Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2547 der Kommission vom 10. Dezember 2025 mit Vorschriften über die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verfahren für die Berechnung der mit Waren verbundenen grauen Emissionen

CELEX
32025R2547
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-12-10
In force since
2025-12-25
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2546 der Kommission und des Artikels 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/2551 der Kommission . Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck 1. „funktionelle Einheit“ die Referenzeinheit, die für die Berechnung der mit Waren verbundenen grauen Emissionen verwendet wird; 2. „Aktivitätsrate“ die Menge der Waren, für die dieselbe funktionelle Einheit gilt und die innerhalb der Systemgrenzen eines Herstellungsverfahrens in einem Berichtszeitraum hergestellt werden; 3. „Systemgrenze“ die Gruppe chemischer oder physikalischer Vorgänge, die in die Berechnung der grauen Emissionen von Waren derselben zusammengefassten Warenkategorie einbezogen werden; 4. „zusammengefasste Warenkategorien“ die in Anhang I Nummer 2 Tabelle 1 aufgeführten zusammengefassten Warenkategorien; 5. „Berichtszeitraum“ den Zeitraum, der dem Kalenderjahr entspricht, in dem die Ware hergestellt wurde, und der vom zugelassenen CBAM-Anmelder als Grundlage für die Bestimmung der grauen Emissionen verwendet wird; 6. „Produktionsweg“ eine bestimmte Technologie, die in einem Herstellungsverfahren für die Herstellung von Waren eingesetzt wird; 7. „Vorläuferstoff“ jedes in der Liste der Waren in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführte Vormaterial für ein Herstellungsverfahren; 8. „Stoffstrom“ einen der folgenden Stoffe: a) einen spezifischen Brennstoff, ein spezifisches Rohmaterial oder ein spezifisches Produkt, bei dessen Verbrauch oder Erzeugung an einer oder mehreren Emissionsquellen relevante Treibhausgase emittiert werden; b) einen spezifischen Brennstoff, ein spezifisches Rohmaterial oder ein spezifisches Produkt, der bzw. das Kohlenstoff enthält und in die Berechnung der Treibhausgasemissionen anhand einer Massenbilanzmethode einbezogen wird; 9. „Emissionsquelle“ ein einzeln identifizierbares Teil einer Anlage oder ein Vorgang in einer Anlage, aus der bzw. dem relevante Treibhausgase emittiert werden; 10. „Berechnungsfaktoren“ den unteren Heizwert, den Emissionsfaktor, den vorläufigen Emissionsfaktor, den Oxidationsfaktor, den Umsetzungsfaktor, den Kohlenstoffgehalt und den Biomasseanteil; 11. „Messsystem“ die Gesamtheit der Messinstrumente und sonstigen Ausrüstungen, die zur Bestimmung der Variablen für die Überwachung und Berechnung der Emissionen verwendet werden; 12. „Tätigkeitsdaten“ die in einem Prozess verbrauchte oder erzeugte, für die auf Berechnung beruhende Überwachungsmethodik relevante Menge von Brennstoffen oder Materialien, ausgedrückt in Terajoule, als Masse in Tonnen oder — bei Gasen — als Volumen in Normkubikmetern.

Article 2 Tatsächliche Werte

Werden die grauen Emissionen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/956 auf der Grundlage der tatsächlichen Emissionen bestimmt, so gelten die in diesem Kapitel festgelegten Vorschriften.

Article 3 Systemgrenzen

1 Bei der Bezifferung und Berechnung der spezifischen grauen Emissionen von Waren sind die Prozesse in einer Anlage zu berücksichtigen, die innerhalb der gemäß Anhang I für jede zusammengefasste Warenkategorie festgelegten Systemgrenzen stattfinden.

2 Die Systemgrenzen umschließen direkte Emissionen, indirekte Emissionen von Waren, die nicht in Anhang II der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführt sind, sowie die grauen Emissionen aller Vorläuferstoffe.

Article 4 Herstellungsverfahren und funktionelle Einheit

1 Die Betreiber einer Anlage ermitteln innerhalb der Systemgrenzen einer Anlage das Herstellungsverfahren von Waren, für das dieselbe funktionelle Einheit gilt. Bei der Ermittlung des Herstellungsverfahrens ist sicherzustellen, dass die relevanten Inputs, Outputs und Emissionen gemäß Anhang II überwacht werden können und dass die direkten und gegebenenfalls indirekten Emissionen den Waren einer funktionellen Einheit zugeordnet werden können.

2 Die hergestellten Warenmengen in Tonnen, die in denselben KN-Code eingereiht werden, stellen die funktionelle Einheit dar, mit Ausnahme der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Waren.

3 Für Strom ist die funktionelle Einheit die Kilowattstunde (kWh).

4 Für Düngemittel sind die folgenden Einheiten die funktionelle Einheit: a) für die KN-Codes 28080000, 2814 und 3105 die Kilogramm Stickstoff, die in den hergestellten Waren des jeweiligen KN-Codes enthalten sind; b) für die KN-Codes von Düngemitteln, die nicht unter Buchstabe a aufgeführt sind, die besonderen Maßeinheiten der hergestellten Waren des jeweiligen KN-Codes gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.

5 Für die KN-Codes 25231000, 25232100, 25232900 und 25239000 sind die in den hergestellten Waren der jeweiligen KN-Codes enthaltenen Tonnen Klinker die funktionelle Einheit.

6 Werden Waren, für die dieselbe funktionelle Einheit gilt, in einer Anlage auf verschiedenen Produktionswegen hergestellt, so ist ein einziges Herstellungsverfahren anzuwenden, das alle Produktionswege umfasst.

7 Die Aufteilung einer Anlage in mehrere Anlagen mit dem Ergebnis, dass die Produktionswege, die normalerweise zu einem einzigen Herstellungsverfahren gehören, in verschiedenen Anlagen durchgeführt werden, ist nur zulässig, wenn die Betreiber triftige wirtschaftliche Gründe für diese Aufteilung nachweisen, die mit ihrer Geschäftstätigkeit im Zusammenhang stehen. Wirtschaftliche Gründe gelten als triftig, wenn die Umgehung der Verordnung (EU) 2023/956 nicht ihr Hauptzweck oder einer ihrer Hauptzwecke ist.

8 Werden Waren, für die unterschiedliche funktionelle Einheiten gelten, im Rahmen derselben Vorgangs hergestellt, so können die Betreiber ein einziges multifunktionales Herstellungsverfahren festlegen. In diesem Fall gelten die Vorschriften für die Zuordnung gemäß Anhang III Abschnitt A.2. In den in Abschnitt A.4 des genannten Anhangs aufgeführten Fällen ist die Festlegung eines einzigen multifunktionalen Herstellungsverfahrens zwingend vorgeschrieben.

9 Werden für komplexe Waren relevante Vorläuferstoffe in derselben Anlage hergestellt wie die komplexen Waren, und werden die jeweiligen Vorläuferstoffe nicht zum Weiterverkauf oder zur Verwendung in anderen Herstellungsverfahren weitergeleitet, kann die Herstellung von Vorläuferstoffen und komplexen Waren auch in einem gemeinsamen Herstellungsverfahren erfasst werden. In diesem Fall sind die Überwachung und Berechnung der grauen Emissionen von Vorläuferstoffen und komplexen Waren gemeinsam durchzuführen.

Article 5 Überwachungsmethodik auf Anlagenebene

1 Die direkten Emissionen eines Herstellungsverfahrens werden gemäß den in Anhang II Abschnitte A und B festgelegten Überwachungsgrundsätzen und -methoden sowie unter Anwendung der in Abschnitt B des genannten Anhangs festgelegten Überwachungsmethodiken und -vorschriften bestimmt.

2 Sind bei der Herstellung einer funktionellen Einheit Wärmeströme beteiligt, so gelten die Überwachungs- und Berechnungsvorschriften gemäß Anhang II Abschnitt C.

3 Bei komplexen Waren sind die Emissionen der Vorläuferstoffe gemäß den Vorschriften in Anhang II Abschnitt E zu überwachen.

4 Indirekte Emissionen sind durch Überwachung des Stromverbrauchs im betreffenden Herstellungsverfahren gemäß Anhang II Abschnitt D zu bestimmen.

5 Die Betreiber erstellen für die Zwecke der Absätze 1 bis 4 einen Überwachungsplan, der mindestens die in Anhang II Abschnitt A.5 genannten Angaben enthält, und wenden diesen Plan an.

6 Der Überwachungsplan ist in englischer Sprache vorzulegen.

Article 6 Zuordnung von Emissionen zu Waren

Die spezifischen grauen Emissionen von Waren werden bestimmt, indem die direkten und gegebenenfalls indirekten Emissionen der Herstellungsverfahren den spezifischen Waren gemäß Anhang III zugeordnet werden.

Article 7 Ermittlung des Berichtszeitraums

1 Um die tatsächlichen mit einer Ware verbundenen grauen Emissionen zu bestimmen, ist der Berichtszeitraum, in dem die Ware hergestellt wurde, gemäß Unterabsatz 2 zu ermitteln. Wurde eine Ware im Jahr 2026 eingeführt, so ist der Berichtszeitraum das Jahr 2026. Wurde eine Ware in einem anderen Jahr als 2026 eingeführt, so ist der Berichtszeitraum standardmäßig das Kalenderjahr, in dem die Waren eingeführt wurde. Liegen jedoch ausreichende Nachweise vor, um den tatsächlichen Zeitpunkt der Herstellung zu ermitteln, so ist der Berichtszeitraum der Zeitraum, in dem die Ware hergestellt wurde.

2 Abweichend von Absatz 1 ist der Berichtszeitraum für in das Zollgebiet der Union eingeführten Strom das Jahr der Einfuhr.

Article 8 Verwendung von tatsächlichen Werten für Strom und indirekte Emissionen

1 Die Nachweise für die Erfüllung der in Anhang IV Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Kriterien sind in Anhang II Abschnitt D.2.4 der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

2 Die Nachweise für die Erfüllung der in Anhang IV Nummer 6 der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Kriterien sind in Anhang II Abschnitt D.4.3 der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

3 Um nachzuweisen, dass die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Kriterien erfüllt sind, gibt der Betreiber im Emissionsbericht des Anlagenbetreibers an, dass die Kriterien gemäß Anhang IV Nummer 5 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/956 und gegebenenfalls gemäß Nummer 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b des genannten Anhangs hinsichtlich der direkten Verbindung zwischen der Stromerzeugungsanlage und dem Übertragungsnetz der Union erfüllt sind. Die Betreiber übermitteln der Prüfstelle die in Anhang II Abschnitt D.2.4 dieser Verordnung aufgeführten Nachweise, die diese Angabe belegen.

4 Um nachzuweisen, dass die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Kriterien erfüllt sind, gibt der Betreiber außerdem in einem Addendum zum Emissionsbericht des Anlagenbetreibers — das für jeden zugelassenen CBAM-Anmelder, der Strom aus der Anlage dieses Betreibers eingeführt hat und die tatsächlichen Werte für diesen Strom verwenden möchte, gesondert erstellt wird — für jeden der zugelassenen CBAM-Anmelder an, dass die Kriterien gemäß Anhang IV Nummer 5 Unterabsatz 1 Buchstaben a und d der Verordnung (EU) 2023/956 und gegebenenfalls gemäß Nummer 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b des genannten Anhangs in Bezug auf das Nichtvorliegen eines physischen Netzwerkengpasses erfüllt sind. Der Betreiber gibt in dem für jeden zugelassenen CBAM-Anmelder erstellten Addendum auch die von dem betreffenden zugelassenen CBAM-Anmelder eingeführte Strommenge an, für die die Kriterien gemäß Anhang IV Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/956 erfüllt sind, und legt der Prüfstelle die in Anhang II Abschnitt D.2.4 der vorliegenden Verordnung aufgeführten entsprechenden Nachweise vor, die diese Angabe belegen.

5 Um nachzuweisen, dass die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Kriterien erfüllt sind, gibt der Betreiber im Emissionsbericht des Anlagenbetreibers an, dass die Kriterien gemäß Anhang IV Nummer 6 der Verordnung (EU) 2023/956 erfüllt sind, und legt der Prüfstelle die in Anhang II Abschnitt D.4.3 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Nachweise vor, die diese Angabe belegen.

6 Die tatsächlichen grauen Emissionen von Strom und die tatsächlichen indirekten Emissionen sind nach den in Anhang II Abschnitt D festgelegten Vorschriften zu berechnen.

Article 9 Indirekte Emissionen bei Verwendung von Strom aus mehreren Quellen

1 Bezieht eine Anlage, in der Waren hergestellt werden, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956, aber nicht in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführt sind, in einem Berichtszeitraum Strom aus mehreren Quellen, und werden die tatsächlichen Emissionen für diese Waren gemeldet, so werden die indirekten grauen Emissionen der Waren als Standardwert bestimmt. Der Standardwert entspricht dem Durchschnitt der Emissionsfaktoren jeder Stromquelle, gewichtet nach dem Anteil des aus jeder Quelle bezogenen Stroms am gesamten in dieser Anlage verbrauchten Strom.

2 Legen die Betreiber der Prüfstelle jedoch ausreichende Nachweise vor, aus denen hervorgeht, dass die Anlage, in der Waren hergestellt werden, die nicht in Anhang II der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführt sind, für ein bestimmtes Herstellungsverfahren nur Strom aus einer einzigen Quelle oder aus einer Teilmenge von Quellen verwendet hat, so werden die indirekten grauen Emissionen der in diesem Herstellungsverfahren hergestellten Waren auf der Grundlage des Emissionsfaktors dieser einzigen Quelle bzw. als Durchschnitt der Emissionsfaktoren jeder relevanten Stromquelle der Teilmenge bestimmt, gewichtet nach dem Anteil des aus jeder Quelle bezogenen Stroms an dem bei der Herstellung dieser Waren verbrauchten Stroms.

Article 10 Emissionsbericht des Anlagenbetreibers

1 Erfolgt die Berechnung der grauen Emissionen auf der Grundlage der tatsächlichen Emissionen, so erstellen die Betreiber einen Emissionsbericht (im Folgenden „Emissionsbericht des Anlagenbetreibers“) sowie eine Zusammenfassung dieses Berichts, die mindestens die in den Vorlagen in Anhang IV Nummern 1.1 und 1.2 aufgeführten Angaben enthält. Erfolgt die Berechnung der grauen Emissionen von Strom auf der Grundlage der tatsächlichen Emissionen, so erstellen die Betreiber zusätzlich ein anmelderspezifisches Addendum zu dem Emissionsbericht des Anlagenbetreibers, das die in Nummer 1.1.1 des genannten Anhangs aufgeführten Angaben enthält.

2 Sind Betreiber gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2023/956 im CBAM-Register registriert, so übermitteln sie den Emissionsbericht des Anlagenbetreibers, die Zusammenfassung und gegebenenfalls das anmelderspezifische Addendum über das CBAM-Register an die Prüfstelle.

3 Sind die Betreiber nicht im CBAM-Register registriert, so übermitteln sie den Emissionsbericht des Anlagenbetreibers, die Zusammenfassung und gegebenenfalls das anmelderspezifische Addendum auf anderem Wege als über das CBAM-Register an die Prüfstelle.

4 Der Emissionsbericht des Anlagenbetreibers ist in englischer Sprache vorzulegen.

Article 11 Standardwerte

1 Werden die mit eingeführten Waren verbundenen Emissionen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/956 auf der Grundlage von Standardwerten bestimmt, so werden die gemäß Anhang IV der genannten Verordnung festgelegten Standardwerte verwendet.

2 Werden gemäß Artikel 15 die grauen Emissionen komplexer Waren auf der Grundlage von tatsächlichen Werten und die grauen Emissionen von bei der Herstellung dieser komplexen Waren verwendeten Vorläuferstoffen auf der Grundlage von Standardwerten bestimmt, so werden für diese Vorläuferstoffe die gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) 2023/956 festgelegten Standardwerte verwendet.

3 Zur Bestimmung der spezifischen indirekten Emissionen werden die gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) 2023/956 festgelegten Standardwerte verwendet, es sei denn, es können die tatsächlichen Werte gemäß Artikel 8 verwendet werden.

4 Zur Bestimmung der direkten grauen Emissionen von in das Zollgebiet der Union eingeführtem Strom werden die gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) 2023/956 festgelegten Standardwerte verwendet, es sei denn, es können die tatsächlichen Werte gemäß Artikel 8 verwendet werden.

5 Die Kommission führt bis spätestens Dezember 2027 eine Überprüfung der Standardwerte durch.

Article 12 Alternative Standardwerte

Der zugelassene CBAM-Anmelder kann alternative Standardwerte gemäß Anhang IV Nummer 4.2.2, Nummer 4.3 und Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/956 verwenden, wenn die in Anhang II Abschnitt D.2.3 oder D.4.4 oder in Anhang V der vorliegenden Verordnung genannten Bedingungen erfüllt sind.

Article 13 Berichtszeitraum für Vorläuferstoffe

Der Standardberichtszeitraum für einen Vorläuferstoff ist das Jahr, in dem die komplexe Ware hergestellt wurde. Legen die Betreiber der Prüfstelle jedoch ausreichende Nachweise vor, um den tatsächlichen Herstellungszeitpunkt zu ermitteln, so ist der Berichtszeitraum der Zeitraum, in dem der Vorläuferstoff hergestellt wurde.

Article 14 In verschiedenen Berichtszeiträumen oder in verschiedenen Anlagen hergestellte Vorläuferstoffe

1 Bezieht eine Anlage, in der komplexe Waren hergestellt werden, von einer anderen Anlage Vorläuferstoffe eines bestimmten KN-Codes, die in verschiedenen Berichtszeiträumen hergestellt wurden, so sind die grauen Emissionen der komplexen Waren für den Teil der mit den Vorläuferstoffen dieses KN-Codes verbundenen grauen Emissionen als gewichteter Durchschnitt der mit den in den verschiedenen Berichtszeiträumen hergestellten Vorläuferstoffen dieses KN-Codes verbundenen grauen Emissionen zu bestimmen.

2 Bezieht eine Anlage, in der komplexe Waren hergestellt werden, Vorläuferstoffe eines bestimmten KN-Codes von mehreren Anlagen, so sind die grauen Emissionen der komplexen Waren für den Teil der mit den Vorläuferstoffen dieses KN-Codes verbundenen grauen Emissionen standardmäßig als gewichteter Durchschnitt der mit den von den verschiedenen Anlagen bezogenen Vorläuferstoffen dieses KN-Codes verbundenen grauen Emissionen zu bestimmen.

3 Legen die Betreiber der Prüfstelle ausreichende Nachweise vor, aus denen hervorgeht, dass von den Vorläuferstoffen eines bestimmten KN-Codes, die von mehreren Anlagen bezogen wurden, in der Anlage, in der die komplexen Waren hergestellt werden, für ein bestimmtes Herstellungsverfahren nur Vorläuferstoffe aus einer einzigen Anlage oder aus einer Teilmenge von Anlagen verwendet werden, so sind die grauen Emissionen dieser Vorläuferstoffe, die in den in diesem Herstellungsverfahren hergestellten Waren verwendet werden, auf der Grundlage der grauen Emissionen der Vorläuferstoffe aus dieser einzigen Anlage bzw. als gewichteter Durchschnitt der mit den von dieser Teilmenge von Anlagen bezogenen Vorläuferstoffen verbundenen grauen Emissionen zu bestimmen.

Article 15 Kombinierte Verwendung von tatsächlichen Werten und Standardwerten

Die spezifischen grauen Emissionen komplexer Waren können mittels Bestimmung der tatsächlichen Emissionen für die Herstellungsverfahren in der Anlage, in der die komplexen Waren hergestellt werden, und der Standardwerte für einen oder mehrere Vorläuferstoffe der komplexen Waren berechnet werden.

Article 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions