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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2549 der Kommission vom 10. Dezember 2025 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Bedingungen und Verfahren im Zusammenhang mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders

CELEX
32025R2549
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-12-10
In force since
2025-12-25
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/486

„(3 Stellt der Antragsteller einen Antrag auf Anpassung der in Artikel 5 Absatz 5 Buchstaben d bis ga der Verordnung (EU) 2023/956 genannten Angaben, so begründet er dies in seinem Antrag auf Anpassung.“

„(6 Wenn ein Antrag bis zum 31. März 2026 im Einklang mit Artikel 17 Absatz 7a der Verordnung (EU) 2023/956 im CBAM-Register den Status ‚registriert‘ hat, so kann der Antragsteller bis zu dem Tag, an dem eine Entscheidung über den Antrag gemäß Artikel 7 wirksam wird, vorübergehend weiterhin Waren einführen.

7 Statt die gemäß dieser Verordnung für die Bewertung des Antrags erforderlichen Informationen vom Antragsteller einzuholen, kann die zuständige Behörde digitale Instrumente nutzen, um einschlägige Informationen von anderen nationalen zuständigen Behörden im Mitgliedstaat abzurufen, wenn der Antragsteller einem solchen Abruf zustimmt bzw. wenn das Abrufen dieser Informationen von anderen nationalen zuständigen Behörden gemäß dem nationalen Recht zulässig ist.“

„(1 Die zuständige Behörde kann in elektronischer Form über das CBAM-Register das Konsultationsverfahren einleiten, an dem die in Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2023/956 genannten konsultierten Parteien beteiligt werden (im Folgenden ‚Konsultationsverfahren‘). Das Konsultationsverfahren wird vor Ablauf der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Frist abgeschlossen.“

Article 12 Konsultationsfrist

1 Die zuständige Behörde setzt den konsultierten Parteien eine Frist für die Vorlage ihres Sachstandes gemäß Artikel 11 Absatz 3. Diese Frist darf 15 Kalendertage nicht überschreiten.

2 Die zuständige Behörde kann die gemäß Absatz 1 festgelegte Konsultationsfrist in den folgenden Fällen verlängern: a) Der Antragsteller beantragt Anpassungen gemäß Artikel 2, die von der zuständigen Behörde akzeptiert wurden und die für die Zwecke der Konsultation relevant sind; b) die konsultierte Partei benötigt aufgrund der Art der durchzuführenden Untersuchungen mehr Zeit und stellt ein entsprechendes Ersuchen; c) die Verlängerung gemäß Buchstabe b beträgt höchstens 15 Kalendertage.

3 Antworten die konsultierten Parteien nicht innerhalb der gemäß den Absätzen 1 und 2 festgelegten Konsultationsfristen, so gelten die Voraussetzungen und Kriterien, die Gegenstand der Konsultation sind, als erfüllt.“

Article 2 Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/486

Artikel 22 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die zuständige Behörde kann den zugelassenen CBAM-Anmelder auffordern, zusätzliche Angaben vorzulegen und zu den Angaben Stellung zu nehmen, auf die die zuständige Behörde ihre Entscheidung über den Widerruf der Zulassung zu stützen beabsichtigt, bevor sie eine solche Entscheidung trifft oder ein Konsultationsverfahren gemäß Artikel 26 einleitet.“

Article 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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Versions

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