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Seqlense EUR-Lex

2007/492/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Januar 2007 über die Staatliche Beihilfe C 38/2005 (ex NN 52/2004) Deutschlands an die Biria-Gruppe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 130) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32007D0492
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2007-01-24
In force since
2007-07-13
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten von Bike Systems GmbH & Co. Thüringer Zweiradwerk KG, Sachsen Zweirad GmbH und Biria GmbH (heute Biria AG) ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die Beihilfe umfasste folgende Maßnahmen: a) Maßnahme 1: eine stille Einlage in der Bike Systems GmbH & Co. Thüringer Zweiradwerk KG in Höhe von 2070732 EUR. Das Beihilfeelement entspricht der Differenz zwischen dem Referenzzins zuzüglich 1000 Basispunkten und der Vergütung der stillen Einlage (Festsatz plus 50 % der variablen Vergütung). b) Maßnahme 2: eine Bürgschaft in Höhe von 4480000 EUR zugunsten der Sachsen Zweirad GmbH. Das Beihilfeelement entspricht der Differenz zwischen dem Referenzzins zuzüglich 800 Basispunkten und dem Zins, zu dem das verbürgte Darlehen bereitgestellt wurde. c) Maßnahme 3: eine Bürgschaft in Höhe von 19900000 EUR zugunsten der Biria GmbH (jetzt Biria AG). Das Beihilfeelement entspricht der Differenz zwischen dem Referenzzins zuzüglich 700 Basispunkten und dem Zins, zu dem das verbürgte Darlehen bereitgestellt wurde.

Article 2

1 Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von der Empfängerin zurückzufordern.

2 Die stille Einlage und die Bürgschaft für die Biria GmbH (jetzt Biria AG) sind binnen zwei Monaten ab Bekanntgabe dieser Entscheidung zu beenden.

3 Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen.

4 Die zurückzufordernden Beihilfen umfassen Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung.

5 Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission berechnet.

Article 3

Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen ergriffen oder geplant wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen. Dafür ist der Fragebogen im Anhang zu verwenden. Insbesondere legt Deutschland der Kommission sämtliche Schriftstücke vor, die belegen, dass das Rückforderungsverfahren gegen den Empfänger der rechtswidrigen Beihilfe eingeleitet wurde.

Article 4

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

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