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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2556 der Kommission vom 17. Dezember 2025 zur Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, hergestellt mit Komagataella phaffii DSM 25376, und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase, hergestellt mit Komagataella phaffii DSM 26469, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Legehennen oder Zuchthühner, Zuchttruthühner, Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und Lege- und Zuchtgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Zulassungsinhaber: Kaesler Nutrition GmbH) sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1090 bezüglich der Zulassungsbedingungen für die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, hergestellt mit Komagataella phaffii DSM 25376, und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase, hergestellt mit Komagataella phaffii DSM 26469, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner und Junghennen

CELEX
32025R2556
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-12-17
In force since
2026-01-07
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Zulassung

Die in Anhang I beschriebene Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Article 2 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1090

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1090 erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Article 3 Übergangsmaßnahmen

1 Der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1090 zugelassene Futtermittelzusatzstoff Endo-1,4-beta-Xylanase, hergestellt mit Komagataella phaffii DSM 25376, und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase, hergestellt mit Komagataella phaffii DSM 26469, sowie die diesen Zusatzstoff enthaltenden Vormischungen, die für Masthühner und Junghennen bestimmt sind und vor dem 7. Juli 2026 gemäß den vor dem 7. Januar 2026 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

2 Die den in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoff enthaltenden Misch- und Einzelfuttermittel, die für Masthühner und Junghennen bestimmt sind und vor dem 7. Januar 2027 gemäß den vor dem 7. Januar 2026 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Article 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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