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Seqlense EUR-Lex

2008/589/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Juni 2008 über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für die Dorschbestände der Ostsee (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2558)

CELEX
32008D0589
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2008-06-12
In force since
2008-06-12
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit dieser Entscheidung wird ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm aufgestellt, das die einheitliche Umsetzung des Mehrjahresplans gewährleistet, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, festgelegt worden ist.

Article 2 Geltungsbereich

1 Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm betrifft die Kontrolle und Inspektion a) der Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007; b) aller hiermit verbundenen Tätigkeiten einschließlich der Anlandung, des Wiegens, der Vermarktung, Beförderung und Lagerung von Fischereierzeugnissen sowie der Aufzeichnung von Anlandungen und Verkäufen.

2 Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm hat eine Laufzeit von drei Jahren.

Article 3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007.

Article 4 Inspektionen der Kommission

Bei Inspektionen, die die Kommission von sich aus und ohne Mitwirkung der Inspektoren des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 durchführt, unterrichten die Inspektoren der Kommission nach Möglichkeit die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats über die Ergebnisse.

Article 5 Inspektionen der Mitgliedstaaten

1 Ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzplans gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik eine Kontrolle und Inspektion von Fischereifahrzeugen in Gewässern unter der Gerichtsbarkeit eines anderen Mitgliedstaats durchzuführen, unterrichtet den gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1042/2006 der Kommission bezeichneten Ansprechpartner des betreffenden Küstenmitgliedstaats sowie die Europäische Fischereiaufsichtsagentur von seiner Absicht. Die Mitteilung enthält folgende Informationen: a) Art, Name und Rufzeichen der Inspektionsschiffe und -flugzeuge auf der Grundlage der Liste gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002; b) das Gebiet im Sinne von Artikel 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007, in dem die Kontroll- und Inspektionstätigkeiten durchgeführt werden; c) die Dauer der Kontroll- und Inspektionstätigkeiten.

2 Die Kontroll- und Inspektionstätigkeiten werden entsprechend Anhang I durchgeführt.

Article 6 Gemeinsame Inspektions- und Kontrolltätigkeiten

Die Mitgliedstaaten führen gemeinsame Inspektions- und Kontrolltätigkeiten entsprechend dem gemeinsamen Einsatzplan der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur durch.

Article 7 Information

Spätestens zum 31. Januar jeden Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission folgende Informationen zum vorherigen Kalenderjahr: a) die Inspektions- und Kontrolltätigkeiten gemäß Anhang I; b) alle während des Zwölfmonatszeitraums festgestellten Verstöße gemäß Anhang II, einschließlich für jeden Verstoß die Flagge des Schiffes, Datum und Ort der Inspektion sowie die Art des Verstoßes; zur Angabe der Art des Verstoßes verwenden die Mitgliedstaaten den entsprechenden Buchstaben in der Liste des Anhangs II; c) den Stand der Folgemaßnahmen im Zusammenhang mit den Verstößen gemäß Anhang II, unabhängig davon, ob sie im vorhergehenden Kalenderjahr oder früher festgestellt wurden; d) alle einschlägigen Maßnahmen für die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten.

Article 8 Bewertung

1 Spätestens zum 31. Januar jeden Jahres erstellt jeder Mitgliedstaat einen Bewertungsbericht über die Kontroll- und Inspektionstätigkeiten, die im vorhergehenden Kalenderjahr im Rahmen des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms entsprechend dieser Entscheidung durchgeführt wurden, sowie über das nationale Kontrollprogramm gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 und übermittelt diesen Bericht an die Kommission und die Europäische Fischereiaufsichtsagentur.

2 Ein Mitgliedstaat kann die Europäische Fischereiaufsichtsagentur um Hilfe bei der Ausarbeitung des Berichts bitten.

3 Die Europäische Fischereiaufsichtsagentur berücksichtigt die Bewertungsberichte gemäß Absatz 1 bei der jährlichen Bewertung der Wirksamkeit jedes gemeinsamen Einsatzplans gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005.

4 Die Kommission beruft die Sitzung gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 in Zusammenarbeit mit der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur ein. Auf der Sitzung werden u. a. auch die Tätigkeiten gemäß Absatz 1 bewertet.

Article 9 Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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