Durchführungsverordnung (EU) 2025/2546 der Kommission vom 10. Dezember 2025 über die Anwendung der Prüfungsgrundsätze für angemeldete graue Emissionen gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates
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Article 1 Begriffsbestimmungen
Über die Begriffsbestimmungen in Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/2551 der Kommission sowie in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2547 der Kommission hinaus bezeichnet für die Zwecke dieser Verordnung der Ausdruck 1. „Falschangabe“ Auslassungen, Fehlinterpretationen oder Fehler in den Berichtsdaten des Betreibers, wobei die Unsicherheit im Zusammenhang mit Messgeräten oder Laboranalysen unberücksichtigt bleibt; 2. „wesentliche Falschangabe“ eine Falschangabe, die entweder für sich allein oder zusammen mit anderen Falschangaben die Wesentlichkeitsschwelle überschreitet oder die sich auf der Grundlage des Expertenwissens der Prüfstelle wegen ihrer Tragweite und Art auf die insgesamt gemeldeten Emissionen oder andere relevante Informationen auswirken könnte; 3. „Wesentlichkeitsschwelle“ den quantitativen Schwellen- oder Grenzwert, oberhalb dessen die Prüfstelle Falschangaben entweder für sich allein oder zusammen mit anderen Falschangaben als wesentlich erachtet; 4. „Nichtübereinstimmung“ jede Handlung oder Unterlassung einer Handlung durch den Betreiber, die nicht den für die betreffende Anlage geltenden Anforderungen des Überwachungsplans bzw. der Überwachungsmethodik gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2547 entspricht; 5. „wesentliche Nichtübereinstimmung“ eine Nichtübereinstimmung, die zu einer wesentlichen Falschangabe führt.
Article 2 Physische Standortbegehungen und deren Ersetzung durch virtuelle Standortbegehungen bzw. Verzicht darauf
1 Die Prüfstelle kann eine physische Standortbegehung gemäß Anhang II Abschnitt 2.12 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/2551 durch eine virtuelle Standortbegehung ersetzen, wenn die in Artikel 3 bzw. 4 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
2 Die Prüfstelle kann auf die physische Standortbegehung gemäß Anhang II Abschnitt 2.12 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/2551 verzichten, wenn die in Artikel 3 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
3 Die Prüfstelle unterrichtet den Betreiber unverzüglich über ihre Entscheidung, die physische Standortbegehung durch eine virtuelle Standortbegehung zu ersetzen bzw. auf die Durchführung einer physischen Standortbegehung zu verzichten.
Article 3 Bedingungen für eine virtuelle Standortbegehung bzw. für den Verzicht auf die Durchführung einer physischen Standortbegehung
1 Die Prüfstelle kann beschließen, eine virtuelle Standortbegehung durchzuführen oder auf die Durchführung einer physischen Standortbegehung verzichten, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) eine Prüfstelle hat in dem Berichtszeitraum, der dem laufenden Berichtszeitraum unmittelbar vorausgeht, eine physische Standortbegehung durchgeführt; b) im Falle eines Verzichts auf die Durchführung einer physischen Standortbegehung hat eine Prüfstelle innerhalb der beiden dem laufenden Berichtszeitraum vorausgehenden Berichtszeiträume eine physische Standortbegehung durchgeführt; c) die Prüfstelle verfügt über ein hinreichendes Verständnis der Funktionsweise der Anlage, der Herstellungsverfahren und des Überwachungs- und Berichterstattungssystems, einschließlich des Kontrollsystems des Betreibers; d) die Prüfstelle ist der Auffassung, dass angesichts der Art und des Komplexitätsgrads des Überwachungs- und Berichterstattungssystems sowie der inhärenten Risiken und der Kontrollrisiken keine physische Standortbegehung erforderlich ist; e) die Prüfstelle ist in der Lage, aus der Ferne alle für die Prüfung benötigten Informationen zu erhalten und zu bewerten, einschließlich Informationen zur korrekten Anwendung der im Überwachungsplan beschriebenen Methodik, zu den im Emissionsbericht des Betreibers gemeldeten Daten sowie zu den verwendeten Herstellungsverfahren und Vorläuferstoffen; f) die Entscheidung, eine virtuelle Standortbegehung durchzuführen bzw. auf eine physische Standortbegehung zu verzichten, beruht auf den Ergebnissen der Risikoanalyse, und die Prüfstelle hat die erforderlichen Maßnahmen ermittelt und ergriffen, um das Prüfrisiko auf ein annehmbares Maß zu senken, sodass mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann, dass der Emissionsbericht des Betreibers keine wesentlichen Falschangaben und Nichtübereinstimmungen enthält; g) an der Anlage bzw. an ihrem Überwachungsplan wurden seit der letzten physischen Standortbegehung keine wesentlichen Veränderungen vorgenommen, darunter keine der folgenden wesentlichen Änderungen: 1. Einführung neuer Herstellungsverfahren oder eines neuen Produktionswegs oder Einstellung von Herstellungsverfahren oder eines Produktionswegs; 2. Änderungen bei den gemeinsamen Herstellungsverfahren von Vorläuferstoffen und komplexen Waren im Sinne von Artikel 4 Nummer 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2547; 3. Änderungen bei der Energieversorgung der Anlage; 4. Änderungen bei den technischen Verbindungen zwischen Herstellungsverfahren oder Produktionswegen, z. B. Ergänzung oder Entfernung von Leitungen für den Transfer von Brennstoffen, Werkstoffen, messbarer Wärme, Restgasen oder hergestellten Waren; 5. bei Verwendung tatsächlicher Werte: Änderungen in Bezug auf die in der Anlage hergestellten oder von anderen Anlagen erhaltenen Vorläuferstoffe; 6. Änderung der Überwachungsmethodik (auf Berechnungen beruhend, auf Messung beruhend, Sonstiges); 7. Änderungen, für die die Prüfstelle bei der strategischen Analyse oder Risikoanalyse festgestellt hat, dass sie Prüfungsansätze erfordern, die sich erheblich von den bei der vorherigen Prüfung angewandten Prüfungsansätzen unterscheiden, z. B. Hinzufügung neuer Brennstoffe oder Werkstoffe, Hinzufügung neuer Messgeräte.
2 Die Prüfstelle kann von der Durchführung einer physischen Standortbegehung einer Anlage, in der Strom erzeugt wird, absehen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Strom ist die einzige unter Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 fallende Ware, die von der Anlage erzeugt wird; b) in der Anlage werden keine Werkstoffe, Brennstoffe oder Herstellungsverfahren mit dem Potenzial, im Normalbetrieb Treibhausgase auszustoßen, verwendet. Die folgenden Anlagen erfüllen dieses Kriterium nicht: 1. Anlagen, die Biomasse im Sinne der Begriffsbestimmung in Anhang I Abschnitt 1 Nummer 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2547 verwenden; 2. Anlagen, die CO2-Abscheidung durchführen, auch zur geologischen Speicherung oder zur Verwendung von Treibhausgasen für die Herstellung von Brennstoffen oder anderen Werkstoffen; 3. Anlagen, die Treibhausgase in andere Anlagen, Pipelines oder CO2-Transportinfrastrukturen im Sinne von Artikel 3 Nummer 29 der Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates transferieren. c) eine Prüfstelle hat in den letzten fünf Berichtszeiträumen, die dem laufenden Berichtszeitraum unmittelbar vorausgehen, mindestens eine physische Standortbegehung durchgeführt; d) die in Absatz 1 Buchstaben c bis f genannten Bedingungen sind erfüllt.
Article 4 Bedingungen für virtuelle Standortbegehungen im Falle schwerwiegender, außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Umstände
Die Prüfstelle kann beschließen, eine virtuelle Standortbegehung durchzuführen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) schwerwiegende, außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Umstände, die der Betreiber nicht zu verantworten hat und die nach Ausschöpfung aller zumutbaren Anstrengungen nicht überwunden werden können, hindern die Prüfstelle an der Durchführung einer physischen Standortbegehung; b) die Prüfstelle entscheidet auf Grundlage der Ergebnisse der Risikoanalyse, eine virtuelle Standortbegehung durchzuführen; c) die Prüfstelle hat die erforderlichen Maßnahmen identifiziert und ergriffen, um das Prüfrisiko auf ein annehmbares Maß zu senken, sodass hinreichende Sicherheit besteht, dass der Emissionsbericht des Betreibers keine wesentlichen Falschangaben enthält.
Article 5 Wesentlichkeitsschwellen und andere Parameter
1 Bei der Bewertung von Falschangaben zu gemeldeten Daten im Berichtszeitraum, der Gegenstand der Prüfung ist, wendet die Prüfstelle für jede Tonne der betreffenden mit dem Code der Kombinierten Nomenklatur (KN) bezeichneten Ware die folgenden Wesentlichkeitsschwellen an: a) 5 % der gesamten spezifischen grauen Emissionen; b) 5 % der gesamten spezifischen einzubeziehenden kostenlosen Zuteilung;
2 Die Prüfstelle beurteilt zudem auf der Grundlage von Expertenwissen, ob Falschangaben oder Verstöße – entweder einzeln oder zusammen mit anderen Falschangaben oder Verstößen – aufgrund ihres Umfangs oder ihrer Art für Folgendes als wesentlich anzusehen sind: a) Falschangaben, entweder einzeln oder zusammen mit anderen Falschangaben, die unter der Wesentlichkeitsschwelle gemäß Absatz 1 liegen; b) in Absatz 1 nicht genannte Parameter.
Article 6 Format des Prüfberichts
Der Prüfbericht wird auf der Grundlage einer Vorlage erstellt, die die Kommission über das CBAM-Register bereitstellt. Die elektronische Vorlage umfasst mindestens die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Informationen.
Article 7 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2026.
Relations
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