Verordnung (EG) Nr. 1926/2004 der Kommission vom 3. November 2004 zur Einstellung der Fischerei auf Gemeine Seezunge durch Schiffe unter der Flagge Frankreichs
Text
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Article 1
Aufgrund der Seezungenfänge in den ICES-Gebieten VII f, g und VII h, j, k durch Schiffe, die die Flagge Frankreichs führen oder in Frankreich registriert sind, gilt die Frankreich für 2004 zugeteilte Quote als erschöpft. Die Fischerei auf Gemeine Seezunge in den ICES-Gebieten VII f, g und VII h, j, k durch Schiffe, die die Flagge Frankreichs führen oder in Frankreich registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung getätigt werden, sind verboten.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 11. September 2004.
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