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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 1847/2006 der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Anpassung bestimmter horizontaler Verordnungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union

CELEX
32006R1847
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2006-12-13
In force since
2007-01-01
End of validity
2008-05-15
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 120/89 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 4a Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Das Dokument, das an die Zollstelle übersandt wird, bei der die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfüllt worden sind, wird von der Ausgangszollstelle mit einem der in Anhang I aufgeführten Vermerke versehen.“ 2. In Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 werden die Wörter „im Anhang“ durch die Wörter „in Anhang II“ ersetzt. 3. Der Anhang wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Article 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 3515/92 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Ausfuhranmeldung und gegebenenfalls das Versandpapier für das externe gemeinschaftliche Versandverfahren oder das entsprechende einzelstaatliche Dokument müssen einen der in Anhang I aufgeführten Vermerke enthalten.“. 2. Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Werden Erzeugnisse gemäß Artikel 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1055/77 im Rahmen eines Transfers in einen anderen Mitgliedstaat versandt, so müssen sie von einem Kontrollexemplar T5 im Sinne der Artikel 912a bis 912g der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission begleitet sein. Das Kontrollexemplar T5 wird von der versendenden Interventionsstelle erteilt und muss in Feld 104 einen der in Anhang II aufgeführten Vermerke enthalten. 3. Anhang II der vorliegenden Verordnung wird als die Anhänge I und II angefügt.

Article 3

„(5 Bei Anwendung von Artikel 8 auf Lieferungen an eine Plattform wird in Feld 104 des Kontrollexemplars T5 unter der Rubrik ‚Andere‘ einer der in Anhang IIb aufgeführten Vermerke eingetragen.“.

Article 4

„(1 Hat ein Marktteilnehmer infolge eines Falls höherer Gewalt die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Lizenz mit Vorausfestsetzung der Ausfuhrabgabe oder der Ausfuhrerstattung beantragt und hat die zuständige Stelle über diesen Antrag noch nicht entschieden, so kann der Marktteilnehmer bei dieser Stelle eine zweite Lizenz beantragen. Diese zweite Lizenz wird unter den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Bedingungen erteilt, jedoch a) wird sie höchstens für die nicht verwendete Menge der ersten Lizenz erteilt, für die die Verlängerung beantragt wurde, und b) muss in Feld 20 einer der in Anhang If aufgeführten Vermerke eingetragen werden.“.

Article 5

Die Verordnung (EG) Nr. 2298/2001 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „In das für den Erstattungsantrag verwendete Dokument gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 und zusätzlich zu den Bedingungen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ist in Feld 20 des Lizenzantrags und der Ausfuhrlizenz je nach Fall einer der im Anhang aufgeführten Vermerke einzutragen.“. 2. Anhang V der vorliegenden Verordnung wird als Anhang angefügt.

Article 6

„(6 Die Ausgangszollstelle oder die Bestimmungsstelle des Kontrollexemplars T5 unterrichtet die nach Absatz 5 zuständige Behörde schriftlich unter Verwendung einer Kopie des Originaldokuments über das Ergebnis der Analyse, indem sie Folgendes einträgt: a) entweder einen der in Anhang Ib aufgeführten Vermerke b) oder das Analyseergebnis, falls dieses nicht dem angemeldeten Erzeugnis entspricht.“.

Article 7

„(3 Stellt der amtliche Tierarzt an der Ausgangsstelle fest, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind, so bestätigt er dies durch einen der in Anhang Ia aufgeführten Vermerke und durch seinen Stempel und seine Unterschrift im Dokument über das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft entweder in Feld J des Kontrollexemplars T5 oder an geeigneter Stelle in der einzelstaatlichen Bescheinigung.“.

Article 8

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt von Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.

Relations

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