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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2025/2551 der Kommission vom 20. November 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Bedingungen für die Akkreditierung der Prüfstellen, für die Kontrolle und Beaufsichtigung der akkreditierten Prüfstellen, für den Entzug einer Akkreditierung sowie für die gegenseitige Anerkennung und die Beurteilung unter Gleichrangigen der Akkreditierungsstellen

CELEX
32025R2551
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2025-11-20
In force since
2026-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Begriffsbestimmungen

Über die Begriffsbestimmungen in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2546 sowie in Artikel 1 und Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2547 der Kommission hinaus bezeichnet für die Zwecke dieser Verordnung der Ausdruck 1. „Prüfstelle“ eine juristische Person, die Prüftätigkeiten nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung durchführt und die zum Zeitpunkt der Ausstellung eines Prüfberichts für die Zwecke der Verordnung (EU) 2023/956 von einer nationalen Akkreditierungsstelle akkreditiert wurde; 2. „Prüfung“ die Tätigkeiten, die eine Prüfstelle ausführt, um einen Prüfbericht gemäß der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2023/956 und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2546 zu erstellen; 3. „Akkreditierungsbereich“ die in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten CBAM-Tätigkeitsgruppen, für die die Akkreditierung beantragt oder erteilt wurde; 4. „inhärentes Risiko“ die Anfälligkeit eines in dem Emissionsbericht des Betreibers enthaltenen Parameters für Falschangaben, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Falschangaben eine wesentliche Falschangabe darstellen könnten, und zwar vor Berücksichtigung der Wirkung etwaiger verwandter Kontrolltätigkeiten; 5. „Kontrolltätigkeiten“ Handlungen oder Maßnahmen des Betreibers zur Minderung inhärenter Risiken; 6. „Kontrollrisiko“ die Anfälligkeit eines in dem Emissionsbericht des Betreibers enthaltenen Parameters für Falschangaben, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Falschangaben eine wesentliche Falschangabe darstellen könnten und die das Kontrollsystem weder rechtzeitig verhindern noch erkennen und berichtigen wird; 7. „Prüfrisiko“ das Risiko, das entweder durch das inhärente Risiko, das Kontrollrisiko oder das Risiko, dass die Prüfstelle eine wesentliche Falschangabe nicht erkennt, verursacht wird und das darin besteht, dass die Prüfstelle ein unrichtiges Prüfgutachten abgibt, wenn der Emissionsbericht des Betreibers wesentliche Falschangaben enthält; 8. „Grad an Sicherheit“ das Maß an Sicherheit, das die Prüfstelle im Prüfbericht unter Berücksichtigung des Ziels bietet, das Prüfrisiko entsprechend den Rahmenbedingungen der Prüfverpflichtung zu verringern; 9. „hinreichende Sicherheit“ einen im Prüfgutachten positiv zum Ausdruck kommenden hohen, jedoch nicht absoluten Grad an Sicherheit, dass der prüfungspflichtige Emissionsbericht des Betreibers keine wesentlichen Falschangaben enthält; 10. „Standort“ die Anlage, auf die sich der prüfungspflichtige Emissionsbericht des Betreibers bezieht; 11. „leitender CBAM-Prüfer“ einen Prüfer, dem die Leitung und Beaufsichtigung des Prüfteams übertragen wurde und der dafür verantwortlich ist, dass der Emissionsbericht eines Betreibers geprüft und darüber Bericht erstattet wird; 12. „CBAM-Prüfer“ ein Mitglied eines Prüfteams, das mit der Prüfung des Emissionsberichts eines Betreibers beauftragt ist; 13. „Begutachter“ eine Person, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle beauftragt wurde, allein oder als Teil eines Begutachtungsteams eine Prüfstelle nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung zu begutachten.

Article 2 Umfang der Begutachtung durch nationale Akkreditierungsstellen

Die nationale Akkreditierungsstelle begutachtet, ob die juristische Person, die die Akkreditierung beantragt (im Folgenden „Antragsteller“), bzw. die Prüfstelle a) die in Anhang II Abschnitt 1 festgelegten Kompetenzanforderungen erfüllt, einschließlich der in Anhang II Abschnitt 1.5.1 genannten harmonisierten Norm; b) die in Anhang II Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Prüftätigkeiten gemäß der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2023/956 und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2546 ausführt.

Article 3 Antrag auf Akkreditierung

1 Ein nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats niedergelassener Antragsteller beantragt bei der nationalen Akkreditierungsstelle jenes Mitgliedstaates die Akkreditierung gemäß der vorliegenden Verordnung. Abweichend von Unterabsatz 1 beantragt der nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats niedergelassene Antragsteller in folgenden Fällen die Akkreditierung bei einer nationalen Akkreditierungsstelle eines anderen Mitgliedstaats als demjenigen seiner Niederlassung: a) Der Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller niedergelassen ist, hat entschieden, keine nationale Akkreditierungsstelle einzurichten, und nimmt die nationale Akkreditierungsstelle eines anderen Mitgliedstaats in Anspruch; b) die in Unterabsatz 1 genannten nationalen Akkreditierungsstellen führen keine Akkreditierung für die Prüftätigkeiten durch, für die die Akkreditierung beantragt wird; c) die in Unterabsatz 1 genannten nationalen Akkreditierungsstellen haben sich in Bezug auf die Tätigkeitsgruppen, für die die Akkreditierung beantragt wird, nicht erfolgreich einer Beurteilung unter Gleichrangigen unterzogen.

2 Ein nicht nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats niedergelassener Antragsteller kann den Antrag auf Akkreditierung bei der Akkreditierungsstelle jedes Mitgliedstaats stellen, die eine Akkreditierung gemäß der vorliegenden Verordnung erteilt.

3 Anträge auf Akkreditierung müssen sich auf eine oder mehrere der in Anhang I aufgeführten CBAM-Tätigkeitsgruppen beziehen.

4 Der in den Absätzen 1 und 2 genannte Antragsteller legt der nationalen Akkreditierungsstelle zusammen mit dem Antrag folgende Unterlagen vor: a) ein Dokument, in dem die Kompetenz des Antragstellers zur Durchführung der in Anhang II Abschnitt 1.5.1 genannten Verfahren und Prozesse und das Qualitätsmanagementsystem gemäß Abschnitt 1.5.2 des genannten Anhangs beschrieben werden; b) eine Beschreibung der Kompetenzkriterien gemäß Anhang II Abschnitt 1.1.1 Absatz 2 Buchstaben a und b, die Ergebnisse des Kompetenzprozesses gemäß dem genannten Abschnitt und andere sachdienliche Unterlagen zur Kompetenz des gesamten an Prüftätigkeiten beteiligten Personals gemäß Anhang II Abschnitte 1.2 und 1.3; c) eine Beschreibung des in Anhang II Abschnitt 1.7.5 genannten Verfahrens zur Gewährleistung der dauerhaften Unparteilichkeit und Unabhängigkeit, einschließlich sachdienlicher Aufzeichnungen zur Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Antragstellers und seines Personals; d) die Liste der technischen Sachverständigen für Prüfungen und des maßgeblich beteiligten Personals, die an der Prüfung der Emissionsberichte der Betreiber beteiligt sind; e) eine Beschreibung der in Anhang II Abschnitt 1.5.1 genannten Verfahren und Prozesse, einschließlich derjenigen in Bezug auf die internen Prüfunterlagen gemäß Anhang II Abschnitt 2.16; f) die Aufzeichnungen gemäß Anhang II Abschnitt 1.6; g) gegebenenfalls einschlägige Belege, aus denen die nachgewiesene Kompetenz zur Anwendung der in Anhang II Abschnitt 1.5 genannten internationalen Norm hervorgeht und die von einer nationalen Akkreditierungsstelle oder einer Akkreditierungsstelle eines Drittlands anerkannt wurden.

5 Nach Eingang des Antrags auf Akkreditierung kann die nationale Akkreditierungsstelle den Antragsteller auffordern, weitere Informationen vorzulegen, die die nationale Akkreditierungsstelle für die Begutachtung des Antrags für erforderlich hält.

6 Wenn die nationale Akkreditierungsstelle Akkreditierungsleistungen gemäß der vorliegenden Verordnung erbringt, jedoch nicht in der Lage ist, die Akkreditierung eines in einem Drittland niedergelassenen Antragstellers durchzuführen, so übermittelt diese nationale Akkreditierungsstelle dem Antragsteller unverzüglich nach Eingang eines Antrags auf Akkreditierung eine ordnungsgemäß begründete Antwort, in der die Hintergründe für die Nichtdurchführung der Akkreditierung dargelegt werden, sowie ein Verzeichnis nationaler Akkreditierungsstellen, die das Akkreditierungsverfahren möglicherweise durchführen können. Die Stelle, die als Organisatorin der Beurteilung unter Gleichrangigen gemäß Artikel 24 anerkannt ist, erleichtert den Informationsaustausch zwischen nationalen Akkreditierungsstellen, indem sie ein Verzeichnis führt, in dem nationale Akkreditierungsstellen aufgeführt sind, die Akkreditierungsleistungen für CBAM anbieten, sowie nationale Akkreditierungsstellen, die möglicherweise das Akkreditierungsverfahren für in einem Drittland niedergelassene Antragsteller durchführen können.

Article 4 Anträge auf Akkreditierung, die von gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 akkreditierten Antragstellern gestellt werden

Ein Antragsteller, der bereits gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 für eine für Anhang I der vorliegenden Verordnung relevante Tätigkeitsgruppe akkreditiert ist, kann eine Erweiterung des Bereichs seiner Akkreditierung auf die im jenem Anhang aufgeführten entsprechenden CBAM-Tätigkeitsgruppen beantragen. Der Antrag auf Erweiterung des Bereichs ist bei der gemäß Artikel 3 Absatz 1 benannten nationalen Akkreditierungsstelle einzureichen.

Article 5 Begutachtung von Anträgen auf Akkreditierung

1 Bei der Begutachtung von Anträgen auf Akkreditierung führt die nationale Akkreditierungsstelle folgende Maßnahmen durch: a) Überprüfung sämtlicher Informationen, die der Antragsteller gemäß Artikel 3 vorgelegt hat; b) Durchführung einer Standortbegehung beim Antragsteller, um Einsicht in eine repräsentative Probe der internen Prüfunterlagen zu nehmen und die Durchführung des Qualitätsmanagementsystems des Antragstellers sowie die Verfahren und Prozesse für Prüftätigkeiten gemäß Anhang II Abschnitt 1.5 zu begutachten; c) Beobachtung der Leistung und Kompetenz eines repräsentativen Teils des Personals des Antragstellers, das an der Prüfung der Emissionsberichte von Betreibern mitwirkt, um sicherzustellen, dass es im Einklang mit der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2023/956 und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2546 arbeitet.

2 Bei der Begutachtung berücksichtigt die nationale Akkreditierungsstelle Folgendes: a) die Komplexität des Akkreditierungsbereichs; b) die Komplexität des Qualitätsmanagementsystems gemäß Anhang II Abschnitt 1.5.2; c) die Verfahren und Informationen zu Prozessen gemäß Anhang II Abschnitt 1.5.1; d) die geografischen Gebiete, in denen der Antragsteller Prüfungen durchführt oder durchzuführen beabsichtigt; e) ob der Antragsteller bereits gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 für die in Anhang I aufgeführte entsprechende Tätigkeitsgruppe akkreditiert ist. Die nationale Akkreditierungsstelle kann außerdem alle vom Antragsteller gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe g vorgelegten einschlägigen Belege berücksichtigen.

3 Beschließt der Antragsteller, bestimmte Prüftätigkeiten gemäß Anhang II Abschnitt 1.7.4 auszulagern, so kann die nationale Akkreditierungsstelle die in Absatz 1 Buchstaben b und c dieses Artikels genannten Tätigkeiten auch in den Räumlichkeiten der externen Stelle durchführen.

4 Die nationale Akkreditierungsstelle erstattet dem Antragsteller über ihre Feststellungen und etwaige Nichtübereinstimmungen Bericht und fordert ihn auf, Stellung zu nehmen.

5 Der Antragsteller trifft Korrekturmaßnahmen in Bezug auf die gemäß Absatz 4 mitgeteilten Nichtübereinstimmungen und legt eine Stellungnahme vor, in der er angibt, welche Maßnahmen er getroffen hat oder innerhalb der von der nationalen Akkreditierungsstelle gesetzten Frist treffen will, um die Nichtübereinstimmungen zu beheben.

6 Die nationale Akkreditierungsstelle überprüft die gemäß Absatz 5 vom Antragsteller abgegebene Stellungnahme.

7 Hält die nationale Akkreditierungsstelle die Stellungnahme des Antragstellers oder die von ihm getroffenen Maßnahmen für unzureichend oder unwirksam, so verlangt sie von ihm weitere Informationen oder Maßnahmen. Die nationale Akkreditierungsstelle kann Belege für die tatsächliche Durchführung der Korrekturmaßnahmen verlangen oder eine Folgebewertung vornehmen, um die tatsächliche Durchführung der Korrekturmaßnahmen zu begutachten.

Article 6 Entscheidung über die Akkreditierung und Akkreditierungsurkunde

1 Hat die nationale Akkreditierungsstelle entschieden, einen Antragsteller zu akkreditieren oder den Akkreditierungsbereich zu erweitern, so stellt sie ihm eine entsprechende Akkreditierungsurkunde aus.

2 Die Akkreditierungsurkunde umfasst mindestens folgende Angaben: a) Identität der nationalen Akkreditierungsstelle; b) Name und eindeutige Akkreditierungsidentifizierung der Prüfstelle; c) Akkreditierungsbereich und Tätigkeitsgruppen; d) Land, in dem die nationale Akkreditierungsstelle und die Prüfstelle niedergelassen sind; e) Datum des Inkrafttretens der Akkreditierung und ihr Ablaufdatum; f) Verweis auf die für die Begutachtung verwendeten normativen Dokumente.

3 Die Akkreditierungsurkunde gilt für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem Tag ihrer Ausstellung durch die nationale Akkreditierungsstelle.

Article 7 Erneute Begutachtung

1 Die nationale Akkreditierungsstelle begutachtet die Prüfstelle, der sie eine Akkreditierungsurkunde ausgestellt hat, vor Ablauf der Gültigkeit dieser Urkunde erneut, um festzustellen, ob die Gültigkeit der Urkunde verlängert werden kann.

2 Diese erneute Begutachtung wird von der nationalen Akkreditierungsstelle so geplant, dass die nationale Akkreditierungsstelle repräsentative Stichproben der unter die Urkunde fallenden Tätigkeiten der Prüfstelle begutachten kann.

3 Die nationale Akkreditierungsstelle nimmt die erneute Begutachtung der Prüfstellen gemäß Artikel 2 vor.

Article 8 Erweiterung des Akkreditierungsbereichs

Beantragt eine Prüfstelle die Erweiterung des Bereichs einer bereits gewährten Akkreditierung, so ermittelt die nationale Akkreditierungsstelle, ob die Prüfstelle die in Artikel 2 genannten Anforderungen für die beantragte Erweiterung des Akkreditierungsbereichs erfüllt.

Article 9 Aussetzung und Entzug der Akkreditierung sowie Einschränkung des Akkreditierungsbereichs

1 Unbeschadet der Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels kann die nationale Akkreditierungsstelle eine Akkreditierung aussetzen, entziehen oder den Akkreditierungsbereich einer Prüfstelle einschränken, wenn die Prüfstelle die Anforderungen der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2023/956 oder der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2546 nicht erfüllt.

2 Die nationale Akkreditierungsstelle setzt eine Akkreditierung einer Prüfstelle aus, entzieht sie oder schränkt den Akkreditierungsbereich ein, wenn die Prüfstelle darum ersucht.

3 Die nationale Akkreditierungsstelle setzt die Akkreditierung einer Prüfstelle aus oder schränkt den Akkreditierungsbereich ein, wenn die Prüfstelle a) gravierend gegen die Anforderungen der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2023/956 oder der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2546 verstoßen hat; b) fortgesetzt und wiederholt die Anforderungen der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2023/956 oder der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2546 nicht erfüllt hat; c) gegen andere spezifische Vorschriften und Bedingungen der nationalen Akkreditierungsstelle verstoßen hat.

4 Die nationale Akkreditierungsstelle entzieht einer Prüfstelle die Akkreditierung, wenn a) die Prüfstelle die Mängel, die die Gründe für die Aussetzung der Akkreditierung bildeten, nicht behoben hat; b) ein Mitglied des Führungsgremiums der Prüfstelle oder ein Mitglied des Personals der Prüfstelle, das an den Prüftätigkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 beteiligt ist, des Betrugs für schuldig befunden wurde; c) die Prüfstelle absichtlich Falschangaben gemacht oder absichtlich Informationen verheimlicht hat.

5 Eine Prüfstelle kann bei der nationalen Akkreditierungsstelle Widerspruch gegen die Entscheidung jener nationalen Akkreditierungsstelle gemäß den Absätzen 1, 3 und 4 einlegen, eine Akkreditierung auszusetzen oder zu entziehen oder den Akkreditierungsbereich einzuschränken.

6 Entscheidungen einer nationalen Akkreditierungsstelle über die Aussetzung oder den Entzug einer Akkreditierung oder die Einschränkung des Akkreditierungsbereichs werden am Tag der Mitteilung an die Prüfstelle wirksam.

7 Die nationale Akkreditierungsstelle widerruft die Entscheidung, eine Akkreditierung auszusetzen, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass die Prüfstelle die Anforderungen der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2023/956 oder der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2546 erfüllt.

Article 10 Kompetenzanforderungen an Begutachter

Die nationale Akkreditierungsstelle stellt sicher, dass die mit der Durchführung der Begutachtung betrauten Personen über folgende Fähigkeiten bzw. Kenntnisse verfügen: a) Akkreditierung, Prüftätigkeiten sowie Überwachung und Berechnung grauer Emissionen gemäß der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2023/956 und der Durchführungsverordnungen (EU) 2025/2547 und (EU) 2025/2546, Erhebung und Überwachung von und Berichterstattung über Daten, die für die kostenlose Zuteilung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2620 der Kommission relevant sind, sowie andere einschlägige Rechtsvorschriften, harmonisierte Normen und Leitlinien; b) die Kompetenz und das Verständnis, die für die Begutachtung der in Anhang II Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüftätigkeiten erforderlich sind; c) für den Akkreditierungsbereich LI gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung die technische Kompetenz und das technische Verständnis, die benötigt werden, um die für den Nachweis der Erfüllung der in Anhang IV Abschnitt 5 Absatz 1 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) 2023/956 festgelegten Kriterien erforderlichen Belege zu begutachten; d) für den Akkreditierungsbereich LII gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung die technische Kompetenz und das technische Verständnis, die benötigt werden, um die für den Nachweis der Erfüllung der in Anhang IV Abschnitt 6 der Verordnung (EU) 2023/956 festgelegten Kriterien erforderlichen Belege zu begutachten; e) Kenntnisse im Bereich Daten- und Informationsaudits gemäß Anhang II Abschnitt 1.2 Absatz 4 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung.

Article 11 Technische Sachverständige für Akkreditierungen

1 Erforderlichenfalls kann die nationale Akkreditierungsstelle technische Sachverständige für Akkreditierungen hinzuziehen, um die von Prüfstellen durchgeführten Prüftätigkeiten zu begutachten.

2 Neben einschlägigen Fachkenntnissen und -kompetenzen verfügen die technischen Sachverständigen für Akkreditierungen über Kenntnisse in folgenden Bereichen: a) Akkreditierung, Prüftätigkeiten sowie Überwachung und Berechnung grauer Emissionen gemäß der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2023/956 und der Durchführungsverordnungen (EU) 2025/2547 und (EU) 2025/2546, Erhebung und Überwachung von und Berichterstattung über Daten, die für die kostenlose Zuteilung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2620 relevant sind, sowie andere einschlägige Rechtsvorschriften, Normen und Leitlinien; b) von den Prüfstellen gemäß Anhang II Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung durchgeführte Prüftätigkeiten.

Article 12 Zugang zu Informationen, Vertraulichkeit und Berufsgeheimnis

1 Die nationale Akkreditierungsstelle macht Informationen über ihre Akkreditierungstätigkeiten gemäß der vorliegenden Verordnung der Öffentlichkeit zugänglich und bringt sie regelmäßig auf den neuesten Stand.

2 Die nationale Akkreditierungsstelle trifft geeignete Vorkehrungen, um die Vertraulichkeit der im Rahmen der Begutachtungstätigkeiten gemäß der vorliegenden Verordnung erlangten Informationen zu wahren. Informationen im Zusammenhang mit Emissionsberichten von Betreibern und Prüfberichten, die die nationale Akkreditierungsstelle — auch gemäß den Artikeln 16 und 21 — erhält, unterliegen dem Berufsgeheimnis, und die nationale Akkreditierungsstelle darf sie an keine andere Person oder Behörde weitergeben, es sei denn, sie ist aufgrund des Unionsrechts oder des nationalen Rechts hierzu verpflichtet.

Article 13 Allgemeine Kontrollanforderung

Während der Gültigkeit einer Akkreditierungsurkunde haben die Prüfstellen fortlaufend die in Anhang II Abschnitt 1 festgelegten Anforderungen zu erfüllen und die Prüftätigkeiten gemäß Abschnitt 2 des genannten Anhangs durchzuführen sowie fortlaufend die Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/956 und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2546 zu erfüllen. Während der Gültigkeit einer Akkreditierungsurkunde überprüft die nationale Akkreditierungsstelle, die die Prüfstelle akkreditiert hat, ob die Prüfstelle die in Absatz 1 genannten Anforderungen und Tätigkeiten erfüllt bzw. durchführt. Kommt die nationale Akkreditierungsstelle zu dem Schluss, dass die Prüfstelle die Anforderungen der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2023/956 oder der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2546 nicht mehr erfüllt, so ergreift die nationale Akkreditierungsstelle die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Aussetzung oder des Entzugs der Akkreditierung oder der Einschränkung des Akkreditierungsbereichs gemäß Artikel 9 dieser Verordnung.

Article 14 Jährliche Überwachungsprüfung

1 Die nationale Akkreditierungsstelle unterzieht jede Prüfstelle, der sie eine Akkreditierungsurkunde ausgestellt hat, einer jährlichen Überwachungsprüfung. Diese Überwachungsprüfung umfasst mindestens Folgendes: a) eine physische oder virtuelle Begutachtung des Büros der Prüfstelle; b) die Beobachtung der Leistung und die Bewertung der Kompetenz eines repräsentativen Teils des Personals der Prüfstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c. Hat die Prüfstelle bestimmte Prüftätigkeiten gemäß Anhang II Abschnitt 1.7.4 ausgelagert, so kann die nationale Akkreditierungsstelle die in Unterabsatz 1 genannten Tätigkeiten auch in den Räumlichkeiten der externen Stelle durchführen.

2 Die nationale Akkreditierungsstelle nimmt die erste Überwachungsprüfung einer Prüfstelle gemäß Absatz 1 spätestens zwölf Monate nach der Ausstellung der Akkreditierungsurkunde für die Prüfstelle vor.

3 Die nationale Akkreditierungsstelle plant die jährliche Überwachungsprüfung so, dass sie eine repräsentative Stichprobe der Tätigkeiten der Prüfstelle, die in den Geltungsbereich der Akkreditierungsurkunde fallen, und einen repräsentativen Teil des an den Prüftätigkeiten beteiligten Personals bewerten kann.

4 Anhand der Ergebnisse der Überwachungsprüfung entscheidet die nationale Akkreditierungsstelle, ob sie die Fortführung der Akkreditierung bestätigt.

Article 15 Außerordentliche Begutachtung

Während der Gültigkeit der Akkreditierungsurkunde kann die nationale Akkreditierungsstelle jederzeit eine außerordentliche Begutachtung aller Aspekte der Kompetenzen oder der Tätigkeiten der Prüfstelle vornehmen, um zu bewerten, ob die Prüfstelle die Anforderungen der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2023/956 und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2546 weiterhin erfüllt.

Article 16 Beschwerden

Hat die nationale Akkreditierungsstelle von einer zuständigen Behörde, der Kommission, dem Betreiber oder anderen Beteiligten eine Beschwerde über eine von ihr akkreditierte Prüfstelle erhalten, so reagiert die nationale Akkreditierungsstelle innerhalb von drei Monaten nach dem Eingang der Beschwerde wie folgt: a) Sie bewertet die Stichhaltigkeit der Beschwerde; b) sie sorgt dafür, dass die betreffende Prüfstelle Stellung nehmen kann; c) sie trifft geeignete Maßnahmen zur Behandlung der Beschwerde; d) sie zeichnet die Beschwerde und die ergriffenen Maßnahmen auf; e) sie antwortet dem Beschwerdeführer.

Article 17 Informationsaustausch und Zusammenarbeit

1 Jeder Mitgliedstaat richtet einen wirksamen Austausch von Informationen und eine wirksame Zusammenarbeit zwischen seiner nationalen Akkreditierungsstelle und der zuständigen Behörde gemäß den Artikeln 18 bis 21 ein.

2 Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels gelten die Artikel 18 und 19, Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung nicht für die zuständige Behörde und die nationale Akkreditierungsstelle, wenn die zuständige Behörde sich in einem Mitgliedstaat befindet, der über keine nationale Akkreditierungsstelle verfügt oder wenn die nationale Akkreditierungsstelle keine Akkreditierungsleistungen für die Zwecke der Verordnung (EU) 2023/956 erbringt.

Article 18 Informationsaustausch über Akkreditierungsurkunden und Verwaltungsmaßnahmen

Die nationale Akkreditierungsstelle übermittelt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, unverzüglich alle relevanten Informationen, die für die Registrierung der Prüfstelle im CBAM-Register gemäß Artikel 10a der Verordnung (EU) 2023/956 erforderlich sind, sowie deren etwaige Aktualisierungen. Diese Informationen umfassen a) jede Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung der Akkreditierung eines Antragstellers oder über die Erweiterung des Akkreditierungsbereichs gemäß Artikel 6; b) jede Entscheidung gemäß Artikel 9, die Akkreditierung einer Prüfstelle auszusetzen oder sie ihr zu entziehen oder den Akkreditierungsbereich einzuschränken, bzw. jede Entscheidung über einen Widerspruch, mit der eine solche vorherige Entscheidung aufgehoben wurde; c) jeden Widerruf gemäß Artikel 9 Absatz 7 der Entscheidung über die Aussetzung der Akkreditierung. Die in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden registrieren die Informationen über Prüfstellen, die sie gemäß Absatz 1 erhalten haben, im CBAM-Register, bzw. aktualisieren die vorhandenen Informationen entsprechend.

Article 19 Akkreditierungsprogramm und Managementbericht

1 Bis zum 31. Dezember jedes Jahres stellt die nationale Akkreditierungsstelle der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die nationale Akkreditierungsstelle niedergelassen ist, ein Akkreditierungsprogramm in englischer Sprache für das darauffolgende Kalenderjahr zur Verfügung, das das Verzeichnis der von dieser nationalen Akkreditierungsstelle akkreditierten Prüfstellen umfasst. Das Akkreditierungsprogramm enthält zu jeder Prüfstelle mindestens die folgenden Angaben: a) Tätigkeiten, die die nationale Akkreditierungsstelle für diese Prüfstelle vorgesehen hat, einschließlich Tätigkeiten zur Überwachung und erneuten Begutachtung; b) den vorgesehenen Zeitpunkt und Ort der Prüfung, einschließlich der Angabe, ob eine physische oder virtuelle Standortbegehung durchgeführt werden soll; c) Termine der geplanten Beobachtungsprüfungen, die von der nationalen Akkreditierungsstelle zur Begutachtung der Prüfstelle durchgeführt werden sollen, einschließlich des Namens und der sonstigen Angaben zur Identifizierung der Betreiber und Anlagen, die im Verlauf der Beobachtungsprüfung besucht werden sollen. Ändern sich die in Unterabsatz 1 genannten Angaben, so übermittelt die nationale Akkreditierungsstelle der zuständigen Behörde bis zum 30. Juni eines jeden Jahres ein aktualisiertes Akkreditierungsprogramm.

2 Die nationale Akkreditierungsstelle legt der in Absatz 1 genannten zuständigen Behörde jährlich bis 31. Juli einen Managementbericht in englischer Sprache vor. Der Managementbericht enthält zu jeder von dieser nationalen Akkreditierungsstelle akkreditierten Prüfstelle bzw. — im Falle des Buchstabens c — zu jedem Antragsteller mindestens die folgenden Angaben: a) Einzelheiten zur Akkreditierung der Prüfstellen, die von dieser nationalen Akkreditierungsstelle akkreditiert wurden, einschließlich des Akkreditierungsbereichs dieser Prüfstellen; b) Änderungen des Akkreditierungsbereichs der unter Buchstabe a genannten Prüfstellen; c) falls die nationale Akkreditierungsstelle nicht in der Lage war, das Akkreditierungsverfahren gemäß Artikel 3 Absatz 6 durchzuführen, eine Liste mit dem Namen des Antragstellers, dem Niederlassungsland und dem beantragten Akkreditierungsbereich; d) zusammengefasste Ergebnisse der Tätigkeiten der nationalen Akkreditierungsstelle zur Überwachung und erneuten Begutachtung; e) zusammengefasste Ergebnisse erfolgter außerordentlicher Begutachtungen, einschließlich der Gründe für ihre Veranlassung; f) etwaige Beschwerden, die seit dem letzten Managementbericht gegen eine Prüfstelle erhoben wurden, und entsprechende Maßnahmen der nationalen Akkreditierungsstelle, um diesen Beschwerden nachzugehen; g) Einzelheiten der Maßnahmen, die die nationale Akkreditierungsstelle als Reaktion auf die von der zuständigen Behörde oder von der Kommission gemäß Artikel 20 zur Verfügung gestellten Informationen ergriffen hat, es sei denn, die nationale Akkreditierungsstelle hat die Informationen als Beschwerde im Sinne von Artikel 16 angesehen.

3 Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 verwendet die nationale Akkreditierungsstelle eine einschlägige elektronische Vorlage, die von der Kommission bereitzustellen ist.

Article 20 Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und der Kommission

1 Die zuständigen Behörden stellen anderen zuständigen Behörden und der Kommission die im Akkreditierungsprogramm und im Managementbericht gemäß Artikel 19 enthaltenen Informationen über das CBAM-Register unverzüglich zur Verfügung.

2 Führen die zuständige Behörde oder die Kommission eine Überprüfung der CBAM-Erklärung gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/956 durch, so setzen sie die anderen zuständigen Behörden und gegebenenfalls die Kommission über das CBAM-Register über die Einleitung der Überprüfung und die Ergebnisse hinsichtlich der Arbeit der Prüfstelle in Kenntnis.

Article 21 Mitteilung von Informationen von der zuständigen Behörde an die nationale Akkreditierungsstelle

1 Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die nationale Akkreditierungsstelle niedergelassen ist, teilt der nationalen Akkreditierungsstelle, die die Prüfstelle akkreditiert hat, regelmäßig, jedoch mindestens einmal pro Jahr, mindestens Folgendes mit: a) relevante Ergebnisse, einschließlich relevanter Ergebnisse anderer zuständiger Behörden oder der Kommission gemäß Artikel 20 Absatz 2, die aus der Überprüfung des Emissionsberichts des Betreibers und des Prüfberichts resultieren, einschließlich etwaiger festgestellter Verstöße der Prüfstelle gegen die vorliegende Verordnung, die Verordnung (EU) 2023/956 oder die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2546; b) der zuständigen Behörde vorliegende Beschwerden über die Prüfstelle.

2 Für die Zwecke des Absatzes 1 verwendet die zuständige Behörde eine einschlägige elektronische Vorlage, die von der Kommission bereitzustellen ist.

3 Geht bei der zuständigen Behörde eine Beschwerde über eine von einer nationalen Akkreditierungsstelle eines anderen Mitgliedstaats akkreditierte Prüfstelle ein, so leitet die zuständige Behörde die Beschwerde an jene nationale Akkreditierungsstelle weiter.

4 Belegen die in den Absätzen 1 und 3 dieses Artikels genannten Informationen, dass eine zuständige Behörde oder die Kommission einen Verstoß der Prüfstelle festgestellt hat, so behandelt die nationale Akkreditierungsstelle die Mitteilung dieser Informationen als Beschwerde der zuständigen Behörde über diese Prüfstelle gemäß Artikel 16.

Article 22 Mitteilungen von Prüfstellen

1 Bis zum 15. November jedes Jahres übermitteln die Prüfstellen der nationalen Akkreditierungsstelle, die sie akkreditiert hat, folgende Angaben für das folgende Kalenderjahr: a) den vorgesehenen Zeitpunkt und Ort der Prüfungen, die die Prüfstelle ausführen soll, einschließlich der Angabe, ob eine physische oder virtuelle Standortbegehung durchgeführt werden soll; b) Namen und Angaben zur Identifizierung der Betreiber, deren Emissionsberichte Gegenstand ihrer Prüfung sind, sowie Angaben zur Identifizierung der Anlagen; c) Namen der Mitglieder des Prüfteams und Akkreditierungsbereich, in den die Tätigkeit des Betreibers fällt.

2 Die Prüfstellen teilen der nationalen Akkreditierungsstelle Änderungen der in Absatz 1 genannten Angaben innerhalb einer mit der nationalen Akkreditierungsstelle vereinbarten Frist mit.

3 Die Prüfstellen teilen der Akkreditierungsstelle unverzüglich alle signifikanten Änderungen in Bezug auf jegliche Aspekte ihres Status oder ihrer Funktionsweise mit, die sich auf ihre Akkreditierung auswirken könnten.

Article 23 Gegenseitige Anerkennung von Prüfstellen

1 Die Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden erkennen die Gleichwertigkeit der Dienstleistungen an, die nationale Akkreditierungsstellen erbringen, welche erfolgreich eine Beurteilung unter Gleichrangigen gemäß Artikel 24 durchlaufen haben. Sie akzeptieren die Akkreditierungsurkunden und erkennen die Prüfberichte der von diesen nationalen Akkreditierungsstellen akkreditierten Prüfstellen an.

2 Hat eine nationale Akkreditierungsstelle keine vollständige Beurteilung unter Gleichrangigen durchlaufen, so akzeptieren die Mitgliedstaaten die Akkreditierungsurkunden von Prüfstellen, die von der betreffenden nationalen Akkreditierungsstelle akkreditiert wurden, und erkennen deren Prüfberichte an, sofern die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 als Organisatorin der Beurteilung unter Gleichrangigen anerkannte Stelle a) eine Ausnahme gemäß Artikel 24 Absatz 4 gewährt hat; b) eine Beurteilung unter Gleichrangigen für diese nationale Akkreditierungsstelle eingeleitet und keinen Verstoß der nationalen Akkreditierungsstelle gegen die vorliegende Verordnung festgestellt hat.

Article 24 Beurteilung unter Gleichrangigen

1 Die nationalen Akkreditierungsstellen unterziehen einander regelmäßig einer Beurteilung unter Gleichrangigen.

2 Die Stelle, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 als Organisatorin der Beurteilung unter Gleichrangigen anerkannt ist, legt Kriterien für die Beurteilung unter Gleichrangigen fest, sorgt für deren Erfüllung und führt ein wirksames und unabhängiges Beurteilungsverfahren unter Gleichrangigen durch, um zu bewerten, ob die nationale Akkreditierungsstelle, die Gegenstand der Beurteilung unter Gleichrangigen ist, a) die Akkreditierungstätigkeiten im Einklang mit Kapitel II Abschnitt 1 ausführt; b) die Anforderungen des Kapitels II Abschnitt 2, der Artikel 14, 15 und 16 sowie des vorliegenden Kapitels erfüllt. Die Kriterien für die Beurteilung unter Gleichrangigen umfassen speziell auf das System zur Berechnung und Prüfung grauer Emissionen gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 zugeschnittene Kompetenzanforderungen an die Personen oder Teams, die diese Beurteilung unter Gleichrangigen vornehmen.

3 Die als Organisatorin der Beurteilung unter Gleichrangigen anerkannte Stelle veröffentlicht das Ergebnis der Beurteilung unter Gleichrangigen, der eine Akkreditierungsstelle gemäß Absatz 1 unterzogen wurde, und teilt es unverzüglich der Kommission, den für die nationalen Akkreditierungsstellen zuständigen nationalen Behörden in den Mitgliedstaaten sowie der zuständigen Behörde mit.

4 Hat sich eine nationale Akkreditierungsstelle vor dem 1. Januar 2026 erfolgreich einer Beurteilung unter Gleichrangigen unterzogen, so muss sich die nationale Akkreditierungsstelle nach diesem Datum nicht erneut einer solchen Beurteilung unterziehen, wenn sie die Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung nachweisen kann. Zu diesem Zweck richtet die betreffende nationale Akkreditierungsstelle einen Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen an die als Organisatorin der Beurteilung unter Gleichrangigen anerkannte Stelle. Die als Organisatorin der Beurteilung unter Gleichrangigen anerkannte Stelle entscheidet, ob die Bedingungen für eine Ausnahme gegeben sind. Die Ausnahme wird automatisch für diejenigen nationalen Akkreditierungsstellen gewährt, die bereits erfolgreich eine Beurteilung unter Gleichrangigen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 durchlaufen haben. Die Ausnahme gilt für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren ab dem Zeitpunkt der Mitteilung dieser Entscheidung der als Organisatorin der Beurteilung unter Gleichrangigen anerkannten Stelle an die nationale Akkreditierungsstelle.

Article 25 Korrekturmaßnahmen

1 Die Mitgliedstaaten überprüfen ihre nationalen Akkreditierungsstellen in regelmäßigen Abständen, um sicherzustellen, dass diese die Anforderungen der vorliegenden Verordnung fortlaufend erfüllen, wobei sie den Ergebnissen der im Einklang mit Artikel 24 durchgeführten Beurteilung unter Gleichrangigen Rechnung tragen.

2 Ist das Ergebnis der Beurteilung unter Gleichrangigen gemäß Artikel 24 Absatz 3 nicht zufriedenstellend, so stellt die nationale Akkreditierungsstelle die Ausübung jeglicher Tätigkeiten bzw. die Erbringung von Dienstleistungen gemäß der vorliegenden Verordnung ein, bis bei der Beurteilung unter Gleichrangigen ein zufriedenstellendes Ergebnis erreicht wird. Ist das Ergebnis der Beurteilung unter Gleichrangigen gemäß Artikel 24 Absatz 3 nicht zufriedenstellend oder erfüllt die nationale Akkreditierungsstelle die Anforderungen der vorliegenden Verordnung nicht oder kommt sie ihren Verpflichtungen gemäß der vorliegenden Verordnung nicht nach, so ergreift der betreffende Mitgliedstaat geeignete Korrekturmaßnahmen oder stellt sicher, dass solche Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.

Article 26 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2026.

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