2005/122/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2004 zur staatlichen Beihilfe der Niederlande an vier Schiffswerften für sechs Schiffbauaufträge (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2213) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Die staatliche Beihilfe der Niederlande an die Bodewes Scheepswerven BV in Höhe von […] EUR, die Scheepswerf Visser in Höhe von […] EUR, die Bodewes Scheepswerf Volharding Foxhol in Höhe von […] EUR und an die Scheepswerf De Merwede in Höhe von […] EUR ist mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbaren. Die Beihilfe darf deshalb nicht gewährt werden.
Article 2
Die niederländischen Behörden haben der Kommission binnen zwei Monaten von der Zustellung dieser Entscheidung an mitzuteilen, welche Maßnahmen sie getroffen haben, um dieser Entscheidung nachzukommen.
Article 3
Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.
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