Durchführungsverordnung (EU) 2025/2550 der Kommission vom 10. Dezember 2025 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3210 in Bezug auf das CBAM-Register
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Article 1 Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3210
„1 Beim CBAM-Register handelt es sich um eine standardisierte und sichere elektronische Datenbank, die Datenelemente von CBAM-Konten, CBAM-Erklärungen, Anträgen auf Erteilung des Status als zugelassener CBAM-Anmelder, von Einführern der in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren, der Registrierung von Personen, die für Rechnung und im Namen der vorgenannten Personen handeln, der Registrierung von Betreibern, den Emissionsberichten, der Registrierung von Prüfern sowie von Prüfberichten akkreditierter Prüfer und von Prüfern ausgestellten Unterlagen, von den in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/956 genannten unabhängigen Personen (im Folgenden ‚unabhängige Person‘) sowie von anderen Einführern für die Zwecke der Überwachung von Umgehungspraktiken gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2023/956 enthält und die den Zugang zu diesen Daten, die Fallbearbeitung und Vertraulichkeit gewährleistet.
2 Das CBAM-Register ermöglicht die Kommunikation, Mitteilungen, Registrierung, Prüfungen und den Informationsaustausch zwischen Kommission, zuständigen Behörden, Zollbehörden, zugelassenen CBAM-Anmeldern, Antragstellern, Personen, deren Status als zugelassene CBAM-Anmelder widerrufen wurde, Personen, die bevollmächtigt sind, für Rechnung und im Namen der vorgenannten Personen zu handeln, sowie Betreibern, Prüfstellen und unabhängigen Personen.“
„2 Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der zugelassene CBAM-Anmelder und der Einführer, der den in Artikel 2a der Verordnung (EU) 2023/956 genannten massenbasierten Schwellenwert (im Folgenden ‚massenbasierter Schwellenwert‘) überschreitet, niedergelassen sind, und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Person niedergelassen ist, die kein zugelassener CBAM-Anmelder ist und Waren in den in Artikel 26 Absätze 2 und 2a der Verordnung (EU) 2023/956 beschriebenen Fällen in das Zollgebiet der Union einführt, übermitteln ihre Sanktionsentscheidungen über das CBAM-Register an die Kommission.“
„3 Gelangt eine zuständige Behörde zu dem Schluss, dass ein Einführer den in Anhang VII Nummer 1 der Verordnung (EU) 2023/956 festgelegten massenbasierten Schwellenwert überschreitet, so werden die Zollbehörden mittels des CRMS2 über das CBAM-Register darüber unterrichtet.“
„1 Das CBAM-Portal für Betreiber ist der einzige Zugangspunkt zum CBAM-Register für Betreiber, Prüfer und unabhängige Personen. Der Zugang zum Portal erfolgt über das Internet.“
„4 Der Betreiber, der Prüfer und die unabhängige Person verwenden den zentralen EU-Zugangsdienst der Kommission, um den Zugang zum CBAM-Register zu beantragen.“
„5 Die unabhängige Person stellt einen Antrag auf Registrierung im CBAM-Register bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die nationale Akkreditierungsstelle niedergelassen ist. Die unabhängige Person beantragt die Registrierung innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag, an dem die Akkreditierung erteilt wurde, jedoch nicht vor dem 1. Dezember 2026. Die zuständige Behörde registriert die Angaben über die unabhängige Person im CBAM-Register.
6 Der in Absatz 4 genannte Antrag auf Registrierung muss folgende Angaben enthalten: a) Name und eindeutige Akkreditierungsidentifizierung der unabhängigen Person; b) für das CBAM relevante Akkreditierungsbereiche; c) das Land, in dem die unabhängige Person niedergelassen ist; d) das Datum des Wirksamwerdens der Bescheinigung und das Datum des Ablaufs der Bescheinigung; e) jedwede Angaben über administrative Maßnahmen, die der unabhängigen Person auferlegt wurden und für das CBAM relevant sind; f) Kopie der für das CBAM relevanten Akkreditierungsurkunde.
7 Die zuständige Behörde übermittelt der unabhängigen Person eine Mitteilung über die Registrierung im CBAM-Register. Die zuständige Behörde setzt durch das CBAM-Register außerdem die Kommission und die anderen zuständigen Behörden von der Registrierung in Kenntnis.
8 Die unabhängige Person unterrichtet die zuständige Behörde über alle Änderungen der in Absatz 2 genannten Angaben, die nach der Registrierung im CBAM-Register eintreten. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass das CBAM-Register entsprechend aktualisiert wird.
9 Die zuständige Behörde streicht die unabhängige Person aus dem CBAM-Register, wenn diese nicht länger für einen für das CBAM relevanten Tätigkeitsbereich qualifiziert ist oder wenn die unabhängige Person ihrer Verpflichtung gemäß Absatz 8 nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde setzt die Kommission und die anderen zuständigen Behörden von der Streichung aus dem Register in Kenntnis. Die zuständige Behörde löscht die Angaben über diese unabhängige Person aus dem CBAM-Register, sofern diese Angaben nicht für die Überprüfung der eingereichten CBAM-Erklärungen erforderlich sind.“
„5 Die Zollbehörden nutzen das CBAM-Register und erhalten Zugang dazu, um Zulassungen zu validieren und gegebenenfalls zusätzliche Zolldaten auszutauschen.“
„2a Das CBAM-Portal für die Europäische Kommission muss mit einer separaten Komponente interoperabel sein, die es der Kommission ermöglicht, ihre in den Artikeln 15 und 27 der Verordnung (EU) 2023/956 festgelegten Aufgaben wahrzunehmen.
2b Die Kommission registriert alle einschlägigen Informationen und Daten und stellt sie den zuständigen Behörden über das CBAM-Portal für nationale zuständige Behörden im Einklang mit Artikel 11 der vorliegenden Verordnung bereit, sofern diese Informationen und Daten als erforderlich erachtet werden, damit die zuständigen Behörden ihre Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 wahrnehmen können.“
„2 Betreiber, Prüfer und unabhängige Personen dürfen nach ihrer Erfassung im CBAM-Register auf ihre im CBAM-Register erfassten personenbezogenen Daten zugreifen. Im Einklang mit den Artikeln 9, 10 und 10a der Verordnung (EU) 2023/956 dürfen zugelassene CBAM-Anmelder auf die von Betreibern, Prüfern und unabhängigen Personen im CBAM-Register erfassten Daten zugreifen oder diese Daten anderweitig verarbeiten, wenn die Betreiber eine entsprechende Genehmigung nach Artikel 10 Absatz 7 erteilt haben.“
Article 2 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 Absätze 7 und 10 gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2026.
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