Zusammenhang mit Anträgen erbrachten Leistungen

1 Wird ein Antrag abgelehnt oder die Erbringung einer Leistung im Zusammenhang mit einem Antrag beendet oder unterbrochen, müssen die anwendbaren Gebühren und die damit verbundenen Reisekosten sowie alle sonstigen fälligen Beträge in voller Höhe zu dem Zeitpunkt entrichtet werden, zu dem die Agentur die Erbringung der Leistung einstellt, wobei die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Anpassungen berücksichtigt werden.

2 Wird ein Antrag abgelehnt oder die Erbringung einer Leistung im Zusammenhang mit einem Antrag beendet, muss der Restbetrag der zu entrichtenden Gebühren wie folgt berechnet werden: a) Bei den im Anhang Teil I Tabellen 1, 2 und 3 genannten Gebühren und den in Tabelle 9A genannten Genehmigungsgebühren, die je Antrag und Abrechnungszyklus erhoben werden, beträgt der Restbetrag der für den laufenden Abrechnungszyklus fälligen Gebühren pro Tag 1/365stel der entsprechenden Jahresgebühr, wobei für die Zeiträume vor dem laufenden Abrechnungszyklus die anwendbaren Gebühren fällig bleiben. b) Bei den im Anhang Teil I Tabellen 4, 15 und 19D genannten Gebühren und bei den im Anhang Teil II genannten festen Gebühren, die je Antrag erhoben werden, beträgt der Restbetrag der fälligen Gebühren 50 % der anwendbaren Gebühr. c) Bei den im Anhang Teil I Tabellen 9B bis 22 genannten Gebühren, die je Antrag erhoben werden, muss der Restbetrag der fälligen Gebühren auf Stundenbasis berechnet werden, darf jedoch die anwendbare Pauschalgebühr nicht überschreiten. d) Bei den im Anhang Teil II genannten Gebühren, die auf Stundenbasis erhoben werden, muss der Restbetrag der fälligen Gebühren auf Stundenbasis berechnet werden. e) Bei den nicht unter die Buchstaben a bis d fallenden Gebühren, muss der zu zahlende Restbetrag auf Stundenbasis berechnet werden, sofern der Antragsteller und die Agentur nichts anderes vereinbart haben.

3 Wird die Erbringung einer mit einem Antrag verbundenen Leistung mit Wirkung innerhalb des ersten Abrechnungszyklus unterbrochen, werden die Gebühren für diesen Abrechnungszyklus nicht erstattet. Wird eine solche Unterbrechung nach dem ersten Abrechnungszyklus wirksam, muss der Restbetrag fälliger Gebühren gemäß den in Absatz 2 Buchstabe a genannten Kriterien berechnet werden. Nimmt die Agentur nach einer Unterbrechung der Erbringung einer Leistung im Zusammenhang mit einem Antrag automatisch nach Ablauf des vom Antragsteller gewählten Unterbrechungszeitraums oder früher auf Verlangen des Antragstellers die Erbringung dieser Leistung wieder auf, muss die Agentur unabhängig von den bereits für die unterbrochene Leistungserbringung gezahlten Gebühren eine neue Gebühr erheben. Die neuen Gebühren müssen pro Tag 1/365stel der jeweiligen Jahresgebühr betragen.

4 Die Agentur kann den Beginn der Bewertung und Bearbeitung eines neuen Antrags vorübergehend verzögern, wenn eine außergewöhnliche und vorübergehende Zunahme gleichzeitig zu erbringender Zertifizierungs- und Dienstleistungen in Verbindung mit einer Verringerung der operativen Kapazitäten eine solche Verzögerung erforderlich macht.

5 Die Agentur muss ein gerechtes, transparentes und nichtdiskriminierendes Verfahren einrichten und aufrechterhalten, in dem die Bedingungen festgelegt werden, unter denen ein Antrag dem in Absatz 4 genannten verzögerten Ausführungsbeginn unterliegen kann. Die Entscheidung, den Ausführungsbeginn zu verzögern, muss sich insbesondere auf eine Bewertung der folgenden Faktoren stützen: a) Verfügbarkeit von Ressourcen, b) voraussichtliche Arbeitsbelastung und Dauer, c) Auswirkungen auf andere laufende Tätigkeiten, d) Sicherheitsrelevanz des Antrags. Die Agentur muss den Antragsteller unverzüglich über die Entscheidung, den Ausführungsbeginn zu verzögern, einschließlich der Gründe für diese Verzögerung, unterrichten und ihm gegebenenfalls Informationen zum voraussichtlichen Beginn der Bewertung und Bearbeitung des Antrags übermitteln.

6 Gebühren im Zusammenhang mit einem Antrag, der von dem verzögerten Ausführungsbeginn gemäß Absatz 4 betroffen ist, dürfen erst ab dem Tag in Rechnung gestellt werden, an dem die Agentur mit der Erbringung der mit diesem Antrag verbundenen Leistungen beginnt und erlangen erst dann Wirksamkeit.

7 Für die Zwecke dieses Kapitels a) gilt die Beendigung der Erbringung einer Leistung auf Antrag des Antragstellers ab dem Tag des Eingangs des Antrags, b) gilt die Beendigung der Erbringung einer Leistung auf Initiative der Agentur ab dem Tag, an dem die Entscheidung über die Beendigung dem Antragsteller mitgeteilt wurde, c) gilt die Unterbrechung der Erbringung einer Leistung auf Antrag des Antragstellers ab dem vom Antragsteller angegebenen Tag, jedoch nicht vor dem Eingang des Antrags bei der Agentur.

8 Gebühren, die für eine mit einem Antrag verbundene Leistung entrichtet werden, deren Erbringung beendet wurde, dürfen nicht auf eine nachfolgende Leistungserbringung angerechnet werden, auch nicht, wenn sie der gleichen Art wie die beendete Leistung ist.

Article 11 Aussetzung oder Widerruf von Zulassungen/Zeugnissen und Streichung von Erklärungen

1 Sind fällige Gebühren bis zum Ablauf der Frist nach Artikel 4 Absatz 2 nicht eingegangen, kann die Agentur die betreffende Zulassung/das betreffende Zeugnis aussetzen oder widerrufen, nachdem sie deren/dessen Inhaber angehört hat oder sie kann die betreffende Erklärung aus dem Register streichen, nachdem sie den Aussteller der Erklärung angehört hat.

2 Setzt die Agentur eine Zulassung/ein Zeugnis aus oder streicht eine Erklärung vorübergehend aus dem Register, weil der Inhaber der Zulassung/des Zeugnisses oder der Aussteller der Erklärung die geltenden Anforderungen nicht erfüllt oder die Jahres- oder Überwachungsgebühr nicht entrichtet hat, muss die Agentur die Jahres- oder Überwachungsgebühr ungeachtet der Aussetzung weiter in einer einzigen Rate zu Beginn des Jahres- oder Überwachungszeitraums in Rechnung stellen. Die Agentur kann die betreffende Zulassung/das betreffende Zeugnis widerrufen oder die betreffende Erklärung dauerhaft aus dem Register streichen, wenn der Inhaber der Zulassung/des Zeugnisses oder der Aussteller der Erklärung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Aussetzung nachkommt. Die Wiedereinsetzung der Zulassung/des Zeugnisses oder der Erklärung setzt die vorherige Zahlung der für den Zeitraum der Aussetzung fälligen Gebühren zusammen mit allen anderen zu diesem Zeitpunkt geschuldeten Beträgen voraus.

3 Widerruft die Agentur eine Zulassung/ein Zeugnis oder streicht sie eine Erklärung dauerhaft aus dem Register, weil der Inhaber der Zulassung/des Zeugnisses oder der Aussteller der Erklärung die geltenden Anforderungen nicht erfüllt oder die Jahres- oder Überwachungsgebühr nicht entrichtet hat, muss der Restbetrag der fälligen Gebühren für den laufenden Abrechnungszyklus wie folgt berechnet werden: a) Bei Jahres- oder Überwachungspauschalen, die pro Zulassung/Zeugnis oder Erklärung und pro Abrechnungszyklus erhoben werden, muss der Restbetrag der fälligen Gebühren pro Tag auf 1/365stel der entsprechenden Pauschalgebühr festgesetzt werden. b) Bei den auf Stundenbasis erhobenen Jahres- oder Überwachungsgebühren muss der Restbetrag der fälligen Gebühren auf Stundenbasis berechnet werden. Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Beträge sowie etwaige Reisekosten und alle sonstigen fälligen Beträge müssen am Tag des Wirksamwerdens des Widerrufs oder der Streichung in voller Höhe entrichtet werden.

Article 12 Rückgabe oder Übertragung von Zulassungen/Zeugnissen und Deaktivierung von Flugsimulationsübungsgeräten

1 Gibt der Inhaber einer Zulassung/eines Zeugnisses diese/dieses zurück, muss der Restbetrag der für den laufenden Abrechnungszyklus fälligen Gebühren wie folgt berechnet werden: a) bei Jahres- oder Überwachungspauschalen, die pro Zulassung/Zeugnis und pro Abrechnungszyklus erhoben werden, pro Tag 1/365stel der entsprechenden Jahrespauschale, b) bei auf Stundenbasis erhobenen Jahres- oder Überwachungsgebühren auf Stundenbasis. Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Beträge sowie etwaige Reisekosten und alle sonstigen fälligen Beträge müssen am Tag des Wirksamwerdens der Rückgabe in voller Höhe entrichtet werden.

2 Wird eine Zulassung/ein Zeugnis übertragen, müssen die im Anhang Teil I Tabellen 8 bis 22 genannten Gebühren vom neuen Inhaber der Zulassung/des Zeugnisses ab dem Abrechnungszyklus entrichtet werden, der dem Tag folgt, an dem die Übertragung wirksam wird.

3 In den im Anhang Teil I Tabelle 14 genannten Fällen muss die Gebühr für die Überwachung eines Flugsimulationsübungsgeräts anteilig für die Zeiten gekürzt werden, in denen das Gerät deaktiviert war, sofern die Deaktivierung auf Antrag des Antragstellers erfolgt ist.

Article 13 Außerordentliche Zertifizierungsleistungen

Erbringt die Agentur eine bestimmte Zertifizierungsleistung, die die Zuweisung von Mitarbeitern in Kategorien und/oder in einer Anzahl erfordert, wie sie die Agentur normalerweise nach ihren Standardverfahren nicht zuweisen würde, muss eine außerordentliche Anpassung auf die erhobene Gebühr angewandt werden, um die damit verbundenen Kosten zu decken.

Article 14 Allgemeine Bestimmungen bezüglich der Zahlung von Entgelten

1 Die Höhe der von der Agentur nach Teil II des Anhangs erhobenen Entgelte muss zu dem anwendbaren Stundensatz in Rechnung gestellt werden.

2 Entgelte für die Erbringung von Ausbildungsleistungen müssen nach Teil IIa des Anhangs erhoben werden.

Article 15 Zeitpunkt der Erhebung von Entgelten und Abrechnungszeiträume

1 Sofern die Agentur nichts anderes beschließt, müssen die Entgelte nach sorgfältiger Abwägung der finanziellen Risiken vor Erbringung der Dienstleistung erhoben werden.

2 Die im Anhang Teil I Tabelle 6 Nummer 1 genannten Entgelte müssen je Antrag und Abrechnungszyklus erhoben werden. Für den Zeitraum nach dem Abrechnungszyklus müssen die Entgelte pro Tag 1/365stel des jeweiligen Jahresentgelts betragen.

3 Die im Anhang Teil I Tabelle 5 und Tabelle 6 Nummer 2 genannten Entgelte müssen je Antrag erhoben werden.

4 Die im Anhang Teil I Tabelle 23 genannten Entgelte für die Ausstellung von Umweltzeichen müssen je Antrag erhoben werden. Die im Anhang Teil I Tabelle 23 genannten Entgelte für die Erneuerung müssen je Abrechnungszyklus erhoben werden.

5 Die im Anhang Teil I Tabelle 24 genannten Entgelte für die Nutzung der Data-4-Sicherheitsplattform müssen je Antrag und Abrechnungszyklus erhoben werden. Der Zugang zur Data-4-Sicherheitsplattform wird automatisch verlängert, es sei denn, der Antragsteller teilt der Agentur mindestens 90 Tage vor Ablauf des Nutzungszeitraums Gegenteiliges mit.

6 Führt die Neueinstufung eines Antrags zu einer Änderung der anwendbaren Entgelte, müssen die Entgelte mit Wirkung vom Tag des Eingangs des Antrags neu berechnet werden.

Article 16 Ablehnung von Anträgen, Beendigung und Unterbrechung der im Zusammenhang mit Anträgen erbrachten Leistungen

1 Wird ein Antrag abgelehnt oder die Erbringung einer Leistung im Zusammenhang mit einem Antrag beendet oder unterbrochen, müssen die anwendbaren Entgelte und die damit verbundenen Reisekosten sowie alle sonstigen fälligen Beträge in voller Höhe zu dem Zeitpunkt entrichtet werden, zu dem die Agentur die Erbringung der Leistung einstellt, wobei die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Anpassungen berücksichtigt werden.

2 Wird ein Antrag abgelehnt oder die Erbringung einer Leistung im Zusammenhang mit einem Antrag beendet, muss der Restbetrag der fälligen Entgelte wie folgt berechnet werden: a) Bei den im Anhang Teil I Tabelle 6 Nummer 1 und Tabelle 23 genannten Entgelten, die je Antrag und Abrechnungszyklus erhoben werden, beträgt der Restbetrag der für den laufenden Abrechnungszyklus fälligen Entgelte pro Tag 1/365stel des entsprechenden Jahresentgelts, wobei für die Zeiträume vor dem laufenden Abrechnungszyklus die anwendbaren Entgelte fällig bleiben. b) Bei den im Anhang Teil I Tabelle 5 und Tabelle 6 Nummer 2 genannten Entgelten und bei den im Anhang Teil II genannten festen Entgelten, die pro Antrag erhoben werden, beträgt der Restbetrag der fälligen Entgelte 50 % des anwendbaren Entgelts. c) Bei den im Anhang Teil I Tabelle 24 genannten Entgelten, die je Antrag und Abrechnungszyklus erhoben werden, entspricht der Restbetrag aller für den laufenden Abrechnungszyklus fälligen Entgelte dem Gesamtbetrag. d) Bei den im Anhang Teil II genannten Entgelten, die auf Stundenbasis erhoben werden, muss der Restbetrag der fälligen Entgelte auf Stundenbasis berechnet werden. e) Bei den nicht unter die Buchstaben a bis d fallenden Entgelten, muss der zu zahlende Restbetrag auf Stundenbasis berechnet werden, sofern der Antragsteller und die Agentur nichts anderes vereinbart haben.

3 Wird die Erbringung einer mit einem Antrag verbundenen Leistung mit Wirkung innerhalb des ersten Abrechnungszyklus unterbrochen, werden die Entgelte für diesen Abrechnungszyklus nicht erstattet. Wird eine solche Unterbrechung nach dem ersten Abrechnungszyklus wirksam, muss der Restbetrag fälliger Entgelte gemäß den in Absatz 2 Buchstabe a genannten Kriterien berechnet werden. Nimmt die Agentur nach einer Unterbrechung der Erbringung einer Leistung im Zusammenhang mit einem Antrag automatisch nach Ablauf des vom Antragsteller gewählten Unterbrechungszeitraums oder früher auf Verlangen des Antragstellers die Erbringung dieser Leistung wieder auf, muss die Agentur unabhängig von den bereits für die unterbrochene Leistungserbringung gezahlten Entgelten ein neues Entgelt erheben.

4 Für die Zwecke dieses Kapitels a) gilt die Beendigung der Erbringung einer Leistung auf Antrag des Antragstellers ab dem Tag des Eingangs des Antrags, b) gilt die Beendigung der Erbringung einer Leistung auf Initiative der Agentur ab dem Tag, an dem die Entscheidung über die Beendigung dem Antragsteller mitgeteilt wurde; c) gilt die Unterbrechung der Erbringung einer Leistung auf Antrag des Antragstellers ab dem vom Antragsteller angegebenen Tag, jedoch nicht vor dem Eingang des Antrags bei der Agentur.

5 Entgelte, die für eine mit einem Antrag verbundene Leistung entrichtet werden, deren Erbringung beendet wurde, werden auf eine nachfolgende Leistungserbringung nicht angerechnet, auch nicht, wenn sie der gleichen Art wie die beendete Leistung ist.

Article 17 Bearbeitung von Beschwerden

1 Für die Bearbeitung einer nach Artikel 108 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingelegten Beschwerde werden Entgelte erhoben. Die Höhe der Entgelte muss nach der in Teil III des Anhangs der vorliegenden Verordnung beschriebenen Methode berechnet werden. Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Entgelt für die Bearbeitung der Beschwerde innerhalb der Frist nach Absatz 3 dieses Artikels entrichtet wurde.

2 Eine juristische Person, die eine Beschwerde einlegt, muss der Agentur eine von einem bevollmächtigten Vertreter unterzeichnete Bescheinigung über den Umsatz des Beschwerdeführers vorlegen. Diese Bescheinigung muss zusammen mit der Beschwerde eingereicht werden.

3 Beschwerdeentgelte müssen gemäß dem von der Agentur festgelegten geltenden Verfahren binnen 60 Kalendertagen ab dem Datum entrichtet werden, an dem die Beschwerde bei der Agentur eingelegt wurde.

4 Wird der Beschwerde stattgegeben, so muss dem Beschwerdeführer das entrichtete Beschwerdeentgelt von der Agentur zurückerstattet werden.

Article 18 Allgemeine Bestimmungen

Die Agentur unterscheidet zwischen Einnahmen und Ausgaben, die auf die erbrachten Zertifizierungs- und sonstigen Dienstleistungen zurückzuführen sind, einerseits und den Einnahmen und Ausgaben andererseits, die auf Tätigkeiten zurückzuführen sind, die aus anderen Einnahmequellen finanziert werden. Zu diesem Zweck a) müssen die von der Agentur erhobenen Gebühren und Entgelte einem gesonderten Konto zugeschrieben werden und einer getrennten Buchführung unterliegen, b) muss die Agentur eine analytische Buchführung für ihre Einnahmen und Ausgaben betreiben.

Article 19 Bewertung und Überarbeitung

1 Die Agentur übermittelt der Kommission, dem Verwaltungsrat sowie dem nach Artikel 98 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingerichteten beratenden Gremium der interessierten Kreise jährlich Angaben zu den Elementen, aufgrund deren die Gebühren festgelegt werden. Zu diesen Angaben gehört insbesondere eine Kostenaufschlüsselung für die Vor- und die Folgejahre.

2 Die Agentur bewertet den Anhang regelmäßig und erstmals zwei Jahre nach dem Anwendungsbeginn dieser Durchführungsverordnung der Kommission, um zu überprüfen, ob sich wesentliche Informationen in Bezug auf die zugrunde liegenden Annahmen für die erwarteten Einnahmen und Ausgaben der Agentur in der Höhe der von der Agentur erhobenen Gebühren oder Entgelte gebührend widerspiegeln. Die Agentur kann der Kommission unter Angabe von Gründen Änderungen der Gebühren und Entgelte vorschlagen.

Article 20 Aufhebung

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2153 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Teil VII des Anhangs zu lesen.

Article 21 Übergangsbestimmungen

1 Gebühren und Entgelte für Abrechnungszyklen, die am 1. Januar 2026 noch anhalten, müssen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2153 in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung berechnet werden.

2 Die im Anhang Teil II festgelegten Stundensätze gelten für alle Leistungen, deren Erbringung am 1. Januar 2026 noch anhält und für die Gebühren oder Entgelte auf Stundenbasis berechnet werden.

3 In den Fällen, in denen sonst die Genehmigungsgebühren gemäß Teil I Tabellen 18 bis 22 des Anhangs Anwendung finden würden, müssen Gebühren und Entgelte im Zusammenhang mit Anträgen, die vor dem 1. Januar 2026 eingereicht wurden, bis zum Abschluss der sich aus diesen Anträgen ergebenden Leistungen gemäß Teil II des Anhangs berechnet werden.

Article 22 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2026.

Relations

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