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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2548 der Kommission vom 10. Dezember 2025 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Berechnung und Veröffentlichung des Preises von CBAM-Zertifikaten

CELEX
32025R2548
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-12-10
In force since
2025-12-25
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Methode für Berechnung der Preise der CBAM-Zertifikate für 2026

1 Für jedes Quartal des Jahres 2026 berechnet die Kommission den Preis der CBAM-Zertifikate als den vierteljährlichen Durchschnitt der gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2830 bestimmten Auktionsclearingpreise für Zertifikate.

2 Die Kommission berechnet den Preis für ein Quartal in der ersten Kalenderwoche des darauffolgenden Quartals.

3 Berücksichtigt werden die Auktionsclearingpreise aller Zertifikate, die gemäß den Artikeln 10 und 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2830 auf der gemeinsamen Auktionsplattform im Sinne von Artikel 3 Nummer 18 der genannten Verordnung und auf den Opt-out-Auktionsplattformen im Sinne von Artikel 3 Nummer 19 der genannten Verordnung versteigert wurden. Annullierte Versteigerungen werden dagegen bei der Berechnung des Quartalsdurchschnitts nicht berücksichtigt.

4 Für jede Versteigerung wird der Auktionsclearingpreis mit der Menge der versteigerten Zertifikate gewichtet.

5 Der vierteljährliche Preis der CBAM-Zertifikate wird in Euro berechnet und auf den nächsten Cent auf- oder abgerundet.

6 Der vierteljährliche Preis der CBAM-Zertifikate gilt für CBAM-Zertifikate, die den grauen Emissionen entsprechen, welche von zugelassenen CBAM-Anmeldern – bezogen auf das Jahr 2026 – für das Quartal der Einfuhr der Waren angemeldet wurden, mit denen diese Emissionen verbunden sind.

Article 2 Zugang zu Informationen in Bezug auf das Jahr 2026

1 Die in Artikel 1 Absatz 3 genannten Auktionsplattformen stellen der Kommission alle für die Berechnung des Preises der CBAM-Zertifikate nach Artikel 1 erforderlichen Informationen nach Schließung des Zeitfensters für Gebote einer jeden von ihnen durchgeführten Versteigerung zur Verfügung.

2 Die Kommission erhält unmittelbaren, direkten und kostenlosen Zugang zu den in Absatz 1 genannten Informationen.

Article 3 Aufbewahrung von Aufzeichnungen in Bezug auf das Jahr 2026

1 Die Auktionsplattformen und die Kommission bewahren die in Artikel 2 genannten Informationen bis zum 31. Dezember 2031 in elektronischer Form und auf sichere Weise auf.

2 Bis zum 31. Dezember 2031 stellen die Auktionsplattformen der Kommission auf deren Ersuchen die in Artikel 2 genannten Informationen zeitnah zur Verfügung.

3 Bis zum 31. Dezember 2031 teilen die Auktionsplattformen der Kommission unverzüglich jegliche relevanten Informationen mit, die sich auf die Berechnung des vierteljährlichen Durchschnittspreises gemäß Artikel 1 auswirken könnten.

Article 4 Veröffentlichung des Preises der CBAM-Zertifikate in Bezug auf das Jahr 2026

1 Die Kommission veröffentlicht den gemäß Artikel 1 berechneten vierteljährlichen Preis der CBAM-Zertifikate auf ihrer Website an dem ersten von der Kommission gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 definierten Arbeitstag der Kalenderwoche nach der Woche, in der die Berechnung gemäß Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung erfolgte.

2 Ab dem dritten Quartal 2026 stellt die Kommission den zugelassenen CBAM-Anmeldern die im Jahr 2026 geltenden vierteljährlichen Preise der CBAM-Zertifikate über das CBAM-Register zur Verfügung.

Article 5 Methode zur Berechnung der Preise der CBAM-Zertifikate ab 2027

1 Ab dem 1. Januar 2027 berechnet die Kommission den Preis der CBAM-Zertifikate für jede Kalenderwoche als den Durchschnitt der gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2830 bestimmten Auktionsclearingpreise für Zertifikate.

2 Berücksichtigt werden die Auktionsclearingpreise aller Zertifikate, die gemäß den Artikeln 10 und 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2830 auf der gemeinsamen Auktionsplattform im Sinne von Artikel 3 Nummer 18 der genannten Verordnung und auf den Opt-out-Auktionsplattformen im Sinne von Artikel 3 Nummer 19 der genannten Verordnung versteigert wurden. Annullierte Versteigerungen werden dagegen bei der Berechnung des wöchentlichen Durchschnitts nicht berücksichtigt.

3 Für jede Versteigerung werden die Auktionsclearingpreise mit der Menge der versteigerten Zertifikate gewichtet.

4 Der Preis der CBAM-Zertifikate wird in Euro berechnet und auf den nächsten Cent auf- oder abgerundet.

5 Der Preis der CBAM-Zertifikate gilt für CBAM-Zertifikate, die in dem in Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/956 genannten Zeitraum an zugelassene CBAM-Anmelder verkauft werden.

Article 6 Zugang zu Informationen ab 2027

1 Ab dem 1. Januar 2027 stellen die Auktionsplattformen der Kommission alle für die Berechnung des Preises der CBAM-Zertifikate nach Artikel 5 erforderlichen Informationen nach Schließung des Zeitfensters für Gebote einer jeden von ihnen durchgeführten Versteigerung zur Verfügung.

2 Die Kommission erhält unmittelbaren, direkten und kostenlosen Zugang zu den in Absatz 1 genannten Informationen.

Article 7 Aufbewahrung von Aufzeichnungen ab 2027

1 Die Auktionsplattformen und die Kommission bewahren die in Artikel 6 genannten Informationen für einen Zeitraum von fünf Kalenderjahren nach dem Kalenderjahr, auf das sich die Informationen beziehen, in elektronischer Form und auf sichere Weise auf.

2 Während des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zeitraums stellen die Auktionsplattformen der Kommission auf deren Ersuchen die in Artikel 6 genannten Informationen zeitnah zur Verfügung.

3 Während des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zeitraums teilen die Auktionsplattformen der Kommission unverzüglich jegliche relevanten Informationen mit, die sich auf die Berechnung des vierteljährlichen Durchschnittspreises gemäß Artikel 5 auswirken könnten.

Article 8 Veröffentlichung des Preises der CBAM-Zertifikate ab 2027

1 Die Kommission veröffentlicht den gemäß Artikel 5 berechneten Preis der CBAM-Zertifikate auf ihrer Website an dem ersten von der Kommission gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 definierten Arbeitstag der Kalenderwoche, die auf die betreffenden Versteigerungen folgt.

2 Die Kommission stellt den zugelassenen CBAM-Anmeldern den Preis der CBAM-Zertifikate am ersten Geltungstag des Preises über das CBAM-Register zur Verfügung.

Article 9 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2026.

Relations

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