Durchführungsverordnung (EU) 2025/2462 der Kommission vom 8. Dezember 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/482 im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, die Zertifizierung von IKT-Produktreihen, die Kontinuität der Vertrauenswürdigkeit und Sachstandsdokumente
Text
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Article 1
„(3 Eine Zertifizierungsstelle kann die Zertifizierung einer Produktreihe gestatten.“
„(1 Auf Antrag des Zertifikatsinhabers oder aus anderen triftigen Gründen kann die Zertifizierungsstelle ein EUCC-Zertifikat für ein Schutzprofil überprüfen. Die Überprüfung erfolgt gemäß Anhang IV. Die Zertifizierungsstelle legt den Umfang der Überprüfung fest. Soweit dies für die Überprüfung erforderlich ist, fordert die Zertifizierungsstelle die ITSEF auf, eine erneute Evaluierung des zertifizierten Schutzprofils durchzuführen.“
„(2 Die in Absatz 1 genannten Informationen sind zumindest in englischer Sprache bereitzustellen. Dazu stellen die Zertifizierungsstellen der ENISA die Fassungen der Zertifizierungsberichte und Sicherheitsziele in der Originalsprache zur Verfügung und übermitteln darüber hinaus unverzüglich auch die Fassung dieser Dokumente in englischer Sprache.“
„(4 Sofern in Anhang I oder II nichts anderes bestimmt ist, gelten die Sachstandsdokumente für Zertifizierungsverfahren, einschließlich Neubewertungen und erneuter Evaluierungen, die ab dem Anwendungsbeginn des Änderungsrechtsakts, mit dem die Sachstandsdokumente in Anhang I oder II aufgenommen wurden, eingeleitet wurden.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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