Verordnung (EU) 2025/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2025 über die Sicherheit von Spielzeug und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/48/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden Vorschriften über die Sicherheit von Spielzeug festgelegt, um — unter gebührender Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips — ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit und die Sicherheit von Kindern und anderen Personen zu gewährleisten; ferner werden darin Vorschriften über den freien Verkehr von Spielzeug innerhalb der Union festgelegt.
Article 2 Anwendungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für Produkte, die — ausschließlich oder nicht ausschließlich — für die Verwendung durch Kinder unter 14 Jahren beim Spielen gestaltet oder bestimmt sind (im Folgenden „Spielzeuge“). Für die Zwecke dieser Verordnung gilt ein Produkt als zur Verwendung durch Kinder unter 14 Jahren beim Spielen bestimmt, wenn Eltern oder Aufsichtspersonen aufgrund der Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften dieses Produkts vernünftigerweise davon ausgehen können, dass es zur Verwendung durch Kinder einer maßgeblichen Altersgruppe beim Spielen bestimmt ist.
2 Diese Verordnung gilt nicht für die in Anhang I aufgeführten Produkte.
3 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen festgelegt wird, ob bestimmte Produkte oder Produktkategorien die Kriterien gemäß Absatz 1 dieses Artikels erfüllen und daher als Spielzeuge im Sinne dieser Verordnung angesehen werden können. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 53 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen. Der Geltungsbeginn solcher Durchführungsrechtsakte muss mindestens 18 Monate nach deren Inkrafttreten liegen; davon abweichend kann in hinreichend begründeten Fällen, oder in Fällen, in denen bei bestimmten Produktkategorien davon auszugehen ist, dass sie nicht die Kriterien gemäß Absatz 1 dieses Artikels erfüllen, ein früherer Geltungsbeginn festgelegt werden.
Article 3 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Spielzeugs zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; 2. „Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Spielzeugs auf dem Unionsmarkt; 3. „Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Spielzeug herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Spielzeug unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet; 4. „Bevollmächtigter“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in dessen Namen bestimmte Aufgaben im Hinblick auf die Pflichten des Herstellers gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen; 5. „Einführer“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Spielzeug aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt; 6. „Händler“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers; 7. „Fulfilment-Dienstleister“ einen Fulfilment-Dienstleister im Sinne des Artikels 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1020; 8. „Wirtschaftsakteur“ den Hersteller, Bevollmächtigten, Einführer, Händler und Fulfilment-Dienstleister; 9. „Anbieter eines Online-Marktplatzes“ einen Anbieter eines Online-Marktplatzes im Sinne des Artikels 3 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2023/988; 10. „harmonisierte Norm“ eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012; 11. „Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“ die in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 aufgeführten Rechtsvorschriften der Union sowie alle sonstigen Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten, auf die die genannte Verordnung Anwendung findet; 12. „zur Verwendung durch … bestimmt“ den Umstand, dass Eltern oder Aufsichtspersonen aufgrund der Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften eines Spielzeugs vernünftigerweise davon ausgehen können, dass es zur Verwendung durch Kinder der angegebenen Altersgruppe bestimmt ist; 13. „CE-Kennzeichnung“ eine Kennzeichnung, durch die der Hersteller anzeigt, dass das Spielzeug den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, die ihre Anbringung vorschreiben, festgelegt sind; 14. „wesentliche Sicherheitsanforderungen“ die allgemeinen Sicherheitsanforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 sowie die in Anhang II aufgeführten besonderen Sicherheitsanforderungen; 15. „Spielzeugmodell“ eine Gruppe von Spielzeugen, die die folgenden Bedingungen erfüllen: a) Sie unterliegen der Verantwortung desselben Herstellers, b) sie weisen eine einheitliche Gestaltung und dieselben technischen Eigenschaften auf, c) sie werden unter Verwendung einheitlicher Materialien und in einheitlichen Herstellungsverfahren hergestellt, und d) sie werden durch eine Typennummer oder ein anderes Element definiert, anhand dessen sie als Gruppe identifiziert werden können; 16. „Datenträger“ einen Datenträger im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) 2024/1781; 17. „digitaler Produktpass“ einen für ein Spielzeug spezifischen Datensatz gemäß Kapitel V der vorliegenden Verordnung, der die in Anhang VI genannten Informationen enthält und im Wege elektronischer Mittel über einen Datenträger zugänglich ist; 18. „eindeutige Produktkennung“ eine eindeutige Produktkennung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) 2024/1781; 19. „eindeutige Kennung des Wirtschaftsakteurs“ eine eindeutige Kennung eines Wirtschaftsteilnehmers im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 31 der Verordnung (EU) 2024/1781; 20. „Digitalproduktpass-Dienstleister“ eine natürliche oder juristische Person, die ein unabhängiger Dritter ist, der im Auftrag des Wirtschaftsakteurs, der verpflichtet ist, einen digitalen Produktpass für ein Spielzeug zu erstellen, die digitalen Produktpassdaten für dieses Spielzeug verarbeitet, um diese Daten Wirtschaftsakteuren und anderen relevanten Akteuren zur Verfügung zu stellen, die nach dieser Verordnung oder anderen Unionsvorschriften ein Recht auf Zugang zu diesen Daten haben; 21. „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ das Zollverfahren gemäß Artikel 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013; 22. „Zollbehörden“ Zollbehörden im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013; 23. „Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich (EU CSW-CERTEX)“ das gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2022/2399 eingerichtete System; 24. „Safety-Business-Gateway“ das in Artikel 27 der Verordnung (EU) 2023/988 genannte Webportal; 25. „Konformitätsbewertung“ das Verfahren zur Bewertung, ob die wesentlichen Sicherheitsanforderungen an ein Spielzeug erfüllt sind; 26. „Konformitätsbewertungsstelle“ eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt; 27. „Akkreditierung“ die Akkreditierung im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008; 28. „nationale Akkreditierungsstelle“ eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008; 29. „Gefahr“ die mögliche Ursache eines Schadens; 30. „Risiko“ die Kombination aus der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr und der Schwere des von dieser Gefahr verursachten Schadens; 31. „Rückruf“ jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endverbraucher bereits bereitgestellten Spielzeugs abzielt; 32. „Rücknahme“ jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt wird; 33. „Marktüberwachungsbehörde“ eine Marktüberwachungsbehörde im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2019/1020; 34. „notifizierende Behörde“ eine von einem Mitgliedstaat gemäß dieser Verordnung benannte Behörde, die für die Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zuständig ist; 35. „funktionelles Spielzeug“ ein Spielzeug, das dieselben Funktionen erfüllt und so benutzt wird wie ein Produkt, ein Gerät oder eine Einrichtung, die zur Verwendung durch Erwachsene bestimmt sind, und bei dem es sich um ein maßstabsgetreues Kleinmodell eines derartigen Produkts oder Gerätes bzw. einer derartigen Einrichtung handeln kann; 36. „Wasserspielzeug“ ein Spielzeug, das zur Benutzung im flachen Wasser bestimmt und dazu geeignet ist, ein Kind auf dem Wasser zu tragen oder über Wasser zu halten; 37. „Aktivitätsspielzeug“ ein Spielzeug zur Verwendung im Haushalt, dessen tragende Struktur während der Aktivität ortsfest bleibt und das zum Klettern, Springen, Schwingen, Rutschen, Schaukeln, Drehen, Kriechen oder Krabbeln oder zu einer Kombination dieser Aktivitäten bestimmt ist; 38. „chemisches Spielzeug“ ein Spielzeug, das für den direkten Umgang mit chemischen Stoffen und Gemischen bestimmt ist; 39. „Brettspiel für den Geruchssinn“ ein Spielzeug, dessen Zweck darin besteht, einem Kind dabei zu helfen, die Erkennung verschiedener Gerüche oder Düfte zu erlernen; 40. „Kosmetikkoffer“ ein Spielzeug, dessen Zweck darin besteht, Kindern dabei zu helfen, zu lernen, kosmetische Mittel wie Parfüme, Seifen, Cremes, Shampoos, Haarfestiger, Badeschaum und Zahnpasta sowie Lippenglanzstifte, Lippenstifte, Nagellack und sonstiges Make-up herzustellen; 41. „Spiel für den Geschmackssinn“ ein Spielzeug, dessen Zweck darin besteht, dass Kinder unter Verwendung von Lebensmittelzutaten, einschließlich Flüssigkeiten, Pulver und Aromen, Süßigkeiten oder andere Gerichte herstellen können; 42. „PFAS“ alle Stoffe, die mindestens ein vollständig fluoriertes Methyl- (–CF3) oder Methylen- (–CF2–) Kohlenstoffatom (ohne daran gebundenes H/Cl/Br/I) enthalten.
Article 4 Freier Warenverkehr
1 Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung von dieser Verordnung entsprechenden Spielzeugen auf dem Markt nicht aus Gründen der Gesundheit, der Sicherheit oder anderer in dieser Verordnung abgedeckter Aspekte untersagen, beschränken oder behindern.
2 Die Mitgliedstaaten dürfen die Ausstellung von Spielzeug, das dieser Verordnung nicht entspricht, bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen oder ähnlichen Veranstaltungen nicht verhindern, sofern auf einem sichtbaren Schild deutlich darauf hingewiesen wird, dass das Spielzeug dieser Verordnung nicht entspricht und erst dann auf dem Markt bereitgestellt wird, wenn seine Konformität hergestellt wurde. Bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen ergreifen die Wirtschaftsakteure geeignete Maßnahmen, um den Schutz von Personen zu gewährleisten.
Article 5 Wesentliche Sicherheitsanforderungen
1 Spielzeuge dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie den wesentlichen Sicherheitsanforderungen genügen, die aus der Sicherheitsanforderung gemäß Absatz 2 (im Folgenden „allgemeine Sicherheitsanforderung“) und den Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang II (im Folgenden „besondere Sicherheitsanforderungen“) bestehen.
2 Spielzeuge dürfen bei bestimmungsgemäßem oder vorhersehbarem Gebrauch und unter Berücksichtigung des Verhaltens von Kindern kein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit der Benutzer oder anderer Personen darstellen. Bei der Bewertung des Risikos im Sinne des Unterabsatzes 1 sind die Fähigkeiten der Benutzer sowie gegebenenfalls ihrer Aufsichtspersonen zu berücksichtigen. Ist ein Spielzeug zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten oder eine andere angegebene Altersgruppe bestimmt, so sind die Fähigkeiten dieser Altersgruppe zu berücksichtigen.
3 In Verkehr gebrachte Spielzeuge müssen während ihrer vorhersehbaren Gebrauchsdauer den wesentlichen Sicherheitsanforderungen genügen.
Article 6 Warnhinweise
1 Wenn es für die Sicherstellung ihres sicheren Gebrauchs erforderlich ist, müssen Spielzeuge mit Warnhinweisen versehen sein, in denen geeignete Benutzereinschränkungen angegeben sind. Die Benutzereinschränkungen beinhalten wenigstens das Mindestalter des Benutzers sowie gegebenenfalls die erforderlichen Fähigkeiten des Benutzers, das Höchstgewicht oder Mindestgewicht des Benutzers sowie den Hinweis, dass das Spielzeug ausschließlich unter Aufsicht von Erwachsenen benutzt werden darf.
2 Die in Anhang III aufgeführten Spielzeugkategorien werden gemäß den in dem genannten Anhang festgelegten Vorschriften für die einzelnen Kategorien mit Warnhinweisen versehen. Ein Spielzeug darf nicht mit einem oder mehreren der in Anhang III genannten Warnhinweise versehen werden, wenn solche Warnhinweise der bestimmungsgemäßen Verwendung oder der nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Verwendung des Spielzeugs aufgrund seiner Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften widersprechen.
3 Der Hersteller bringt die Warnhinweise deutlich sichtbar, leicht lesbar, verständlich und in zutreffender Form auf dem Spielzeug, einem fest angebrachten Etikett oder der Verpackung sowie, falls erforderlich, auf der beigefügten Gebrauchsanleitung an. Bei ohne Verpackung verkauften Spielzeugen sind die geeigneten Warnhinweise direkt am Spielzeug anzubringen, wenn die Oberfläche des Spielzeugs dies zulässt. Ist dies nicht möglich, sind die Warnhinweise auf dem Etikett anzubringen. Warnhinweise müssen den Kriterien für die Sichtbarkeit und die Lesbarkeit nach Anhang III entsprechen. Die Warnhinweise nach den Absätzen 1 und 2 müssen für den Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein; dies gilt auch in Fällen, in denen der Kauf im Fernabsatz erfolgt.
4 Auf den Etiketten und in der Gebrauchsanleitung müssen Kinder oder deren Aufsichtspersonen auf die mit dem Spielzeug verbundenen Gefahren und Risiken für die Gesundheit und die Sicherheit von Kindern, unter Berücksichtigung der Altersgruppe der Kinder, für die die Spielzeuge bestimmt sind, sowie auf die Möglichkeiten zur Vermeidung solcher Gefahren und Risiken aufmerksam gemacht werden.
Article 7 Pflichten der Hersteller
1 Die Hersteller gewährleisten, wenn sie Spielzeuge in Verkehr bringen, dass diese gemäß den wesentlichen Sicherheitsanforderungen entworfen und hergestellt wurden.
2 Bevor sie Spielzeuge in Verkehr bringen, erstellen die Hersteller die gemäß Artikel 27 erforderlichen technischen Unterlagen und führen das gemäß Artikel 26 anzuwendende Verfahren zur Konformitätsbewertung durch oder lassen es durchführen. Wurde mit dem in Unterabsatz 1 genannten Verfahren nachgewiesen, dass ein Spielzeug den in dieser Verordnung festgelegten geltenden Anforderungen genügt, so müssen die Hersteller vor dem Inverkehrbringen des Spielzeugs a) für das Spielzeug einen digitalen Produktpass gemäß Artikel 19 ausstellen; b) den Datenträger gemäß Artikel 19 Absatz 7 anbringen; c) die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 18 Absatz 1 anbringen; und d) die eindeutige Produktkennung des Spielzeugs und die eindeutige Kennung des Wirtschaftsakteurs für das Spielzeug sowie die anderen in einem gemäß Artikel 49 Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegten zusätzlichen Informationen in das Register für digitale Produktpässe gemäß Artikel 22 Absatz 1 hochladen.
3 Die Hersteller stellen sicher, dass die in Absatz 2 genannten technischen Unterlagen auf dem neuesten Stand sind. Zudem bewahren die Hersteller die technischen Unterlagen und den digitalen Produktpass zehn Jahre lang auf, nachdem das Spielzeug, das Gegenstand dieser Unterlagen und dieses digitalen Produktpasses ist, in Verkehr gebracht wurde.
4 Die Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass bei Spielzeugen aus Serienfertigung stets die Konformität mit dieser Verordnung sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf oder an den Merkmalen von Spielzeugen sowie Änderungen der harmonisierten Normen gemäß Artikel 15 oder der gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 16, auf die bei der Erklärung der Konformität eines Spielzeugs verwiesen wird oder die bei der Überprüfung der Konformität eines Spielzeugs angewendet werden, werden angemessen berücksichtigt. Wenn dies angesichts der von einem Spielzeug ausgehenden Risiken als angemessen erachtet wird, nehmen Hersteller zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher oder anderer Endnutzer Stichproben von in Verkehr befindlichen Spielzeugen.
5 Die Hersteller gewährleisten, dass Spielzeuge eine Typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Spielzeugs nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem Spielzeug beigefügten Unterlagen angegeben werden.
6 Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie die Postanschrift und die elektronische Adresse, unter denen sie erreichbar sind, entweder auf dem Spielzeug selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung, in den dem Spielzeug beigefügten Unterlagen oder im digitalen Produktpass an. Die Hersteller geben eine zentrale Stelle an, über die sie erreichbar sind.
7 Die Hersteller gewährleisten, dass dem Spielzeug die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen in einer oder mehreren von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprachen beigefügt sind, die von den Verbrauchern und anderen Endnutzern leicht verstanden werden können. Diese Gebrauchsanleitung und diese Informationen müssen klar, verständlich und lesbar sein, auch — nach Möglichkeit — für Menschen mit Behinderungen.
8 Die Hersteller gewährleisten, dass das Spielzeug mit Warnhinweisen nach Artikel 6 in einer oder mehreren von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprachen versehen sind, die von den Verbrauchern und anderen Endnutzern leicht verstanden werden können.
9 Sind Hersteller der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Spielzeug nicht dieser Verordnung entspricht, so ergreifen sie unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Spielzeugs herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Sind Hersteller zudem der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass ein Spielzeug ein Risiko darstellt, so unterrichten sie unverzüglich a) die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt haben, im Wege des Safety-Business-Gateway, wobei sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen machen, sowie b) die Verbraucher oder anderen Endnutzer gemäß Artikel 35 oder 36 der Verordnung (EU) 2023/988 oder gemäß beiden Artikeln.
10 Die Hersteller stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlichen Informationen und Unterlagen in einer Sprache zur Verfügung, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit von ihnen in Verkehr gebrachten Spielzeugen verbunden sind.
11 Die Hersteller stellen sicher, dass andere Wirtschaftsakteure, der Wirtschaftsakteur im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie Anbieter von Online-Marktplätzen in der betreffenden Lieferkette zeitnah über jede von den Herstellern festgestellte Nichtkonformität auf dem Laufenden gehalten werden. Die Hersteller stellen sicher, dass Fulfilment-Dienstleister die erforderlichen ausführlichen Informationen erhalten, um für die sichere Lagerhaltung, Verpackung und Adressierung oder den Versand von Spielzeugen zu sorgen.
12 Die Hersteller machen Kommunikationskanäle, beispielsweise eine Telefonnummer, eine elektronische Adresse oder einen speziellen Abschnitt ihrer Website, öffentlich zugänglich, um es Verbrauchern oder anderen Endnutzern zu ermöglichen, Beschwerden bezüglich der Sicherheit von Spielzeugen vorzubringen und die Hersteller über Unfälle oder Sicherheitsprobleme im Zusammenhang mit diesen Spielzeugen zu informieren. Dabei berücksichtigen die Hersteller die Barrierefreiheitsanforderungen für Menschen mit Behinderungen.
13 Die Hersteller prüfen die in Absatz 12 genannten Beschwerden und Informationen und führen ein internes Register dieser Beschwerden und Informationen sowie der Rückrufe und anderer Korrekturmaßnahmen, die ergriffen wurden, um die Konformität der Spielzeuge mit dieser Verordnung herzustellen.
14 Das interne Register gemäß Absatz 13 beinhaltet lediglich die personenbezogenen Daten, die der Hersteller benötigt, um die in Absatz 12 genannten Beschwerden oder Informationen zu prüfen. Diese Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies für die Zwecke der Prüfung erforderlich ist, keinesfalls jedoch länger als fünf Jahre nach ihrer Eingabe in das interne Register.
Article 8 Bevollmächtigte
1 Ein Hersteller kann mittels eines schriftlichen Auftrags einen Bevollmächtigten benennen.
2 Die Pflichten gemäß Artikel 7 Absatz 1 und die in Artikel 7 Absatz 2 genannte Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.
3 Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die in dem vom Hersteller erteilten Auftrag festgelegt sind, und legt den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen eine Kopie des Auftrags vor. Der Auftrag gestattet dem Bevollmächtigten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen: a) Bereithaltung der technischen Unterlagen für die zuständigen nationalen Behörden und Sicherstellung der Verfügbarkeit des digitalen Produktpasses gemäß Artikel 19 Absatz 2 über einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen des Spielzeugs, das Gegenstand dieser Unterlagen und dieses digitalen Produktpasses ist; b) Übermittlung, auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde, aller für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlichen Informationen und Unterlagen in einer Sprache, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann, an diese Behörde; c) Kooperation mit den zuständigen nationalen Behörden, auf deren Verlangen, bei allen Maßnahmen zur Ausräumung der Risiken, die mit Spielzeugen verbunden sind, die zu seinem Auftrag gehören, und d) Unterrichtung der zuständigen nationalen Behörden über alle Maßnahmen zur Beseitigung der Risiken, die mit Spielzeugen verbunden sind, die zu seinem Auftrag gehören, im Wege des Safety-Business-Gateway, sofern die Informationen nicht bereits vom Hersteller bereitgestellt wurden.
4 Benennt ein nicht in der Union ansässiger Hersteller einen Bevollmächtigten im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels, so umfasst der schriftliche Auftrag die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 aufgeführten Aufgaben.
5 Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Spielzeug nicht konform ist oder ein Risiko darstellt, so unterrichtet der Bevollmächtigte die Marktüberwachungsbehörden unverzüglich davon.
Article 9 Pflichten der Einführer
1 Einführer bringen nur Spielzeuge in Verkehr, die dieser Verordnung genügen.
2 Bevor sie Spielzeuge in Verkehr bringen, stellen die Einführer Folgendes sicher: a) Der Hersteller hat das geeignete Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt und die technischen Unterlagen gemäß Artikel 7 Absatz 2 erstellt; b) dem Spielzeug sind die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen gemäß Artikel 7 Absatz 7 beigefügt und es ist mit Warnhinweisen gemäß Artikel 6 in einer oder mehreren von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprachenversehen, die von den Verbrauchern oder anderen Endnutzern leicht verstanden werden können; c) der Hersteller hat für das Spielzeug einen digitalen Produktpass gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a ausgestellt; d) der Datenträger ist gemäß Artikel 19 Absatz 7 angebracht; e) die im digitalen Produktpass enthaltenen einschlägigen Informationen wurden gemäß Artikel 22 Absatz 1 in das Register für digitale Produktpässe hochgeladen; f) die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 18 Absatz 1 ist angebracht, und g) der Hersteller hat die Anforderungen gemäß Artikel 7 Absätze 5 und 6 erfüllt.
3 Sind Einführer der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass ein Spielzeug nicht dieser Verordnung entspricht, so informieren sie den Hersteller und sehen davon ab, das Spielzeug in Verkehr zu bringen, bevor die Konformität des Spielzeugs hergestellt ist. Sind Einführer zudem der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass ein Spielzeug ein Risiko darstellt, so a) unterrichten sie unverzüglich den Hersteller davon und b) stellen sie sicher, dass die Marktüberwachungsbehörden unverzüglich im Wege des Safety-Business-Gateway informiert werden.
4 Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie die Postanschrift und die elektronische Adresse, unter denen sie erreichbar sind, entweder auf dem Spielzeug selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung, in den dem Spielzeug beigefügten Unterlagen oder im digitalen Produktpass an.
5 Solange sich ein Spielzeug in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Einführer, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Spielzeugs mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nicht beeinträchtigen.
6 Wenn dies angesichts der von einem Spielzeug ausgehenden Risiken als angemessen erachtet wird, nehmen Einführer zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher oder anderer Endnutzer Stichproben von in Verkehr befindlichen Spielzeugen.
7 Sind Einführer der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Spielzeug nicht dieser Verordnung entspricht, so ergreifen sie unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Spielzeugs herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Sind Einführer zudem der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Spielzeug ein Risiko darstellt, so a) unterrichten sie unverzüglich den Hersteller davon; b) stellen sie sicher, dass die Verbraucher oder anderen Endnutzer gemäß Artikel 35 oder 36 der Verordnung (EU) 2023/988 oder gemäß beiden Artikeln informiert werden, und c) unterrichten sie unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden im Wege des Safety-Business-Gateway, wobei sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen machen.
8 Die Einführer halten nach dem Inverkehrbringen des Spielzeugs zehn Jahre lang die eindeutige Produktkennung des Spielzeugs für die Marktüberwachungsbehörden bereit und sorgen dafür, dass sie ihnen die technischen Unterlagen gemäß Artikel 27 auf Verlangen vorlegen können.
9 Die Einführer händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlichen Informationen und Unterlagen in einer Sprache aus, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit von ihnen in Verkehr gebrachten Spielzeugen verbunden sind.
10 Die Einführer prüfen, ob der Hersteller Kommunikationskanäle gemäß Artikel 7 Absatz 12 öffentlich zugänglich gemacht hat, um es Verbrauchern oder anderen Endnutzern zu ermöglichen, Beschwerden bezüglich der Sicherheit von Spielzeugen vorzubringen und Informationen über Unfälle oder Sicherheitsprobleme mit einem Spielzeug bereitzustellen. Sind keine Kommunikationskanäle verfügbar, so richten die Einführer diese unter Berücksichtigung der Barrierefreiheitsanforderungen für Menschen mit Behinderungen ein.
11 Die Einführer prüfen die in Absatz 10 dieses Artikels genannten Beschwerden und Informationen, die sie über einen vom Hersteller bereitgestellten Kommunikationskanal oder über einen von den Einführern selbst bereitgestellten Kommunikationskanal erhalten haben und die von ihnen auf dem Markt bereitgestellte Spielzeuge betreffen. Die Einführer erfassen solche Beschwerden sowie Rückrufe und andere Korrekturmaßnahmen zur Herstellung der Konformität des Spielzeugs mit dieser Verordnung in dem Register gemäß Artikel 7 Absatz 13 oder in ihrem eigenen internen Register. Die Einführer halten den Hersteller, die Händler und gegebenenfalls die Anbieter von Online-Marktplätzen zeitnah über die vorgenommene Prüfung und deren Ergebnisse auf dem Laufenden.
12 Das in Absatz 11 Unterabsatz 1 genannte interne Register darf nur personenbezogene Daten enthalten, die der Einführer für die Prüfung der in Absatz 10 genannten Beschwerden und Informationen benötigt. Diese Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies für die Zwecke der Prüfung erforderlich ist, keinesfalls jedoch länger als fünf Jahre nach ihrer Eingabe in das interne Register.
Article 10 Pflichten der Händler
1 Händler berücksichtigen die Anforderungen dieser Verordnung mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellen.
2 Bevor sie ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellen, überprüfen Händler, ob die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) dem Spielzeug sind die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen gemäß Artikel 7 Absatz 7 beigefügt und es ist mit Warnhinweisen nach Artikel 6 in einer oder mehreren von dem betreffenden Mitgliedstaat, in dem das Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt werden soll, festgelegten Sprachen versehen, die von den Verbrauchern oder anderen Endnutzern leicht verstanden werden können; b) der Datenträger ist gemäß Artikel 19 Absatz 7 angebracht; c) die CE-Kennzeichnung ist gemäß Artikel 18 Absatz 1 angebracht, und d) der Hersteller und der Einführer haben jeweils die Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2, nach Artikel 7 Absätze 5, 6 und 12 und nach Artikel 9 Absatz 4 erfüllt.
3 Sind Händler der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass ein Spielzeug nicht dieser Verordnung entspricht, so informieren sie den Hersteller oder den Einführer und sehen davon ab, das Spielzeug auf dem Markt bereitzustellen, bevor die Konformität des Spielzeugs hergestellt ist. Sind Händler zudem der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass ein Spielzeug ein Risiko darstellt, so a) unterrichten sie unverzüglich den Hersteller beziehungsweise den Einführer, sofern zutreffend, davon und b) stellen sie sicher, dass die Marktüberwachungsbehörden unverzüglich im Wege des Safety-Business-Gateway unterrichtet werden.
4 Solange sich ein Spielzeug in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Händler, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Spielzeugs mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nicht beeinträchtigen.
5 Sind Händler der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Spielzeug nicht dieser Verordnung entspricht, so stellen sie sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen unverzüglich ergriffen werden, um die Konformität dieses Spielzeugs herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Sind Händler zudem der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Spielzeug ein Risiko darstellt, so unterrichten sie unverzüglich a) die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt haben, über das Safety-Business-Gateway, wobei sie ausführliche Angaben insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen machen, sowie b) die Verbraucher oder anderen Endnutzer gemäß Artikel 35 oder 36 der Verordnung (EU) 2023/988 oder gemäß beiden Artikeln.
6 Die Händler händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlichen Informationen und Unterlagen in einer Sprache aus, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit von ihnen auf dem Markt bereitgestellten Spielzeugen verbunden sind.
Article 11 Pflichten der Fulfilment-Dienstleister
1 Wenn sie zur Bereitstellung eines Spielzeugs auf dem Markt beitragen, handeln Fulfilment-Dienstleister in Bezug auf die aus dieser Verordnung hervorgehenden Anforderungen mit gebührender Sorgfalt.
2 Die Fulfilment-Dienstleister stellen sicher, dass die Bedingungen während der Lagerhaltung, der Verpackung, der Adressierung oder des Versands die Konformität des Spielzeugs mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nicht beeinträchtigen.
3 Fulfilment-Dienstleister kooperieren in Bezug auf Rücknahmen oder Rückrufe von Produkten, unabhängig davon, ob diese von Behörden, vom Hersteller, vom Bevollmächtigten oder vom Einführer veranlasst wurden.
4 Sind Fulfilment-Dienstleister auf der Grundlage der ihnen von Behörden oder Wirtschaftsakteuren bereitgestellten Informationen der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass das Spielzeug nicht dieser Verordnung entspricht, so unterstützen sie nicht die Bereitstellung des Spielzeugs auf dem Markt, bevor die Konformität des Spielzeugs hergestellt worden ist.
Article 12 Umstände, unter denen die Pflichten der Hersteller auch für andere Personen gelten
1 Eine natürliche oder juristische Person gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Pflichten des Herstellers nach Artikel 7, wenn eine solche natürliche oder juristische Person ein Spielzeug unter dem Namen oder der Handelsmarke dieser Person in Verkehr bringt oder an einem bereits auf dem Markt befindlichen Spielzeug eine wesentliche Veränderung auf eine Weise vornimmt, dass die Konformität mit den geltenden Anforderungen nach dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann, und dieses Spielzeug auf dem Markt bereitstellt.
2 Eine Veränderung eines Spielzeugs mit physischen oder digitalen Mitteln nachdem das Spielzeug in Verkehr gebracht worden ist, gilt als wesentlich, wenn sie vom Hersteller nicht geplant oder vorgesehen war und wenn sie die Sicherheit des Spielzeugs beeinträchtigt, indem eine neue Gefahr geschaffen oder ein bestehendes Risiko erhöht wird.
3 Ein Verbraucher oder andere Endnutzer, der an seinem Spielzeug eine wesentliche Änderung vornimmt, gilt nicht als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt nicht den Pflichten des Herstellers nach Artikel 7.
Article 13 Identifizierung der Wirtschaftsakteure
1 Die Wirtschaftsakteure benennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen a) die Wirtschaftsakteure, von denen sie ein Spielzeug bezogen haben, b) die Wirtschaftsakteure, an die sie ein Spielzeug abgegeben haben.
2 Die Wirtschaftsakteure müssen diese in Absatz 1 genannten Informationen im Falle des Herstellers zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen sowie im Falle der anderen Wirtschaftsakteure für einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Bezug des Spielzeugs vorlegen können.
Article 14 Spezifische Pflichten in Bezug auf die Spielzeugsicherheit bei Anbietern von Online-Marktplätzen
1 Informationen in Bezug auf ein Angebot von Spielzeugen, die über Online-Marktplätze, die zwischen Wirtschaftsakteuren und Verbrauchern vermitteln, angeboten werden, und die nicht mit dieser Verordnung konform sind, sind als rechtswidrige Inhalte für die Zwecke der Verordnung (EU) 2022/2065 zu erachten und unterliegen den darin festgelegten Maßnahmen.
2 Für die Zwecke dieser Verordnung müssen Anbieter von Online-Marktplätzen die Bestimmungen nach den Artikeln 30 bis 32 der Verordnung (EU) 2022/2065 sowie nach Artikel 22 der Verordnung (EU) 2023/988 erfüllen. Die Einhaltung solcher Anforderungen wird im Wege der Durchsetzungsstrukturen, die in den genannten Verordnungen festgelegt werden, durchgesetzt.
3 Für die Zwecke der Einhaltung von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2022/2065 und zusätzlich zu den nach Artikel 22 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/988 erforderlichen Informationen stellen Anbieter von Online-Marktplätzen sicher, dass ihre Online-Schnittstelle so konzipiert und organisiert ist, dass Wirtschaftsakteure Folgendes bereitstellen können: a) die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 18 Absatz 1; b) etwaige Warnhinweise gemäß Artikel 6 Absatz 3 in einer Weise, dass sie für den Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sind, und c) den Datenträger oder den Weblink, mit dem der digitale Produktpass zugänglich ist.
4 Spielzeug, das den besonderen Sicherheitsanforderungen nicht genügt oder das den besonderen Sicherheitsanforderungen genügt, von dem jedoch ein Risiko für die Gesundheit und die Sicherheit von Kindern oder anderen Personen ausgeht, ist als gefährliches Produkt für die Zwecke der Einhaltung des Artikels 22 der Verordnung (EU) 2023/988 anzusehen.
5 Die Kommission kann Leitlinien herausgeben, um Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 zu unterstützen.
Article 15 Konformitätsvermutung für Spielzeuge
Bei Spielzeugen, die mit harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder Teilen davon übereinstimmen, wird eine Konformität mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen vermutet, soweit diese Anforderungen von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.
Article 16 Gemeinsame Spezifikationen
1 Bei Spielzeugen, die mit den gemeinsamen Spezifikationen gemäß Absatz 2 oder Teilen davon übereinstimmen, wird eine Konformität mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen vermutet, soweit diese Anforderungen von den betreffenden gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind.
2 In Ausnahmefällen kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden, die Anforderungen beinhalten, mit denen ein Mittel bereitgestellt wird, um die anwendbaren wesentlichen Sicherheitsanforderungen einzuhalten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nur erlassen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Es gibt keine harmonisierte Norm, die die anwendbaren wesentlichen Sicherheitsanforderungen betrifft und deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, und voraussichtlich wird in absehbarer Zeit keine solche Fundstelle veröffentlicht, und b) die Kommission hat gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen damit beauftragt, europäische Normen für die anwendbaren wesentlichen Sicherheitsanforderungen zu erarbeiten oder zu überarbeiten, und i) der Auftrag wurde von keiner der europäischen Normungsorganisationen angenommen, an die er gerichtet war; oder ii) der Auftrag wurde von mindestens einer der europäischen Normungsorganisationen angenommen, an die er gerichtet war, aber die in Auftrag gegebenen europäischen Normen werden nicht innerhalb der im Auftrag gesetzten Frist angenommen; stimmen nicht mit dem Auftrag überein oder erfüllen nicht die Anforderungen, die sie abdecken sollen. Die in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 53 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
3 Vor der Ausarbeitung eines Entwurfs des in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakts teilt die Kommission dem in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Ausschuss mit, dass sie die Bedingungen nach dem genannten Absatz als erfüllt erachtet. Bei der Ausarbeitung des Entwurfs eines in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakts berücksichtigt die Kommission die Standpunkte der Sachverständigengruppe für die Sicherheit von Spielzeug und konsultiert alle relevanten Interessenträger.
4 Wird eine harmonisierte Norm von einer europäischen Normungsorganisation angenommen und der Kommission zur Veröffentlichung ihrer Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union vorgeschlagen, so bewertet die Kommission diese harmonisierte Norm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012. Wenn eine Fundstelle einer harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, hebt die Kommission die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte oder Teile davon, die dieselben wesentlichen Sicherheitsanforderungen wie die harmonisierte Norm regeln, auf oder ändert diese.
5 Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine gemeinsame Spezifikation den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nicht vollständig genügt, so setzt er die Kommission mittels einer ausführlichen Erläuterung davon in Kenntnis. Die Kommission bewertet die ausführliche Erläuterung und kann gegebenenfalls den Durchführungsrechtsakt, durch den die betreffende gemeinsame Spezifikation festgelegt wurde, ändern.
Article 17 Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung
Auf dem Markt bereitgestellte Spielzeuge müssen die CE-Kennzeichnung tragen. Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
Article 18 Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung
1 Die CE-Kennzeichnung wird sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Spielzeug oder auf einem darauf angebrachten Etikett angebracht. Wenn die Größe oder die Beschaffenheit des Spielzeugs dies nicht erlaubt, wird sie an der Verpackung, sofern vorhanden, oder an den dem Spielzeug beigefügten Unterlagen angebracht. Ist die CE-Kennzeichnung von außen nicht erkennbar, so ist sie auch auf der Verpackung anzubringen.
2 Die CE-Kennzeichnung wird vor dem Inverkehrbringen des Spielzeugs angebracht.
3 Sofern nach Artikel 6 anwendbar, kann nach der CE-Kennzeichnung ein Piktogramm oder ein anderer Warnhinweis stehen, das bzw. der ein besonderes Risiko oder eine besondere Verwendung angibt.
4 Die Mitgliedstaaten bauen auf bestehenden Mechanismen auf, um eine ordnungsgemäße Anwendung des Systems der CE-Kennzeichnung sicherzustellen, und leiten im Falle einer missbräuchlichen Verwendung der CE-Kennzeichnung angemessene Schritte ein.
Article 19 Digitaler Produktpass
1 Vor dem Inverkehrbringen eines Spielzeugs stellen die Hersteller einen digitalen Produktpass für das Spielzeug aus. Der digitale Produktpass muss die in diesem Artikel sowie in Artikel 20 festgelegten Anforderungen erfüllen.
2 Der digitale Produktpass muss a) sich auf ein bestimmtes Spielzeugmodell beziehen; b) die Erklärung enthalten, dass die Konformität des Spielzeugs mit den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen und insbesondere mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nachgewiesen wurde; c) mindestens die in Anhang VI Teil I aufgeführten Daten enthalten; d) richtig, vollständig und aktuell sein; e) in der Sprache oder den Sprachen verfügbar sein, die von dem Mitgliedstaat, in dem das Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt wird, vorgegeben ist; f) für Verbraucher oder andere Endnutzer, Marktüberwachungsbehörden, Zollbehörden, notifizierte Stellen, die Kommission und andere Wirtschaftsakteure gemäß den nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe d festgelegten Zugangsrechten zugänglich sein; g) für einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen des Spielzeugs verfügbar sein, auch im Fall einer Insolvenz oder Liquidation des Wirtschaftsakteurs, der den digitalen Produktpass ausgestellt hat, oder nachdem dieser Wirtschaftsakteur seine Tätigkeit in der Union eingestellt hat; h) über einen Datenträger mit einer dauerhaften eindeutigen Produktkennung verbunden sein; und i) die gemäß Artikel 49 Absatz 1 festgelegten besonderen und technischen Anforderungen erfüllen.
3 Neben den in Absatz 2 genannten Daten kann der digitale Produktpass auch die in Anhang VI Teil II aufgeführten Daten enthalten.
4 Mit der Ausstellung des digitalen Produktpasses übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Spielzeugs mit dieser Verordnung.
5 Enthält ein gemäß der vorliegenden Verordnung ausgestellter digitaler Produktpass für ein Spielzeug alle Informationen, die für die Konformitätserklärung erforderlich sind, sofern anwendbar, gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 oder der Verordnung (EU) 2024/2847, der Richtlinie 2011/65/EU , der Richtlinie 2014/30/EU , der Richtlinie 2014/35/EU oder der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates oder der der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission , so gelten die folgenden Bestimmungen: a) Hersteller und, sofern anwendbar, Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen gelten als konform mit der Verpflichtung, eine EU-Konformitätserklärung zu erstellen, sofern anwendbar, gemäß Artikel 16 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2024/1689, Artikel 13 Absatz 12 der Verordnung (EU) 2024/2847, Artikel 7 Buchstabe c der Richtlinie 2011/65/EU, Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2014/30/EU, Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2014/35/EU, Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2014/53/EU oder Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945; b) Hersteller gelten zudem als konform, sofern anwendbar, mit der Verpflichtung nach Artikel 13 Absatz 20 der Verordnung (EU) 2024/2847, Artikel 10 Absatz 9 der Richtlinie 2014/53/EU oder Artikel 6 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945; c) mit der Ausstellung des digitalen Produktpasses übernehmen Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Spielzeugs mit nach den geltenden Verordnungen oder Richtlinien festgelegten Anforderungen; d) Wirtschaftsakteure und, sofern anwendbar, Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen verwenden den digitalen Produktpass, um ihre Verpflichtungen in Bezug auf die Konformitätserklärung zu erfüllen, unter anderem, sofern anwendbar, gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 22 Absatz 3 Buchstaben a and b, Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 23 Absatz 5 und Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689, Artikel 13 Absatz 13, Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 19 Absätze 2 und 6 der Verordnung (EU) 2024/2847, Artikel 7 Buchstaben c und d, Artikel 8, Buchstabe b und Artikel 9 Buchstabe g der Richtlinie 2011/65/EU, Artikel 7 Absätze 2 und 3, Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 9 Absatz 7 der Richtlinie 2014/30/EU, Artikel 6 Absätze 2 und 3, Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 8 Absatz 8 der Richtlinie 2014/35/EU, Artikel 10 Absätze 3 und 4, Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 12 Absatz 8 der Richtlinie 2014/53/EU oder Artikel 6 Absätze 3 und 4, Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 8 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945.
6 Berufen sich Hersteller für die Zwecke der Einhaltung ihrer Verpflichtungen in Bezug auf die Konformitätserklärung auf die Bestimmungen nach Absatz 5, so muss der digitale Produktpass die unter Buchstabe h in Anhang VI aufgeführten Informationen enthalten.
7 Der Datenträger muss an dem Spielzeug oder einem darauf angebrachten Etikett physisch angebracht sein. Wenn die Größe oder die Beschaffenheit des Spielzeugs dies nicht erlaubt, wird er an der Verpackung, sofern vorhanden, oder an den dem Spielzeug beigefügten Unterlagen, gemäß dem nach Artikel 49 Absatz 1 erlassenen delegierten Rechtsakt, angebracht. Er muss für den Verbraucher oder andere Endnutzer vor dem Kauf und für die Marktüberwachungsbehörden deutlich sichtbar sein; dies gilt auch in Fällen, in denen das Spielzeug im Fernabsatz auf dem Markt bereitgestellt wird.
8 Ist nach anderen Rechtsvorschriften der Union vorgeschrieben, dass Informationen über das Spielzeug über einen Datenträger verfügbar sein müssen, werden die gemäß der vorliegenden Verordnung und diesen anderen Rechtsvorschriften der Union erforderlichen Informationen auf einem einzigen Datenträger bereitgestellt.
9 Ist in anderen auf Spielzeuge anwendbaren Rechtsvorschriften der Union ein digitaler Produktpass vorgeschrieben, so wird für Spielzeuge ein einziger digitaler Produktpass ausgestellt, der die gemäß der vorliegenden Verordnung erforderlichen Daten sowie alle anderen Daten enthält, die nach solchen anderen Rechtsvorschriften der Union für digitalen Produktpass erforderlich sind. Abweichend von Absatz 2 Buchstabe a kann, wenn nach anderem Unionsrecht vorgesehen ist, dass der digitale Produktpass eine Chargenebene erfordert, der digitale Produktpass für die Zwecke der vorliegenden Verordnung für diese Ebene ausgestellt werden.
10 Zusätzlich zu den in den Absätzen 8 und 9 aufgeführten Daten können die Wirtschaftsakteure über den Datenträger gemäß Absatz 7 weitere Informationen zugänglich machen. In diesem Fall sind diese Informationen klar von den gemäß dieser Verordnung und gegebenenfalls gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union erforderlichen Informationen zu trennen.
11 Der Hersteller oder der Digitalproduktpass-Dienstleister stellt sicher, dass ein Link zu der in Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/988 genannten Rubrik des Safety-Gate-Portals für die Übermittlung von Informationen über Spielzeuge, die ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher darstellen könnte, beim Zugriff auf den digitalen Produktpass angezeigt wird.
12 Der Wirtschaftsakteur, der das Spielzeug in Verkehr bringt, a) stellt den Händlern und Anbietern von Online-Marktplätzen eine digitale Kopie des Datenträgers oder gegebenenfalls die eindeutige Produktkennung bereit, damit sie den Datenträger oder die eindeutige Produktkennung ihren potenziellen Kunden zur Verfügung stellen können, wenn sie keinen physischen Zugang zu dem Spielzeug haben, und b) stellt die unter Buchstabe a genannte digitale Kopie oder einen Link zu einer Website unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der entsprechenden Aufforderung, kostenlos zur Verfügung.
13 Der Wirtschaftsakteur stellt beim Inverkehrbringen des Spielzeugs eine Sicherungskopie des digitalen Produktpasses über einen Digitalproduktpass-Dienstleister zur Verfügung.
Article 20 Technische Gestaltung und Einsatz des digitalen Produktpasses
1 Der digitale Produktpass muss in Bezug auf die technischen, semantischen und organisatorischen Aspekte der Ende/Ende-Kommunikation und der Datenübertragung vollständig interoperabel mit den gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union erforderlichen anderen digitalen Produktpässen sein.
2 Alle im digitalen Produktpass enthaltenen Daten beruhen auf offenen Standards, die in einem interoperablen Format entwickelt wurden, und müssen gegebenenfalls maschinenlesbar, strukturiert und durchsuchbar sein und über ein offenes interoperables Datenaustauschnetz ohne Anbieterbindung übertragen werden können.
3 Verbraucher und andere Endnutzer, Wirtschaftsakteure, zuständige nationale Behörden und Zollbehörden sowie andere maßgebliche Akteure haben auf der Grundlage ihrer jeweiligen Zugriffsrechte gemäß dem Unionsrecht unentgeltlich Zugang zum digitalen Produktpass.
4 Von Verbrauchern darf nicht verlangt werden, ein Passwort zu registrieren oder bereitzustellen, um Zugang zu dem digitalen Produktpass zu erhalten.
5 Der digitale Produktpass wird von dem für seine Ausstellung verantwortlichen Wirtschaftsakteur oder von Digitalproduktpass-Dienstleistern gespeichert.
6 Wird für ein Spielzeug, das bereits über einen digitalen Produktpass verfügt, ein neuer digitaler Produktpass erstellt, so wird der neue Produktpass mit dem ursprünglichen digitalen Produktpass bzw. den ursprünglichen digitalen Produktpässen verknüpft.
7 Wird der digitale Produktpass gemäß Absatz 5 dieses Artikels von Digitalproduktpass-Dienstleistern nach Artikel 19 Absatz 13 gespeichert oder anderweitig verarbeitet, dürfen diese Digitalproduktpass-Dienstleister die Gesamtheit oder Teile der Daten nicht verkaufen, wiederverwenden oder über das für die Erbringung der betreffenden Speicher- oder Verarbeitungsdienste erforderliche Maß hinaus verarbeiten, es sei denn, dies wurde ausdrücklich mit dem Wirtschaftsakteur vereinbart, der das Spielzeug in Verkehr bringt.
8 Die Authentizität, Zuverlässigkeit und Integrität der Daten sind zu gewährleisten.
9 Digitale Produktpässe sind so zu gestalten und einzusetzen, dass ein hohes Maß an Sicherheit und Privatsphäre gewährleistet und Betrug vermieden wird.
10 Wirtschaftsakteure dürfen Nutzungsinformationen nicht für Zwecke verfolgen, analysieren oder verwenden, die über das für die Online-Bereitstellung der Informationen über den digitalen Produktpass unbedingt und zwingend erforderliche Maß hinausgehen. Insbesondere dürfen personenbezogene Daten, die sich auf den Kunden beziehen, im Einklang mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates , nicht ohne die ausdrückliche Einwilligung des Kunden oder anderen Endnutzers im digitalen Produktpass gespeichert werden.
Article 21 Datenträger und eindeutige Kennungen
1 Die Datenträger, die eindeutigen Produktkennungen und die eindeutigen Kennungen der Wirtschaftsakteure, die nach der vorliegenden Verordnung erforderlich sind, entsprechen den für Datenträger, eindeutige Produktkennungen und eindeutige Kennungen der Wirtschaftsteilnehmer anwendbaren Standards nach der Verordnung (EU) 2024/1781.
2 Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1781 gilt für Wirtschaftsakteure, die einen digitalen Produktpass nach der vorliegenden Verordnung erstellen oder aktualisieren, wenn noch keine eindeutige Kennung des Wirtschaftsakteurs zur Verfügung steht. Vorschriften und Verfahren für das Lebenszyklusmanagement von eindeutigen Kennungen und von Datenträgern, die in delegierten Rechtsakten festgelegt sind, die gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1781 erlassen werden, gelten auch in Bezug auf eindeutige Kennungen und Datenträger nach der vorliegenden Verordnung.
3 Unterliegt ein Spielzeug einer Verpflichtung zur Bereitstellung eines digitalen Produktpasses nach einem delegierten Rechtsakt, der gemäß der Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1781 oder nach anderen Rechtsvorschriften der Union erlassen worden ist, so sind die eindeutige Produktkennung, die eindeutige Kennung des Wirtschaftsakteurs und die eindeutige Registrierungskennung dieselben.
4 Verfahren für die Ausstellung und Überprüfung der digitalen Zertifikate von Wirtschaftsteilnehmern und anderen relevanten Akteuren, die Zugangsrechte zu den im digitalen Produktpass enthaltenen Daten haben, die in Durchführungsrechtsakten die nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1781 erlassen worden sind, gelten auch für die Zwecke der vorliegenden Verordnung.
5 Anforderungen, die Digitalproduktpass-Dienstleister erfüllen müssen, damit sie solche Dienstleister werden können, und gegebenenfalls Anforderungen für die Bereitstellung der Dienstleistungen, die in delegierten Rechtsakten nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1781 festgelegt sind, gelten auch für die Zwecke der vorliegenden Verordnung.
Article 22 Register für digitale Produktpässe
1 Vor dem Inverkehrbringen eines Spielzeugs lädt der Wirtschaftsakteur, der das Spielzeug in Verkehr bringt, die eindeutige Produktkennung und die eindeutige Kennung des Wirtschaftsakteurs für dieses Spielzeug in das gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1781 eingerichtete digitale Register (im Folgenden „Register“) hoch. Bei Spielzeugen, die in das Zollverfahren „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ übergeführt werden sollen, wird der Warencode des Spielzeugs im Register gespeichert.
2 Beim Hochladen der in Absatz 1 genannten Daten durch den Wirtschaftsakteur in das Register übermittelt das Register diesem Wirtschaftsakteur automatisch eine eindeutige Registrierungskennung, die den für ein bestimmtes Spielzeug in das Register hochgeladenen Kennungen zugeordnet ist. Diese Mitteilung des Registers gilt nicht als Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung oder von anderem Unionsrecht. Die Kommission kann einen Durchführungsrechtsakt erlassen, in dem die Durchführungsbestimmungen für das Register festgelegt werden, einschließlich der in diesem Absatz genannten Mitteilung der eindeutigen Registrierungskennung. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 53 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
3 Die Kommission, die zuständigen nationalen Behörden und die Zollbehörden haben Zugang zu dem Register, damit sie ihre Aufgaben gemäß der vorliegenden Verordnung wahrnehmen können.
Article 23 Zollkontrollen im Zusammenhang mit dem digitalen Produktpass
1 Spielzeuge, die auf den Unionsmarkt gelangen, unterliegen den in diesem Artikel festgelegten Überprüfungen und sonstigen Maßnahmen. Dieser Artikel lässt andere Rechtsakte der Union, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020, unberührt.
2 Eine Person, die beabsichtigt, ein Spielzeug in das Zollverfahren „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ zu überführen, übermittelt den Zollbehörden die eindeutige Registrierungskennung gemäß Artikel 22 Absatz 2 bzw. stellt ihnen diese zur Verfügung.
3 Die Zollbehörden dürfen ein Spielzeug erst dann in den zollrechtlich freien Verkehr überführen, wenn sie mindestens überprüft haben, ob die eindeutige Registrierungskennung und der ihnen mitgeteilte oder ihnen zur Verfügung gestellte Warencode den im Register gespeicherten Daten entsprechen. Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gilt nicht als Nachweis für die Einhaltung dieser Verordnung oder von anderem Unionsrecht.
4 Die in Absatz 3 dieses Artikels genannte Prüfung wird elektronisch und automatisch im Wege der Verknüpfung zwischen dem Register und dem EU CSW-CERTEX gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1781 durchgeführt. Diese Prüfung findet ab dem Zeitpunkt statt, an dem die Verknüpfung betriebsbereit ist, oder ab dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung; maßgebend ist der spätere Zeitpunkt.
5 Die Kommission und die Zollbehörden können die im digitalen Produktpass und im Register enthaltenen Daten zu Spielzeugen zur Wahrnehmung ihrer sich aus dem Unionsrecht ergebenden Aufgaben, einschließlich des Risikomanagements, der Zollkontrollen und der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, abrufen und verwenden.
6 Die in diesem Artikel festgelegten Überprüfungen und sonstigen Maßnahmen werden auf der Grundlage der in Anhang VII festgelegten Liste von Warencodes und Warenbezeichnungen durchgeführt.
Article 24 Unterstützung für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen
Spätestens bis 1. August 2029 leistet die Kommission in Rücksprache mit den zuständigen nationalen Behörden Unterstützung für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU), indem sie ihnen Leitlinien, wie ein digitaler Produktpass für Spielzeuge nach der vorliegenden Verordnung wirksam eingerichtet und betrieben wird, zur Verfügung stellt.
Article 25 Sicherheitsbewertung
1 Um nachzuweisen, dass ein Spielzeug die wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllt, nehmen die Hersteller vor dem Inverkehrbringen eines Spielzeugs eine Sicherheitsbewertung, einschließlich einer Analyse der von dem Spielzeug möglicherweise ausgehenden Gefahren, sowie eine Bewertung einer möglichen Exposition gegenüber diesen Gefahren vor.
2 Die Sicherheitsbewertung muss insbesondere a) alle chemischen, physikalischen, mechanischen, elektrischen, Entzündbarkeits-, Hygiene- und Radioaktivitätsgefahren sowie die mögliche Exposition gegenüber diesen Gefahren abdecken; b) in Bezug auf chemische Gefahren die mögliche Exposition gegenüber einzelnen Chemikalien und alle bekannten zusätzlichen Gefahren, die sich aus der kombinierten Exposition gegenüber den verschiedenen im Spielzeug enthaltenen Chemikalien ergeben, unter Berücksichtigung der in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegten Verpflichtungen und der darin festgelegten Bedingungen berücksichtigen; c) für Spielzeuge, die unter die Verordnung (EU) 2024/1689 oder die Verordnung (EU) 2024/2847 oder die Richtlinie 2014/53/EU fallen, die besondere Vulnerabilität von Kindern in Bezug auf die bestimmungsgemäße Verwendung solcher Spielzeuge bei der Bewertung solcher Gefahren sowie im Sinne der Bewältigung solcher Gefahren berücksichtigen und d) aktualisiert werden, sobald weitere einschlägige Informationen verfügbar sind. Für die Zwecke nach Unterabsatz 1 Buchstabe b muss die Sicherheitsbewertung das mögliche nicht beabsichtigte Vorhandensein von Stoffen nach Anhang II Teil III Nummer 4 berücksichtigen, und sie muss allen Informationen, die dem Hersteller in Bezug auf das Vorhandensein der Stoffe oder Gemische, die den Einstufungskriterien der Kategorien nach Anhang II Teil III Nummer 4 entsprechen, bereitgestellt werden, Rechnung tragen.
3 Die Sicherheitsbewertung wird in die technischen Unterlagen gemäß Artikel 27 aufgenommen.
Article 26 Konformitätsbewertungsverfahren
1 Die Hersteller wenden die in den Absätzen 2 oder 3 angegebenen Konformitätsbewertungsverfahren an.
2 Hat der Hersteller harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder gemeinsame Spezifikationen angewendet, die alle einschlägigen Sicherheitsanforderungen für das Spielzeug, die in der Sicherheitsbewertung nach Artikel 25 festgestellt wurden, abdecken, so wendet der Hersteller das Verfahren der internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang IV Teil I an.
3 In den folgenden Fällen lässt der Hersteller das Spielzeug einem EU-Baumusterprüfverfahren nach Anhang IV Teil II unterziehen und wendet das Verfahren der Konformität mit der Bauart nach Anhang IV Teil III an: a) wenn keine harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder keine gemeinsamen Spezifikationen existieren, die alle einschlägigen Sicherheitsanforderungen für das Spielzeug abdecken; b) wenn harmonisierte Normen oder gemeinsame Spezifikationen gemäß Buchstabe a existieren, der Hersteller sie aber nicht oder nur teilweise angewendet hat; c) wenn eine oder mehrere der unter Buchstabe a genannten harmonisierten Normen mit einem Vorbehalt veröffentlicht wurden und der Vorbehalt für das betreffende Spielzeug gilt; d) wenn der Hersteller der Ansicht ist, dass Art, Gestaltung, Konstruktion oder Zweckbestimmung des Spielzeugs eine Überprüfung durch Dritte erfordern.
4 Die gemäß Anhang IV Teil II Nummer 6 ausgestellte EU-Baumusterprüfbescheinigung ist bei Bedarf jederzeit zu überprüfen, insbesondere im Fall von Änderungen des Fertigungsverfahrens, der Rohstoffe oder der Bestandteile des Spielzeugs, jedenfalls aber alle fünf Jahre.
Article 27 Technische Unterlagen
1 Die technischen Unterlagen enthalten alle erforderlichen Angaben über die Mittel, mit denen der Hersteller sicherstellt, dass das Spielzeug die wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllt. Insbesondere enthalten sie die in Anhang V aufgeführten Unterlagen.
2 Die technischen Unterlagen werden in einer der Amtssprachen der Union abgefasst.
3 Auf begründetes Verlangen der Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats legt der Hersteller eine Übersetzung der maßgeblichen Teile der technischen Unterlagen in der Sprache des jeweiligen Mitgliedstaats vor. Wenn eine Marktüberwachungsbehörde die technischen Unterlagen oder eine Übersetzung von Teilen davon von einem Hersteller anfordert, kann sie dafür eine Frist von in der Regel 30 Tagen setzen, sofern nicht eine kürzere Frist gerechtfertigt ist, weil ein ernstes und unmittelbares Gesundheits- und Sicherheitsrisiko vorliegt.
4 Kommt der Hersteller seinen Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 nicht nach, so kann die Marktüberwachungsbehörde vom Hersteller verlangen, dass er auf eigene Kosten und innerhalb einer bestimmten Frist von einer notifizierten Stelle eine Prüfung durchführen lässt, um die Erfüllung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen zu überprüfen.
Article 28 Notifizierung
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Stellen, die befugt sind, als unabhängige Dritte Konformitätsbewertungsaufgaben nach dieser Verordnung wahrzunehmen.
Article 29 Notifizierende Behörden
1 Die Mitgliedstaaten benennen eine notifizierende Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen für die Zwecke dieser Verordnung und für die Überwachung der notifizierten Stellen, einschließlich der Einhaltung des Artikels 34, zuständig ist.
2 Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass die Bewertung und Überwachung nach Absatz 1 von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne von und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erfolgt.
3 Falls die notifizierende Behörde die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Bewertung, Notifizierung oder Überwachung an eine nicht hoheitliche Stelle delegiert oder ihr auf andere Weise überträgt, so muss diese Stelle eine juristische Person sein und den Anforderungen des Artikels 30 entsprechend genügen. Außerdem muss diese Stelle Vorsorge zur Deckung von aus ihrer Tätigkeit entstehenden Haftungsansprüchen treffen.
4 Die notifizierende Behörde trägt die volle Verantwortung für die von der in Absatz 3 genannten Stelle durchgeführten Tätigkeiten.
Article 30 Anforderungen an notifizierende Behörden
1 Eine notifizierende Behörde wird so eingerichtet, dass es zu keinerlei Interessenkonflikt mit den Konformitätsbewertungsstellen kommt.
2 Eine notifizierende Behörde gewährleistet durch ihre Organisation und Arbeitsweise, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt sind.
3 Eine notifizierende Behörde wird so strukturiert, dass jede Entscheidung über die Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle von sachkundigen Personen getroffen wird, die nicht mit den Personen identisch sind, welche die Begutachtung durchgeführt haben.
4 Eine notifizierende Behörde darf weder Tätigkeiten, die Konformitätsbewertungsstellen durchführen, noch Beratungsleistungen auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder erbringen.
5 Eine notifizierende Behörde stellt die Vertraulichkeit der von ihr erlangten Informationen nach Unionsrecht und nach nationalem Recht sicher.
6 Einer notifizierenden Behörden stehen kompetentes Personal in ausreichender Zahl und hinreichende Mittel zur Verfügung, sodass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann.
7 Eine notifizierende Behörde überwacht Art und Umfang der gemäß Artikel 34 von Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmern notifizierter Stellen ausgeführten Arbeiten.
Article 31 Informationspflichten der notifizierenden Behörden
Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Verfahren zur Begutachtung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überwachung notifizierter Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen. Die Kommission macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich.
Article 32 Anforderungen an notifizierte Stellen
1 Eine Konformitätsbewertungsstelle erfüllt für die Zwecke der Notifizierung gemäß dieser Verordnung die Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 11. Sie muss gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 akkreditiert sein.
2 Eine Konformitätsbewertungsstelle ist nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats gegründet und mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet.
3 Bei einer Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit der Einrichtung oder dem Spielzeug, die bzw. das er bewertet, in keinerlei Verbindung steht. Eine Stelle, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und die Spielzeuge bewertet, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, kann unter der Bedingung, dass ihre Unabhängigkeit sowie die Abwesenheit jedweder Interessenkonflikte nachgewiesen sind, als ein Dritter im Sinne des Unterabsatzes 1 gelten.
4 Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und das für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständige Personal dürfen weder Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb des zu bewertenden Spielzeugs noch Bevollmächtigter einer dieser Parteien sein. Dies schließt die Verwendung von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogenen Spielzeugen, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle nötig ist, oder die Verwendung dieser Spielzeuge zum persönlichen Gebrauch nicht aus. Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und das für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständige Personal dürfen weder direkt an Entwurf, Herstellung, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Wartung dieses Spielzeugs beteiligt sein noch die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsmaßnahmen, für die sie notifiziert sind, beeinträchtigen können. Dies gilt besonders für Beratungsdienstleistungen. Die Konformitätsbewertungsstellen gewährleisten, dass die Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität oder Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen.
5 Die Konformitätsbewertungsstellen und ihr Personal führen die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und der vorauszusetzenden fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durch; sie dürfen keinerlei Druck oder Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungsarbeit auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.
6 Eine Konformitätsbewertungsstelle ist in der Lage, alle Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, die ihr nach Anhang IV zufallen und für die sie notifiziert wurde, gleichgültig, ob diese Aufgaben von der Stelle selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung erfüllt werden. Eine Konformitätsbewertungsstelle verfügt jederzeit, für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art und Kategorie von Spielzeug, für die sie notifiziert wurde, über a) das erforderliche Personal mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen; b) Beschreibungen der Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen; c) Strategien und Verfahren, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als notifizierte Stelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird; und d) Verfahren zur Durchführung von Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur, des Grads an Komplexität der jeweiligen Spielzeugtechnologie und der Tatsache, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt. Einer Konformitätsbewertungsstelle stehen die erforderlichen Ressourcen zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben zur Verfügung, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, und sie hat Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen.
7 Das für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständige Personal (im Folgenden „bewertendes Personal“) besitzt a) eine solide Fach- und Berufsausbildung, die alle Tätigkeiten für die Konformitätsbewertung in dem Bereich umfasst, für den die Konformitätsbewertungsstelle notifiziert wurde; b) fundierte Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen verbunden sind, und die entsprechende Befugnis zur Durchführung solcher Bewertungen; c) fundierte Kenntnisse und fundiertes Verständnis der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen, der geltenden harmonisierten Normen gemäß Artikel 15 und der gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 16 und d) die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Bewertungen.
8 Die Unparteilichkeit der Konformitätsbewertungsstellen, ihrer obersten Leitungsebene und ihres bewertenden Personals wird sichergestellt. Die Entlohnung der obersten Leitungsebene und des bewertenden Personals der Konformitätsbewertungsstelle darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.
9 Die Konformitätsbewertungsstellen schließen eine Haftpflichtversicherung ab, sofern die Haftpflicht nicht gemäß den nationalen Rechtsvorschriften vom Mitgliedstaat übernommen wird oder der Mitgliedstaat selbst unmittelbar für die Konformitätsbewertung verantwortlich ist.
10 Informationen, die das Personal einer Konformitätsbewertungsstelle bei der Durchführung seiner Aufgaben nach Anhang IV erhält, fallen nach geltendem Unionsrecht und nach geltendem nationalem Recht unter die berufliche Schweigepflicht, außer gegenüber den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem es seine Tätigkeiten ausübt. Eigentumsrechte, Rechte des geistigen Eigentums und Geschäftsgeheimnisse sind zu schützen.
11 Die Konformitätsbewertungsstellen wirken an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Aktivitäten der nach Artikel 44 eingerichteten Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen mit bzw. sorgen dafür, dass ihr bewertendes Personal über diese Aktivitäten informiert wird, und wenden die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinie an.
Article 33 Konformitätsvermutung bei notifizierten Stellen
Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die in den einschlägigen harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder in Teilen davon festgelegten Kriterien erfüllt, wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach Artikel 32 erfüllt, soweit die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.
Article 34 Zweigstellen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen
1 Vergibt eine notifizierte Stelle bestimmte mit einer Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, so stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen des Artikels 32 erfüllt, und unterrichtet die notifizierende Behörde entsprechend.
2 Die notifizierten Stellen tragen die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.
3 Die notifizierten Stellen müssen in der Lage sein, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführten Arbeiten in allen ihren Teilen zu überprüfen.
4 Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden, wenn der Kunde dem zustimmt.
5 Die notifizierten Stellen halten die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder Zweigunternehmens und die von diesen nach Anhang IV ausgeführten Arbeiten für die notifizierende Behörde bereit.
Article 35 Anträge auf Notifizierung
1 Eine Konformitätsbewertungsstelle beantragt ihre Notifizierung gemäß dieser Verordnung bei der notifizierenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist.
2 Dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Antrag legt sie eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten und der Spielzeuge, für die diese Stelle Kompetenz beansprucht, sowie eine Akkreditierungsurkunde bei, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen des Artikels 32 erfüllt.
Article 36 Notifizierungsverfahren
1 Die notifizierenden Behörden dürfen nur Konformitätsbewertungsstellen notifizieren, die die Anforderungen des Artikels 32 erfüllt haben.
2 Die notifizierenden Behörden notifizieren die Konformitätsbewertungsstellen gegenüber der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mithilfe des von der Kommission entwickelten und verwalteten elektronischen Notifizierungsinstruments.
3 Eine Notifizierung enthält vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten sowie die betreffende Akkreditierungsurkunde. Darüber hinaus enthält eine Notifizierung Informationen über die von Zweigunternehmen und Unterauftragnehmern wahrzunehmenden Aufgaben.
4 Die betreffende Stelle darf die Tätigkeiten einer notifizierten Stelle nur dann ausüben, wenn weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Monaten nach einer Notifizierung Einwände erhoben haben. Nur eine solche Stelle gilt für die Zwecke dieser Verordnung als notifizierte Stelle.
5 Die notifizierende Behörde meldet der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede später eintretende relevante Änderung der Notifizierung.
Article 37 Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen
1 Die Kommission weist jeder notifizierten Stelle eine Kennnummer zu. Selbst wenn eine Stelle nach mehreren Rechtsvorschriften der Union notifiziert wird, erhält sie nur eine einzige Kennnummer.
2 Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Verordnung notifizierten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden. Die Kommission stellt sicher, dass das Verzeichnis stets auf dem neuesten Stand ist.
Article 38 Änderungen der Notifizierungen
1 Falls eine notifizierende Behörde feststellt oder davon unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die in Artikel 32 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, schränkt sie die Notifizierung gegebenenfalls ein, setzt sie aus oder widerruft sie, wobei sie das Ausmaß berücksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht genügt oder diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wurde. Sie unterrichtet unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber.
2 Bei Widerruf, Einschränkung oder Rücknahme der Notifizierung oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift der notifizierende Mitgliedstaat die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiterbearbeitet bzw. für die zuständigen notifizierenden Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.
Article 39 Anfechtung der Kompetenz notifizierter Stellen
1 Die Kommission untersucht alle Fälle, in denen sie die Kompetenz einer notifizierten Stelle oder die dauerhafte Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch eine notifizierte Stelle anzweifelt oder ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden.
2 Die notifizierende Behörde erteilt der Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage der Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden Stelle.
3 Die Kommission stellt sicher, dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen erlangten sensiblen Informationen vertraulich behandelt werden.
4 Stellt die Kommission fest, dass eine notifizierte Stelle die Voraussetzungen für ihre Notifizierung nicht erfüllt, fordert sie die notifizierende Behörde im Wege eines Durchführungsrechtsakts auf, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu treffen, einschließlich einer Rücknahme der Notifizierung, sofern dies nötig ist.
Article 40 Verpflichtungen der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit
1 Eine notifizierte Stelle führt die Konformitätsbewertung im Einklang mit dem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang IV durch.
2 Die notifizierten Stellen führen die in dieser Verordnung festgelegten Konformitätsbewertungstätigkeiten unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durch und vermeiden dabei unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure. Sie üben ihre Tätigkeiten nach dieser Verordnung unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur sowie des Grads an Komplexität der jeweiligen Spielzeugtechnologie und der Tatsache aus, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten gehen die notifizierten Stellen so streng vor und halten ein Schutzniveau ein, wie dies für die Konformität des Spielzeugs mit den Bestimmungen dieser Verordnung erforderlich ist.
3 Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Spielzeug die wesentlichen Sicherheitsanforderungen, die in den entsprechenden harmonisierten Normen festgelegten Anforderungen — sofern diese Normen angewendet werden — oder die in den entsprechenden gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 16 festgelegten Anforderungen — sofern diese Spezifikationen angewendet werden — nicht erfüllt, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt die in Anhang IV Teil II Nummer 6 genannte EU-Baumusterprüfbescheinigung nicht aus.
4 Hat eine notifizierte Stelle bereits eine EU-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass das Spielzeug die Anforderungen nicht mehr erfüllt, so fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und setzt die EU-Baumusterprüfbescheinigung, falls nötig, aus oder zieht sie zurück.
5 Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, schränkt die notifizierte Stelle gegebenenfalls alle betreffenden EU-Baumusterprüfbescheinigungen ein, setzt sie aus oder zieht sie zurück.
6 Wird eine notifizierte Stelle von einer Marktüberwachungsbehörde darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein Spielzeug, für das die notifizierte Stelle eine EU-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, die wesentlichen Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt, zieht sie die EU-Baumusterprüfbescheinigung für dieses Spielzeug zurück.
Article 41 Beschwerde gegen Entscheidungen notifizierter Stellen
Die notifizierten Stellen stellen sicher, dass ein transparentes und zugängliches Beschwerdeverfahren gegen ihre Entscheidungen vorgesehen ist.
Article 42 Meldepflichten der notifizierten Stellen
1 Die notifizierten Stellen melden der notifizierenden Behörde: a) jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme von EU-Baumusterprüfbescheinigungen, b) alle Umstände, die den Geltungsbereich und die Bedingungen ihrer Notifizierung betreffen, c) jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben, d) auf Verlangen, welche Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung ausgeführt haben und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben.
2 Die notifizierten Stellen stellen den übrigen Stellen, die nach dieser Verordnung notifiziert werden, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und dasselbe Spielzeug abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen bereit.
3 Die notifizierten Stellen stellen der Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen zu jeder von ihnen ausgestellten, zurückgenommenen oder versagten EU-Baumusterprüfbescheinigung bereit, einschließlich der Prüfberichte und der technischen Unterlagen gemäß Artikel 27.
Article 43 Erfahrungsaustausch
Die Kommission organisiert den Erfahrungsaustausch zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Notifizierungspolitik zuständig sind.
Article 44 Koordinierung der notifizierten Stellen
Die Kommission sorgt dafür, dass eine zweckmäßige Koordinierung und Kooperation zwischen den nach dieser Verordnung notifizierten Stellen in Form einer oder mehrerer sektoraler Gruppen notifizierter Stellen eingerichtet und ordnungsgemäß betrieben wird. Die notifizierten Stellen beteiligen sich an der Arbeit dieser Gruppe oder dieser Gruppen direkt oder über benannte Bevollmächtigte.
Article 45 Verfahren zur Behandlung von Spielzeugen, die ein Risiko darstellen, auf nationaler Ebene
1 Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein dieser Verordnung unterliegendes Spielzeug ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen darstellt, beurteilen sie, ob das betreffende Spielzeug alle in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt. Die betreffenden Wirtschaftsakteure arbeiten zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen. Gelangt eine Marktüberwachungsbehörde im Verlauf dieser Beurteilung zu dem Ergebnis, dass ein Spielzeug nicht die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, fordert sie unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, innerhalb einer von der Marktüberwachungsbehörde vorgeschriebenen und der Art des Risikos angemessenen Frist geeignete Korrekturmaßnahmen gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 zu ergreifen. Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die entsprechende notifizierte Stelle.
2 Sind die Marktüberwachungsbehörden der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats beschränkt, unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen sie den betreffenden Wirtschaftsakteur aufgefordert haben.
3 Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass sich die von ihm ergriffenen geeigneten Korrekturmaßnahmen auf sämtliche betroffene Spielzeuge erstrecken, die der Wirtschaftsakteur in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat.
4 Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, treffen die Marktüberwachungsbehörden geeignete vorläufige Maßnahmen, um die Bereitstellung des Spielzeugs auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken, das Spielzeug vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.
5 Aus den in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die für die Identifizierung des nichtkonformen Spielzeugs erforderlichen Daten, einschließlich der eindeutigen Produktkennung, die Herkunft des Spielzeugs, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des Risikos, die Art und die Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen sowie die Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs. Die Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist: a) Das Spielzeug erfüllt die wesentlichen Sicherheitsanforderungen nicht; b) die harmonisierten Normen gemäß Artikel 15 sind mangelhaft; oder c) die gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 16 sind mangelhaft.
6 Die Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten als dem, der das Verfahren nach diesem Artikel eingeleitet hat, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die Nichtkonformität des betreffenden Spielzeugs sowie, falls sie der gemeldeten nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände.
7 Erhebt weder eine Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats noch die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats, gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.
8 Die Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten gewährleisten, dass hinsichtlich des betreffenden Spielzeugs unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen, wie etwa die Rücknahme des Spielzeugs von ihrem Markt, getroffen werden, und setzen die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten von diesen Maßnahmen in Kenntnis.
9 Die Informationen gemäß den Absätzen 2, 4, 6 und 8 dieses Artikels werden über das in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem mitgeteilt. Diese Mitteilung berührt nicht die Verpflichtung der Marktüberwachungsbehörden, gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2019/1020 die in Bezug auf Produkte, mit denen ein ernstes Risiko verbunden ist, ergriffenen Maßnahmen zu melden.
Article 46 Schutzklauselverfahren der Union
1 Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 45 Absätze 3 und 4 Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder hat die Kommission Grund zu der Annahme, dass eine nationale Maßnahme nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sein könnte, konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und den betreffenden Wirtschaftsakteur bzw. die betreffenden Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie festlegt, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht. Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn ihnen und dem betreffenden Wirtschaftsakteur bzw. den betreffenden Wirtschaftsakteuren unverzüglich mit.
2 Gilt die nationale Maßnahme als gerechtfertigt, ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass das nichtkonforme Spielzeug vom Markt genommen oder zurückgerufen wird, und unterrichten die Kommission darüber. Gilt die nationale Maßnahme nicht als gerechtfertigt, muss der betreffende Mitgliedstaat sie zurücknehmen.
3 Gilt die nationale Maßnahme als gerechtfertigt und wird die Nichtkonformität des Spielzeugs mit Mängeln der harmonisierten Normen gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung oder der gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung begründet, so leitet die Kommission das Verfahren nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ein oder ändert gegebenenfalls die gemeinsamen Spezifikationen.
Article 47 Formale Nichtkonformität
1 Unbeschadet des Artikels 45 fordert eine Marktüberwachungsbehörde den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, die betreffende Nichtkonformität zu beenden, falls sie in Bezug auf ein Spielzeug einen der folgenden Fälle feststellt: a) Die CE-Kennzeichnung wurde nicht gemäß Artikel 17 oder 18 angebracht; b) die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht; c) der digitale Produktpass wurde nicht gemäß Artikel 19 erstellt; d) der Datenträger, über den der digitale Produktpass zugänglich ist, wurde nicht gemäß Artikel 19 Absatz 7 angebracht; e) die technischen Unterlagen gemäß Artikel 27 sind entweder nicht verfügbar oder nicht vollständig.
2 Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, so trifft die betreffende Marktüberwachungsbehörde geeignete Maßnahmen, um die Bereitstellung des Spielzeugs auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder dafür zu sorgen, dass das Spielzeug zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.
Article 48 Maßnahmen der Kommission in Bezug auf Spielzeuge, die ein Risiko darstellen
1 Erhält die Kommission Kenntnis von einem Spielzeug oder einer bestimmten Spielzeugkategorie, das bzw. die auf dem Markt bereitgestellt wird und ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Personen darstellt, aber dennoch mit den besonderen Sicherheitsanforderungen übereinstimmt, oder ein solches Risiko darstellt und zu Zweifeln an der Übereinstimmung mit den besonderen Sicherheitsanforderungen Anlass gibt, so ist sie befugt, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen sie Maßnahmen festlegt, mit denen sichergestellt wird, dass das Spielzeug oder die Spielzeugkategorie bei seiner bzw. ihrer Bereitstellung auf dem Markt kein solches Risiko mehr darstellt, oder mit denen das Spielzeug oder die Spielzeugkategorie vom Markt genommen oder zurückgerufen wird, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Aus vorherigen Konsultationen mit den Marktüberwachungsbehörden geht hervor, dass beim Umgang mit dem Risiko von Marktüberwachungsbehörde zu Marktüberwachungsbehörde ein unterschiedlicher Ansatz verfolgt wird, und b) mit dem Risiko kann aufgrund seiner Art nicht im Rahmen anderer Verfahren gemäß dieser Verordnung umgegangen werden.
2 Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 53 Absatz 3 erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Personen erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 53 Absatz 4 genannten Verfahren einen sofort geltenden Durchführungsrechtsakt.
Article 49 Übertragene Befugnisse
1 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung durch Festlegung der technischen Anforderungen in Bezug auf den digitalen Produktpass für Spielzeuge zu erlassen. Diese Anforderungen beziehen sich insbesondere auf Folgendes: a) einen oder mehrere zu verwendende Datenträger; b) das Layout und die Positionierung des Datenträgers; c) die technischen Elemente des digitalen Produktpasses, für die vorgegebene europäische oder internationale Normen heranzuziehen sind; d) die Akteure, die Zugang zu Daten im digitalen Produktpass haben sollen, sowie die Art der ihnen jeweils zugänglich zu machenden Informationen; e) die Akteure, die einen digitalen Produktpass erstellen oder die Daten in einem digitalen Produktpass aktualisieren sollen, und welche Daten sie einführen oder aktualisieren können, und f) die Einzelheiten der Eingabe oder Aktualisierung von Daten nach Buchstabe e. Bei der Festlegung der Zugangsrechte nach Unterabsatz 1 Buchstabe d trägt die Kommission der Notwendigkeit, vertrauliche Geschäftsinformationen und Geschäftsgeheimnisse nach der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates zu schützen, sowie der Notwendigkeit, zu gewährleisten, dass Verbraucher auf Information, die für sie relevant ist, umstandslos zugreifen können, Rechnung. Die Akteure, die Daten in einem digitalen Produktpass nach Unterabsatz 1 Buchstabe e aktualisieren, sind verantwortlich für die Richtigkeit der Daten, die sie bereitstellen, außer in Fällen, in denen sie im Namen des Herstellers handeln. Der Geltungsbeginn eines delegierten Rechtsakts nach Unterabsatz 1 muss mindestens 18 Monate nach seinem Inkrafttreten liegen; davon abweichend kann in hinreichend begründeten Ausnahmefällen für den gesamten Rechtsakt oder für bestimmte spezifische Anforderungen oder in Fällen einer teilweisen Aufhebung oder Änderung delegierter Rechtsakte ein früherer Geltungsbeginn festgelegt werden.
2 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VI hinsichtlich der im digitalen Produktpass bereitzustellenden Daten zu erlassen, um ihn an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und an den Grad der digitalen Reife der Marktüberwachungsbehörden sowie der Benutzer und ihrer Aufsichtspersonen anzupassen.
3 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Artikel 22 Absatz 1 dahin gehend geändert wird, dass die zusätzlichen Informationen im Rahmen der in Anhang VI aufgeführten Informationen oder, wenn Maßnahmen gemäß Artikel 45 Absatz 2 oder 4 ergriffen wurden, die Informationen über die Nichtkonformität des Spielzeugs im Register gespeichert werden müssen. Beim Erlass der delegierten Rechtsakte nach Unterabsatz 1 berücksichtigt die Kommission die folgenden Kriterien: a) die Kohärenz mit anderen anwendbaren Rechtsakten der Union, soweit relevant; b) die Notwendigkeit, die Überprüfung der Echtheit des digitalen Produktpasses zu ermöglichen; c) die Relevanz der Informationen für die Verbesserung der Effizienz und Wirksamkeit der Marktüberwachungs- und Zollkontrollen in Bezug auf Spielzeug; und d) die Notwendigkeit, einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsakteure sowie für die nationalen Behörden, einschließlich der Zollbehörden, zu vermeiden.
4 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 der vorliegenden Verordnung delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VII dieser Verordnung zu erlassen, mit denen die Liste der für die Zwecke des Artikels 23 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung zu verwendenden Warencodes und Warenbezeichnungen angepasst wird. Diese Anpassungen erfolgen auf der Grundlage der in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 enthaltenen Liste.
5 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III zu erlassen, um diesen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen.
6 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Teil C der Anlage zu Anhang II zu erlassen, wobei die Bedingungen nach Anhang II Teil III Nummer 10 zu berücksichtigen sind, um ein gewisses Vorhandensein eines bestimmten nach Anhang II Teil III Nummer 4, 5 oder 6 verbotenen Stoffes oder Gemisches in Spielzeug zu erlauben oder die Erlaubnis des Vorhandenseins eines bestimmten Stoffes oder Gemisches zurückzunehmen. Die Kommission begründet jede gewährte Ausnahme und macht ihre Begründung in leicht zugänglicher und nutzerfreundlicher Weise öffentlich zugänglich.
7 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Teile A, B und D der Anlage zu Anhang II zu erlassen, um sie an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen, indem a) Bedingungen für das Vorhandensein von Stoffen oder Gemischen in Spielzeug und insbesondere Grenzwerte für bestimmte Stoffe oder Gemische in Spielzeug eingeführt werden, einschließlich Grenzwerte für das nicht beabsichtigte Vorhandensein von Stoffen oder Gemischen gemäß Anhang II Teil III Nummer 7, oder b) die Bedingungen oder Grenzwerte für das Vorhandensein von Stoffen und Gemischen in Spielzeug geändert werden.
8 Die Kommission beantragt eine Stellungnahme von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) nach Artikel 52 Absatz 7 zur Sicherheit von Nitrosaminen und nitrosierbaren Stoffen in Spielzeug, im Hinblick auf die Gesamtexposition. Die Kommission bewertet die Stellungnahme und erlässt, sofern erforderlich, angesichts dieser Stellungnahme delegierte Rechtsakte nach Artikel 50, um die Grenzwerte für diese Stoffe in Spielzeugen, die in Teil A der Anlage zu Anhang II aufgeführt sind, anzupassen.
9 Die Kommission beantragt eine Stellungnahme von der ECHA nach Artikel 52 Absatz 7 zur Sicherheit von Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom (IV) in Spielzeug, im Hinblick auf die Gesamtexposition. Die Kommission bewertet die Stellungnahme und erlässt, sofern erforderlich, angesichts dieser Stellungnahme delegierte Rechtsakte nach Artikel 50, um die Grenzwerte für diese Stoffe in Spielzeugen, die in Teil A der Anlage zu Anhang II aufgeführt sind, anzupassen.
10 Für die Zwecke der Absätze 6 und 7 bewertet die Kommission systematisch und regelmäßig das Vorhandensein gefährlicher chemischer Stoffe oder Gemische in Spielzeug. Bei diesen Bewertungen berücksichtigt die Kommission Berichte von Marktüberwachungsbehörden sowie von Mitgliedstaaten und Interessenträgern vorgelegte wissenschaftliche Erkenntnisse.
Article 50 Ausübung der Befugnisübertragung
1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 49 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. Januar 2026 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 49 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, bleibt von dem Beschluss über den Widerruf unberührt.
4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 49 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.
Article 51 Anträge auf Bewertung für die Zwecke des Artikels 49 Absatz 6
1 Anträge auf Bewertung eines gemäß Anhang II Teil III Nummer 4, 5 oder 6 verbotenen Stoffes oder Gemisches für die Zwecke des Artikels 49 Absatz 6 sind unter Verwendung des Formats nach Absatz 3 dieses Artikels bei der ECHA einzureichen. Die Anträge werden auf leicht zugängliche und benutzerfreundliche Weise öffentlich zugänglich gemacht.
2 Personen, die einen Antrag auf Bewertung gemäß Absatz 1 einreichen, können unbeschadet des Unterabsatzes 2 des vorliegenden Absatzes beantragen, dass bestimmte vertrauliche Informationen im Einklang mit den anwendbaren Rechtsvorschriften der Union nicht öffentlich zugänglich gemacht werden. Dem Antrag auf vertrauliche Behandlung ist eine Begründung beizufügen, aus der hervorgeht, warum die Offenlegung der Informationen den geschäftlichen Interessen der Person, die den Antrag auf Bewertung gestellt hat, oder anderer Beteiligter schaden könnte. Die folgenden im Besitz der ECHA befindlichen Informationen werden unentgeltlich in einem benutzerfreundlichen Format öffentlich zugänglich gemacht: a) der Name der juristischen Person, die den Antrag eingereicht hat; b) die Bezeichnung des Stoffes oder Gemisches, für den bzw. das eine Ausnahme beantragt wird, sowie, sofern zutreffend, die Gefahrenklasse nach Anhang II Teil III Nummer 4 und c) die Art des Spielzeugs oder Spielzeugbestandteils.
3 Vor dem 2. Februar 2027 erstellt und veröffentlicht die ECHA ein Format für die Einreichung von Anträgen auf Bewertung nach Absatz 1. Vor diesem Datum erstellt und veröffentlicht die ECHA technische und wissenschaftliche Leitlinien für die Einreichung dieser Anträge sowie für die Durchführung der Analyse zur Unterstützung solcher Anträge, unter anderem in Bezug auf die Verfügbarkeit alternativer Stoffe oder Gemische sowie auf den Umgang, gemäß dieser Verordnung, mit bekannten zusätzlichen Gefahren aufgrund einer kombinierten Exposition gegenüber verschiedenen Stoffen und Gemischen, die in einem Spielzeug vorhanden sind.
Article 52 Stellungnahmen der ECHA
1 Für die Zwecke des Artikels 49 Absatz 6 gibt die ECHA gegenüber der Kommission Stellungnahmen zum Vorhandensein eines gemäß Anhang II Teil III Nummer 4, 5 oder 6 verbotenen Stoffes oder Gemisches in Spielzeug ab, wenn bei der ECHA ein Antrag auf Bewertung gemäß Artikel 51 Absatz 1 eingereicht wird. Die ECHA bewertet in ihren Stellungnahmen, ob die Kriterien nach Anhang II Teil III Nummer 10 Buchstaben a und b für eine bestimmte Verwendung erfüllt sind.
2 Die ECHA kann die Person, die den Antrag auf Bewertung eingereicht hat, oder einen Dritten auffordern, innerhalb einer vorgegebenen Frist zusätzliche Informationen vorzulegen. Die ECHA berücksichtigt alle von Dritten vorgelegten Informationen.
3 Die Stellungnahmen gemäß Absatz 1 werden innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Antrags auf Bewertung der Kommission übermittelt und auf leicht zugängliche und benutzerfreundliche Weise öffentlich zugänglich gemacht.
4 Die in Absatz 3 dieses Artikels genannte Frist kann einmal um bis zu sechs Monate verlängert werden, wenn die ECHA Informationen bei einem Dritten anfordern muss oder bei der ECHA eine große Zahl von Anträgen auf Bewertung gemäß Artikel 51 Absatz 1 eingereicht wird.
5 Die ECHA nimmt mindestens alle fünf Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens eines gemäß Artikel 49 Absatz 6 erlassenen delegierten Rechtsakts eine Neubewertung ihrer Stellungnahmen zum Vorhandensein von in Teil C der Anlage zu Anhang II aufgeführten Stoffen oder Gemischen in Spielzeug vor. Für die Zwecke der Durchführung dieser Neubewertung fordert die ECHA die Person, die den ursprünglichen Antrag eingereicht hat, auf, innerhalb einer vorgegebenen Frist die erforderlichen Unterlagen und Informationen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen nach Anhang II Teil III Nummer 10, mit denen das Vorhandensein von Stoffen oder Gemischen in Spielzeug gerechtfertigt wird, weiterhin erfüllt sind. Die ECHA kann zudem einen Dritten auffordern, innerhalb einer vorgegebenen Frist zusätzliche Informationen vorzulegen.
6 Die Kommission beantragt eine Stellungnahme der ECHA zum Vorhandensein von in Teil C der Anlage zu Anhang II aufgeführten Stoffen oder Gemischen in Spielzeug, sobald der Kommission neue wissenschaftliche Informationen oder technologischer Fortschritt zur Kenntnis gelangen, welche sich auf die erlaubte Verwendung eines bestimmten Stoffes oder Gemisches in Spielzeug auswirken könnten.
7 Für die Zwecke des Artikels 49 Absatz 7 kann die Kommission eine Stellungnahme der ECHA zur Sicherheit eines bestimmten Stoffes oder Gemisches in Spielzeug beantragen, in der die Gesamtexposition gegenüber dem Stoff oder Gemisch aus anderen Quellen sowie die bekannten zusätzlichen Gefahren, die sich aus der kombinierten Exposition gegenüber den verschiedenen im Spielzeug enthaltenen Stoffen und Gemischen ergeben, sowie die Vulnerabilität von Kindern berücksichtigt werden.
8 Bei der Ausarbeitung einer Stellungnahme gemäß diesem Artikel macht die ECHA die Informationen über die Einleitung der Bewertung, die Annahme der Stellungnahme sowie alle Zwischenschritte des Bewertungsverfahrens öffentlich zugänglich. Insbesondere macht die ECHA die Entwürfe der Stellungnahmen öffentlich zugänglich und gibt allen Interessierten Gelegenheit, sich innerhalb einer Frist von mindestens vier Wochen zu diesen Stellungnahmen zu äußern.
Article 53 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von einem Ausschuss für Sicherheit von Spielzeug unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Entwurf des Durchführungsrechtsaktes nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
4 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit Artikel 5 der genannten Verordnung.
Article 54 Vertraulichkeit
1 Die zuständigen nationalen Behörden, die notifizierten Stellen, die ECHA und die Kommission wahren die Vertraulichkeit, nach anwendbarem Unionsrecht und nationalem Recht, der folgenden Informationen und Daten, die sie im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung erhalten: a) personenbezogene Daten; und b) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, sofern die Offenlegung nicht im öffentlichen Interesse liegt.
2 Unbeschadet des Absatzes 1 werden die Informationen, die die zuständigen nationalen Behörden auf vertraulicher Basis untereinander oder mit der Kommission austauschen, nicht ohne vorherige Konsultation der zuständigen nationalen Behörde, die die Informationen ursprünglich verarbeitet hat, weitergegeben.
3 Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die Rechte und Pflichten der Kommission, der Mitgliedstaaten und der notifizierten Stellen in Bezug auf den Informationsaustausch und die Verbreitung von Warnungen oder die im Strafrecht verankerten Informationspflichten der betroffenen Personen.
4 Die Mitgliedstaaten und die Kommission können vertrauliche Informationen mit Regulierungsbehörden von Drittstaaten austauschen, mit denen sie bilaterale oder multilaterale Vertraulichkeitsvereinbarungen abgeschlossen haben, sofern durch diese Übereinkommen und Vereinbarungen sichergestellt wird, dass der Informationsaustausch im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht und dem geltenden nationalen Recht steht.
Article 55 Sanktionen
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum 1. August 2028 mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.
Article 56 Aufhebung
Die Richtlinie 2009/48/EG wird mit Wirkung vom 1. August 2030 aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie 2009/48/EG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VIII zu lesen.
Article 57 Übergangsbestimmungen
1 Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung von Spielzeugen auf dem Markt nicht behindern, die konform der Richtlinie 2009/48/EG vor dem 1. August 2030 in Verkehr gebracht wurden.
2 Kapitel VIII dieser Verordnung gilt sinngemäß statt der Artikel 42, 43 und 45 der Richtlinie 2009/48/EG für Spielzeuge, die konform der genannten Richtlinie vor dem 1. August 2030 in Verkehr gebracht wurden, einschließlich Spielzeuge, für die vor dem 1. August 2030 bereits ein Verfahren gemäß Artikel 42 oder 43 der Richtlinie 2009/48/EG eingeleitet wurde.
3 EG-Baumusterprüfbescheinigungen, die gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2009/48/EG erteilt wurden, bleiben bis zum 1. Februar 2031 gültig, sofern sie nicht vor diesem Zeitpunkt ablaufen.
Article 58 Bewertung und Überprüfung
1 Die Kommission nimmt bis zum 1. November 2033 und danach alle fünf Jahre eine Bewertung dieser Verordnung vor. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse vor. Der Bericht nach Unterabsatz 1 enthält insbesondere Folgendes: a) die Wirksamkeit dieser Verordnung für die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit und die Sicherheit von Kindern; b) die Wirksamkeit dieser Verordnung für die Funktionsweise des Binnenmarkts, unter anderem bei Online-Verkäufen, und c) die Effizienz dieser Verordnung und die Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit, auch für KMU.
2 Sofern die Kommission dies für angemessen erachtet, wird dem Bericht ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung beigefügt.
Article 59 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. August 2030. Die Artikel 28 bis 44 und die Artikel 49 bis 55 gelten jedoch ab dem 1. Januar 2026.
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