96/611/EG: Beschluß des Rates vom 16. September 1996 über den Abschluß der Ergebnisse der Verhandlungen mit bestimmten Drittländern betreffend Artikel XXIV Absatz 6 des Gatt und andere damit zusammenhängende Fragen (Argentinien) Amtsblatt Nr. L 271 vom 24/10/1996 S. 0031 - 0037 BESCHLUSS DES RATES vom 16. September 1996 über den Abschluß der Ergebnisse der Verhandlungen mit bestimmten Drittländern betreffend Artikel XXIV Absatz 6 des GATT und andere damit zusammenhängende Fragen (Argentinien) (96/611/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Gemeinschaft hat Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) aufgenommen. Diese Verhandlungen haben zu einem Abkommen mit Argentinien geführt. Es ist der Zeitplan für die in dem Abkommen vorgesehenen Zollsenkungen festzulegen. Die Gemeinschaft hat mit Argentinien Beratungen über die Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Getreide aufgenommen. Die Ergebnisse dieser Beratungen sind in einem Abkommen in Form eines Briefwechsels niedergelegt. Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, diese Abkommen zu genehmigen - BESCHLIESST: Artikel 1 Folgende Abkommen werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt: - Abkommen über den Abschluß der Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 (Anhang I), - Briefwechsel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik über Getreide (Anhang II).
Der Wortlaut der in diesem Artikel genannten Abkommen ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Zeitplan für die in dem Abkommen vorgesehenen Zollsenkungen ist in Anhang III niedergelegt. Artikel 3 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen (1). Geschehen zu Brüssel am 16. September 1996. Im Namen des Rates Der Präsident I. YATES (1) Der Tag des Inkrafttretens der Abkommen wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.
ANHANG I ABKOMMEN über den Abschluß der Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT UND DIE ARGENTINISCHE REPUBLIK - in dem Wunsch, ihre Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT infolge der Erweiterung der Europäischen Gemeinschaft am 1. Januar 1995 auf der Grundlage eines angemessenen und für beide Seiten zufriedenstellenden Kompromisses abzuschließen, und in dem Wunsch, die enge handels- und wirtschaftspolitische Partnerschaft zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik zu stärken - KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:
A. Die Europäische Gemeinschaft nimmt in ihre neue Liste CXL für das Zollgebiet der Fünfzehnergemeinschaft die Zugeständnisse auf, die zuvor in der Liste LXXX, geändert durch die Liste der Europäischen Gemeinschaft im Anhang des Protokolls von Marrakesch (vom 15. April 1994) zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 1994 einschließlich der zusätzlichen Bestimmungen in Dokument G/SP/2 (vom 3. August 1994), aufgeführt waren. B. Um die laufenden Verhandlungen über die Landwirtschaft gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT zum Abschluß zu bringen, wurden folgende Vereinbarungen getroffen, die ab 1.
Januar 1996 gelten: - 0808 10 93 - frische Äpfel (1. 1. bis 31. 3.): - zwei zusätzliche Stufen (10 % und 12 %) vor der Anwendung des Zolläquivalents in voller Höhe in der Zeit vom 15. 2. bis 31. 3.; - 0808 10 99 - frische Äpfel (1. 4. bis 31. 7.): - Senkung des endgültigen Zollsatzes von 3 % auf den Nullsatz, - eine zusätzliche Stufe (14 %) vor der Anwendung des Zolläquivalents in voller Höhe in der Zeit vom 1. 4. bis 30. 6., - drei zusätzliche Stufen (10 %, 12 % und 14 %) vor der Anwendung des Zolläquivalents in voller Höhe in der Zeit vom 1. bis 15. 7.; - 0808 20 31 - frische Birnen (1.
1. bis 31. 3.): - Senkung des endgültigen Zollsatzes von 8 % auf 5 % für Birnen bei Einhaltung des Einfuhrpreises für die Zeit vom 1. 2. bis 31. 3.; - 0808 20 33 - frische Birnen (1. bis 30. 4. und 1. bis 15. 7.): - Senkung des endgültigen Zollsatzes von 2,5 % auf den Nullsatz, - eine zusätzliche Stufe (14 %) vor der Anwendung des Zolläquivalents in voller Höhe in der Zeit vom 1. bis 30. 4., - drei zusätzliche Stufen (10 %, 12 % und 14 %) vor der Anwendung des Zolläquivalents in voller Höhe in der Zeit vom 1. bis 15. 7.; - 0805 30 10 - Zitronen: - vier zusätzliche Stufen (10 %, 12 %, 14 % und 16 %) vor der Anwendung des Zolläquivalents in voller Höhe in der Zeit vom 1.
5. bis 31. 7., - drei zusätzliche Stufen (10 %, 12 % und 14 %) vor der Anwendung des Zolläquivalents in voller Höhe in der Zeit vom 1. bis 15. 8.; - Traubensaft und Traubenmost: Zollkontingent in Höhe von 14 000 t (erga omnes) (siehe Anhang I). Dieses Zollkontingent gilt ab 1. September 1996 (1); - 1508 10 10 - rohes Erdnußöl: - Senkung des endgültigen Zollsatzes (3,2 %) auf den Nullsatz. Die Argentinische Republik stimmt den grundlegenden Bestandteilen des Angebots der Europäischen Gemeinschaft zur Anpassung der GATT-Verpflichtungen der Zwölfergemeinschaft und derjenigen Österreichs, Finnlands und Schwedens nach der jüngsten Erweiterung der Gemeinschaft zu: - Abgleich der Ausfuhrverpflichtungen, - Abgleich der Zollkontingente, - Summierung der Verpflichtungen betreffend die interne Stützung.
Die geeigneten rechtlichen Modalitäten der Umsetzung sind noch festzulegen. C. Schlußbestimmungen Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft. Auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien finden jederzeit Konsultationen über die dieses Abkommen betreffenden Angelegenheiten statt. Unterzeichnet zu . . . am . . . neunzehnhundertundsechsundneunzig. Für die Regierung der Argentinischen Republik Für den Rat der Europäischen Union Zollkontingent für Traubensaft und Traubenmost >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (1) Gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften werden Einfuhren zur aktiven Veredelung nicht auf das Zollkontingent angerechnet.
Da die Einfuhr der Waren, für die das Zollkontingent gilt, in der Vergangenheit teilweise 14 000 t überschritten, ist die Europäische Gemeinschaft bereit, auf autonomer Grundlage zusätzliche Einfuhrmöglichkeiten zu schaffen, sofern eine Prüfung der einschlägigen Daten (Angebots- und Nachfragesituationen im Inland einschließlich Markteinschätzung durch die Wirtschaftsteilnehmer) ergibt, daß aufgrund der Lage in der Europäischen Gemeinschaft zusätzliche Einfuhren von Traubensaft und Traubenmost zur Herstellung von Traubensaft und/oder anderen Erzeugnissen als Erzeugnissen des Weinsektors erforderlich sind.
ANHANG II BRIEFWECHSEL zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik über Getreide A. Schreiben der Europäischen Gemeinschaft Brüssel, den . . . Herr. . ., ich beehre mich zu bestätigen, daß die Delegationen der Argentinischen Republik und der Europäischen Gemeinschaft wie folgt übereingekommen sind: Die Europäische Gemeinschaft erklärt sich damit einverstanden, ihre Regeln für die Einfuhr von "Hartmais" (im Rahmen der Zolltariflinie 1005 90 00) vom 1. Januar bis 30. Juni 1996 wie folgt anzupassen: Der Nachlaß für "Hartmais" (im Rahmen der Zolltariflinie 1005 90 00) wird von 8 ECU/Tonne auf 14 ECU/Tonne erhöht.
Das "Instituto Argentino de Sanidad y Calidad Vegetal" bescheinigt, daß der Hartmais den Spezifikationen für "maíz colorado o plata" entspricht. Die beiden Vertragsparteien nehmen vor dem 1. März 1996 Konsultationen auf, um zu prüfen, ob die Höhe des Nachlasses die herrschenden Marktbedingungen widerspiegelt. Es wird vereinbart, daß die beiden Vertragsparteien im ersten Halbjahr 1996 Gespräche aufnehmen, um zu prüfen, welche Maßnahmen in Anbetracht der Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaft gemäß der Liste LXXX für spätere Wirtschaftsjahre erforderlich sein könnten. Führen diese Gespräche zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung, so können die Ergebnisse ab 1.
Juli 1996 umgesetzt werden. Vorbehaltlich der Umsetzung der vorgenannten Bestimmungen verzichtet die Argentinische Republik darauf, in dieser Frage Konsultationen gemäß Artikel XXII oder XXIII des GATT 1994 zu beantragen. Sofern Ihre Regierung dem Vorstehenden zustimmen kann, beehre ich mich vorzuschlagen, daß dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik bilden sollen. Genehmigen Sie, Herr. . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Im Namen des Rates der Europäische Union B. Schreiben der Argentinischen Republik Brüssel, den . . . . .
Herr . . ., ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet: "Ich beehre mich zu bestätigen, daß die Delegationen der Argentinischen Republik und der Europäischen Gemeinschaft wie folgt übereingekommen sind: Die Europäische Gemeinschaft erklärt sich damit einverstanden, ihre Regeln für die Einfuhr von 'Hartmais' (im Rahmen der Zolltariflinie 1005 90 00) vom 1. Januar bis 30. Juni 1996 wie folgt anzupassen: Der Nachlaß für 'Hartmais' (im Rahmen der Zolltariflinie 1005 90 00) wird von 8 ECU/Tonne auf 14 ECU/Tonne erhöht. Das 'Instituto Argentino de Sanidad y Calidad Vegetal' bescheinigt, daß der Hartmais den Spezifikationen für 'maíz colorado o plata' entspricht.
Die beiden Vertragsparteien nehmen vor dem 1. März 1996 Konsultationen auf, um zu prüfen, ob die Höhe des Nachlasses die herrschenden Marktbedingungen widerspiegelt. Es wird vereinbart, daß die beiden Vertragsparteien im ersten Halbjahr 1996 Gespräche aufnehmen, um zu prüfen, welche Maßnahmen in Anbetracht der Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaft gemäß der Liste LXXX für spätere Wirtschaftsjahre erforderlich sein könnten. Führen diese Gespräche zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung, so können die Ergebnisse ab 1. Juli 1996 umgesetzt werden. Vorbehaltlich der Umsetzung der vorgenannten Bestimmungen verzichtet die Argentinische Republik darauf, in dieser Frage Konsultationen gemäß Artikel XXII oder XXIII des GATT 1994 zu beantragen.
Sofern Ihre Regierung dem Vorstehenden zustimmen kann, beehre ich mich vorzuschlagen, daß dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik bilden sollen." Ich beehre mich zu bestätigen, daß meine Regierung dem Vorstehenden zustimmen kann und daß Ihre Schreiben und das vorliegende Schreiben ein Abkommen gemäß Ihrem Vorschlag bilden. Genehmigen Sie, Herr . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Für die Regierung der Argentinischen Republik ANHANG III Zeitplan für die Zollsenkungen >PLATZ FÜR EINE TABELLE>