Mitteilung über die Absicht, eine Überprüfung einer Antidumpingmaßnahme durchzuführen /* ERZEUGNIS ECKENVERSTÄRKER URSPRUNG ÖSTERREICH */ Amtsblatt Nr. C 205 vom 17/08/1990 S. 0020 - 0020 Mitteilung über die Absicht, eine Überprüfung einer Antidumpingmaßnahme durchzuführen (90/C 205/04) Die Kommission erhielt einen Antrag auf Überprüfung der nachstehend aufgeführten Maßnahme nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1).
Nach Prüfung der in diesem Antrag angeführten Fakten und Behauptungen über die voraussichtlichen Auswirkungen des Auslaufens der betreffenden Maßnahme, ist die Kommission zu dem Schluß gelangt, daß vorbehaltlich einer weiteren Prüfung genügend Beweismittel dafür vorliegen, daß das Auslaufen dieser Maßnahme wiederum zu einer Schädigung oder einer drohenden Schädigung führen würde. Zur Stützung dieser Behauptungen übermittelte der betroffene Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Beweismittel, daß 1986 ein Preisrückgang auf dem italienischen Markt zu verzeichnen war, obgleich die Verpflichtungserklärung 1985 einen leichten Preisanstieg bewirkt hatte.
Der italienische Markt allein macht 45 % des gesamten Gemeinschaftsverbrauchs aus. Da die erwarteten positiven Ergebnisse der Verpflichtungserklärung wegen dieser preisdrückenden Wirkung ausblieben, wurde der Hauptgemeinschaftshersteller gezwungen, sich zurückzuziehen und somit besitzen die Ausführer nunmehr einen Anteil von mehr als 90 % des italienischen Marktes. Auch wird behauptet, daß der grösste österreichische Ausführer, der gleichzeitig auch der grösste Hersteller Europas ist, eine Ausweitung seiner Produktionskapazität plant. Ferner wird behauptet, daß die Erzeugerpreise in der Gemeinschaft dem Druck steigender Produktionskosten nicht standhalten konnten und sollte diese Lage andauern, sei der Fortbestand von Betrieben in der Gemeinschaft gefährdet.
Die Kommission teilt daher nach Konsultation mit, daß sie beabsichtigt, die nachstehend aufgeführten Verpflichtungen zu überprüfen. Die Maßnahme bleibt bis zum Abschluß der Überprüfung in Kraft. Eine Mitteilung über die Einleitung wird in Kürze veröffentlicht. >PIC FILE= "T0050357"> (1) ABl. Nr. L 209 vom 2.8.1988, S. 1.