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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2025/2458 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2025 über europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 763/2008 und (EU) Nr. 1260/2013 (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32025R2458
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2025-11-26
In force since
2028-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rechtsrahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von europäischen Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken geschaffen.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Staatsangehörigkeit“ bezeichnet die besondere rechtliche Bindung zwischen einer Person und einem Staat; sie wird durch Geburt oder durch Einbürgerung erworben, unabhängig davon, ob diese durch Erklärung, Einbürgerungsoption, Eheschließung, Adoption oder auf einem anderen Weg im Einklang mit dem nationalen Recht erfolgt; 2. „üblicher Aufenthaltsort“ bezeichnet den Ort, an dem eine Person normalerweise ihre tägliche Ruhephase verbringt, ungeachtet vorübergehender Abwesenheit zwecks Erholung, Urlaub, Besuch von Freunden und Verwandten, zu geschäftlichen Zwecken, medizinischer Behandlung oder religiöser Pilgerfahrt, sofern diese Person a) in den 12 Monaten vor dem und einschließlich des Bezugszeitpunkts überwiegend an diesem Ort gelebt hat, oder b) in den 12 Monaten vor dem und einschließlich des Bezugszeitpunkts an diesem Ort angekommen ist und die Absicht oder die Erwartung besteht, dass diese Person sich ab dem Tag der Ankunft mindestens 12 Monate überwiegend dort aufhält; 3. „Lebenszeichen“ bezeichnet Informationen, die auf den tatsächlichen Aufenthalt und den üblichen Aufenthaltsort einer Person in dem betreffenden Gebiet hinweisen und die aus jeder geeigneten Quelle oder Kombination von Quellen bezogen werden können, einschließlich digitaler Spuren bezüglich der betreffenden Person; 4. „internationale Migration“ bezeichnet ein Ereignis, durch das eine Person ihren üblichen Aufenthaltsort in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder in ein Drittland verlegt, nachdem sie zuvor ihren üblichen Aufenthaltsort in einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland hatte; 5. „Zuwanderer“ bezeichnet eine Person, die im Bezugszeitraum international migriert ist, um ihren neuen üblichen Aufenthaltsort im Hoheitsgebiet des meldenden Mitgliedstaats zu begründen; 6. „Abwanderer“ bezeichnet eine Person, die während des Bezugszeitraums international migriert ist, um ihren neuen üblichen Aufenthaltsort außerhalb des Hoheitsgebiets des meldenden Mitgliedstaats zu begründen, nachdem sie zuvor ihren üblichen Aufenthaltsort im Hoheitsgebiet des meldenden Mitgliedstaats hatte; 7. „Binnenmigration“ bezeichnet das Ereignis, durch das eine Person ihren üblichen Aufenthaltsort innerhalb des Hoheitsgebiets des meldenden Mitgliedstaats verlegt; 8. „schwer erreichbare Bevölkerungsgruppen“ bezeichnet Gruppen von Personen, bei denen ein tatsächliches oder empfundenes Hindernis in Bezug auf die vollständige und repräsentative Einbeziehung in die Erhebung statistischer Daten oder die Identifizierung in solchen Daten besteht, das entweder darauf zurückzuführen ist, dass diese Gruppen nicht ausreichend erfasst werden oder darauf, dass spezifische Eigenschaften fehlen, um sie zu identifizieren; 9. „Unterkunft“ bezeichnet ein vorübergehendes oder dauerhaftes Bauwerk, einen Schutzraum oder ein Quartier, an dem sich eine oder mehrere Personen aufhalten, unabhängig davon, ob es für die menschliche Beherbergung ausgelegt oder bestimmt sind; 10. „separate Räumlichkeiten“ bezeichnet von Wänden umgebene und von einem Dach oder einer Decke bedeckte Räumlichkeiten, in denen eine Person oder mehrere Personen unabhängig von anderen Personen wohnen können; 11. „unabhängige Räumlichkeiten“ bezeichnet Räumlichkeiten mit einem direkten Zugang von einer Straße oder einer Treppe, einem Gang, einem Flur oder einem Gelände; 12. „herkömmliche Wohnung“ bezeichnet baulich getrennte Räumlichkeiten und unabhängige Räumlichkeiten an einem festen Ort, die für ständige Bewohnung gedacht sind und am Bezugszeitpunkt als üblicher Aufenthaltsort verwendet wird, unbewohnt ist oder als Zweit- oder Saisonwohnung verwendet wird; 13. „Wohngebäude“ bezeichnet ein dauerhaftes Bauwerk, das aus einer oder mehreren herkömmlichen Wohnungen besteht oder das für institutionelle oder kollektive Wohnzwecke bestimmt ist; 14. „Haushalt“ bezeichnet eine Gruppe von zwei oder mehr Personen, die sich Unterkünfte teilen, oder eine Person, die nicht Teil eines anderen Haushalts ist; 15. „Einrichtung“ bezeichnet Gemeinschaftsunterkünfte zum Zweck der langfristigen Unterbringung einer Gruppe von Personen und der Bereitstellung der für ihren täglichen Bedarf erforderlichen Leistungen bereitzustellen; 16. „Familie“ bezeichnet eine Gruppe von zwei oder mehr Personen, die die meiste Zeit im selben Haushalt leben und die durch Elternschaft oder durch Ehe, eingetragene Partnerschaft oder eine eheähnliche Gemeinschaft miteinander verbunden sind; 17. „Verwaltungsdatensätze“ bezeichnet Daten, aus einer nichtstatistischen Quelle, bei der es sich üblicherweise um ein von einer öffentlichen Stelle geführtes Register handelt, dessen Hauptzweck nicht in der Erstellung von Statistiken besteht; 18. „Bereich“ bezeichnet einen oder mehrere Datensätze zur Erfassung bestimmter Themen; 19. „Thema“ bezeichnet den über die statistischen Einheiten zu erhebenden Informationsgehalt, wobei jedes Thema ein oder mehrere Einzelthemen umfasst; 20. „Einzelthema“ bezeichnet den über die statistischen Einheiten zu erhebenden genauen Informationsgehalt zu einem Thema, wobei jedes Einzelthema eine oder mehrere Variablen umfasst; 21. „Datensatz“ bezeichnet eine oder mehrere in strukturierter Form organisierte Variablen; 22. „Volks- und Wohnungszählung“ bezeichnet die detaillierten zehnjährlichen Datensätze und Metadaten, die gemäß dieser Verordnung bereitzustellen sind; 23. „statistische Einheit“ bezeichnet ein Mitglied einer Grundgesamtheit von Einheiten, d. h. Personen, Gegenstände oder Ereignisse, zu denen Daten erfasst und Statistiken erstellt werden; 24. „Variable“ bezeichnet ein Merkmal einer statistischen Einheit, das mehr als eine Reihe von Werten aufweisen kann; 25. „Untergliederung“ bezeichnet eine vordefinierte, erschöpfende und sich gegenseitig ausschließende Reihe von Werten, die einer Variablen zugeordnet werden können, die statistische Einheiten charakterisiert; 26. „nationale Ebene“ bezeichnet eine Ebene, die sich auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bezieht; 27. „regionale Ebene“ oder „NUTS-3“ bezeichnet die NUTS-Ebene 3 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003; 28. „lokale Ebene“ oder „LAU“ bezeichnet die Ebene der lokalen Verwaltungseinheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003; 29. „Rasterebene“ bezeichnet ein Statistikraster, das gemäß Artikel 4a der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 geführt und veröffentlicht wird; 30. „Rahmen“ bezeichnet ein Verzeichnis, ein Material oder ein Gerät, das die Bestandteile der Zielgesamtheit begrenzt und identifiziert und das je nach Nutzung den Zugang zu den Elementen ermöglicht oder zusätzliche Merkmale liefert; 31. „Bezugszeitpunkt“ bezeichnet den Zeitpunkt, auf den sich die Statistiken beziehen; 32. „Bezugszeitraum“ bezeichnet den Zeitraum, auf den sich die Ereignisstatistiken beziehen; 33. „Bezugszeit“ bezeichnet entweder einen Bezugszeitpunkt oder einen Bezugszeitraum, je nachdem, ob sich die Statistiken auf Ereignisse oder andere statistische Einheiten beziehen; 34. „Metadaten“ bezeichnet Informationen, die für die Nutzung und Interpretation der Statistiken erforderlich sind und Datensätze auf strukturierte Weise beschreiben; 35. „vorgeprüfte Datensätze“ bezeichnet Datensätze, die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage vereinbarter gemeinsamer Validierungsregeln überprüft wurden.

Article 3 Bevölkerungsbasis

1 Für die Zwecke dieser Verordnung besteht die Bevölkerungsbasis aus allen Personen, die zum Bezugszeitpunkt ihren üblichen Aufenthaltsort in der Union in einer bestimmten Gebietseinheit eines Mitgliedstaats auf nationaler Ebene, regionaler Ebene, lokaler Ebene oder auf Rasterebene haben.

2 Die Bevölkerungsbasis umfasst alle Personen mit üblichem Aufenthaltsort, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder der Tatsache, dass sie staatenlos sind oder waren.

3 Von der Bevölkerungsbasis ausgenommen sind Personen, deren üblicher Aufenthaltsort außerhalb des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats liegt, unabhängig von ihrem Geburtsort oder ihrer Staatsangehörigkeit und unabhängig von familiären, sozialen, wirtschaftlichen oder vermögensrechtlichen Bindungen, die die Personen zu diesem Mitgliedstaat haben.

4 Hat eine Person keinen üblichen Aufenthaltsort, so gilt ihr üblicher Aufenthaltsort als ihr Standort zum Bezugszeitpunkt.

5 Die Mitgliedstaaten wenden die in dieser Verordnung vorgesehene Definition des Begriffs „üblicher Aufenthaltsort“ auf alle Datensätze an, die der Kommission (Eurostat) im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellt werden, sowie auf nationaler Ebene, regionaler Ebene, lokaler Ebene und Rasterebene gemäß dem Anhang.

6 Bei der Anwendung der Definition des Begriffs „üblicher Aufenthaltsort“ verwenden die Mitgliedstaaten a) eine oder mehrere der in Artikel 8 Absatz 1 aufgeführten Datenquellen, b) die Artikel 11 Absatz 2 unterliegenden Schätzverfahren zur Sicherstellung der genauen Umsetzung der Bevölkerungsbasis gemäß den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels, wie etwa Lebenszeichen, sowie weitere wissenschaftlich fundierte, hinreichend dokumentierte und öffentlich verfügbare statistische Schätzmethoden, die internationale Empfehlungen und bewährte Verfahren berücksichtigen zur Berichtigung der tatsächlichen Anwesenheit am vermuteten üblichen Aufenthaltsort während des größten Teils der mit dem Bezugszeitpunkt endenden 12 Monate und zur Schätzung der Zahl der Personen, die in den 12 Monaten nach der Ankunft beabsichtigen, sich überwiegend dort aufzuhalten oder dies voraussichtlich tun werden.

7 Für die Zwecke der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit im Rat stellt die Kommission dem Rat am Ende jedes Bezugsjahres Daten über die Gesamtbevölkerung der Mitgliedstaaten bereit, wie sie die Kommission (Eurostat) bis zum 30. September des auf das Bezugsjahr folgenden Kalenderjahres veröffentlicht. Die Kommission stellt diese Daten auf der Grundlage der Informationen, die von den Mitgliedstaaten in dem im Anhang aufgeführten Datensatz übermittelt wurden, und auf der Grundlage etwaiger überarbeiteter Datensätze, die gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a und gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3 von den Mitgliedstaaten übermittelt werden, zur Verfügung, wenn diese Datensätze von den Mitgliedstaaten vor dem 1. September des auf das Bezugsjahr folgenden Kalenderjahres übermittelt werden.

Article 4 Statistische Einheiten

Für die folgenden statistischen Einheiten werden Statistiken im Rahmen dieser Verordnung erstellt: a) Personen, b) Lebensereignisse (Standesfälle/Personenstandesfälle), c) Familien, d) Haushalte, e) Wohngebäude, f) Unterkünfte, einschließlich Einrichtungen, g) herkömmliche Wohnungen.

Article 5 Statistische Anforderungen

1 Die europäischen Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken erstrecken sich auf folgende Bereiche: a) Demografie, b) Wohnung, c) Familien und Haushalte.

2 Die Statistiken in den in Absatz 1 aufgeführten Bereichen werden nach der im Anhang aufgeführten Liste von Themen und Einzelthemen sowie ihrer entsprechenden Periodizität, ihren Bezugszeiten, ihren Datenübermittlungsfristen und ihren territorialen Ebenen in Datensätze gegliedert. Handelt es sich bei der statistischen Einheit um eine Person, so werden die Datensätze zumindest nach Geschlecht und Alter untergliedert, mit Ausnahme der Vorgabe in Fußnote 1 des Anhangs. In Bezug auf das Einzelthema „Energiebezogene Gebäudemerkmale“ sind die zu übermittelnden Daten zur Energieeffizienz von Gebäuden auf die Daten, die in der gemäß Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2024/1275 eingerichteten nationalen Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in dem betreffenden Mitgliedstaat verfügbar sind, zu beschränken.

3 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16 zur Änderung der im Anhang aufgeführten Liste der Einzelthemen zu erlassen. Wird mit einem delegierten Rechtsakt ein neues Einzelthema eingeführt, so kann dieser delegierte Rechtsakt auch die betreffende Periodizität, Bezugszeit, Übermittlungsfrist und territoriale Ebene umfassen. Diese delegierten Rechtsakte werden mindestens 18 Monate vor Beginn der entsprechenden Bezugszeit erlassen.

4 Bei der Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels stellt die Kommission sicher, dass a) die delegierten Rechtsakte hinreichend begründet sind und keinen erheblichen Mehraufwand oder erhebliche zusätzliche Kosten für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftspersonen darstellen; b) Machbarkeitsstudien oder Pilotstudien gemäß Artikel 13 vorgenommen werden und die Ergebnisse dieser Studien vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts berücksichtigt werden.

5 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Datensätze und Metadaten, die der Kommission (Eurostat) zu übermitteln sind. In diesen Durchführungsrechtsakten ist Folgendes festgelegt: a) eine Liste der Variablen, ihrer technischen Spezifikationen und Untergliederungen, sofern die territorialen Untergliederungen nicht detaillierter sind als die im Anhang festgelegten territorialen Ebenen, b) detaillierte Spezifikationen zu den statistischen Einheiten und den Metadaten, c) zu verwendende statistische Klassifikationen, d) die technischen Formate für die Übermittlung von Datensätzen und Metadaten sowie weitere Spezifikationen, sofern dies erforderlich und begründet ist, e) die technischen Spezifikationen für spezielle Anpassungskategorien gemäß Artikel 11 Absatz 2.

6 Bevor die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels erlässt, bewertet sie die bereits gemäß der Verordnung (EU) 2019/1700 erhobenen Statistiken über Personen und Haushalte. Beim Erlass eines solchen Durchführungsrechtsakts, begründet die Kommission die Einbeziehung von Variablen und Untergliederungen, die bereits gemäß der genannten Verordnung erhoben wurden. In diesen Durchführungsrechtsakten werden keine Daten verlangt, die naturgemäß nur direkt von Einzelpersonen erhoben werden können.

7 Die gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Sie werden mindestens 18 Monate vor Beginn der betreffenden Bezugszeit erlassen, außer in Bezug auf a) die ersten Bezugszeiten gemäß Artikel 6 Absatz 5, für die die Durchführungsrechtsakte mindestens 12 Monate vor Beginn der betreffenden Bezugszeit erlassen werden, und b) die Volks- und Wohnungszählung, für die die Durchführungsrechtsakte mindestens 24 Monate vor Beginn des Jahres, in das der Bezugszeitpunkt fällt, erlassen werden. Die Kommission stellt sicher, dass diese Durchführungsrechtsakte keinen erheblichen Mehraufwand oder erhebliche zusätzliche Kosten für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftspersonen darstellen.

8 Es werden Machbarkeitsstudien oder Pilotstudien gemäß Artikel 13 durchgeführt, und die Ergebnisse dieser Studien werden vor einer Änderung der Untergliederungen nach Absatz 5 Buchstabe a des vorliegenden Artikels gebührend bewertet und berücksichtigt.

9 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie die von den Mitgliedstaaten für höchstens drei Bezugsjahre zur Verfügung zu stellenden Informationen festlegt, sofern die zusätzliche Datenerhebung innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung als erforderlich erachtet wird, um den zusätzlichen statistischen Datenbedarf, der nicht auf andere Weise erfüllt werden kann, zu decken. Insbesondere dürfen die delegierten Rechtsakte nach dem vorliegenden Absatz nicht zu einer Verpflichtung zur Durchführung einer neuen statistischen Erhebung führen. In diesen delegierten Rechtsakten ist Folgendes festgelegt: a) die gemäß dem vorliegenden Absatz im Zusammenhang mit den im Anhang genannten Bereichen und Themen zu behandelnden Einzelthemen sowie die Gründe für diesen zusätzlichen Bedarf an statistischen Daten; b) in Bezug auf die unter Buchstabe a genannten Einzelthemen die Periodizität, Bezugszeiten, Übermittlungsfristen und territorialen Ebenen. Diese delegierten Rechtsakte gelten nicht für Bezugszeiten vor 2030 und sehen zwischen den Bezugszeiten für jede zusätzliche Datenerhebung mindestens zwei Jahre vor. Mit diesen delegierten Rechtsakten werden keine statistischen Anforderungen eingeführt, deren Bezugszeiten in die in Artikel 6 Absatz 2 genannten Bezugsjahre fallen. Es werden Machbarkeitsstudien oder Pilotstudien gemäß Artikel 13 durchgeführt, und die Ergebnisse dieser Studien werden vor dem Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes berücksichtigt.

10 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der in Absatz 9 genannten zusätzlichen Informationen und der einschlägigen Metadaten. In diesen Durchführungsrechtsakten wird Folgendes festgelegt: a) eine Liste der Variablen, ihrer technischen Spezifikationen und Untergliederungen, sofern die territorialen Untergliederungen nicht detaillierter sind als die im entsprechenden delegierten Rechtsakt gemäß Absatz 9 Unterabsatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels festgelegten territorialen Ebenen, b) detaillierte Spezifikationen zu den statistischen Einheiten und den Metadaten, c) zu verwendende statistische Klassifikationen, d) die technischen Formate für die Übermittlung von Datensätzen und Metadaten sowie weitere Spezifikationen, sofern dies erforderlich und begründet ist. Die Durchführungsrechtsakte gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes werden spätestens 18 Monate vor Beginn der entsprechenden Bezugszeit gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Es werden Machbarkeitsstudien oder Pilotstudien gemäß Artikel 13 vorgenommen, und die Ergebnisse dieser Studien werden vor dem Erlass von Durchführungsrechtsakten berücksichtigt.

11 Die in Absatz 4 Buchstabe b, Absatz 8, Absatz 9 Unterabsatz 4 und Absatz 10 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Studien werden gemäß Artikel 14 finanziert.

Article 6 Periodizität und Bezugszeiten

1 Die Mitgliedstaaten erstellen vierteljährlich, jährlich und mehrjährlich sowie im Rahmen einer zehnjährlichen Volks- und Wohnungszählung europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken.

2 Die Jahre, die auf „1“ enden, sind die Bezugsjahre für die zehnjährliche Volks- und Wohnungszählung.

3 Die Jahre, die auf „1“, „5“ und „8“ enden, sind die Bezugsjahre für mehrjährliche Statistiken.

4 Die Periodizität und die Bezugszeit für jedes Einzelthema sind im Anhang festgelegt.

5 Der erste Bezugszeitpunkt, für den jährliche Statistiken zum Thema „Bevölkerungsbestände“ vorzulegen sind, ist der 31. Dezember 2027. Der erste Bezugszeitpunkt, für den zehnjährliche Statistiken vorzulegen sind, ist der 31. Dezember 2031. Ein Mitgliedstaat übermittelt die Daten zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden erstmals spätestens 24 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die nationale Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in diesem Mitgliedstaat gemäß Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2024/1275 verfügbar ist. Die erste Bezugszeit, für die andere Statistiken gemäß der vorliegenden Verordnung vorzulegen sind, ist das Jahr 2028.

Article 7 Der Kommission zu übermittelnde Datensätze und Metadaten

1 Zur Übermittlung der vorgeprüften Datensätze und Metadaten an die Kommission (Eurostat) gemäß dem Anhang verwenden die Mitgliedstaaten ein von der Kommission (Eurostat) festzulegendes technisches Format. Die Datensätze und Metadaten werden der Kommission (Eurostat) über zentrale Dateneingangsdienste übermittelt.

2 Veröffentlichen die Mitgliedstaaten die nach dieser Verordnung erforderlichen Datensätze auf nationaler Ebene vor Ablauf der im Anhang oder in den gemäß Artikel 5 Absatz 9 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten Übermittlungsfristen, so legen die Mitgliedstaaten diese Datensätze der Kommission (Eurostat) unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Tag der nationalen Veröffentlichung oder innerhalb der im Anhang oder in den genannten delegierten Rechtsakten festgelegten Übermittlungsfristen vor, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

3 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Folgendes: a) überarbeitete Datensätze und Metadaten, wenn eine Überarbeitung vorgenommen wird, nachdem die gemäß dieser Verordnung erforderlichen Datensätze ursprünglich bereitgestellt wurden, b) überarbeitete Datensätze und Metadaten für relevante Zeitreihen, wenn eine Überarbeitung von der Kommission (Eurostat) vor der Anwendung dieser Verordnung bereitgestellten Datensätzen vorgenommen wird. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die überarbeiteten Datensätze und Metadaten gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes, zusammen mit den Qualitätsberichten gemäß Artikel 11, innerhalb von 14 Kalendertagen ab der Überarbeitung. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über jegliche Entscheidung, die in diesem Absatz genannten Datensätze oder Metadaten zu überarbeiten.

Article 8 Datenquellen und Methodik

1 Die Mitgliedstaaten und die Kommission (Eurostat) verwenden eine oder mehrere der folgenden Datenquellen, sofern diese Datenquellen die Erstellung von Statistiken ermöglichen, die die in Artikel 11 festgelegten Qualitätsanforderungen erfüllen: a) Verwaltungsdatenquellen, b) statistische Erhebungen oder andere statistische Datenerhebungen, c) andere Quellen, einschließlich Daten in Privatbesitz, d) die Verwendung von Daten, die aus der gemeinsamen Nutzung von Daten zwischen den in der in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Liste aufgeführten nationalen statistischen Ämtern und anderen einzelstaatlichen Stellen (im Folgenden „nationale statistische Stellen“), einschließlich derer von anderen Mitgliedstaaten, sowie von diesen Ämtern und Stellen und der Kommission (Eurostat), im Rahmen des Europäischen Statistischen Systems (ESS) stammen.

2 Für den Fall, dass ein von einem nationalen statistischen Amt oder der Kommission (Eurostat) an einen privaten Dateninhaber gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 gerichteter Antrag personenbezogene Daten aus Datenquellen gemäß Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels betrifft, so beschränkt sich dieser Antrag auf diejenigen Kategorien personenbezogener Daten, die von den im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bereichen und Themen abgedeckt werden oder für die statistischen Schätzverfahren gemäß Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe b erforderlich sind.

3 Die Mitgliedstaaten bemühen sich, kontinuierlich innovative Quellen und Methoden zu entwickeln und nutzen sie, um die im Rahmen der vorliegenden Verordnung erstellten Statistiken zu verbessern, sofern sie die Erstellung von Statistiken ermöglichen, die den in Artikel 11 festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen.

4 Die gemäß der vorliegenden Verordnung erstellten Statistiken beruhen auf statistisch fundierten und gut dokumentierten Methoden unter Berücksichtigung internationaler Empfehlungen und bewährter Verfahren wie Lebenszeichen und anderer wissenschaftlich fundierter statistischer Schätzverfahren, die zur Erstellung von Statistiken über die Wohnbevölkerung in den Mitgliedstaaten verwendet werden.

Article 9 Zeitnaher Zugang zu und Verwendung von Verwaltungsdaten

1 Gemäß Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 gestatten die nationalen öffentlichen und halböffentlichen Stellen, die für Verwaltungsdatenquellen zuständig sind, die für die Zwecke der vorliegenden Verordnung relevant sind, die zeitnahe und ausreichend häufige Verwendung von Daten, um die Erstellung und Übermittlung von Statistiken innerhalb der Fristen und im Einklang mit den in der vorliegenden Verordnung festgelegten spezifischen Qualitätsanforderungen zu ermöglichen. Die in der in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Liste aufgeführten nationalen statistischen Ämter und anderen einzelstaatlichen Stellen sowie die für die Verwaltungsdatensätze zuständigen nationalen öffentlichen und halböffentlichen Stellen richten die erforderlichen Kooperationsmechanismen ein, um einen zeitnahen und kostenlosen Zugang zu diesen Datensätzen sicherzustellen.

2 Für die Zwecke der Erstellung von Statistiken zum Einzelthema der energiebezogenen Gebäudemerkmale haben die in der in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Liste aufgeführten nationalen statistischen Ämter und anderen einzelstaatlichen Stellen zeitnah und regelmäßig Zugang zu den nationalen Datenbanken über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1275 und dürfen Verwaltungsdaten aus diesen Datenbanken verwenden.

3 Für die Zwecke der Erstellung von Untergliederungen von Bevölkerungsdaten nach Geschlecht verwenden die in der in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Liste aufgeführten nationalen statistischen Ämter und anderen einzelstaatlichen Stellen die in den nationalen Verwaltungsdatenquellen verfügbaren Informationen.

4 Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung ist es der Kommission (Eurostat) auf Anfrage gestattet, zeitnah auf einschlägige Daten und Metadaten aus Datenbanken und Interoperabilitätssystemen, die von Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unterhalten werden, einschließlich gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 910/2014 und (EU) 2018/1724 eingerichteter Datenbanken und Interoperabilitätssysteme, sowie auf statistische Daten, die im zentralen Speicher für Berichte und Statistiken (central repository for reporting and statistics, im Folgenden „CRRS“) gespeichert sind, zuzugreifen und diese zu verwenden. Insbesondere ist es der Kommission (Eurostat) gestattet, gemäß den Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 sowie den Verordnungen zur Einrichtung derjenigen Systeme, deren statistische Daten im CRRS gespeichert sind, auf Daten des CRRS zuzugreifen, die aus den von der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) verwalteten interoperablen IT-Großsystemen stammen. Zu diesem Zweck arbeitet die Kommission (Eurostat) weiter mit den einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zusammen, um die erforderlichen spezifischen statistischen Daten und Metadaten — wenn nach dem Unionsrecht möglich — für europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken, die operativen Modalitäten für ihre Bereitstellung und die erforderlichen physischen und logischen Garantien festzulegen.

Article 10 Listen der Länder und Gebiete

1 Enthalten die Datensätze Informationen nach Ländern oder Gebieten, so verwenden die Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung spezifische Untergliederungen.

2 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung oder Aktualisierung der Listen der Länder und Gebiete, die für die Untergliederungen der gemäß dieser Verordnung erstellten Statistiken gelten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

3 Durchführungsrechtsakte, mit denen mehr als 25 % der Untergliederungskategorien der Länder oder Gebiete geändert wird, gelten frühestens 18 Monate nach ihrem Inkrafttreten.

Article 11 Qualitätsanforderungen und Qualitätsberichterstattung

1 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten Datensätze und Metadaten zu sichern, indem sie a) die Qualität der benutzten Datenquellen bewerten und überwachen, b) die Vollständigkeit und Genauigkeit der erfassten Bevölkerung gemäß Artikel 3 Absatz 6 bewerten und überwachen, insbesondere im Hinblick auf schwer erreichbare Bevölkerungsgruppen.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die aus den Quellen und Methoden gemäß Artikel 8 gewonnenen Daten eine genaue Schätzung der Bevölkerung gemäß Artikel 3 liefern. Die Qualität der Datenerfassung auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 6 wird von den Mitgliedstaaten in beigefügten Metadaten und Qualitätsberichten gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels bestätigt und ausführlich beschrieben. Die Mitgliedstaaten wenden die auf nationaler Ebene für die Gesamtbevölkerung gemäß Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe b durchgeführten und in den Qualitätsberichten beschriebenen Schätzverfahren an, um alle Datensätze für die Einzelthemen „Grundlegende Merkmale der Person“, „Sozioökonomische Merkmale der Person“ und „Situation der Person im Haushalt“ anzupassen, die auf der Grundlage der in Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe a genannten Quellen erstellt werden. Die Mitgliedstaaten können diese Schätzverfahren für weitere detaillierte Untergliederungen nutzen. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten eine spezielle Anpassungskategorie verwenden.

3 Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Qualitätskriterien.

4 Die Mitgliedstaaten treffen geeignete und wirksame Maßnahmen, um a) Rahmen festzulegen, die für die Zwecke der vorliegenden Verordnung geeignet sind und für die Zwecke des Artikels 12 der Verordnung (EU) 2019/1700 genutzt werden dürfen, b) mögliche Risiken einer Untererfassung oder Doppelerfassung im Zusammenhang mit der Freizügigkeit von Personen in der Union und, soweit möglich, dem Zugang von Personen zu grenzüberschreitenden Leistungen im Zusammenhang mit Lebensereignissen und dem Recht von Personen, grenzüberschreitend Wohneigentum zu erwerben, zu besitzen und zu nutzen, zu vermeiden, durch die Nutzung von unter anderem einheitlichen digitalen Identifikatoren, c) mögliche Risiken einer Untererfassung oder Doppelerfassung im Zusammenhang mit Migrationsströmen zu vermeiden und eine bessere Vergleichbarkeit von Migrationsströmen sicherzustellen.

5 Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der Metadaten über die Spezifikationen und der übermittelten Daten, unter anderem um sie in benutzerfreundlicher Form auf der Website der Kommission (Eurostat) zu veröffentlichen.

6 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) erstmals bis zum 31. Dezember 2030 und danach bis zum 31. Dezember jedes Jahres, das auf „0“, „3“ oder „7“ endet, einen Qualitätsbericht, in dem die Qualität der bereitgestellten Statistiken und die statistischen Verfahren für die während des betreffenden Zeitraums bereitgestellten Datensätze beschrieben werden. Diese Qualitätsberichte enthalten Angaben zu den verwendeten Datenquellen und Methoden, der Anwendung der Konzepte und Definitionen und den damit verbundenen möglichen Auswirkungen auf die Qualität der ausgewählten Datenquellen, den Datenkorrekturen und deren Gründen und Auswirkungen sowie zu den Methoden zur Kontrolle der statistischen Offenlegung. Ferner wird in diesen Qualitätsberichten ausführlich dargelegt, wie die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannten Maßnahmen umgesetzt haben und wie die in Absatz 3 genannten Qualitätskriterien erfüllt wurden.

7 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die praktischen Vorkehrungen für die und der Inhalt der in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Qualitätsberichte festgelegt sind. Diese Durchführungsrechtsakte dürfen keinen erheblichen Mehraufwand oder erhebliche zusätzliche Kosten für die Mitgliedstaaten verursachen. Sie werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

8 Für jegliche größere Anpassung, die in den in Absatz 7 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakten vorgesehen ist, kann finanzielle und technische Unterstützung gemäß Artikel 14 oder eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 18 gewährt werden.

9 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) schnellstmöglich über alle maßgeblichen Informationen oder Veränderungen hinsichtlich der Durchführung dieser Verordnung, welche sich auf die Qualität der bereitgestellten Statistiken auswirken würden, und ergreifen im Falle negativer Auswirkungen auf die Qualität dieser Statistiken unverzüglich Maßnahmen zur Behebung des Problems.

10 Auf hinreichend begründetes Ersuchen der Kommission (Eurostat) legen die Mitgliedstaaten unverzüglich zusätzliche Klarstellungen vor, die zur Bewertung der Qualität der statistischen Informationen notwendig sind, wie etwa die Bewertungsergebnisse der Datenquellen und die Dokumentation der Methoden.

Article 12 Gemeinsame Nutzung von Daten

1 Zweck der gemeinsamen Nutzung von Daten zwischen den in der in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Liste aufgeführten nationalen statistischen Ämtern und anderen einzelstaatlichen Stellen, einschließlich derer von anderen Mitgliedstaaten, sowie zwischen diesen Ämtern und Stellen und der Kommission (Eurostat) ist ausschließlich die Entwicklung und Erstellung europäischer Statistiken, die unter diese Verordnung fallen, sowie die Verbesserung der Qualität dieser europäischen Statistiken.

2 Um eine sichere gemeinsame Nutzung von Daten innerhalb des ESS mit allen erforderlichen Garantien in Bezug auf den physischen, technischen und logischen Schutz der Daten sicherzustellen, richtet die Kommission (Eurostat) eine sichere Infrastruktur ein, um die gemeinsame Nutzung von Daten gemäß Absatz 1 zu erleichtern. Die in der in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Liste aufgeführten nationalen statistischen Ämter und anderen einzelstaatlichen Stellen können diese sichere Infrastruktur für die gemeinsame Datennutzung für den in Absatz 1 genannten Zweck nutzen. Die Kommission (Eurostat) und diese Ämter und Stellen, die diese sichere Infrastruktur für die gemeinsame Datennutzung für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 3 nutzen, gelten als für die Verarbeitung personenbezogener Daten in der sicheren Infrastruktur für die gemeinsame Datennutzung gemeinsam Verantwortliche. Falls diese Ämter und Stellen eine andere Infrastruktur für die gemeinsame Datennutzung nutzen, stellen sie sicher, dass diese Infrastruktur mindestens das gleiche Maß an Sicherheit bietet, wie die von der Kommission (Eurostat) eingerichtete sichere Infrastruktur für die gemeinsame Datennutzung.

3 Die Weitergabe vertraulicher Daten im Sinne von Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 oder personenbezogener Daten gemäß den Verordnungen (EU) 2016/679 oder (EU) 2018/1725 kann auf freiwilliger Basis erfolgen, sofern diese Weitergabe a) sich jeweils im Einzelfall auf ein Ersuchen stützt, das die Notwendigkeit begründet, die Daten auszutauschen, insbesondere im Hinblick auf die konkret zu behandelnden Qualitätsfragen, b) sich auf Technologien zum Schutz der Privatsphäre stützt, die speziell für die Umsetzung der Grundsätze der Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 konzipiert sind, insbesondere in Bezug auf Zweckbindung, Datenminimierung, Speicherbegrenzung, Integrität und Vertraulichkeit, c) entsprechend den Voraussetzungen des Kapitels V der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 durchgeführt wird.

4 Für die Zwecke gemäß Absatz 1 werden nicht-vertrauliche Daten unter den in der in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Liste aufgeführten nationalen statistischen Ämter und anderen einzelstaatlichen Stellen, einschließlich derer von anderen Mitgliedstaaten, sowie von diesen Ämtern und Stellen und der Kommission (Eurostat) gemeinsam genutzt.

5 Die Kommission (Eurostat) und die Mitgliedstaaten testen und bewerten im Rahmen von Pilotstudien die Infrastruktur für die gemeinsame Datennutzung sowie die Eignung diesbezüglich einschlägiger Technologien zum Schutz der Privatsphäre.

6 Werden in den gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels durchgeführten Pilotstudien wirksame und sichere Lösungen für die gemeinsame Datennutzung für den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zweck ermittelt, so kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen technische Spezifikationen für die gemeinsame Datennutzung und Maßnahmen für die Vertraulichkeit und Sicherheit von Informationen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 13 Pilot- und Machbarkeitsstudien

1 Soweit dies für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich und angemessen ist, leitet die Kommission (Eurostat) Pilot- und Machbarkeitsstudien ein, die Folgendes zum Ziel haben: a) Bewertung der Verfügbarkeit von Datenquellen und ihrer Qualität, einschließlich Daten in öffentlichem und privatem Besitz auf Unionsebene und nationaler Ebene, b) Entwicklung und Bewertung der Machbarkeit der Umsetzung neuer Einzelthemen, neuer statistischer Einheiten und neuer Variablen und ihrer Untergliederungen sowie Entwicklung und Bewertung der Machbarkeit anderer Fragen, die unter die gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte fallen, c) Bewertung der Verfügbarkeit von Datenquellen über die Behinderung von Menschen und Erprobung untergliederter Statistiken im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten in den Bereichen Datenschutz und Kontrolle der Offenlegung, d) Entwicklung neuer Methoden und statistischer Techniken zur Verbesserung der Qualität und zur Verbesserung der Informationen über schwer erreichbare Bevölkerungsgruppen, e) Verringerung der Asymmetrien bei den Daten über Migrationsströme und Sicherstellung einer besseren Vergleichbarkeit der Migrationsströme, f) Verringerung der etwaigen Untererfassung oder Doppelerfassung von Personen, g) Erprobung und Bewertung der Infrastruktur für die gemeinsame Datennutzung innerhalb des ESS sowie der Eignung diesbezüglich einschlägiger Technologien zum Schutz der Privatsphäre gemäß Artikel 12 Absatz 5.

2 Die Mitgliedstaaten können sich an den Pilot- und Machbarkeitsstudien gemäß Absatz 1 beteiligen, stellen jedoch zusammen mit der Kommission (Eurostat) die Repräsentativität dieser Studien auf Unionsebene sicher.

3 Die Ergebnisse der Pilot- und Machbarkeitsstudien gemäß Absatz 1 werden von der Kommission (Eurostat) in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bewertet. Die Kommission (Eurostat) erstellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Berichte über die Ergebnisse dieser Studien.

Article 14 Finanzierung

1 Für die Zwecke der Durchführung der vorliegenden Verordnung wird den in der in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Liste aufgeführten nationalen statistischen Ämtern und anderen einzelstaatlichen Stellen im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 ein Finanzbeitrag der Union aus dem mit der Verordnung (EU) 2021/690 eingerichteten Binnenmarktprogramm zu folgenden Zwecken bereitgestellt: a) Anpassungen der für die Entwicklung und Umsetzung neuer oder verbesserter Datenquellen, Methoden, gemeinsamer Datennutzung, statistischer Einheiten, Themen, Einzelthemen und Variablen und deren Untergliederungen erforderlichen Infrastrukturen und Schulungen in den nationalen statistischen Systemen, b) Vorbereitung und Durchführung von zusätzlichen statistischen Datenerhebungen gemäß Artikel 5 Absatz 9, c) die Beteiligung der Mitgliedstaaten an repräsentativen Pilot- und Machbarkeitsstudien gemäß Artikel 13. Ein Finanzbeitrag kann auch aus dem Gesamthaushaltsplan der Union bereitgestellt werden.

2 Die Höhe des Finanzbeitrags der Union gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 wird vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Finanzmitteln im Einklang mit den Vorschriften des Binnenmarktprogramms im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt. Die in der in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Liste aufgeführten nationalen statistischen Ämter und anderen einzelstaatlichen Stellen können im Einklang mit den jeweils geltenden Vorschriften dieser Programme auch Unterstützung aus anderen anwendbaren Finanzierungsprogrammen der Union beantragen. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten Unterstützung aus dem Instrument für technische Unterstützung beantragen, um die Qualität von Statistiken zu verbessern und Methoden zur Unterstützung der Anforderungen der vorliegenden Verordnung zu entwickeln, wobei dies im Einklang mit den Vorschriften des Instruments für technische Unterstützung und dessen Ziel erfolgen muss, die Produktion und Bereitstellung von Daten und Statistiken sowie die diesbezügliche Qualitätskontrolle zu verbessern.

3 Der Finanzbeitrag der Union gemäß Absatz 1 darf 90 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.

Article 15 Schutz der finanziellen Interessen der Union

Nimmt ein Drittland mittels eines Beschlusses an den im Rahmen der vorliegenden Verordnung finanzierten Maßnahmen teil, der gemäß einer völkerrechtlichen Übereinkunft oder auf der Grundlage eines anderen Rechtsinstruments erlassen wurde, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), dem Rechnungshof und der Europäischen Staatsanwaltschaft die Rechte und den Zugang, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle des OLAF umfassen diese Rechte das Recht zur Durchführung von Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.

Article 16 Ausübung der Befugnisübertragung

1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absätze 3 und 9 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. Januar 2026 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf dieses Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absätze 3 und 9 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absätze 3 oder 9 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Article 17 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird durch den Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt, der durch Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzt wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Article 18 Ausnahmeregelungen

1 Erfordert die Anwendung der vorliegenden Verordnung oder der gemäß der vorliegenden Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte größere Anpassungen des nationalen statistischen Systems eines Mitgliedstaats, so kann die Kommission den betreffenden Mitgliedstaaten im Wege von Durchführungsrechtsakten entsprechend dem Verfahren gemäß den Absätzen 4 und 5 für höchstens drei Jahre Ausnahmeregelungen gewähren.

2 Liegen nach Ablauf des Zeitraums, für den sie gewährt wurde, hinreichende Nachweise dafür vor, dass eine Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 weiterhin gerechtfertigt ist, so kann die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts gemäß den Absätzen 4 und 5 für höchstens drei Jahre eine daran anschließende Ausnahmeregelung gewähren.

3 Bei der Gewährung von Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 1 oder 2 des vorliegenden Artikels berücksichtigt die Kommission die Vergleichbarkeit der Statistiken der Mitgliedstaaten und die Notwendigkeit einer zeitnahen Berechnung der erforderlichen repräsentativen und zuverlässigen Aggregate auf europäischer Ebene. Bei Gewährung solcher Ausnahmeregelungen stellt die Kommission ferner sicher, dass die Anforderungen in Bezug auf Statistiken, Metadaten und Qualität, die unter die vorliegende Verordnung fallen und vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung durch die Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 oder durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 abgedeckt waren, ohne Unterbrechung fortgeführt werden.

4 Mitgliedstaaten, die eine Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 1 beantragen, stellen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts oder — im Falle eines Antrags auf Verlängerung gemäß Absatz 2 — sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums, für den die bestehende Ausnahmeregelung gewährt wurde, bei der Kommission einen ordnungsgemäß begründeten Antrag.

5 Die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 9c Zeitnaher Zugang zu und Verwendung von Verwaltungsdaten

1 Gemäß Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 gestatten die nationalen öffentlichen und halböffentlichen Stellen, die für Verwaltungsdatenquellen zuständig sind, die für die Zwecke der vorliegenden Verordnung relevant sind, die zeitnahe und ausreichend häufige Verwendung von Daten, um die Erstellung und Übermittlung von Statistiken innerhalb der Fristen und im Einklang mit den in der vorliegenden Verordnung festgelegten spezifischen Qualitätsanforderungen zu ermöglichen. Die in der in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Liste aufgeführten nationalen statistischen Ämter und anderen einzelstaatlichen Stellen sowie die für die Verwaltungsdatensätze zuständigen nationalen öffentlichen und halböffentlichen Stellen richten die erforderlichen Kooperationsmechanismen ein, um einen zeitnahen und kostenlosen Zugang zu diesen Datensätzen sicherzustellen.

2 Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung ist es der Kommission (Eurostat) auf Anfrage gestattet, zeitnah auf einschlägige Daten und Metadaten aus Datenbanken und Interoperabilitätssystemen, die von Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unterhalten werden, einschließlich gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 910/2014 und (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteter Datenbanken und Interoperabilitätssysteme, sowie auf statistische Daten, die im zentralen Speicher für Berichte und Statistiken (central repository for reporting and statistics, im Folgenden ‚CRRS‘) gespeichert sind, zuzugreifen und diese zu verwenden. Insbesondere ist es der Kommission (Eurostat) gestattet, gemäß den Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie den Verordnungen zur Einrichtung derjenigen Systeme, deren statistische Daten im CRRS gespeichert sind, auf Daten des CRRS zuzugreifen, die aus den von der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) verwalteten interoperablen IT-Großsystemen (Large Scale IT Systems, im Folgenden ‚LSIT‘) stammen. Zu diesem Zweck arbeitet die Kommission (Eurostat) weiter mit den einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zusammen, um die erforderlichen spezifischen statistischen Daten und Metadaten — wenn nach dem Unionsrecht möglich — für europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken, die operativen Modalitäten für ihre Bereitstellung und die erforderlichen physischen und logischen Garantien festzulegen.

Article 10a Listen der Länder und Gebiete

Die Listen der Länder und Gebiete gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2025/2458 werden für die Erstellung von Statistiken im Rahmen der vorliegenden Verordnung verwendet, um die Vergleichbarkeit länderspezifischer und gebietsspezifischer Einzelheiten in den europäischen Statistiken sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten wenden diese Listen für die Erstellung der gemäß der vorliegenden Verordnung erforderlichen Statistiken beginnend mit Datenübermittlungen für das Bezugsjahr 2028 erstmals an.“

Article 20 Aufhebung

Die Verordnungen (EG) Nr. 763/2008 und (EU) Nr. 1260/2013 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2028 aufgehoben; die in jenen Rechtsakten dargelegten Verpflichtungen im Hinblick auf Bezugszeiträume, die ganz oder teilweise vor diesem Datum liegen, bleiben hiervon unberührt. Bezugnahmen auf die in Absatz 1 genannten aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Article 21 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2028.

Relations

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