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Verordnung (EWG) Nr. 1196/86 des Rates vom 22. April 1986 über den Abschluß des Abkommens über handelspolitische, wirtschaftliche und entwicklungspolitische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan

CELEX
31986R1196
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1986-04-22
In force since
1986-04-26
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 1196/86 des Rates vom 22. April 1986 über den Abschluß des Abkommens über handelspolitische, wirtschaftliche und entwicklungspolitische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan Amtsblatt Nr. L 108 vom 25/04/1986 S. 0001 - 0001 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0253 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0253 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1196/86 DES RATES vom 22. April 1986 über den Abschluß des Abkommens über handelspolitische, wirtschaftliche und entwicklungspolitische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 113 und 235, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Genehmigung des Abkommens über handelspolitische, wirtschaftliche und entwicklungspolitische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan ist für die Erreichung der Ziele der Gemeinschaft im Bereich der Aussenwirtschaftsbeziehungen erforderlich. Bestimmte in dem Abkommen vorgesehene Maßnahmen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit überschreiten die im Vertrag enthaltenen Befugnisse im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik; deshalb ist auch Artikel 235 heranzuziehen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen über handelspolitische, wirtschaftliche und entwicklungspolitische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die Notifizierung nach Artikel 10 des Abkommens vor (3). Artikel 3 Die Gemeinschaft wird in dem durch Artikel 8 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuß durch die Kommission vertreten, die von Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 22.

April 1986. Im Namen des Rates Der Präsident H. van den BRÖK (1) ABl. Nr. C 81 vom 29. 3. 1985, S. 3. (2) ABl. Nr. C 88 vom 14. 4. 1986. (3) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.

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