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Verordnung (EU) 2025/2518 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2025 zur Festlegung zusätzlicher Verfahrensregeln für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32025R2518
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2025-11-26
In force since
2026-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

In dieser Verordnung werden Verfahrensvorschriften für die Behandlung von Beschwerden und die Durchführung von Untersuchungen in Beschwerdefällen und von Amts wegen durch Aufsichtsbehörden bei der Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegt, wenn diese Fälle eine grenzüberschreitende Verarbeitung betreffen. Die Behandlung von Beschwerden und die Durchführung von Untersuchungen in Fällen, die eine grenzüberschreitende Verarbeitung betreffen, umfassen die Feststellung, ob ein Fall eine grenzüberschreitende Verarbeitung betrifft.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2016/679. Darüber hinaus gilt die folgende Begriffsbestimmung: „untersuchte Partei“ bezeichnet den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter, der wegen eines mutmaßlichen Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2016/679, der eine grenzüberschreitende Verarbeitung betrifft, einer Untersuchung unterzogen wird;

Article 3 Grundsätze für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 in Fällen, die eine grenzüberschreitende Verarbeitung betreffen

1 Die Aufsichtsbehörden führen die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Verfahren zügig und effizient durch. Sie arbeiten untereinander aufrichtig und wirksam zusammen, indem sie bei Bedarf Unterstützung leisten und unverzüglich auf Ersuchen einer jeweils anderen Aufsichtsbehörde antworten.

2 Eine Aufsichtsbehörde kann Verfahren nach nationalem Verfahrensrecht verbinden oder voneinander trennen, soweit eine Verbindung oder Trennung dieser Verfahren die Rechte der untersuchten Parteien oder des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt.

3 Ein Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, ausschließlich mit der Aufsichtsbehörde zu kommunizieren, bei der sie ihre Beschwerde gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) 2016/679 eingereicht haben.

4 Die Behandlung einer Beschwerde muss stets in einen Beschluss münden, der Gegenstand eines wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelfs gemäß Artikel 78 der Verordnung (EU) 2016/679 ist.

5 Im Interesse der Effizienz der Verfahren können die Aufsichtsbehörden die Länge der Eingaben der untersuchten Partei und des Beschwerdeführers begrenzen, wobei sie die Komplexität des Falles und die bereits übermittelten Dokumente berücksichtigen.

Article 4 Beschwerden, die eine grenzüberschreitende Verarbeitung betreffen

1 Eine Beschwerde auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/679, die eine grenzüberschreitende Verarbeitung betrifft, ist zulässig, sofern sie die folgenden Angaben enthält: a) den Namen und die Kontaktdaten der Person, die die Beschwerde einreicht; b) wenn die Beschwerde von einer Einrichtung, Organisation oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht im Sinne von Artikel 80 der Verordnung (EU) 2016/679 eingereicht wird, den Nachweis, dass diese Einrichtung, Organisation oder Vereinigung ordnungsgemäß gemäß dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurde; c) wenn die Beschwerde auf der Grundlage des Artikels 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 eingereicht wird, den Namen und die Kontaktdaten der Einrichtung, Organisation oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die die Beschwerde einreicht, und den Nachweis, dass diese Einrichtung, Organisation oder Vereinigung auf der Grundlage eines Mandats einer betroffenen Person handelt; d) Angaben, die die Identifizierung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters, der Gegner der Beschwerde ist, ermöglichen; e) eine Beschreibung des mutmaßlichen Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2016/679. Für die Zulässigkeit einer Beschwerde, die eine grenzüberschreitende Verarbeitung betrifft, sind über die in Unterabsatz 1 genannten Angaben keine weiteren Angaben erforderlich. Die Verwaltungsmodalitäten und -anforderungen des nationalen Verfahrensrechts der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, gelten weiterhin.

2 Stellt die Aufsichtsbehörde, bei der eine Beschwerde eingereicht wurde, fest, dass diese Beschwerde die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Angaben nicht enthält, so erklärt sie diese Beschwerde binnen zwei Wochen nach ihrem Eingang für unzulässig und setzt den Beschwerdeführer über die Gründe hierfür in Kenntnis.

3 Für die Zulässigkeit einer Beschwerde ist es nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer vor Einreichung der Beschwerde mit der untersuchten Partei Kontakt aufgenommen hat. Betrifft eine Beschwerde die Wahrnehmung eines Rechts der betroffenen Person, und ist dafür Voraussetzung, dass die betroffene Person ein Ersuchen an den Verantwortlichen richtet, so ist dieses Ersuchen unbeschadet des Unterabsatzes 1 an den Verantwortlichen zu richten, bevor die Beschwerde eingereicht wird.

4 Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, legt im Wege einer vorläufigen Schlussfolgerung Folgendes fest: a) ob die Beschwerde eine grenzüberschreitende Verarbeitung betrifft; b) welche Aufsichtsbehörde sie für die zuständige federführende Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 hält und c) ob Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 Anwendung findet.

5 Ist eine Beschwerde, die eine grenzüberschreitende Verarbeitung betrifft, zulässig und erfolgte keine frühzeitige Beilegung gemäß Artikel 5, so leitet die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, die Beschwerde spätestens sechs Wochen nach deren Eingang an die Aufsichtsbehörde weiter, die sie für die zuständige federführende Aufsichtsbehörde hält, und setzt den Beschwerdeführer von dieser Weiterleitung in Kenntnis. Die Feststellung der Zulässigkeit einer Beschwerde durch die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, ist für die federführende Aufsichtsbehörde verbindlich.

6 Die Aufsichtsbehörde, die mutmaßlich die zuständige federführende Aufsichtsbehörde ist, bestätigt entweder binnen sechs Wochen nach Eingang einer Beschwerde ihre Zuständigkeit oder legt — sofern es widersprüchliche Standpunkte dazu gibt, welche der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden für die Hauptniederlassung zuständig ist — die Angelegenheit gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 binnen sechs Wochen nach Eingang der Beschwerde dem Europäischen Datenschutzausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) zur Streitbeilegung vor. Wenn die Aufsichtsbehörde, die mutmaßlich die zuständige federführende Aufsichtsbehörde ist, nicht binnen der in Unterabsatz 1 genannten Frist ihre Zuständigkeit bestätigt oder die Angelegenheit dem Ausschuss vorlegt, so legt die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, die Angelegenheit gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 dem Ausschuss zur Streitbeilegung vor.

7 Die Aufsichtsbehörde, bei der eine Beschwerde eingereicht wurde, oder die federführende Aufsichtsbehörde kann unbeschadet der Zulässigkeit der Beschwerde den Beschwerdeführer auffordern, zusätzliche Information vorzulegen, um die Behandlung der Beschwerde zu erleichtern und ihre umfassende Untersuchung zu ermöglichen.

8 Die federführende Aufsichtsbehörde setzt die untersuchte Partei unverzüglich von der Einreichung einer Beschwerde und von deren wichtigsten Elementen in Kenntnis.

Article 5 Frühzeitige Beilegung

1 Eine Beschwerde, die eine grenzüberschreitende Verarbeitung betrifft und die die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2016/679 betrifft, kann, gegebenenfalls im Wege eines Verfahrens zur frühzeitigen Beilegung beigelegt werden, und zwar durch a) die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, nachdem sie im Wege einer vorläufigen Schlussfolgerung festgestellt hat, dass die Beschwerde eine grenzüberschreitende Verarbeitung betrifft, und bevor die Beschwerde möglicherweise an die Aufsichtsbehörde weitergeleitet wird, die mutmaßlich die zuständige federführende Aufsichtsbehörde ist, oder b) die federführende Aufsichtsbehörde, welcher die Beschwerde weitergeleitet wurde, zu jedem Zeitpunkt vor der Übermittlung der vorläufigen Feststellungen an die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 19 dieser Verordnung, oder — sofern das in Artikel 6 dieser Verordnung genannte vereinfachte Verfahren der Zusammenarbeit Anwendung findet — vor der Vorlage des Beschlussentwurfs. Die Aufsichtsbehörden können die frühzeitige Beilegung von Beschwerden fördern und erleichtern und zu diesem Zweck gegebenenfalls mit der untersuchten Partei bzw. dem Beschwerdeführer kommunizieren.

2 Stellt die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b genannte Aufsichtsbehörde für die Zwecke der frühzeitigen Beilegung auf der Grundlage von Beweismitteln fest, dass der mutmaßliche Verstoß beendet wurde, so erachtet diese Aufsichtsbehörde die Beschwerde als gegenstandslos. Wurde die Beschwerde als gegenstandslos erachtet, so setzt die in Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b genannte Aufsichtsbehörde den Beschwerdeführer in klarer und einfacher Sprache über das Folgende in Kenntnis: a) dass der mutmaßliche Verstoß beendet wurde und dass sie die Beschwerde als gegenstandslos betrachtet, b) über die Folgen der frühzeitigen Beilegung und c) dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, binnen vier Wochen nach dem Erhalt dieser Information Einspruch gegen die frühzeitige Beilegung zu erheben.

3 In einem Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, bei der eine Beschwerde eingereicht wurde, stellt diese Aufsichtsbehörde — sofern der Beschwerdeführer vor Ablauf der in Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c genannten Frist keinen Einspruch erhebt — binnen zwei Wochen nach Ablauf dieser Frist fest, dass die Beschwerde beigelegt wurde, und setzt den Beschwerdeführer, die untersuchte Partei und gegebenenfalls die federführende Aufsichtsbehörde von dieser Beilegung in Kenntnis.

4 In einem Verfahren vor der federführenden Aufsichtsbehörde, der die Beschwerde weitergeleitet wurde, legt diese federführende Aufsichtsbehörde — sofern der Beschwerdeführer in der in Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c des vorliegenden Artikels genannten Frist keinen Einspruch erhebt — binnen vier Wochen nach Ablauf dieser Frist einen Beschlussentwurf gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 vor, um einen endgültigen Beschluss gemäß Artikel 60 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/679 annehmen zu können, in dem festgestellt wird, dass die Beschwerde beigelegt wurde.

5 Die frühzeitige Beilegung einer Beschwerde erfolgt unbeschadet der Wahrnehmung der in Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Befugnisse zu demselben Gegenstand durch die federführende Aufsichtsbehörde.

6 Die Artikel 10 bis 20 gelten nicht für Beschwerden, die gemäß dem vorliegenden Artikel beigelegt wurden.

Article 6 Vereinfachtes Verfahren der Zusammenarbeit

1 Sobald die federführende Aufsichtsbehörde einen vorläufigen Standpunkt zu den wichtigsten Fragen einer Untersuchung erarbeitet hat, kann sie im Wege eines Verfahrens der vereinfachten Zusammenarbeit nach Maßgabe dieses Artikels mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten, sofern a) sie der Ansicht ist, dass es in Bezug auf den Umfang der Untersuchung, insbesondere hinsichtlich der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679, die von dem mutmaßlichen Verstoß, der untersucht werden soll, betroffen sind, keine begründeten Zweifel gibt, und b) die von der federführenden Aufsichtsbehörde identifizierten rechtlichen und sachlichen Fragen keine zusätzliche Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden erfordern, die für die Zwecke einer komplexen Untersuchung erforderlich wäre, insbesondere, wenn diese Fragen auf der Grundlage früherer Beschlüsse in ähnlichen Fällen behandelt werden können. Wendet die federführende Aufsichtsbehörde das in Unterabsatz 1 genannte vereinfachte Verfahren der Zusammenarbeit an, so gelten die Artikel 10, 11, 16, 19 und 20, Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung nicht. Die federführende Aufsichtsbehörde legt innerhalb der in Artikel 12 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung genannten Frist einen Beschlussentwurf gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 vor.

2 Binnen sechs Wochen, nachdem die federführende Aufsichtsbehörde ihre Zuständigkeit gemäß Artikel 4 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung bestätigt hat oder nachdem der Ausschuss gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 einen verbindlichen Beschluss erlassen hat, setzt die federführende Aufsichtsbehörde die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden von ihrer Absicht in Kenntnis, das vereinfachte Verfahren der Zusammenarbeit anzuwenden, und stellt einschlägige Informationen zu den Merkmalen des Falles bereit, mit denen festgestellt werden kann, ob die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen erfüllt sind.

3 Erhebt eine der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden binnen zwei Wochen nach ihrer diesbezüglichen Benachrichtigung Einspruch gegen die Anwendung des vereinfachten Verfahrens der Zusammenarbeit, so kommt dieses Verfahren nicht zur Anwendung, und die federführende Aufsichtsbehörde erstellt eine Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte gemäß Artikel 10 und arbeitet mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden nach Maßgabe der in Kapitel III genannten Verfahren zusammen.

4 Bei der Anwendung des vereinfachten Verfahrens der Zusammenarbeit trägt die federführende Aufsichtsbehörde vor der Vorlage eines Beschlussentwurfs dafür Sorge, dass die untersuchten Parteien, falls angezeigt, ihr Recht auf rechtliches Gehör wahrnehmen können und dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geboten wird, seinen Standpunkt darzulegen. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten Verwaltungsmodalitäten und -anforderungen nach dem nationalen Verfahrensrecht der federführenden Aufsichtsbehörde bzw. der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, weiterhin.

5 Kapitel III gilt nicht für Fälle, die von der betroffenen Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 behandelt werden.

Article 7 Verleihung oder Einschränkung von Rechten

Die Bestimmungen dieses Abschnitts betreffen die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden und verleihen Einzelpersonen oder den untersuchten Parteien weder Rechte noch schränken sie deren Rechte ein.

Article 8 Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden

Bei der Zusammenarbeit in dem Bemühen um einen Konsens gemäß Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 können die Aufsichtsbehörden alle in der genannten Verordnung vorgesehenen Mittel nutzen, einschließlich der Amtshilfe gemäß Artikel 61 der genannten Verordnung und gemeinsamer Maßnahmen gemäß Artikel 62 der genannten Verordnung.

Article 9 Zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden auszutauschende zweckdienliche Informationen

1 Die federführende Aufsichtsbehörde und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden tauschen die in Artikel 60 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten zweckdienlichen Informationen aus. Diese Informationen umfassen gegebenenfalls: a) Informationen über die Einleitung einer Untersuchung aufgrund eines mutmaßlichen Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2016/679; b) Auskunftsersuchen nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679 und damit zusammenhängende Dokumente, die sich aus diesen Ersuchen ergeben; c) Informationen über die Ausübung anderer Untersuchungsbefugnisse nach Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und damit zusammenhängende Dokumente, die sich aus der Ausübung dieser Untersuchungsbefugnisse ergeben; d) falls die vollständige oder teilweise Abweisung oder Ablehnung einer Beschwerde beabsichtigt ist, die Gründe der federführenden Aufsichtsbehörde für die Abweisung oder Ablehnung der Beschwerde; e) Angaben zu der frühzeitigen Beilegung der Beschwerde gemäß Artikel 5 dieser Verordnung; f) die in Artikel 10 dieser Verordnung genannte Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte und die Stellungnahmen zu dieser Zusammenfassung; g) Informationen über den Umfang der Untersuchung; h) Informationen über die Entwicklungen oder Erkenntnisse, die eine Änderung des Untersuchungsumfangs oder die Einleitung einer neuen Untersuchung bewirken könnten; i) Informationen über unternommene Schritte und vorgenommene rechtliche Würdigungen zur Feststellung eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2016/679, bevor vorläufige Feststellungen und der Beschlussentwurf ausgearbeitet werden; j) vorläufige Feststellungen; k) die Antworten der untersuchten Parteien auf die vorläufigen Feststellungen; l) den Standpunkt des Beschwerdeführers zu der nichtvertraulichen Fassung der vorläufigen Feststellungen und gegebenenfalls zu anderen Aspekten der Untersuchung, zu denen es förmliche schriftliche Eingaben des Beschwerdeführers gab; m) im Falle der vollständigen oder teilweisen Abweisung oder Ablehnung einer Beschwerde die schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers; n) Informationen über alle einschlägigen Schritte, die die federführende Aufsichtsbehörde nach Erhalt der Antworten der untersuchten Parteien auf die vorläufigen Feststellungen und vor Vorlage eines in Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Beschlussentwurfs unternommen hat; o) die Stellungnahmen der untersuchten Parteien zu einem überarbeiteten Beschlussentwurf; p) alle sonstigen Informationen, die als für die Untersuchung nützlich und zweckdienlich erachtet werden.

2 Im Zuge der Untersuchung tauschen die federführende Aufsichtsbehörde und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden die in Absatz 1 genannten Informationen schnellstmöglich, spätestens jedoch eine Woche, nachdem diese Informationen verfügbar wurden, aus, sofern in der vorliegenden Verordnung oder in der Verordnung (EU) 2016/679 nichts anderes vorgesehen ist.

3 Der Ausschuss kann die Modalitäten und Anforderungen für den Austausch zweckdienlicher Informationen zwischen Aufsichtsbehörden näher festlegen.

Article 10 Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte

1 Sobald die federführende Aufsichtsbehörde einen vorläufigen Standpunkt zu den wichtigsten Fragen einer Untersuchung erarbeitet hat, erstellt sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte für die Zwecke der Zusammenarbeit nach Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.

2 Die Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte umfasst Folgendes: a) die wichtigsten maßgeblichen Tatsachen; b) eine vorläufige Identifikation des Umfangs der Untersuchung, insbesondere der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679, die von dem mutmaßlichen Verstoß, der untersucht werden soll, betroffen sind; c) identifizierte rechtliche und sachliche Fragen; d) eine Analyse der einschlägigen Standpunkte, die von der untersuchten Partei oder vom Beschwerdeführer abgegeben wurden, sofern diese Standpunkte zur Zeit der Erstellung der Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte verfügbar sind; e) gegebenenfalls eine erste Übersicht über mögliche Abhilfemaßnahmen.

3 Die federführende Aufsichtsbehörde stellt den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich und binnen drei Monaten, nachdem die federführende Aufsichtsbehörde ihre Zuständigkeit gemäß Artikel 4 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung bestätigt hat oder nachdem der Ausschuss gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 einen verbindlichen Beschluss erlassen hat, die Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte zur Verfügung.

4 Die betroffenen Aufsichtsbehörden können zu der Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte binnen vier Wochen nach dem Erhalt dieser Zusammenfassung Stellung nehmen. Die federführende Aufsichtsbehörde kann diese Frist aufgrund der Komplexität des Falles oder auf Ersuchen der anderen betroffenen Aufsichtsbehörde um zwei Wochen verlängern.

5 Wenn die betroffenen Aufsichtsbehörden nach Absatz 4 Stellung nehmen, werden diese Stellungnahmen allen anderen betroffenen Aufsichtsbehörden übermittelt. Die federführende Aufsichtsbehörde antwortet auf diese Stellungnahmen innerhalb von vier Wochen nach dem Ablauf der in Absatz 4 genannten Frist mit der Mitteilung, ob und inwiefern sie beabsichtigt, ihnen Rechnung zu tragen. Die federführende Aufsichtsbehörde kann diese Frist aufgrund der Komplexität des Falles um zwei Wochen verlängern.

6 Im Zuge der Übermittlung eines Falls an die federführende Aufsichtsbehörde kann die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, der federführenden Aufsichtsbehörde Informationen zur Verfügung stellen, die für die Erstellung der Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte zweckdienlich sind.

7 Der Ausschuss kann die Modalitäten und Anforderungen festlegen, die für die Abgabe von Stellungnahmen zur Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte durch die betroffenen Aufsichtsbehörden gelten.

Article 11 Einsatz von Mitteln zur Erzielung eines Konsenses

1 Gemäß Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 bemühen sich die federführende Aufsichtsbehörde und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden im Einklang mit dem vorliegenden Artikel in Fällen, die eine grenzüberschreitende Verarbeitung betreffen, darum, einen Konsens zu erzielen, und sie können alle in der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Mittel einsetzen, einschließlich Amtshilfe gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) 2016/679 und gemeinsamer Maßnahmen gemäß Artikel 62 der genannten Verordnung.

2 Gibt es Meinungsverschiedenheiten zwischen einer betroffenen Aufsichtsbehörde und der federführenden Aufsichtsbehörde und wird kein Konsens erzielt, so kann diese Aufsichtsbehörde ein Ersuchen um Amtshilfe gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) 2016/679 an die federführende Aufsichtsbehörde richten oder die federführende Aufsichtsbehörde ersuchen, gemeinsame Maßnahmen gemäß Artikel 62 der genannten Verordnung durchzuführen, damit ein Konsens in Bezug auf Folgendes erzielt wird: a) den Umfang der Untersuchung in Beschwerdefällen einschließlich der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679, die von dem mutmaßlichen Verstoß, der untersucht werden soll, betroffen sind; b) gegebenenfalls die in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung genannten rechtlichen oder sachlichen Fragen; c) die erste Übersicht über mögliche Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe e der vorliegenden Verordnung.

3 Ein Ersuchen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels ist innerhalb eines Monats nach Ablauf der in Artikel 10 Absatz 5 genannten Frist zu stellen.

4 Wird im Einklang mit Absatz 2 des vorliegenden Artikels ein Ersuchen um die Durchführung gemeinsamer Maßnahmen gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2016/679 gestellt, so beantwortet die federführende Aufsichtsbehörde dieses Ersuchen binnen eines Monats nach Erhalt.

5 Die federführende Aufsichtsbehörde arbeitet mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden auf der Grundlage ihrer Stellungnahmen zur Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte und gegebenenfalls als Reaktion auf Ersuchen nach den Artikeln 61 und 62 der Verordnung (EU) 2016/679 zusammen, um einen Konsens zu erzielen. Der Konsens bei in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Gegenständen dient der federführenden Aufsichtsbehörde als Grundlage für die Weiterführung der Untersuchung und den Entwurf der vorläufigen Feststellungen oder gegebenenfalls für die Bereitstellung ihrer Begründung für die Zwecke des Artikels 16 Absatz 1 für die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde.

6 Gibt es bei einer Untersuchung, die aufgrund einer Beschwerde eingeleitet wurde, im Anschluss an die Verfahren des Artikels 10 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung und des Absatzes 5 des vorliegenden Artikels keinen Konsens zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und einer oder mehreren anderen betroffenen Aufsichtsbehörden bezüglich der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten vorläufigen Identifikation des Umfangs der Untersuchung, so wird davon ausgegangen, dass die Bedingungen für das Ersuchen um einen verbindlichen Beschluss im Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 erfüllt sind, und die federführende Aufsichtsbehörde ersucht den Ausschuss um einen verbindlichen Beschluss im Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679.

7 Wenn die federführende Aufsichtsbehörde den Ausschuss nach Absatz 6 dieses Artikels um einen verbindlichen Beschluss im Dringlichkeitsverfahren ersucht, stellt sie ihm Folgendes zur Verfügung: a) die in Artikel 10 Absatz 2 genannten Informationen; b) die Stellungnahmen der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden, die mit der vorläufigen Feststellung des Untersuchungsumfangs durch die federführende Aufsichtsbehörde nicht einverstanden sind; c) die weiteren Austausche zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden nach Artikel 10 Absatz 5 und Artikel 11 Absatz 5; d) alle sonstigen zweckdienlichen Dokumente oder Informationen, die vom Ausschuss angefordert werden.

8 Der Ausschuss erlässt auf der Grundlage aller erhaltenen Informationen einen verbindlichen Beschluss im Dringlichkeitsverfahren über den Umfang der Untersuchung.

Article 12 Fristen für die Vorlage eines Beschlussentwurfs

1 Die federführende Aufsichtsbehörde legt binnen 15 Monaten, nachdem sie ihre Zuständigkeit gemäß Artikel 4 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung bestätigt hat oder nachdem der Ausschuss gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 einen verbindlichen Beschluss erlassen hat, einen Beschlussentwurf nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 vor.

2 Unterbreitet die federführende Aufsichtsbehörde ein Ersuchen gemäß Artikel 11 Absatz 6, so sind die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Fristen so lange ausgesetzt, bis der Ausschuss seinen verbindlichen Beschluss angenommen hat.

3 Die federführende Aufsichtsbehörde kann die in Absatz 1 genannte Frist ausnahmsweise aufgrund der Komplexität des Falles einmal um höchstens zwölf Monate verlängern. Die federführende Aufsichtsbehörde setzt die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden mindestens vier Wochen vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist von ihrer Absicht, die in Absatz 1 genannte Frist zu verlängern, in Kenntnis und gibt dabei die Dauer und die Gründe für die beabsichtigte Verlängerung an.

4 Eine betroffene Aufsichtsbehörde kann binnen zwei Wochen, nachdem sie gemäß Absatz 3 von der Verlängerung der Frist in Kenntnis gesetzt wurde, Einspruch gegen die Verlängerung erheben. Diese Behörde begründet ihren Einspruch. Bei der Entscheidung darüber, ob die in Absatz 1 genannte Frist verlängert werden soll, und gegebenenfalls über die Dauer der Verlängerung trägt die federführende Aufsichtsbehörde einem solchen Einspruch gebührend Rechnung.

5 Verlängert die federführende Aufsichtsbehörde die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Frist gemäß den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels, so kann jede andere betroffene Aufsichtsbehörde die federführende Aufsichtsbehörde von ihrer Auffassung in Kenntnis setzen, dass Handlungsbedarf besteht, um die Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen zu schützen. Legt die federführende Aufsichtsbehörde bis zum Ablauf der verlängerten Frist keinen Beschlussentwurf vor, so kann eine Aufsichtsbehörde, die die federführende Aufsichtsbehörde davon in Kenntnis gesetzt hat, dass Handlungsbedarf besteht, um die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen zu schützen, im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats eine einstweilige Maßnahme gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2016/679 ergreifen. In diesem Fall wird von einem dringenden Handlungsbedarf gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ausgegangen.

6 Kommt das vereinfachte Verfahren der Zusammenarbeit nach Artikel 6 der vorliegenden Verordnung zur Anwendung, so legt die federführende Aufsichtsbehörde binnen zwölf Monaten, nachdem die federführende Aufsichtsbehörde ihre Zuständigkeit gemäß Artikel 4 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung bestätigt hat oder nachdem der Ausschuss gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 einen verbindlichen Beschluss erlassen hat, einen Beschlussentwurf nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 vor. Erfordert das nationale Recht vorhergehende oder nachfolgende innerstaatliche Verfahren, denen zufolge nach Ablauf der in Unterabsatz 1 genannten Frist ein Beschlussentwurf gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgelegt werden muss, so kann die federführende Aufsichtsbehörde diese Frist einmal um höchstens zwei Monate verlängern. In diesem Fall setzt die federführende Aufsichtsbehörde die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden mindestens zwei Wochen vor dem Ablauf der in Unterabsatz 1 genannten Frist von der Fristverlängerung in Kenntnis und legt die Dauer dieser Verlängerung fest.

Article 13 Nachfolgende innerstaatliche Verfahren

1 Erfordert das nationale Recht, dass nach dem Erlass eines Beschlusses gemäß den Artikeln 18 oder 21 nachfolgende innerstaatliche Verfahren zu demselben Fall eröffnet werden, so geht die federführende Aufsichtsbehörde wie folgt vor: a) Sie erstellt keine neue Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte; b) sie wiederholt die Verfahrensschritte nach Artikel 16 oder den Artikeln 19 und 20 nur, wenn die sachliche oder rechtliche Bewertung durch die federführende Aufsichtsbehörde von einem gemäß den Artikeln 18 oder 21 zuvor erlassenen Beschluss abweicht, und c) sie legt einen Beschlussentwurf vor, bevor sie einen nachfolgenden Beschluss erlässt, der sich von dem vorangegangenen Beschluss gemäß den Artikeln 18 oder 21 unterscheidet.

2 Die in Artikel 12 genannten Fristen gelten für die Vorlage eines Beschlussentwurfs in allen in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten nachfolgenden Verfahren.

Article 14 Rechtmäßigkeit und Gültigkeit von Verfahrensschritten und des endgültigen Beschlusses

Erfordert die vorliegende Verordnung oder Artikel 65 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/679, dass eine Aufsichtsbehörde binnen einer bestimmten Frist einen Verfahrensschritt unternimmt, so ist dieser Verfahrensschritt oder der endgültige Beschluss auch dann rechtmäßig und gültig, wenn der Schritt erst nach Ablauf dieser Frist unternommen wurde.

Article 15 Fristen und das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf

Bei der Feststellung, ob eine Aufsichtsbehörde sich mit einer Beschwerde gemäß Artikel 78 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht befasst hat, ist zu berücksichtigen, ob diese Aufsichtsbehörde binnen der in der vorliegenden Verordnung oder der in Artikel 65 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Frist einschließlich etwaiger Fristverlängerungen a) keinen Beschlussentwurf oder überarbeiteten Beschlussentwurf vorgelegt hat oder b) keinen endgültigen Beschluss erlassen hat.

Article 16 Verfahren für die vollständige oder teilweise Abweisung oder Ablehnung einer Beschwerde im Sinne des Artikels 60 Absätze 8 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679

1 Beabsichtigt die federführende Aufsichtsbehörde, eine Beschwerde vollständig oder teilweise abzuweisen oder abzulehnen, so teilt sie, bevor sie einen Beschlussentwurf gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 vorlegt, der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, die Gründe für ihren vorläufigen Standpunkt mit, dass die Beschwerde vollständig oder teilweise abgewiesen oder abgelehnt werden sollte. Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über die Gründe für den in Unterabsatz 1 genannten vorläufigen Standpunkt, gibt dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, seinen Standpunkt schriftlich darzulegen, und informiert den Beschwerdeführer über die Konsequenzen, falls er seinen Standpunkt nicht darlegt. Die federführende Aufsichtsbehörde legt eine angemessene Frist fest, binnen derer der Beschwerdeführer seinen Standpunkt darlegen kann. Diese Frist beträgt mindestens drei Wochen und höchstens sechs Wochen.

2 Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, übermittelt den vom Beschwerdeführer dargelegten Standpunkt schnellstmöglich und spätestens eine Woche nach seiner Zurverfügungstellung der federführenden Aufsichtsbehörde.

3 Bewirkt der vom Beschwerdeführer gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels dargelegte Standpunkt keine Änderung des in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten vorläufigen Standpunkts, so erstellt die federführende Aufsichtsbehörde in Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, einen Beschlussentwurf und legt ihn den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 vor.

4 Wird in dem nach Absatz 3 vorgelegten Beschlussentwurf das Fazit gezogen, dass die Beschwerde teilweise abgewiesen oder abgelehnt werden soll, so setzt die federführende Aufsichtsbehörde ihre Untersuchung in Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden in Bezug auf den noch zu untersuchenden Teil der Beschwerde fort.

Article 17 Überarbeiteter Entwurf eines Beschlusses über die vollständige oder teilweise Abweisung oder Ablehnung einer Beschwerde

Stellt die federführende Aufsichtsbehörde fest, dass der überarbeitete Beschlussentwurf im Sinne des Artikels 60 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679, mit dem eine Beschwerde vollständig oder teilweise abgewiesen oder abgelehnt wird, neue Elemente enthält, zu denen der Beschwerdeführer die Möglichkeit haben sollte, seinen Standpunkt darzulegen, so gibt die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, dem Beschwerdeführer vor der Vorlage des überarbeiteten Beschlussentwurfs gemäß Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 Gelegenheit, gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung seinen Standpunkt zu diesen neuen Elementen darzulegen.

Article 18 Beschluss über die vollständige oder teilweise Abweisung oder Ablehnung einer Beschwerde

Erlässt die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, einen Beschluss zur vollständigen oder teilweisen Abweisung oder Ablehnung einer Beschwerde nach Artikel 60 Absätze 8 oder 9 der Verordnung (EU) 2016/679, so unterrichtet sie den Beschwerdeführer über den ihm gemäß Artikel 78 der Verordnung (EU) 2016/679 zur Verfügung stehenden gerichtlichen Rechtsbehelf.

Article 19 Vorläufige Feststellungen und Recht auf rechtliches Gehör

1 Beabsichtigt die federführende Aufsichtsbehörde im Anschluss an die Konsultationen und Verfahren gemäß den Artikeln 10 und 11 dieser Verordnung, den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden einen Beschlussentwurf im Sinne des Artikels 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 bezüglich eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2016/679 vorzulegen, so erstellt sie einen Entwurf vorläufiger Feststellungen.

2 Die vorläufigen Feststellungen enthalten die Ergebnisse der Untersuchung und umfassende und hinreichend klar dargelegte Vorwürfe, damit die untersuchten Parteien Kenntnis von dem von der federführenden Aufsichtsbehörde untersuchten Verhalten nehmen können. Insbesondere werden in den vorläufigen Feststellungen alle Tatsachen, einschließlich der Auflistung aller herangezogenen Beweise, und die gesamte rechtliche Würdigung, die den untersuchten Parteien zur Last gelegt wird, klar aufgeführt, damit die Parteien ihren Standpunkt zu den Tatsachen und rechtlichen Schlussfolgerungen darlegen können, die die federführende Aufsichtsbehörde im Beschlussentwurf im Sinne des Artikels 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 zu ziehen beabsichtigt. Die vorläufigen Feststellungen enthalten auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Informationen und unbeschadet der Standpunkte der untersuchten Parteien Abhilfemaßnahmen, die die federführende Aufsichtsbehörde zu ergreifen in Erwägung zieht. Prüft die federführende Aufsichtsbehörde auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Informationen und unbeschadet der Standpunkte der untersuchten Parteien, ob eine Geldbuße gemäß Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 zu verhängen ist, so führt sie in den vorläufigen Feststellungen die wesentlichen rechtlichen und sachlichen Elemente auf, die ihr bekannt sind und auf die sie sich bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und über die Höhe der Geldbuße zu stützen beabsichtigt, wobei sie den in Artikel 83 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 aufgeführten Elementen, einschließlich etwaiger erschwerender oder mildernder Faktoren, die sie berücksichtigen wird, Rechnung trägt.

3 Die federführende Aufsichtsbehörde übermittelt den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden die vorläufigen Feststellungen. Diese Behörden können der federführenden Aufsichtsbehörde innerhalb von vier Wochen nach der Übermittlung der vorläufigen Feststellungen an die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden Stellungnahmen zu diesen Feststellungen übermitteln. Auf Antrag einer der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden verlängert die federführende Aufsichtsbehörde diese Frist um zwei Wochen.

4 Die federführende Aufsichtsbehörde informiert jede der untersuchten Parteien über die vorläufigen Feststellungen, wie sie gegebenenfalls geändert wurden, um den von den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden abgegebenen Stellungnahmen Rechnung zu tragen.

5 Bei der Mitteilung der vorläufigen Feststellungen an die untersuchten Parteien setzt die federführende Aufsichtsbehörde eine angemessene Frist von mindestens drei bis höchstens sechs Wochen ab dem Tag der Mitteilung, innerhalb der diese Parteien schriftlich ihren Standpunkt darlegen können oder führt eine Anhörung durch, um die Standpunkte der untersuchten Parteien mündlich anzuhören.

6 Die federführende Aufsichtsbehörde gewährt den untersuchten Parteien mit der Übermittlung der vorläufigen Feststellungen im Einklang mit den Artikeln 24 und 25 Zugang zu der Verwaltungsakte.

7 Die untersuchten Parteien können in ihrer Antwort auf vorläufige Feststellungen alle ihnen bekannten Tatsachen und rechtlichen Argumente darlegen, die für ihre Verteidigung gegen die Vorwürfe der federführenden Aufsichtsbehörde relevant sind. Als Nachweis für die vorgetragenen Tatsachen fügen sie alle zweckdienlichen Dokumente bei. Die federführende Aufsichtsbehörde zieht als Grundlage für ihren Beschlussentwurf nur die Vorwürfe und Tatsachen sowie die darauf gründende rechtliche Bewertung heran, zu denen die untersuchten Parteien ihren Standpunkt darlegen konnten.

Article 20 Übermittlung vorläufiger Feststellungen an die Beschwerdeführer

1 Trifft die federführende Aufsichtsbehörde vorläufige Feststellungen in Bezug auf eine Angelegenheit, zu der sie eine Beschwerde erhalten hat, so übermittelt die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, dem Beschwerdeführer diese vorläufigen Feststellungen im Einklang mit den Vorschriften über den Zugang zur Verwaltungsakte und über vertrauliche Informationen gemäß den Artikeln 24 und 25, und die federführende Aufsichtsbehörde setzt eine angemessene Frist von mindestens drei Wochen bis höchstens sechs Wochen, innerhalb deren der Beschwerdeführer seinen Standpunkt schriftlich darlegen kann.

2 Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten weiterhin Verwaltungsmodalitäten und -anforderungen nach dem nationalen Verfahrensrecht der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde.

3 Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt auch, wenn die federführende Aufsichtsbehörde a) eine Beschwerde gemeinsam mit anderen Beschwerden behandelt, b) einen Teil einer Beschwerde gesondert behandelt oder c) den Umfang der Untersuchung in den vorläufigen Feststellungen in irgendeiner Weise ändert, auch nach einem verbindlichen Beschluss des Ausschusses gemäß Artikel 11 Absatz 8.

Article 21 Erlass eines endgültigen Beschlusses

1 Nach der Übermittlung des Beschlussentwurfs an die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 und sofern keine dieser anderen Aufsichtsbehörden innerhalb der in Artikel 60 Absatz 4 bzw. 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Fristen Einspruch gegen den Beschlussentwurf erhebt, ergreift die federführende Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Ablauf der in Artikel 60 Absatz 4 bzw. 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Frist die folgenden Schritte: a) Sie erlässt ihren Beschluss gemäß Artikel 60 Absatz 7 oder gegebenenfalls Artikel 60 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2016/679 und b) sie übermittelt den in Buchstabe a genannten Beschluss an die Hauptniederlassung bzw. an die einzige Niederlassung des Verantwortlichen bzw. des Auftragsverarbeiters.

2 Die dem Beschwerdeführer gemäß Artikel 60 Absätze 7 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679 zu übermittelnden Informationen umfassen: a) eine Fassung des erlassenen Beschlusses, die seinen vollständigen Tenor sowie die Gründe dieses Beschlusses enthält, in denen keine Elemente enthalten sind, die gemäß Artikel 25 der vorliegenden Verordnung als vertraulich gelten, oder b) eine Zusammenfassung des erlassenen Beschlusses, einschließlich der maßgeblichen Tatsachen und der Gründe dieses Beschlusses. In jedem Fall erhält der Beschwerdeführer auf Antrag eine Fassung des in Unterabsatz 1 genannten Beschlusses, die dessen vollständigen Tenor sowie die Gründe dieses Beschlusses enthält, in denen keine Elemente enthalten sind, die gemäß Artikel 25 der vorliegenden Verordnung als vertraulich gelten. Verwaltungsmodalitäten und -anforderungen des nationalen Verfahrensrechts, dem die federführende Aufsichtsbehörde unterliegt, gelten weiterhin.

Article 22 Recht auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit dem überarbeiteten Beschlussentwurf mit dem ein Verstoß festgestellt wird

1 Stellt die federführende Aufsichtsbehörde fest, dass der überarbeitete Beschlussentwurf im Sinne des Artikels 60 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679, mit dem ein Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2016/679 festgestellt wird, neue Elemente enthält, zu denen die untersuchten Parteien Gelegenheit erhalten müssen, ihren Standpunkt darzulegen, so gibt die federführende Aufsichtsbehörde vor der Vorlage des überarbeiteten Beschlussentwurfs nach Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 den untersuchten Parteien die Möglichkeit, ihren Standpunkt zu diesen neuen Elementen darzulegen.

2 Die federführende Aufsichtsbehörde setzt den untersuchten Parteien eine angemessene Frist von mindestens drei bis höchstens sechs Wochen zur Darlegung ihres Standpunkts.

3 Die federführende Aufsichtsbehörde setzt die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden über die von den untersuchten Parteien dargelegten Standpunkte schnellstmöglich und spätestens eine Woche nach ihrer Zurverfügungstellung in Kenntnis.

Article 23 Maßgebliche und begründete Einsprüche

1 Ein maßgeblicher und begründeter Einspruch gemäß der Definition in Artikel 4 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2016/679 a) muss sich auf sachliche und rechtliche Elemente stützen, die im Beschlussentwurf oder der Kooperationsakte enthalten sind, b) darf weder den Umfang einer Untersuchung betreffen, wenn keine der betroffenen Aufsichtsbehörden eine Stellungnahme gemäß Artikel 10 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung abgegeben hat oder aufgrund eingegangener Stellungnahmen ein Konsens erzielt wurde, noch den in einem gemäß Artikel 11 Absatz 8 der vorliegenden Verordnung erlassenen verbindlichen Beschlusses des Ausschusses definierten Umfang einer Untersuchung und c) darf keinen Beschlussentwurf betreffen, der gemäß Artikel 5 dieser Verordnung erlassen wurde.

2 Ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe b kann eine betroffene Aufsichtsbehörde in hinreichend begründeten Fällen einen maßgeblichen und begründeten Einspruch gegen den Umfang einer Untersuchung nach Absatz 1 Buchstabe b erheben, sofern a) die federführende Aufsichtsbehörde nicht alle Elemente der Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte, zu denen gemäß Artikel 10 Absatz 5 oder Artikel 11 Absatz 5 ein Konsens erzielt wurde, untersucht hat oder dem verbindlichen Beschluss des Ausschusses gemäß Artikel 11 Absatz 8 nicht nachgekommen ist oder b) neue Elemente, die zum Zeitpunkt, zu dem ein Konsens über die Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte gemäß Artikel 10 Absatz 5 oder Artikel 11 Absatz 5 erzielt wurde, oder zum Zeitpunkt des verbindlichen Beschlusses des Ausschusses gemäß Artikel 11 Absatz 8 nicht verfügbar waren, auf ein erhebliches Risiko hinweisen, das von dem Beschlussentwurf in Bezug auf die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person und gegebenenfalls den freien Verkehr personenbezogener Daten in der Union ausgeht, oder beides.

3 Ein maßgeblicher und begründeter Einspruch muss hinreichend klar, kohärent und präzise sein und enthält erforderlichenfalls Angaben zu den Elementen des Beschlussentwurfs, die zu ändern sind, damit die Aufsichtsbehörden ihre Standpunkte vorbereiten können und der Ausschuss die Streitigkeit gegebenenfalls effizient beilegen kann.

Article 24 Verwaltungsakte

1 Die Verwaltungsakte in einer Untersuchung zu einem mutmaßlichen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2016/679 umfasst alle Dokumente, die von der federführenden Aufsichtsbehörde und von den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden erlangt oder erstellt wurden und die von der federführenden Aufsichtsbehörde zusammengestellt wurden, einschließlich aller belastenden und entlastenden Beweise. Die Verwaltungsakte enthält keine interne Kommunikation innerhalb einer Aufsichtsbehörde.

2 Auf Antrag einer untersuchten Partei oder des Beschwerdeführers, wenn der Beschluss seine Interessen beeinträchtigen könnte, gewährt die federführende Aufsichtsbehörde den untersuchten Parteien oder dem Beschwerdeführer Zugang zur Verwaltungsakte, damit sie ihr Recht auf rechtliches Gehör wahrnehmen können. Unterabsatz 1 lässt günstigere Vorschriften für die Gewährung des Zugangs zur Verwaltungsakte nach dem nationalen Recht der federführenden Aufsichtsbehörde unberührt. Wird der Zugang gemäß Unterabsatz 1 gewährt, so erhält die untersuchte Partei diesen Zugang von der federführenden Aufsichtsbehörde, während der Beschwerdeführer von der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, Zugang erhält.

3 Ungeachtet dessen, ob nach Unionsrecht oder nach nationalem Recht Zugang gewährt wurde, sind die folgenden Dokumente oder Teile der folgenden Dokumente vom Zugang ausgeschlossen: a) Schriftverkehr oder Beratungen zwischen den Aufsichtsbehörden, b) vertrauliche Informationen gemäß Artikel 25 Absatz 1.

4 Der Zugang zu maßgeblichen und begründeten Einsprüchen, die gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 eingereicht wurden und auf deren Grundlage die federführende Aufsichtsbehörde einen überarbeiteten Beschlussentwurf anzunehmen beabsichtigt, wird von der federführenden Aufsichtsbehörde nur gewährt, wenn dieser Zugang erforderlich ist, um es den untersuchten Parteien oder dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, ihren Standpunkt darzulegen und ihre Rechte zu verteidigen.

Article 25 Kenntlichmachung und Schutz vertraulicher Informationen

1 Informationen, Dokumente oder Teile von Dokumenten gelten als vertraulich, wenn sie Geschäftsgeheimnisse im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates oder sonstige vertrauliche Informationen nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht enthalten.

2 Sofern im Unionsrecht oder im nationalen Recht nichts anderes bestimmt ist, dürfen Informationen, die von einer Aufsichtsbehörde in Fällen, die eine grenzüberschreitende Verarbeitung nach der Verordnung (EU) 2016/679 betreffen, erhoben, erstellt oder eingeholt werden und die gemäß Absatz 1 als vertraulich gelten, keiner untersuchten Partei, keinem Beschwerdeführer und keiner dritten Person übermittelt oder zugänglich gemacht werden.

3 Untersuchte Parteien, Beschwerdeführer oder dritte Personen, die Informationen vorlegen, die sie für vertraulich erachten, haben diese Informationen unter Angabe von Gründen für die geltend gemachte Vertraulichkeit eindeutig zu kennzeichnen. Die untersuchte Partei, der Beschwerdeführer oder die dritte Person legt stets die vollständige Fassung der Informationen vor. Soweit möglich, wird auch eine vorgeschlagene nichtvertrauliche Fassung vorgelegt.

4 Unbeschadet des Absatzes 3 kann die Aufsichtsbehörde, der die Informationen vorgelegt werden, die untersuchten Parteien oder jede andere Person, die Dokumente vorlegt, auffordern, die Dokumente oder Teile davon kenntlich zu machen, die ihrer Ansicht nach Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen enthalten, die ihnen gehören, und die Personen zu benennen, die von der Vertraulichkeit dieser Geschäftsgeheimnisse oder sonstiger vertraulicher Informationen betroffen sind.

5 Die Aufsichtsbehörde, der die Informationen übermittelt werden, setzt den untersuchten Parteien und allen anderen Personen, die eine vertrauliche Behandlung der eingereichten Informationen beantragen, eine angemessene Frist von höchstens sechs Wochen, um a) ihre Anträge, denen zufolge die übermittelten Informationen Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen enthalten, für jedes einzelne Dokument oder Teile davon oder für jede Erklärung oder Teile davon zu begründen; b) wenn möglich eine nichtvertrauliche Fassung der Dokumente und Erklärungen vorzuschlagen, in der Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen geschwärzt sind; c) eine knappe, nichtvertrauliche Beschreibung jeder unkenntlich gemachten Information zu geben.

6 Halten die untersuchten Parteien oder hält jede andere Person die Absätze 4 und 5 nicht ein, so kann die Aufsichtsbehörde, der die Informationen übermittelt wurden, davon ausgehen, dass die betreffenden Dokumente oder Erklärungen keine Geschäftsgeheimnisse oder sonstigen vertraulichen Informationen enthalten.

7 Die Aufsichtsbehörde, der die Informationen übermittelt werden, stellt fest, ob die Informationen oder einschlägige bestimmte Teile von Dokumenten gemäß Absatz 1 vertraulich sind. Sie stellt sicher, dass die Schwärzung von Dokumenten auf das zum Schutz der vertraulichen Informationen erforderliche und verhältnismäßige Maß beschränkt wird. Die Aufsichtsbehörde, der die Informationen übermittelt werden, unterrichtet die anderen Aufsichtsbehörden bei der Weiterleitung über die Vertraulichkeit der Informationen.

8 Informationen, die nach dem für die Aufsichtsbehörde, der die Informationen übermittelt werden, geltenden nationalen Recht als vertraulich gelten und die in Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 ausgetauscht werden, werden von der Aufsichtsbehörde, die sie erhält, weiterhin vertraulich behandelt.

Article 26 Kooperationsakte

1 Für die Zwecke des Austauschs einschlägiger Informationen zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 9 stellt die federführende Aufsichtsbehörde sicher, dass diese einschlägigen Informationen über eine für jede Beschwerde oder Untersuchung geführte Kooperationsakte zur Verfügung gestellt werden. Die Kooperationsakte enthält alle gemäß Artikel 9 ausgetauschten Informationen.

2 Die Kooperationsakte wird in elektronischer Form geführt und ist über ein gemeinsames elektronisches Instrument den Aufsichtsbehörden und — wenn eine Angelegenheit zur Streitbeilegung gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 verwiesen wird bzw. wenn eine Stellungnahme im Dringlichkeitsverfahren oder ein verbindlicher Beschluss im Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 66 der genannten Verordnung angefordert wird — dem Ausschuss aus der Ferne zugänglich. Die Kooperationsakte ist den untersuchten Parteien, Beschwerdeführern oder dritte Personen nicht unmittelbar zugänglich.

Article 27 Verweisung zur Streitbeilegung nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679

1 Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der in Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Frist legt die federführende Aufsichtsbehörde entweder einen überarbeiteten Beschlussentwurf nach Artikel 60 Absatz 5 der genannten Verordnung vor oder sie verweist die Angelegenheit zur Streitbeilegung nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung an den Ausschuss.

2 Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der in Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Frist legt die federführende Aufsichtsbehörde entweder einen weiteren überarbeiteten Beschlussentwurf nach Artikel 60 Absatz 5 der genannten Verordnung vor oder sie verweist die Angelegenheit zur Streitbeilegung nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung an den Ausschuss.

3 Wenn die federführende Aufsichtsbehörde die Angelegenheit zur Streitbeilegung nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 an den Ausschuss verweist, stellt sie diesem Folgendes zur Verfügung: a) den Beschlussentwurf oder den überarbeiteten Beschlussentwurf, gegen den maßgebliche und begründete Einsprüche erhoben wurden; b) eine Zusammenfassung der maßgeblichen Tatsachen; c) die schriftlich dargelegten Standpunkte der untersuchten Parteien nach Artikel 19 und gegebenenfalls Artikel 22 der vorliegenden Verordnung, zumindest insoweit, als sich diese Standpunkte auf die dem Ausschuss vorgelegte Angelegenheit beziehen; d) die schriftlich dargelegten Standpunkte der Beschwerdeführer nach den Artikeln 16, 17 und 20 der vorliegenden Verordnung, zumindest insoweit, als sich diese Standpunkte auf die dem Ausschuss vorgelegte Angelegenheit beziehen; e) die maßgeblichen und begründeten Einsprüche, denen die federführende Aufsichtsbehörde sich nicht angeschlossen hat, und die Einsprüche, die die federführende Aufsichtsbehörde als nicht maßgeblich oder nicht begründet abgelehnt hat; f) die Gründe, aus denen sich die federführende Aufsichtsbehörde maßgeblichen und begründeten Einsprüchen nicht angeschlossen hat oder die Einsprüche als nicht maßgeblich oder nicht begründet abgelehnt hat.

4 Der Ausschuss kann von einer Aufsichtsbehörde weitere Unterlagen in Bezug auf die ihm vorgelegte Angelegenheit anfordern.

5 Der Ausschuss ermittelt innerhalb von vier Wochen nach dem Zurverfügungstellen der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Dokumente und Informationen vorläufig, ob die in Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Einsprüche maßgeblich und begründet sind und ob sie mit Artikel 23 der vorliegenden Verordnung im Einklang stehen. Innerhalb derselben Frist registriert der Vorsitzende des Ausschusses die Befassung mit der Angelegenheit, die ihm vorgelegt wurde. Sobald die Befassung registriert ist, wird die Akte den Mitgliedern des Ausschusses vorgelegt.

6 Die in Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegte Frist für den Erlass des verbindlichen Beschlusses des Ausschusses läuft nicht während der in Absatz 5 dieses Artikels genannten Zeitspanne.

Article 28 Anhörung der untersuchten Partei und des Beschwerdeführers vor Erlass eines Beschlusses nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679

1 Vor Erlass des verbindlichen Beschlusses nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 gibt der Ausschuss der untersuchten Partei oder, falls der Beschluss des Ausschusses zur vollständigen oder teilweisen Abweisung oder Ablehnung einer Beschwerde führen könnte, dem Beschwerdeführer Gelegenheit, den eigenen Standpunkt zu allen neuen sachlichen oder rechtlichen Elementen, auf die sich sein Beschluss stützen soll, schriftlich darzulegen, einschließlich der maßgeblichen und begründeten Einsprüche, denen er sich in seinem Beschluss anzuschließen beabsichtigt.

2 Erhält die von Untersuchungen betroffene Partei oder gegebenenfalls der Beschwerdeführer gemäß Absatz 1 Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen, so setzt der Ausschuss ihnen eine angemessene Frist von höchstens zwei Wochen, um ihren Standpunkt darzulegen.

3 Die Frist für die Annahme des verbindlichen Beschlusses des Ausschusses gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 wird ausgesetzt, bis die untersuchten Partei bzw. der Beschwerdeführer ihren Standpunkt dargelegt haben oder bis die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Frist abläuft, je nachdem, was zuerst eintritt.

Article 29 Verfahren im Zusammenhang mit einem Beschluss nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679

1 Bei der Befassung des Ausschusses mit einer Angelegenheit nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 stellt die Aufsichtsbehörde, die die Angelegenheit verweist, dem Ausschuss das Folgende zur Verfügung: a) eine Zusammenfassung der maßgeblichen Tatsachen, auch in Bezug auf die betreffende Verarbeitung; b) die Bewertung dieser maßgeblichen Tatsachen, um festzustellen, ob eine Aufsichtsbehörde die zuständige federführende Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist, und insbesondere die Bewertung der Fragen, ob die Verarbeitung als grenzüberschreitende Verarbeitung anzusehen ist und wo sich die Hauptniederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befindet; c) den Standpunkt des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters, dessen Hauptniederlassung Gegenstand der Befassung ist; d) den jeweiligen Standpunkt anderer von der Befassung betroffener Aufsichtsbehörden; e) alle sonstigen Dokumente oder Informationen, die die Aufsichtsbehörde, welche die Angelegenheit verweist, für maßgeblich und erforderlich hält, um eine Lösung in der Angelegenheit herbeizuführen.

2 Der Ausschuss kann von einer Aufsichtsbehörde weitere Unterlagen in Bezug auf die ihm vorgelegte Angelegenheit anfordern.

3 Innerhalb einer Woche nach Zurverfügungstellung der in Absatz 1 genannten Dokumente und Informationen registriert der Vorsitzende des Ausschusses die Befassung mit der Angelegenheit, die ihm vorgelegt wurde. Sobald die Befassung registriert ist, wird die Akte den Mitgliedern des Ausschusses vorgelegt.

Article 30 Verfahren im Zusammenhang mit einem Beschluss nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679

1 Wird eine Angelegenheit nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 dem Ausschuss verweist, so stellt die Aufsichtsbehörde oder die Kommission dem Ausschuss Folgendes zur Verfügung: a) eine Zusammenfassung der maßgeblichen Tatsachen; b) je nach Fall die Stellungnahme des Ausschusses nach Artikel 64 der Verordnung (EU) 2016/679 oder den Beschluss, den die zuständige Aufsichtsbehörde nach der Stellungnahme des Ausschusses nach Artikel 64 der Verordnung (EU) 2016/679 erlassen hat; c) den Standpunkt der Aufsichtsbehörde, die die Angelegenheit verweist, oder der Kommission zu der Frage, ob eine Aufsichtsbehörde gegebenenfalls verpflichtet war, dem Ausschuss den Beschlussentwurf nach Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu übermitteln, oder ob eine Aufsichtsbehörde sich der nach Artikel 64 der Verordnung (EU) 2016/679 abgegebenen Stellungnahme des Ausschusses nicht angeschlossen hat, einschließlich einer Erklärung darüber, welchen Punkten der Stellungnahme sie sich nicht angeschlossen hat, sowie eines Verweises auf den entsprechenden Teil des erlassenen Beschlusses.

2 Der Ausschuss fordert folgende Dokumente an: a) den Standpunkt der Aufsichtsbehörde, die mutmaßlich die Verpflichtung zur Verweisung eines Beschlussentwurfs an den Ausschuss nicht erfüllt hat oder sich einer Stellungnahme des Ausschusses mutmaßlich nicht angeschlossen hat; b) alle sonstigen Dokumente oder Informationen, die diese Aufsichtsbehörde für maßgeblich und erforderlich hält, um eine Lösung in der Angelegenheit herbeizuführen.

3 Der Ausschuss kann von einer Aufsichtsbehörde weitere Unterlagen in Bezug auf die ihm vorgelegte Angelegenheit anfordern.

4 Innerhalb einer Woche nach Zurverfügungstellung der in Absatz 2 genannten Dokumente und Informationen registriert der Vorsitzende des Ausschusses die Befassung mit der Angelegenheit, die ihm vorgelegt wurde. Sobald die Befassung registriert ist, wird die Akte den Mitgliedern des Ausschusses vorgelegt.

5 Erklärt eine Aufsichtsbehörde, dass sie ihren Standpunkt zu der Angelegenheit, mit der sie befasst wurde, darzulegen beabsichtigt, so legt sie diesen innerhalb von zwei Wochen nach der in Absatz 1 genannten Befassung vor.

Article 31 Stellungnahme im Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679

1 Ein Ersuchen um eine Stellungnahme des Ausschusses im Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 muss spätestens vier Wochen vor Ablauf der nach Artikel 66 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen einstweiligen Maßnahmen gestellt werden und das Folgende enthalten: a) eine Zusammenfassung der maßgeblichen Tatsachen, einschließlich der Vorwürfe eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2016/679; b) die einstweilige Maßnahme, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der um Stellungnahme im Dringlichkeitsverfahren ersuchenden Aufsichtsbehörde erlassen wurde, ihre Dauer und die Gründe für ihren Erlass, einschließlich der Begründung des dringenden Handlungsbedarfs zum Schutz der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen; c) eine Begründung für die dringende Notwendigkeit, endgültige Maßnahmen zu erlassen, einschließlich einer Erläuterung der außergewöhnlichen Umstände, die den Erlass dieser endgültigen Maßnahmen erforderlich machen.

2 Der Ausschuss kann von einer Aufsichtsbehörde weitere Unterlagen in Bezug auf die ihm für eine Stellungnahme im Dringlichkeitsverfahren vorgelegte Angelegenheit anfordern.

3 Innerhalb einer Woche nach Zurverfügungstellung der in Absatz 1 genannten Dokumente und Informationen registriert der Vorsitzende des Ausschusses die Befassung mit der Angelegenheit, die ihm vorgelegt wurde. Sobald die Befassung registriert ist, wird die Akte den Mitgliedern des Ausschusses vorgelegt.

Article 32 Verbindlicher Beschluss im Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679

1 Ein Ersuchen um einen verbindlichen Beschluss des Ausschusses im Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 muss spätestens vier Wochen vor Ablauf der nach Artikel 61 Absatz 8, Artikel 62 Absatz 7 oder Artikel 66 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen einstweiligen Maßnahmen gestellt werden. Dieses Ersuchen enthält das Folgende: a) eine Zusammenfassung der maßgeblichen Tatsachen, einschließlich der Vorwürfe eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2016/679; b) die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Aufsichtsbehörde, die den verbindlichen Beschluss im Dringlichkeitsverfahren beantragt, erlassene vorläufige Maßnahme, ihre Dauer und die Gründe für ihre Annahme, einschließlich einer Begründung des dringenden Handlungsbedarfs zum Schutz der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen; c) Informationen über alle Untersuchungsmaßnahmen, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Aufsichtsbehörde, die den verbindlichen Beschluss im Dringlichkeitsverfahren beantragt, ergriffen wurden, und Antworten der untersuchten Parteien oder sonstige Informationen, die sich im Besitz dieser ersuchenden Aufsichtsbehörde befinden; d) eine Begründung für die dringende Notwendigkeit, endgültige Maßnahmen zu erlassen, unter Berücksichtigung der außergewöhnlichen Umstände, die den Erlass der endgültigen Maßnahmen erforderlich machen, oder einen Nachweis darüber, dass eine Aufsichtsbehörde gegen Artikel 61 Absatz 5 oder Artikel 62 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 verstoßen hat; e) den Standpunkt der federführenden Aufsichtsbehörde, wenn es sich bei der ersuchenden Aufsichtsbehörde nicht um die federführende Aufsichtsbehörde handelt; f) gegebenenfalls den jeweiligen Standpunkt der örtlichen Niederlassung der untersuchten Parteien, an die sich die einstweiligen Maßnahmen nach Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gerichtet haben.

2 Der Ausschuss kann von einer Aufsichtsbehörde weitere Unterlagen in Bezug auf die ihm vorgelegte Angelegenheit anfordern.

3 Innerhalb einer Woche nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Dokumente und Informationen registriert der Vorsitzende des Ausschusses die Befassung mit der Angelegenheit, die ihm vorgelegt wurde. Sobald die Befassung registriert ist, wird die Akte den Mitgliedern des Ausschusses vorgelegt.

4 Erlässt der Ausschuss einen verbindlichen Beschluss im Dringlichkeitsverfahren, in dem festgelegt wird, dass endgültige Maßnahmen zu erlassen sind, so erlässt die Aufsichtsbehörde, an die der Beschluss gerichtet ist, diese Maßnahmen vor Ablauf der nach Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 erlassenen einstweiligen Maßnahmen.

5 Geht aus dem in einem Dringlichkeitsverfahren gefassten verbindlichen Beschluss hervor, dass endgültige Maßnahmen nicht dringend erlassen werden müssen, so wenden die federführende Aufsichtsbehörde und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden das Verfahren nach Artikel 60 der Verordnung (EU) 2016/679 an.

Article 33 Stellungnahme im Dringlichkeitsverfahren oder verbindlicher Beschluss im Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679

1 Ein Ersuchen um eine Stellungnahme des Ausschusses im Dringlichkeitsverfahren oder um einen verbindlichen Beschluss des Ausschusses im Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 enthält das Folgende: a) eine Zusammenfassung der maßgeblichen Tatsachen; b) eine Begründung der dringenden Notwendigkeit, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen zu ergreifen, unter Berücksichtigung der außergewöhnlichen Umstände, die den Erlass solcher Maßnahmen erforderlich machen, insbesondere etwaiger Elemente, die die zuständige Aufsichtsbehörde zum Schutz der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen hätte berücksichtigen müssen; c) sofern relevant und verfügbar, Informationen über von der ersuchenden Aufsichtsbehörde im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Aufsichtsbehörde, die um eine Stellungnahme im Dringlichkeitsverfahren oder um einen verbindlichen Beschluss im Dringlichkeitsverfahren ersucht hat, ergriffene Untersuchungsmaßnahmen und Antworten der untersuchten Parteien oder sonstige Informationen, die sich im Besitz dieser ersuchenden Aufsichtsbehörde befinden; d) den Standpunkt der zuständigen Aufsichtsbehörde nach Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679.

2 Der Ausschuss kann von einer Aufsichtsbehörde weitere Unterlagen in Bezug auf die ihm vorgelegte Angelegenheit anfordern.

3 Innerhalb einer Woche nach Zurverfügungstellung der in Absatz 1 genannten Dokumente und Informationen registriert der Vorsitzende des Ausschusses die Befassung mit der Angelegenheit, die ihm vorgelegt wurde. Sobald die Befassung registriert ist, wird die Akte den Mitgliedern des Ausschusses vorgelegt.

Article 34 Durchsetzungsstatistiken über Fälle, die eine grenzüberschreitende Verarbeitung betreffen

1 Im Rahmen des nach Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/679 zu erstellenden Jahresberichts stellt der Ausschuss Statistiken über die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 in Fällen, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, zur Verfügung, insbesondere über a) die Anzahl der aufgrund einer Beschwerde oder von Amts wegen eingeleiteten Fälle; b) die Anzahl der aufgrund einer Beschwerde oder von Amts wegen eingeleiteten Fälle, die abgeschlossen wurden; c) die Anzahl der von betroffenen Aufsichtsbehörden nach Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 beantragten Untersuchungen; d) die Anzahl der eingereichten Beschwerden; e) die Anzahl der Beschwerden, die vollständig oder teilweise abgewiesen oder abgelehnt wurden; f) die durchschnittliche Dauer der abgeschlossenen Fälle, die aufgrund einer Beschwerde oder von Amts wegen eingeleitet wurden; g) die Anzahl und Höhe der nach Artikel 83 und Artikel 84 der Verordnung (EU) 2016/679 verhängten Geldbußen.

2 Stehen die in Absatz 1 genannten Statistiken dem Ausschuss nicht unmittelbar zur Verfügung, so stellen die Aufsichtsbehörden sie dem Ausschuss auf Anfrage zeitnah bereit.

Article 35 Bericht der Kommission

Die Kommission erstattet im Rahmen ihres Berichts über die Bewertung und Überprüfung der Verordnung (EU) 2016/679 gemäß Artikel 97 der genannten Verordnung auch über die Anwendung und Wirkungsweise der vorliegenden Verordnung Bericht.

Article 36 Übergangsbestimmungen

Die Kapitel III und IV gelten für Untersuchungen, die von Amts wegen nach 2. April 2027 eingeleitet werden, sowie für Untersuchungen, die aufgrund einer Beschwerde eingeleitet werden, wenn die Beschwerde nach 2. April 2027 eingereicht wird. Die Kapitel V und VI der vorliegenden Verordnung gelten für alle Fälle, in denen an das Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 65 und das Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 66 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679 nach 2. April 2027 verwiesen wird.

Article 37 Inkrafttreten und Anwendung

1 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2 Diese Verordnung gilt ab dem 2. April 2027.

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