Durchführungsverordnung (EU) 2025/2351 der Kommission vom 18. November 2025 zur Einführung einer endgültigen Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Ferrolegierungselemente
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Article 1
1 Vorbehaltlich des Artikels 5 werden für die Einfuhr von Ferrolegierungen der KN-Codes (720211, 720219, 720221, 720229, 720230, 72029930) (Anhang II) in die Union spezifische Zollkontingente für eine Dauer von drei Jahren eröffnet.
2 Ein Teil der Zollkontingente wird den in Anhang III genannten Ländern zugeteilt, ein weiterer Teil wird anderen Ländern zugeteilt, und zwar für die in Anhang III genannten Zeiträume.
3 Sind die entsprechenden Zollkontingente ausgeschöpft oder kommen die Einfuhren der Warentypen nicht in den Genuss des entsprechenden Zollkontingents, so gilt für die in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführten Waren ein außerhalb des Kontingents anwendbarer variabler Zollsatz, der der Differenz zwischen der in Anhang II aufgeführten festgelegten Preisschwelle und dem Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, entspricht, wenn Letzterer niedriger ist als die genannte Preisschwelle. Es wird kein Zoll erhoben, wenn der Nettopreis frei Grenze der Union mindestens der in Anhang II aufgeführten festgelegten Preisschwelle entspricht.
4 Die Ziehung aus den Quartalskontingenten endet am zwanzigsten Werktag der Kommission nach dem Ende des Quartals. Am Ende jedes Quartals werden die ungenutzten Zollkontingentmengen nicht auf das nächste Quartal übertragen. Der ungenutzte Teil des Kontingents am Ende des letzten Quartals eines jeden Jahres der Anwendung des endgültigen Zollkontingents wird nicht übertragen.
5 Die Antidumping-/Ausgleichszölle auf die Einfuhren der in Anhang II aufgeführten Waren gelten so lange, bis die betreffenden Zollkontingente überschritten werden und die Schutzmaßnahme anwendbar wird.
Article 2
1 Der Ursprung der unter diese Verordnung fallenden Waren wird nach den in der Union geltenden Vorschriften betreffend den nichtpräferenziellen Ursprung bestimmt.
2 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden einschlägigen Zollvorschriften Anwendung.
Article 3
Einfuhren der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Warentypen, die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits auf dem Weg in die Union sind und deren Bestimmungsort nicht geändert werden kann, unterliegen nicht der im Anhang II festgelegten Preisschwelle und können in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.
Article 4
Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten eng zusammen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.
Article 5
In Anhang I sind für die betroffene Ware die Entwicklungsländer, in denen die Waren ihren Ursprung haben, genannt, für die die in Artikel 1 festgelegte Maßnahme gilt.
Article 6
Für Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Kenia und der Ukraine gilt die Maßnahme des Artikels 1 nicht.
Article 7
Die Kommission überprüft die Maßnahmen während des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zeitraums, spätestens jedoch ein Jahr nach deren Inkrafttreten, wenn sich die Umstände unter anderem aufgrund der unzureichenden Verfügbarkeit von Ferrolegierungen oder aufgrund von nicht nachhaltigen Preiserhöhungen für bestimmte nachgeschaltete Verwender verändern.
Article 8
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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