Erklärung des Rates und der Kommission zu Artikel V Absatz 14 Buchstabe h) des im Rahmen des GATT im Zuge der multilateralen Handelsverhandlungen ausgehandelten Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen Amtsblatt Nr. C 211 vom 19/08/1980 S. 0003 - 0003 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 21 S. 0028 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 13 S. 0045 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 13 S. 0045 ++++ Erklärung des Rates und der Kommission zu Artikel V Absatz 14 Buchstabe h ) des im Rahmen des GATT im Zuge der multilateralen Handelsverhandlungen ausgehandelten Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen Der Rat und die Kommission erklären , daß die Beschaffungsstellen der Mitgliedstaaten der EWG bei Kompensationsgeschäften nach Artikel V Absatz 14 Buchstabe h ) des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen unter den dort vorgesehenen Bedingungen in einer geeigneten Klausel in dem Vertrag , den sie mit dem betreffenden Lieferanten im Drittland schließen , vereinbaren können , daß diese Geschäfte Waren der Gemeinschaft vorbehalten sind .
Erklärung des Rates und der Kommission zu Artikel V Absatz 14 Buchstabe h) des im Rahmen des GATT im Zuge der multilateralen Handelsverhandlungen ausgehandelten Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen
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