Verordnung (EU) 2025/2454 des Rates vom 1. Dezember 2025 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2026 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2025/202 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern
Text
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Article 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2026 festgesetzt.
Article 2 Anwendungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die in der Ostsee fischen.
2 Diese Verordnung gilt auch für die Freizeitfischerei in der Ostsee, wenn sie in den einschlägigen Bestimmungen ausdrücklich genannt ist.
Article 3 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Begriffsbestimmungen. Außerdem bezeichnet der Ausdruck 1. „Unterdivision“ eine Unterdivision des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) in der Ostsee entsprechend der Festlegung in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ; 2. „zulässige Gesamtfangmenge“ („total allowable catch“, „TAC“) a) in Fischereien, für die die Ausnahme von der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absätze 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich angelandet werden darf; b) in allen anderen Fischereien die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich entnommen werden darf; 3. „Quote“ einen der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilten Anteil an der TAC; 4. „Freizeitfischerei“ nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresressourcen im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden; 5. „analytische Bewertung“ eine mengenmäßige Evaluierung von Tendenzen in einem bestimmten Bestand auf der Grundlage von Daten über die Biologie und Nutzung des Bestands, einschließlich Näherungswerten, welche bei wissenschaftlicher Prüfung für ausreichend gut befunden wurden, um wissenschaftliche Gutachten abzugeben; 6. „analytische TAC“ eine TAC, für die eine analytische Bewertung vorliegt; 7. „vorsorgliche TAC“ eine TAC, für die keine analytische Bewertung vorliegt, sondern entweder eine Bewertung auf der Grundlage des Vorsorgeansatzes vorliegt oder keine Bewertung vorliegt.
Article 4 TACs, Aufteilung und operativ verbundene Maßnahmen
Die TACs, Quoten und gegebenenfalls die operativ damit verbundenen Maßnahmen sind im Anhang aufgeführt.
Article 5 Besondere Vorschriften zur Aufteilung von Fangmöglichkeiten
1 Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt: a) einen Tausch von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013; b) Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009; c) zusätzliche Anlandungen, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zulässig sind; d) zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und übertragene Mengen gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013; e) Abzüge gemäß den Artikeln 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
2 Bestände, für die vorsorgliche TACs oder analytische TACs gelten, sind für die Zwecke der jahresübergreifenden Verwaltung von TACs und Quoten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
3 Sofern im Anhang der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und gelten Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 jener Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.
4 Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anwendet.
Article 6 Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen
Die Bestände von Nichtzielarten innerhalb sicherer biologischer Grenzen gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, auf die die Ausnahme von der Pflicht, Fänge auf die einschlägigen Quoten anzurechnen, anwendbar ist, sind in den einschlägigen TAC-Tabellen im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Article 7 Sperrzeiten zum Schutz des Laichens von Dorsch
1 In den Unterdivisionen 25 und 26 ist die Fischerei mit jeglicher Art von Fanggerät vom 1. Mai bis zum 31. August verboten.
2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für a) Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern diese Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates durchgeführt werden; b) Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern, die mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen oder mit Grundleinen, Langleinen, treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln oder ähnlichem passivem Fanggerät in Gebieten fischen, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 20 Meter beträgt; c) unbeschadet der Schonzeiten gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 9 Absatz 1 für Fischereifahrzeuge der Union, die in der Unterdivision 25 pelagische Bestände zum unmittelbaren Verzehr befischen und dabei Fanggerät mit einer Maschenöffnung von 45 mm oder weniger verwenden, in Gebieten, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 50 Meter beträgt, und deren Anlandungen sortiert werden.
3 Die Fischerei mit jeglicher Art von Fanggerät ist in den Unterdivisionen 22 und 23 vom 15. Januar bis zum 31. März und in der Unterdivision 24 vom 15. Mai bis zum 15. August verboten.
4 Das Verbot nach Absatz 3 gilt nicht für a) Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden; b) Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern, die mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen oder mit Grundleinen, Langleinen, treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln oder ähnlichem passivem Fanggerät in Gebieten fischen, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 20 Meter beträgt; c) Fischereifahrzeuge der Union, die in der Unterdivision 24 pelagische Bestände zum unmittelbaren Verzehr befischen und dabei Fanggerät mit einer Maschenöffnung von 45 mm oder weniger verwenden, in Gebieten, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 40 Meter beträgt, und deren Anlandungen sortiert werden; d) Fischereifahrzeuge der Union, die in der Unterdivision 22 in Gebieten, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 20 Meter beträgt, Muscheln mit Dredgen fangen.
5 Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union gemäß Absatz 2 Buchstabe b oder c sowie Absatz 4 Buchstabe b, c oder d sorgen dafür, dass ihre Fangtätigkeiten jederzeit von den zuständigen Behörden des entsprechenden Mitgliedstaats überwacht werden können.
Article 8 Sperrzeiten zum Schutz des Laichens von Hering in den Unterdivisionen 25, 26, 27, 28.2, 29, 30, 31 und 32
1 Es ist verboten, pelagische Arten in Küstengebieten bis zu vier Seemeilen von den Basislinien mit pelagischen Schleppnetzen zu befischen, wenn die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörde weniger als 20 Meter beträgt, und zwar in den folgenden Zeiträumen und in Bezug auf die folgenden Unterteilungen: a) in den Unterdivisionen 25 und 26 vom 16. März bis zum 15. Juni; b) in den Unterdivisionen 27 und 28.2 vom 1. April bis zum 30. Juni; c) in den Unterdivisionen 29-32 vom 1. Mai bis zum 31. Juli.
2 Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.
Article 9 Sperrzeiten zum Schutz des Laichens von Sprotte in den Unterdivisionen 25, 26, 27, 28.2, 29 und 32
1 Fischereifahrzeugen der Union ist es vom 1. Mai bis zum 31. Juli verboten, in Gebieten jenseits von 12 Seemeilen von den Basislinien in den Unterdivisionen 25, 26, 27, 28.2, 29 und westlich von 24o 00' E in der Unterdivision 32 pelagische Bestände mit aktivem Fanggerät zu befischen.
2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für a) Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden; b) Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern, die mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen, mit Grundleinen, Langleinen, treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln oder ähnlichem passivem Fanggerät fischen.
Article 10 Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Dorsch in den Unterdivisionen 22 bis 32
1 Die Freizeitfischerei auf Dorsch ist in den Unterdivisionen 22 bis 32 verboten. Jedes versehentlich gefangene Exemplar Dorsch muss unverzüglich ins Meer zurückgeworfen werden.
2 Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen unbeabsichtigte Beifänge von Dorsch in der Freizeitfischerei auf andere Arten in den Unterdivisionen 27 bis 32 behalten werden.
Article 11 Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Lachs in den Unterdivisionen 22 bis 31
1 Die Freizeitfischerei auf Lachs ist in den Unterdivisionen 22 bis 31 verboten. Jedes versehentlich gefangene Exemplar Lachs muss unverzüglich ins Meer zurückgeworfen werden.
2 Abweichend von Absatz 1 ist die Freizeitfischerei auf Lachs unter den folgenden kumulativen Bedingungen gestattet: a) Es darf kein anderer Lachs als ein durch Fettflossenschnitt gekennzeichnetes Exemplar pro Freizeitfischer pro Tag gefangen und behalten werden; b) nach dem Fang und der Zurückbehaltung des ersten durch Fettflossenschnitt gekennzeichneten Lachses stellt der Freizeitfischer die Fischerei auf Lachs für den Rest des Tages ein; c) alle behaltenen Exemplare jeder Fischart müssen ganz angelandet werden.
3 Ebenso abweichend von Absatz 1 ist die Freizeitfischerei auf Lachs nördlich von 59o 30′ N vom 1. Mai bis zum 31. August in Gebieten innerhalb von vier Seemeilen von den Basislinien gestattet.
4 Dieser Artikel lässt strengere nationale Maßnahmen, die gemäß den Artikeln 19 und 20 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erlassen wurden, unberührt.
Article 12 Maßnahmen zur Erhaltung der Meerforellen- und Lachsbestände in den Unterdivisionen 22 bis 32
1 Fischereifahrzeuge der Union dürfen in den Unterdivisionen 22 bis 32 jenseits von vier Seemeilen von den Basislinien nicht auf Meerforelle fischen. Bei der Fischerei auf Lachs jenseits von vier Seemeilen von den Basislinien in der Unterdivision 32 dürfen die Beifänge von Meerforelle zu keinem Zeitpunkt — weder an Bord noch angelandet nach jeder Fahrt — mehr als 3 % der Gesamtfangmenge von Lachs und Meerforelle ausmachen.
2 Die Fischerei auf Meerforelle oder Lachs mit Langleinen jenseits von vier Seemeilen von den Basislinien ist in den Unterdivisionen 22 bis 31 verboten.
3 Dieser Artikel lässt strengere nationale Maßnahmen, die gemäß den Artikeln 19 und 20 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erlassen wurden, unberührt.
Article 13 Datenübermittlung
Wenn Mitgliedstaaten der Kommission gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Daten zu Fangmengen oder angelandeten Mengen übermitteln, verwenden sie die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Bestandscodes.
Article 14 Änderung der Verordnung (EU) 2025/202
Die Verordnung (EU) 2025/202 wird wie folgt geändert: 1. In Anhang IA Teil B erhält Tabelle 122 folgende Fassung: „Tabelle 122 Art:Stintdorsch und dazugehörige BeifängeGebiet:3a; Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2aTrisopterus esmarkii(NOP/2A3A4.)Jahr20252026 Analytische TAC Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Dänemark299,722299,722Deutschland0,0570,057Niederlande0,2210,221Union300300Vereinigtes Königreich100100TAC400400 2. In Anhang ID erhält Tabelle 9 folgende Fassung: „Tabelle 9 Art:Weißer Thun im MittelmeerGebiet:MittelmeerThunnus alalunga(ALB/MED)Griechenland385,31 Analytische TAC Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Spanien99,47Frankreich14,45Kroatien6,74Italien1128,26Zypern416,07Malta39,68Union2089,98TAC2500,00
Article 15 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2026. Abweichend von Absatz 2 a) gilt Artikel 14 Nummer 1 vom 1. November 2025 bis zum 31. Oktober 2026; b) gilt Artikel 14 Nummer 2 ab 1. Januar 2025.
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