Verordnung (EU) 2025/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. November 2025 über die Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
1 Diese Verordnung enthält Verpflichtungen für die Handhabung von Kunststoffgranulat zur Vermeidung von Freisetzungen entlang der gesamten Lieferkette von Kunststoffgranulat, mit dem Ziel, die Freisetzungen von Kunststoffgranulat auf null zu senken.
2 Diese Verordnung gilt für natürliche und juristische Personen a) Wirtschaftsteilnehmer, die im vorangegangenen Kalenderjahr in der Union Kunststoffgranulat in Mengen gleich oder über einem Schwellenwert von fünf Tonnen gehandhabt haben; b) Wirtschaftsteilnehmer, die in der Union Anlagen zur Reinigung von Kunststoffgranulatbehältern und -tanks betreiben; c) EU-Frachtführer und Nicht-EU-Frachtführer, die Kunststoffgranulat in der Union befördern; und d) Verlader und Betreiber, Agenten und Schiffskapitäne von Seeschiffen, die Kunststoffgranulat in Frachtbehältern befördern und einen Hafen eines Mitgliedstaats anlaufen oder verlassen.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Kunststoffgranulat“ eine Masse aus polymerhaltigem Material unabhängig von ihrer Gestalt, Form oder Größe, die für die Formgebung bei der Herstellung von Kunststofferzeugnissen erzeugt wird, unabhängig davon, was ihre tatsächliche Verwendung ist; 2. „Austritt“ ein einmaliges oder anhaltendes Entweichen von Kunststoffgranulat aus der primären Umhüllung innerhalb der Anlagegrenzen oder innerhalb von Straßenfahrzeugen, Eisenbahnwagen oder Binnenschiffen, die Kunststoffgranulat befördern; 3. „Freisetzung“ ein einmaliges oder anhaltendes Entweichen von Kunststoffgranulat entlang der gesamten Lieferkette entweder aus der Begrenzung der Anlage oder aus Straßenfahrzeugen, Eisenbahnwagen, Binnenschiffen oder einen Hafen eines Mitgliedstaats anlaufenden oder verlassenden Seeschiffen, die Kunststoffgranulat befördern, in die Umwelt; 4. „Anlage“ alle Räumlichkeiten, Strukturen, Standorte, Stellen oder Orte, in denen eine oder mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Handhabung von Kunststoffgranulat ausgeübt werden; 5. „Wirtschaftsteilnehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die die Anlage teilweise oder vollständig betreibt oder kontrolliert oder der — sofern im innerstaatlichen Recht vorgesehen — die maßgebliche wirtschaftliche Verfügungsmacht über den technischen Betrieb der Anlage übertragen worden ist; 6. „EU-Frachtführer“ jede in einem Mitgliedstaat niedergelassene natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit Kunststoffgranulat durch den Einsatz von Straßenfahrzeugen, Eisenbahnwagen oder Binnenschiffen befördert; 7. „Nicht-EU-Frachtführer“ jede in einem Drittland niedergelassene natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in der Union Kunststoffgranulat durch den Einsatz von Straßenfahrzeugen, Eisenbahnwagen oder Binnenschiffen befördert; 8. „Verlader“ jede natürliche oder juristische Person, durch die oder in deren Namen oder auf deren Rechnung ein Vertrag zur Beförderung von Gütern mit einer natürlichen oder juristischen Person, die im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit Kunststoffgranulat durch den Einsatz von Seeschiffen befördert, geschlossen wird; 9. „Betreiber“ den Eigentümer oder Reeder eines Seeschiffs; 10. „Agent“ jede Person, die dazu befugt oder beauftragt ist, im Namen des Betreibers Informationen zu übermitteln; 11. „Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen“ Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission ; 12. „großes Unternehmen“ ein Unternehmen, bei dem es sich nicht um ein Kleinstunternehmen oder ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt; 13. „zuständige Behörde“ eine Behörde oder Stelle, die ein Mitgliedstaat zwecks Erfüllung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen benannt hat; 14. „Bevollmächtigter“ eine in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von einem Nicht-EU-Frachtführer nach Artikel 4 schriftlich benannt wurde, um in seinem Namen bestimmte Aufgaben in Bezug auf die Verpflichtungen nach Artikel 3 Absätze 2 und 3, Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 3 und Artikel 15 Absatz 1 wahrzunehmen; 15. „Zertifizierungsstelle“ jede der folgenden natürlichen oder juristischen Personen: a) eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ; b) eine natürliche oder juristische Person, der eine Zulassung zur Durchführung von Begutachtungen und Validierungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erteilt worden ist; 16. „Konformitätsbewertung“ das Verfahren, aus dem hervorgeht, ob eine Anlage die geltenden Vorschriften dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage angenommenen delegierten Rechtsakte erfüllt; 17. „Genehmigung“ eine von der jeweils zuständigen Behörde erteilte schriftliche Genehmigung zum Betrieb einer Anlage.
Article 3 Allgemeine Verpflichtungen
1 Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer und Nicht-EU-Frachtführer stellen sicher, dass Freisetzungen vermieden werden. Bei Freisetzungen ergreifen Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer und Nicht-EU-Frachtführer unverzüglich Maßnahmen im Einklang mit ökologisch nachhaltigen Verfahren, um diese Freisetzungen einzudämmen und zu beseitigen.
2 Wirtschaftsteilnehmer melden den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats jede sich in diesem Mitgliedstaat befindende Anlage, die sie betreiben oder kontrollieren oder über deren technischen Betrieb ihnen gegebenenfalls maßgebliche wirtschaftliche Verfügungsmacht übertragen worden ist. Für jede gemeldete Anlage geben sie an, ob in der Anlage Kunststoffgranulat in Mengen unter, gleich oder über einem Schwellenwert von 1500 Tonnen pro Jahr gehandhabt wird. Bevor sie Kunststoffgranulat erstmals in der Union befördern, unterrichten die EU-Frachtführer bzw. gegebenenfalls die in Artikel 4 genannten Bevollmächtigten die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der EU-Frachtführer bzw. der Bevollmächtigte niedergelassen ist, über ihre Beteiligung an der Beförderung von Kunststoffgranulat innerhalb der Union und das dafür verwendete Beförderungsmittel.
3 Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer und Bevollmächtigte unterrichten die in Absatz 2 genannten zuständigen Behörden über alle wesentlichen Änderungen bezüglich der Angaben nach Absatz 2 im Hinblick auf die betroffenen Anlagen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Handhabung und der Beförderung von Kunststoffgranulat, einschließlich jeglicher Schließung bestehender Anlagen, der Einstellung der Beförderungstätigkeiten oder falls diese nicht mehr unter diese Verordnung fallen, und über alle Änderungen bezüglich der Mengen des gehandhabten Kunststoffgranulats, die für die Anwendung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Schwellenwerten von Bedeutung sind.
Article 4 Bevollmächtigte von Nicht-EU-Frachtführern
1 Nicht-EU-Frachtführer benennen schriftlich einen Bevollmächtigten in mindestens einem Mitgliedstaat, in dem der Nicht-EU-Frachtführer Kunststoffgranulat befördert.
2 Nicht-EU-Frachtführer beauftragen den Bevollmächtigten schriftlich, in ihrem Namen zu handeln, um die Einhaltung von Artikel 3 Absätze 2 und 3, Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 3 und Artikel 15 Absatz 1 dieser Verordnung sicherzustellen. Dieser Bevollmächtigte kann zusätzlich zu den Nicht-EU-Frachtführern oder an deren Stelle kontaktiert werden. Das Mandat des Bevollmächtigten ist nur gültig, wenn es von diesem schriftlich angenommen wird. Die Benennung eines Bevollmächtigten erfolgt unbeschadet etwaiger rechtlicher Schritte gegen die Nicht-EU-Frachtführer.
3 Der Nicht-EU-Frachtführer unterrichtet gleichzeitig die zuständigen Behörden des in Absatz 1 genannten Mitgliedstaats und die Kommission über die Benennung eines Bevollmächtigten und dessen Mandat vor der ersten Beförderung von Kunststoffgranulat in der Union.
Article 5 Verpflichtungen in Bezug auf die Handhabung von Kunststoffgranulat
1 Die Wirtschaftsteilnehmer ergreifen folgende Maßnahmen: a) Erstellung eines Risikomanagementplans für jede Anlage nach Anhang I unter Berücksichtigung der Art und Größe der Anlage sowie des Umfangs ihrer Tätigkeiten; b) Installation der Ausrüstung und Durchführung der im Risikomanagementplan beschriebenen Verfahren; und c) Übermittlung des Risikomanagementplans an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Anlage befindet, zusammen mit einer nach dem Muster in Anhang II ausgestellten Eigenerklärung über Konformität. Die Wirtschaftsteilnehmer halten den Risikomanagementplan auf dem neuesten Stand, insbesondere unter Berücksichtigung der Schwachstellen, die aufgrund ihrer Erfahrungen mit der Handhabung von Kunststoffgranulat festgestellt wurden, und stellen ihn den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung.
2 Wirtschaftsteilnehmer, bei denen es sich um kleine, mittlere oder große Unternehmen handelt, die Anlagen betreiben, in denen im vorangegangenen Kalenderjahr Kunststoffgranulat in Mengen unter einem Schwellenwert von 1500 Tonnen gehandhabt wurde, oder bei denen es sich um Kleinstunternehmen handelt, übermitteln der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Anlage befindet, alle fünf Jahre nach der letzten Meldung einen aktualisierten Risikomanagementplan für jede Anlage sowie eine erneuerte Eigenerklärung über Konformität.
3 Die zuständigen Behörden können die Wirtschaftsteilnehmer auffordern, folgende Maßnahmen zu ergreifen: a) die nach den Absätzen 1 und 2 mitgeteilten Risikomanagementpläne zu ändern, um sicherzustellen, dass Freisetzungen wirksam verhindert und gegebenenfalls eingedämmt und beseitigt werden können und dass die in Anhang I festgelegten Anforderungen eingehalten werden; und b) eine der in Anhang I aufgeführten Maßnahmen zeitnah durchzuführen.
4 EU-Frachtführer und Nicht-EU-Frachtführer stellen sicher, dass die in Anhang III genannten Maßnahmen umgesetzt werden.
5 Bei der Umsetzung der Maßnahmen des Risikomanagementplans durch einen Wirtschaftsteilnehmer und der in Anhang III festgelegten Maßnahmen durch EU-Frachtführer und Nicht-EU-Frachtführer ergreifen diese die Maßnahmen in folgender Rangfolge: a) Maßnahmen zur Vermeidung von Austritten; b) Maßnahmen zur Eindämmung von Austritten, um zu vermeiden, dass diese zu Freisetzungen führen; c) Maßnahmen zur Beseitigung nach einem Austritt oder einer Freisetzung.
6 Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer und Nicht-EU-Frachtführer haben folgende Verpflichtungen: a) Sicherstellung, dass ihre Mitarbeiter entsprechend ihren spezifischen Aufgaben und Verantwortlichkeiten geschult werden und dass sie die dafür notwendige Ausrüstung kennen und in der Lage sind, diese zu nutzen und die Verfahren anzuwenden, die zur Einhaltung dieser Verordnung festgelegt sind; und b) Dokumentation der jährlich geschätzten Freisetzungsmengen und der Gesamtmengen des gehandhabten Kunststoffgranulats. Sechs Monate nach der Veröffentlichung der einschlägigen harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union oder ab dem Zeitpunkt der Anwendung des Durchführungsrechtsakts nach Artikel 18 Absatz 3 schätzen die Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer und Nicht-EU-Frachtführer die in Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes genannten Freisetzungsmengen nach der in Artikel 18 genannten standardisierten Methode. Bevollmächtigte weisen die Einhaltung der in Unterabsatz 1 Buchstabe a festgelegten Verpflichtung durch die Nicht-EU-Frachtführer nach. Wirtschaftsteilnehmer und EU-Frachtführer und Bevollmächtigte bewahren die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Aufzeichnungen für einen Zeitraum von fünf Jahren auf und stellen sie den zuständigen Behörden auf Anfrage und gegebenenfalls den Zertifizierungsstellen für die Zwecke von Artikel 6 zur Verfügung.
7 Schlägt eine Maßnahme zur Vermeidung, Eindämmung und Beseitigung von Austritten und Freisetzungen fehl, so ergreifen die Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer und Nicht-EU-Frachtführer unverzüglich Abhilfemaßnahmen.
8 Wirtschaftsteilnehmer, bei denen es sich um mittlere oder große Unternehmen handelt, die Anlagen betreiben, in denen im vorangegangenen Kalenderjahr Kunststoffgranulat in Mengen gleich oder über einem Schwellenwert von 1500 Tonnen gehandhabt wurde, führen für jede Anlage jährlich eine interne Bewertung durch, inwieweit die Anlage die Anforderungen des Risikomanagementplans nach Anhang I oder die Auflagen, unter denen die Genehmigung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a erteilt wurde, erfüllt. Die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Wirtschaftsteilnehmer bewahren die Aufzeichnungen der internen Bewertungen für einen Zeitraum von fünf Jahren auf und stellen sie den zuständigen Behörden auf Anfrage und den Zertifizierungsstellen für die Zwecke von Artikel 6 zur Verfügung.
Article 6 Zertifizierung
1 Bis zum 17. Dezember 2027 und danach alle drei Jahre weisen Wirtschaftsteilnehmer, bei denen es sich um große Unternehmen handelt, durch ein von einer Zertifizierungsstelle ausgestelltes Zertifikat nach, dass die Handhabung in jeder Anlage, in der im vorangegangenen Kalenderjahr Kunststoffgranulat in Mengen gleich oder über einem Schwellenwert von 1500 Tonnen gehandhabt wurde, den in Anhang I festgelegten Anforderungen entspricht.
2 Bis zum 17. Dezember 2028 und danach alle vier Jahre weisen Wirtschaftsteilnehmer, bei denen es sich um mittlere Unternehmen handelt, durch ein von einer Zertifizierungsstelle ausgestelltes Zertifikat nach, dass die Handhabung in jeder Anlage, in der im vorangegangenen Kalenderjahr Kunststoffgranulat in Mengen gleich oder über einem Schwellenwert von 1500 Tonnen gehandhabt wurde, den in Anhang I festgelegten Anforderungen entspricht.
3 Bis zum 17. Dezember 2030 weisen Wirtschaftsteilnehmer, bei denen es sich um kleine Unternehmen handelt, durch ein von einer Zertifizierungsstelle ausgestelltes Zertifikat nach, dass die Handhabung in jeder Anlage, in der im vorangegangenen Kalenderjahr Kunststoffgranulat in Mengen gleich oder über einem Schwellenwert von 1500 Tonnen gehandhabt wurde, den in Anhang I festgelegten Anforderungen entspricht. Das Zertifikat gilt für fünf Jahre. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Zertifikats kommen die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Wirtschaftsteilnehmer Artikel 5 Absatz 2 nach, es sei denn, sie entschließen sich dazu, das Zertifikat im Einklang mit Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes zu erneuern.
4 Die Zertifizierungsstellen führen Vor-Ort-Kontrollen durch, einschließlich in der unmittelbaren Umgebung, sofern diese zugänglich ist, um sicherzustellen, dass der Risikomanagementplan angemessen ist, um die Freisetzung von Kunststoffgranulat zu vermeiden, und dass alle darin enthaltenen Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden.
5 Die Zertifikate müssen folgenden Anforderungen entsprechen: a) sie müssen nach dem Muster in Anhang IV und in elektronischer Form ausgestellt werden; b) sie müssen den Namen des Wirtschaftsteilnehmers, die im Zertifikat erfasste Anlage, das Datum jeder durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle und die Gültigkeitsdauer beinhalten; c) sie müssen die Konformität der im Zertifikat erfassten Anlage mit den in Anhang I festgelegten Anforderungen bescheinigen.
6 Die Zertifizierungsstellen erstatten der zuständigen Behörde unverzüglich über Folgendes Mitteilung: a) ausgestellte Zertifikate; b) ausgesetzte oder zurückgezogene Zertifikate; c) Änderungen an Zertifikaten.
Article 7 Einhaltung der Vorschriften durch Genehmigungen
1 Die Mitgliedstaaten können Wirtschaftsteilnehmer von den Verpflichtungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 5 Absatz 2 sowie von der Verpflichtung zur Einholung eines Zertifikats gemäß Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3 für jede Anlage ausnehmen, sofern a) der Betrieb der Anlage genehmigungspflichtig ist; b) der Wirtschaftsteilnehmer die für die Erteilung von Genehmigungen zuständige Behörde über seinen Risikomanagementplan sowie dessen Aktualisierungen alle drei Jahre für große Unternehmen, vier Jahre für mittlere Unternehmen und fünf Jahre für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen unterrichtet; c) die Genehmigung auf der Grundlage der Überprüfung der Einhaltung der in Anhang I festgelegten Anforderungen durch die Wirtschaftsteilnehmer nach der Übermittlung eines Risikomanagementplans und späterer Aktualisierungen gemäß Buchstabe b erteilt oder überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert wurde; und d) die Anlage regelmäßigen Inspektionen durch die zuständigen Behörden, einschließlich Besichtigungen vor Ort, in der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Häufigkeit sowie in der sich aus der Anwendung von Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3 ergebenden Häufigkeit unterzogen wird, wobei das gesamte Spektrum der relevanten Umweltauswirkungen, einschließlich von Austritten und Freisetzungen, untersucht wird.
2 Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission von der Ausnahme der Wirtschaftsteilnehmer und den nationalen Genehmigungsvorschriften.
Article 8 Einhaltung der Vorschriften durch Umweltmanagementsysteme
1 Wirtschaftsteilnehmer, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 in das Register des Systems für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) aufgenommen wurden, sind von der Einhaltung der Verpflichtungen nach Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3 der vorliegenden Verordnung ausgenommen, sofern der Umweltgutachter im Sinne von Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 überprüft hat, dass die in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen in das Umweltmanagementsystem des Wirtschaftsteilnehmers aufgenommen und umgesetzt wurden.
2 Die Mitgliedstaaten können Wirtschaftsteilnehmer von der Einhaltung der Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3 ausnehmen, wenn sie für jede Anlage ein Umweltmanagementsystem vorbereitet und umgesetzt haben, und vorausgesetzt, dass a) eine akkreditierte Zertifizierungsstelle eine Konformitätsbewertung durchgeführt hat, um — auch durch Vor-Ort-Kontrollen — zu überprüfen, ob das Umweltmanagementsystem und die Art und Weise seiner Umsetzung den in Anhang I festgelegten Anforderungen entsprechen; b) der Wirtschaftsteilnehmer die zuständigen Behörden über die Konformitätsbewertung des in Buchstabe a genannten Umweltmanagementsystems unterrichtet, einschließlich Informationen über den Wirtschaftsteilnehmer, die Anlage, deren Konformität überprüft wird, das Datum, an dem Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt werden, und den Zeitraum, für den die Konformitätsbewertung gültig ist; und c) die regelmäßigen Konformitätsbewertungen des Umweltmanagementsystems mindestens alle drei Jahre eine Bewertung seiner Umsetzung gemäß den in Anhang I festgelegten Anforderungen umfassen.
Article 9 Akkreditierung von Zertifizierungsstellen
Die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen nach Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe a umfasst eine Bewertung der Einhaltung der folgenden Anforderungen: a) Die Zertifizierungsstelle wird nach dem Recht eines Mitgliedstaats errichtet und besitzt Rechtspersönlichkeit. b) Die Zertifizierungsstelle muss eine dritte Stelle und vom Wirtschaftsteilnehmer unabhängig sein. c) Die Zertifizierungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und das für die Konformitätsbewertung zuständige Personal dürfen keinerlei Tätigkeiten ausüben, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität in Bezug auf die Zertifizierungstätigkeiten beeinträchtigen könnten. d) Die Zertifizierungsstelle und ihr Personal arbeiten in nichtdiskriminierender Weise und führen ihre Tätigkeiten mit der größtmöglichen professionellen Integrität und der erforderlichen technischen Kompetenz durch und dürfen keinerlei Druck oder Anreizen, einschließlich finanzieller Art, ausgesetzt sein, die ihr Urteil oder die Ergebnisse ihrer Zertifizierungstätigkeiten beeinflussen könnten, vor allem in Bezug auf Personen oder Personengruppen, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben. Die Unparteilichkeit der Zertifizierungsstellen, ihrer obersten Leitungsebene und des für die Durchführung der Zertifizierung und Aufgaben zuständigen Personals ist zu gewährleisten. e) Die Zertifizierungsstelle muss über die erforderlichen Fachkenntnisse, Ausrüstungen und Infrastrukturen verfügen, um die Konformitätsbewertung, für die sie akkreditiert wurde, durchzuführen. f) Die Zertifizierungsstelle verfügt über ausreichend qualifiziertes und erfahrenes Personal, das für die Durchführung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständig ist. g) Unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörden gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b unterliegt das Personal einer Zertifizierungsstelle der beruflichen Schweigepflicht in Bezug auf alle Informationen, die es bei der Durchführung der Konformitätsbewertungsaufgaben erhält. h) Vergibt eine Zertifizierungsstelle bestimmte mit der Zertifizierung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, so trägt sie die volle Verantwortung für die von den Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführten Aufgaben und bewertet und überwacht die Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und die von ihnen ausgeführten Arbeiten. Nur die Aufgaben, für die die Zertifizierungsstelle akkreditiert ist, dürfen von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden. Die Zertifizierungsstellen stellen sicher, dass die Tätigkeiten ihrer Unterauftragnehmer oder Zweigunternehmen die Vertraulichkeit, Objektivität oder Unparteilichkeit ihrer Zertifizierungstätigkeiten nicht beeinträchtigen.
Article 10 Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen
Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 muss jeder Hersteller, Einführer, nachgeschalteter Anwender oder Vertreiber, der Kunststoffgranulat, bei dem es sich um synthetische Polymermikropartikel gemäß Anhang XVII Eintrag 78 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 handelt, in Verkehr bringt, die in Anhang V der vorliegenden Verordnung genannten Informationen auf dem Etikett, der Verpackung, in der Packungsbeilage oder im Sicherheitsdatenblatt bereitstellen. Die Information muss gut sichtbar, lesbar und unauslöschlich sein. Die Informationen in Textform werden in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten bereitgestellt, in denen das Kunststoffgranulat in Verkehr gebracht wird, sofern dies von den betroffenen Mitgliedstaaten nicht anders geregelt wurde. Der Hersteller, Einführer, nachgeschaltete Anwender oder Vertreiber kann diese Informationen bei der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Anhang XVII Eintrag 78 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 bereitstellen.
Article 11 Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen
1 Die zuständigen Behörden stellen der Öffentlichkeit, auch systematisch über das Internet, auf einer leicht auffindbaren Internetseite kostenlos und ohne Beschränkung des Zugangs auf registrierte Nutzer, unter Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen Folgendes zur Verfügung: a) die Informationen, die sie gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3 und Artikel 4 erhalten haben; b) die Risikomanagementpläne, die sie gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 erhalten haben; c) die Eigenerklärungen über Konformität, die sie gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 erhalten haben; d) die Zertifikate, die nach Artikel 6 erteilt wurden, und Mitteilungen, die sie gemäß Absatz 6 des genannten Artikels erhalten haben; e) den Inhalt der Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung, einschließlich einer Kopie der Genehmigung und etwaiger späterer Aktualisierungen oder eines Links zu anderen auf Ebene der Mitgliedstaaten eingerichteten öffentlich zugänglichen Registern oder Internetseiten, die Zugang zu solchen Genehmigungen und deren spätere Aktualisierungen bieten; und f) den Inhalt der Konformitätsbewertung des Umweltmanagementsystems, die sie gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b erhalten haben.
2 Wenn die zuständigen Behörden die in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Risikomanagementpläne der Öffentlichkeit zugänglich machen, so legen sie die in Anhang I Absatz 1 Buchstabe b genannten Informationen nicht offen. Die zuständigen Behörden können Teile der in Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannten anderen Informationen auslassen, wenn deren Offenlegung die Sicherheit der betreffenden Anlagen oder der lokalen Bevölkerung oder eines der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a bis h der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Interessen beeinträchtigen würde. Die zuständigen Behörden können die Wirtschaftsteilnehmer auffordern, anzugeben, welche Teile der Informationen ihrer Ansicht nach nicht veröffentlicht werden dürfen.
3 Die Kommission veröffentlicht die Liste der in Absatz 1 genannten nationalen Internetseiten auf ihrer Internetseite, sofern die erforderlichen Informationen von den Mitgliedstaaten übermittelt werden.
4 Die Kommission erstellt eine Liste der benannten Bevollmächtigten von Nicht-EU-Frachtführern, die auf ihr nach Artikel 4 Absatz 3 übermittelten Informationen beruht, und stellt diese Liste der Öffentlichkeit auch systematisch über das Internet, auf einer leicht auffindbaren Internetseite kostenlos und ohne Beschränkung des Zugangs auf registrierte Nutzer, unter Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zur Verfügung.
Article 12 Verpflichtungen in Bezug auf die Beförderung von Kunststoffgranulat in Frachtbehältern auf dem Seeweg
1 Die Verlader sorgen dafür, dass a) Kunststoffgranulat in hochwertige Verpackungen eingepackt wird, die so stark sind, dass sie den normalerweise während der Beförderung auftretenden Stößen und Belastungen standhalten, und so konstruiert und verschlossen sind, dass eine Freisetzung des Inhalts, die durch Vibrationen oder Beschleunigungskräfte unter normalen Beförderungsbedingungen verursacht werden könnte, verhindert wird; b) die Beförderungsangaben zur Identifizierung der Frachtbehälter, die Kunststoffgranulat enthalten, dem Betreiber, Agenten und Schiffskapitän des Seeschiffs zusätzlich zu den nach Regel VI/2 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) vorgeschriebenen Angaben zur Ladung geliefert werden, bevor Kunststoffgranulat an Bord genommen wird; und c) die in Buchstabe b des vorliegenden Absatzes genannten Angaben zur Ladung durch einen speziellen Verladungsantrag ergänzt werden, wonach die Frachtbehälter, die Kunststoffgranulat enthalten, gemäß Absatz 3 verstaut werden müssen.
2 Betreiber und Schiffskapitäne von Seeschiffen sowie gegebenenfalls Agenten stellen sicher, dass sie im Besitz der Liste, des Manifests oder eines geeigneten Ladeplans entsprechend den vom Verlader gemäß Absatz 1 Buchstabe b erhaltenen Angaben zur Ladung sind.
3 Betreiber und Schiffskapitäne von Seeschiffen stellen sicher, dass Frachtbehälter, die Kunststoffgranulat enthalten, soweit möglich unter Deck oder innerhalb geschützter Bereiche auf freiliegenden Decks verstaut werden. In beiden Fällen müssen solche Behälter gesichert werden, um die Gefahren für die Meeresumwelt so gering wie möglich zu halten, ohne die Sicherheit des Seeschiffes und der Personen an Bord zu beeinträchtigen.
Article 13 Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften und Berichterstattung
1 Die zuständigen Behörden überprüfen, ob die Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer, Nicht-EU-Frachtführer und die Bevollmächtigten, Verlader sowie Betreiber, Agenten und Schiffskapitäne von Seeschiffen die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen erfüllen, und berücksichtigen dabei gegebenenfalls die Informationen, die in den in Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Eigenerklärungen enthalten sind und von den Zertifizierungsstellen und zuständigen Behörden nach Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 7 Absatz 1 und im Einklang mit den gemäß Artikel 8 gewährten Ausnahmen gesammelt werden. Die zuständigen Behörden führen Umweltinspektionen, auch ohne vorherige Ankündigung, und andere Prüfmaßnahmen nach einem risikobasierten Ansatz durch.
2 Bis zum 1. Januar 2030 und danach alle drei Jahre legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht mit qualitativen und quantitativen Informationen über die Durchführung dieser Verordnung in den letzten drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren vor. Die Informationen müssen Folgendes umfassen: a) Anzahl der Wirtschaftsteilnehmer je Unternehmensgröße gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission und je Wirtschaftstätigkeit, ihrer Anlagen sowie Anzahl der EU-Frachtführer und der Nicht-EU-Frachtführer und der Beförderungsmittel, die von diesen Frachtführern für die Beförderung von Kunststoffgranulat genutzt werden; b) Anzahl der Risikomanagementpläne und der nach Artikel 5 Absätze 1 bzw. 2 übermittelten Eigenerklärungen, Anzahl der nach Artikel 6 Absatz 6 übermittelten Zertifikate und Anzahl der Wirtschaftsteilnehmer, die im Register des EMAS registriert sind oder ein Umweltmanagementsystem eingeführt haben, das die Bedingungen des Artikels 8 Absatz 2 erfüllt; c) Anzahl der erteilten Genehmigungen, die die Bedingungen gemäß Artikel 7 erfüllen; und d) Anzahl und Ergebnisse der nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels durchgeführten Umweltinspektionen und sonstigen Prüfmaßnahmen sowie Anzahl der nach Artikel 14 Absatz 1 gemeldeten Vorfälle und Unfälle sowie die im Falle der Nichteinhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen ergriffenen Maßnahmen.
3 Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten ein Format für die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Berichte. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
4 Spätestens drei Monate nach der in Absatz 2 genannten Frist für den Bericht veröffentlicht die Kommission einen unionsweiten Überblick über die Anwendung dieser Verordnung, der auf den gemäß dem genannten Absatz übermittelten Daten beruht.
Article 14 Vorfälle und Unfälle
1 Unbeschadet der Richtlinie 2004/35/EG ergreifen die Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer und Nicht-EU-Frachtführer im Fall eines Vorfalls oder Unfalls, der eine Freisetzung, die die menschliche Gesundheit oder die Umwelt beeinträchtigt, verursacht, folgende Maßnahmen: a) sofern zutreffend, unverzügliches Inkenntnissetzen der Notdienste; b) unverzügliches Ergreifen aller möglichen Maßnahmen, um die Folgen für die menschliche Gesundheit oder Umwelt zu minimieren; c) unverzügliche, jedoch spätestens 30 Tage nach dem Vorfall oder Unfall, der eine Freisetzung, die die menschliche Gesundheit oder die Umwelt beeinträchtigt, verursacht, erfolgende Bereitstellung der folgenden Informationen an die zuständigen Behörden, in deren Zuständigkeitsgebiet der Vorfall oder Unfall eingetreten ist: i) die geschätzten Mengen der Freisetzung; ii) die Ursachen der Freisetzung; und iii) die gemäß Buchstabe b ergriffenen Maßnahmen; und d) Maßnahmen, um weitere Vorfälle oder Unfälle zu vermeiden.
2 Die zuständige Behörde, in deren Zuständigkeitsgebiet der Vorfall oder der Unfall eingetreten ist, verlangt erforderlichenfalls, dass die Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer oder Nicht-EU-Frachtführer geeignete ergänzende Maßnahmen ergreifen, um die Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu minimieren und weitere Vorfälle oder Unfälle zu vermeiden, einschließlich der Organisation spezifischer Schulungen.
3 Bei einem Vorfall oder Unfall mit Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat informiert die zuständige Behörde, in deren Zuständigkeitsgebiet der Vorfall oder Unfall eingetreten ist, unmittelbar die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaats.
Article 15 Nichteinhaltung der Vorschriften
1 Im Falle eines Verstoßes gegen die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften ergreifen Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer, Nicht-EU-Frachtführer und Bevollmächtigte, soweit anwendbar, unverzüglich folgende Maßnahmen: a) Inkenntnissetzen der zuständigen Behörde; b) erforderliche Maßnahmen, um die Einhaltung der Vorschriften so schnell wie möglich wiederherzustellen; und c) alle von der zuständigen Behörde als notwendig erachteten ergänzenden Maßnahmen, um die Einhaltung der Vorschriften wiederherzustellen.
2 Stellt der Verstoß gegen die Vorschriften der vorliegenden Verordnung eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit dar oder drohen unmittelbar erhebliche negative Auswirkungen auf die Umwelt, so muss die zuständige Behörde oder, wenn dieser Verstoß zu einer erheblichen Freisetzung führt, kann die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage vollständig oder teilweise aussetzen, und die Straßenfahrzeuge, Eisenbahnwagen oder Binnenschiffe stilllegen oder deren Fortbewegung verhindern, bis die Einhaltung nach Absatz 1 Buchstaben b und c wiederhergestellt ist.
Article 16 Benennung und Befugnisse der zuständigen Behörden
1 Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung verantwortlich sind. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unverzüglich nach 16. Dezember 2025 die Namen, Anschriften und Kontaktdaten der zuständigen Behörden und unterrichten sie auch über alle nachfolgenden Änderungen dieser Angaben.
2 Die Mitgliedstaaten übertragen ihren zuständigen Behörden die für die Einhaltung dieser Verordnung erforderlichen Inspektions- und Durchsetzungsbefugnisse.
3 Die in Absatz 2 genannten Befugnisse der zuständigen Behörden umfassen zumindest Folgendes: a) die Befugnis, Zugang zu allen relevanten Dokumenten, Daten oder Informationen in Bezug auf einen Verstoß gegen diese Verordnung in jeder Form oder jedem Format zu erhalten, unabhängig von ihrem Speichermedium oder dem Ort, an dem sie aufbewahrt werden, sowie die Befugnis, Kopien davon anzufertigen oder zu erhalten; b) die Befugnis, von jeder natürlichen oder juristischen Person zu verlangen, relevante Informationen, Daten oder Dokumente in jeder Form oder jedem Format, unabhängig von ihrem Speichermedium oder dem Ort, an dem sie aufbewahrt werden, vorzulegen, damit ermittelt werden kann, ob ein Verstoß gegen diese Verordnung vorgelegen hat oder vorliegt, und zur Feststellung der Einzelheiten eines solchen Verstoßes; c) die Befugnis, auf eigene Initiative eine Inspektion einzuleiten, um die Einstellung der Verstöße gegen diese Verordnung oder die Untersagung solcher Praktiken zu bewirken; und d) die Befugnis zum Zugang zu den Anlagen.
4 Die zuständigen Behörden können alle Informationen, Dokumente, Feststellungen, Aussagen oder jede andere Erkenntnis unabhängig von ihrem Format oder Speichermedium als Beweismittel für die Zwecke ihrer Umweltinspektionen oder sonstigen Prüfmaßnahmen verwenden.
5 Gibt es mehr als eine zuständige Behörde in ihrem Hoheitsgebiet, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass geeignete Mechanismen für die Kommunikation und die Koordinierung geschaffen werden.
Article 17 Informationen und Unterstützung in Bezug auf die Einhaltung
1 Bis zum 17. Dezember 2026 entwickelt die Kommission in Absprache mit den Vertretern der Wirtschaftsteilnehmer, Frachtführer und Zertifizierungsstellen, einschließlich der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, sowie den einschlägigen Nichtregierungsorganisationen im Umweltbereich und in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden Sensibilisierungs- und Schulungsmaterial für die angemessene Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen und macht diese der Öffentlichkeit, auch über das Internet, auf einer leicht auffindbaren Internetseite kostenlos und ohne Beschränkung des Zugangs auf registrierte Nutzer, zugänglich. Die Kommission konsultiert, wo es zweckmäßig erscheint, auch die Vertreter der Bevollmächtigten, Verlader und die Betreiber, Agenten und Schiffskapitäne von Seeschiffen.
2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wirtschaftsteilnehmer sowie EU-Frachtführer und Nicht-EU-Frachtführer, Bevollmächtigte, Verlader sowie Betreiber, Agenten und Schiffskapitäne von Seeschiffen Zugang zu Informationen in Bezug auf die Einhaltung dieser Verordnung erhalten und dass sie, insbesondere Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, Unterstützung in dieser Hinsicht bekommen. Unbeschadet der geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen kann die in Unterabsatz 1 genannte Unterstützung insbesondere folgende Form haben: a) finanzielle Unterstützung, einschließlich für die Zwecke der Zertifizierung von kleinen Unternehmen; b) Zugang zu Finanzmitteln; c) Fachschulungen für Führungskräfte und Mitarbeiter; und d) organisatorische und technische Unterstützung.
3 Die Mitgliedstaaten fördern die Entwicklung von Schulungsprogrammen zur Weiterbildung des Personals der Zertifizierungsstellen.
Article 18 Normen
1 Um der in Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe b genannten Verpflichtung nachzukommen, werden für die Methode zur Schätzung der freigesetzten Mengen harmonisierte Normen nach den in der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 festgelegten Verfahren entwickelt.
2 Die Kommission übermittelt den Auftrag für die Entwicklung harmonisierter Normen bis 17. Dezember 2026 an eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen.
3 Akzeptiert keine europäische Normungsorganisation den Auftrag für die Ausarbeitung einer harmonisierten Norm oder ist die Kommission der Auffassung, dass die vorgeschlagene Norm nicht den Anforderungen entspricht, die sie erfüllen soll, so legt die Kommission die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Methode im Wege eines Durchführungsrechtsakts fest. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Article 19 Umgang mit Beschwerden und Zugang zur Justiz
1 Natürliche oder juristische Personen, die nach nationalem Recht ein ausreichendes Interesse haben, oder Personen, die sich in ihren Rechten beeinträchtigt sehen, sind befugt, bei den zuständigen Behörden begründete Beschwerden einzureichen, wenn sie aufgrund objektiver Umstände der Auffassung sind, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer, Nicht-EU-Frachtführer oder ein Verlader oder ein Betreiber, Agent oder Schiffskapitän eines Seeschiffs gegen diese Verordnung verstößt. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 wird davon ausgegangen, dass Nichtregierungsorganisationen oder Organisationen, die sich für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt oder für den Verbraucherschutz einsetzen und alle nach nationalem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein ausreichendes Interesse haben.
2 Die zuständigen Behörden prüfen die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten begründeten Beschwerden und ergreifen, wo angebracht, die erforderlichen Schritte zur Überprüfung solcher Beschwerden, einschließlich Inspektionen bei der Person oder Organisation und deren Anhörung. Kommen die zuständigen Behörden zu dem Schluss, dass eine Beschwerde begründet ist, so ergreifen sie die erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2.
3 Die zuständigen Behörden unterrichten so schnell wie möglich die in Absatz 1 genannten Personen, die die Beschwerde eingereicht haben, über ihre Entscheidung, der in der Beschwerde enthaltenen Aufforderung zum Tätigwerden nachzukommen oder diese zurückzuweisen, und begründen diese Entscheidung.
4 Unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften, die vorsehen, dass die verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens ausgeschöpft werden müssen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass eine in Absatz 1 genannte Person Zugang zu einem Gericht oder einer anderen unabhängigen und unparteiischen öffentlichen Stelle hat, die befugt ist, die verfahrensrechtliche und materielle Rechtmäßigkeit der unter diese Verordnung fallenden Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen der zuständigen Behörde zu prüfen. Diese Überprüfungsverfahren werden fair, gerecht und zeitnah durchgeführt, sind nicht mit übermäßigen Kosten verbunden und stellen einen angemessenen und effektiven Rechtsschutz und, sofern notwendig, auch einen vorläufigen Rechtsschutz sicher.
5 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren nach diesem Artikel zugänglich gemacht werden.
Article 20 Sanktionen
1 Unbeschadet der Verpflichtungen, denen sie nach der Richtlinie (EU) 2024/1203 des Europäischen Parlaments und des Rates unterliegen, erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Sicherstellung der Durchführung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
2 Die in Absatz 1 genannten Sanktionen umfassen verwaltungsrechtliche finanzielle Sanktionen, durch die den Zuwiderhandelnden wirksam die wirtschaftlichen Vorteile entzogen werden, die sie durch ihre Verstöße erlangt haben.
3 Für die schwersten Verstöße, die von einer juristischen Person begangen werden, beträgt das Höchstmaß der in Absatz 2 genannten verwaltungsrechtlichen finanziellen Sanktionen mindestens 3 % ihres Jahresumsatzes in der Union in dem Geschäftsjahr, das dem Jahr vorausgeht, in dem die verwaltungsrechtliche finanzielle Sanktion verhängt wird.
4 Die Mitgliedstaaten können auch oder alternativ dazu strafrechtliche Sanktionen verhängen, sofern diese ebenso wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind wie die in diesem Artikel genannten verwaltungsrechtlichen finanziellen Sanktionen.
5 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den nach diesem Artikel verhängten Sanktionen, soweit anwendbar, folgende Aspekte gebührend berücksichtigt werden: a) Art, Schwere und Ausmaß des Verstoßes; b) die von dem Verstoß betroffene Bevölkerung oder Umwelt unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Verstoßes auf das Ziel, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu erreichen; c) ob der Verstoß wiederholt oder einmalig erfolgt ist.
6 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Absatz 1 genannten Vorschriften und Maßnahmen unverzüglich mit und melden ihr alle diesbezüglichen Änderungen.
Article 21 Entschädigung
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betroffenen Personen im Falle einer Schädigung der menschlichen Gesundheit infolge eines Verstoßes gegen diese Verordnung das Recht haben, gegenüber den für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen Schadensersatz geltend zu machen und zu erwirken.
2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Vorschriften und Verfahren im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen nicht auf eine Weise ausgestaltet sind und angewendet werden, die die Ausübung des Rechts auf Schadensersatz aufgrund eines Verstoßes nach Absatz 1 unmöglich oder übermäßig schwierig macht.
3 Die Mitgliedstaaten können für Schadensersatzklagen nach Absatz 1 eine Verjährungsfrist festlegen. Diese Frist beginnt nicht vor der Einstellung des Verstoßes und bevor die Person, die zur Geltendmachung des Schadensersatzes berechtigt ist, weiß oder nach vernünftigem Ermessen wissen müsste, dass sie durch einen Verstoß nach Absatz 1 Schaden genommen hat.
Article 22 Änderungen der Anhänge
1 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes geändert wird: a) die in Anhang I Absätze 2, 3, 4 und 5 aufgeführten technischen Anforderungen; b) Anhang III Nummern 1, 2 und 3 zur Ergänzung oder Aufhebung von Ausrüstungsanforderungen oder Verfahren oder zur Festlegung der technischen Merkmale der bestehenden Ausrüstung und Verfahren; und c) die Angaben zu den in den Anhängen II und IV aufgeführten Formularen.
2 Die Kommission erlässt die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten delegierten Rechtsakte auf der Grundlage von Folgendem: a) den Erfahrungen mit der Durchführung der Artikel 3, 5, 6, 7, 8, 13 und 14; b) den von den Wirtschaftsteilnehmern bereitgestellten Informationen über die jährlich geschätzten Freisetzungsmengen von Kunststoffgranulat, die gemäß Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gemeldet wurden; c) einschlägigen internationalen Standards; d) den Besonderheiten der einzelnen Wirtschaftszweige; e) den besonderen Bedürfnissen von Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen; oder f) dem technischen Fortschritt und den wissenschaftlichen Entwicklungen.
Article 23 Ausübung der Befugnisübertragung
1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 22 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 2. Januar 2028 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 22 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 22 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Article 24 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Article 25 Bewertung und Überprüfung
1 Bis zum 17. Dezember 2033 führt die Kommission eine Bewertung der Durchführung dieser Verordnung im Hinblick auf die mit ihr verfolgten Ziele durch. Die Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse dieser Bewertung vorlegen. Der Bericht muss mindestens Folgendes enthalten: a) die mit der Durchführung der Verordnung gesammelten Erfahrungen; b) die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 Absatz 2 vorgelegten Informationen; c) die von den Wirtschaftsteilnehmern bereitgestellten Informationen über die jährlich geschätzten Freisetzungsmengen von Kunststoffgranulat, die gemäß Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gemeldet wurden; d) den Beitrag dieser Verordnung zum Gesamtziel, die Verschmutzung durch Mikroplastik bis 2030 um 30 % zu verringern; e) eine Bewertung, ob weitere Maßnahmen in Bezug auf weitere Quellen für unbeabsichtigte Freisetzungen von Mikroplastik ergriffen werden müssen, um das Ziel der Union der Verringerung der Verschmutzung durch Mikroplastik zu erreichen; f) die neuesten Daten und wissenschaftlichen Erkenntnisse; g) eine Bewertung der neuesten Daten und wissenschaftlichen Erkenntnisse über die chemische Rückverfolgbarkeit von Kunststoffgranulat und der Relevanz der Einführung einer unverwechselbaren chemischen Signatur; h) die Wechselwirkung zwischen dieser Verordnung und einschlägigen internationalen Initiativen, die sich mit der Freisetzung von Kunststoffgranulat befassen, insbesondere im Hinblick auf den Seeverkehr; i) eine Bewertung der Frage, wie sich der Ausschluss von Wirtschaftsteilnehmern, die Kunststoffgranulat unterhalb bestimmter Schwellenwerte handhaben, von bestimmten Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung auf die Durchführung dieser Verordnung auswirkt, und der Relevanz der Festlegung eines Schwellenwerts für Frachtführer; j) eine Bewertung der Auswirkungen, die die gemäß Artikel 7 gewährten Ausnahmen auf die Erreichung des Ziels haben, Austritte und Freisetzungen zu verhindern; k) eine Bewertung der Einhaltung der Verpflichtungen dieser Verordnung durch Frachtführer, insbesondere Nicht-EU-Frachtführer; l) eine Bewertung über die relative Wirksamkeit der verschiedenen Methoden zur Bereitstellung von Informationen nach Artikel 10.
2 Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag an das Europäische Parlament und den Rat beigefügt.
3 Falls die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) Maßnahmen für die sichere Beförderung von Kunststoffgranulat durch Schiffe und die Verhütung von Meeresverschmutzung durch mit Schiffen befördertes Kunststoffgranulat annimmt, prüft die Kommission diese Maßnahmen, einschließlich der Notwendigkeit der Angleichung an diese Maßnahmen, und nimmt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag an.
Article 26 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 17. Dezember 2027. Artikel 3 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 16, Artikel 17 Absatz 1 sowie Artikel 18 Absätze 2 und 3 gilt jedoch ab dem 16. Dezember 2025. Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels gelten Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d, Artikel 12, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 17 Absätze 2 und 3 und Artikel 19 in Bezug auf Verlader und Betreiber, Agenten und Schiffskapitäne von Seeschiffen ab dem 17. Dezember 2028.
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