Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 11. September 2008 über die Datenerhebung bezüglich des Euro und den Betrieb des Bargeldinformationssystems 2 (CIS 2) (EZB/2008/8)
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Article 1 Begriffsbestimmungen
1 Im Sinne dieser Leitlinie bezeichnet: a) „Handlungsrahmen“: den Rahmen für die Wiederausgabe von Banknoten, der in der jeweils gültigen Fassung des Dokuments mit dem Titel „Wiederausgabe von Euro-Banknoten (‚Recycling‘): Handlungsrahmen für die Falschgelderkennung und die Sortierung nach Umlauffähigkeit durch Kreditinstitute und andere professionelle Bargeldakteure“ niedergelegt wurde, welches vom EZB-Rat am 16. Dezember 2004 beschlossen und am 6. Januar 2005 auf der Website der EZB veröffentlicht wurde, sowie die Dokumente, die sich auf die für dessen Umsetzung auf nationaler Ebene geltenden Fristen beziehen; b) „Kreditinstitut“: ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute ; c) „CIS 2“ bezeichnet das System, das Folgendes umfasst: i) die bei der EZB installierte zentrale Datenbank, in der alle gemäß dieser Leitlinie erhobenen relevanten Informationen über Euro-Banknoten, Euro-Münzen, Bargeldinfrastruktur und den Handlungsrahmen gespeichert werden; ii) die webgestützte Online-Anwendung, die die flexible Konfiguration des Systems ermöglicht und Informationen über die Datenlieferung und den Validierungsstatus, Berichtigungen und verschiedene Arten von Referenzdaten und Systemparametern liefert; iii) das Berichtsmodul für die Betrachtung und Analyse der erhobenen Daten sowie iv) den CIS-2-Übermittlungsmechanismus; d) „vorzeitige Abgabe“: die während des Zeitraums der vorzeitigen Abgabe und Weitergabe erfolgende physische Auslieferung von Euro-Banknoten und -Münzen durch eine künftige NZB des Eurosystems an zugelassene Geschäftspartner im Staatsgebiet des künftig teilnehmenden Mitgliedstaats; e) „Weitergabe“: die während des Zeitraums der vorzeitigen Abgabe und Weitergabe erfolgende Auslieferung vorzeitig abgegebener Euro-Banknoten und -Münzen durch einen zugelassenen Geschäftspartner an professionelle Dritte im Staatsgebiet eines künftig teilnehmenden Mitgliedstaats. Zur Weitergabe im Sinne dieser Leitlinie zählt die Lieferung von Euro-Münzen in „Starter-Kits“ an das allgemeine Publikum; f) „künftige NZB des Eurosystems“: die nationale Zentralbank eines künftig teilnehmenden Mitgliedstaats; g) „zugelassene Dritte“: die Europäische Kommission, die nationalen Finanzministerien, Münzprägeanstalten sowie von den nationalen Finanzministerien der teilnehmenden Mitgliedstaaten bestellte öffentlich-rechtliche oder private Stellen; h) „CIS-2-Übermittlungsmechanismus“: die Anwendung ESCB XML Data Integration (EXDI). Die EXDI-Anwendung wird dazu verwendet, Datenmeldungen zwischen den nationalen Zentralbanken, künftigen NZBen des Eurosystems und der EZB vertraulich und unabhängig von der unterstützenden technischen Infrastruktur (z. B. Computernetzwerken und Softwareanwendungen) zu übermitteln; i) „Datenmitteilung“: eine Datei, welche die Monats- oder Halbjahresdaten einer NZB oder einer künftigen NZB des Eurosystems enthält, die sich auf einen Berichtszeitraum oder, im Falle von Berichtigungen, auf mehrere Berichtszeiträume beziehen und deren Datenformat mit dem CIS-2-Übermittlungsmechanismus kompatibel ist; j) „künftig teilnehmender Mitgliedstaat“: einen nicht teilnehmenden Mitgliedstaat, der die Voraussetzungen für die Einführung des Euro erfüllt und für den die Ausnahmeregelung (gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags) aufgehoben wurde; k) „Werktag“: jeden Tag, an dem sowohl die EZB als auch eine berichtspflichtige NZB für Geschäfte geöffnet ist; l) „Rechnungslegungsdaten“: gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und b der Leitlinie EZB/2006/16 vom 10. November 2006 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken den nicht angepassten Wert der in Umlauf befindlichen Euro-Banknoten, bereinigt um den Betrag der zum Ende eines Berichtszeitraums bestehenden unverzinsten Forderungen gegenüber Kreditinstituten, die ein „extended custodial inventory“-Programm betreiben; m) „Datenereignis“: ein in CIS 2 aufgezeichnetes Ereignis, das die Sendung einer Mitteilung vom CIS 2 an eine oder mehrere NZBen und die EZB auslöst. Ein Datenereignis liegt vor: i) wenn eine NZB dem CIS 2 Monats- oder Halbjahresdaten meldet und dies eine Rückmeldung an die betreffende NZB und die EZB auslöst; ii) wenn die Datenmitteilungen aller NZBen für einen neuen Berichtszeitraum erfolgreich validiert wurden und dies eine Statusberichtsmitteilung vom CIS 2 an die NZBen und die EZB auslöst; oder iii) wenn, nachdem eine Statusberichtsmitteilung gesendet wurde, eine berichtigte Datenmitteilung für eine NZB erfolgreich durch CIS 2 validiert wurde, wodurch eine Berichtigungsnachricht an die NZBen und die EZB ausgelöst wird.
2 In den Anhängen zu dieser Leitlinie verwendete technische Begriffe sind in dem im Anhang beigefügten Glossar definiert.
Article 2 Datenerhebung bezüglich der Euro-Banknoten
1 Die NZBen melden der EZB monatlich die CIS-2-Daten für die Euro-Banknoten, d. h. die in den Abschnitten 1 bis 4 der Tabelle in Teil 1 von Anhang I aufgeführten Datenpositionen; dabei sind die in Teil 3 von Anhang I enthaltenen Buchungsregeln einzuhalten.
2 Die NZBen übermitteln die in Anhang V als Daten der Kategorie 1 und als ereignisbezogene Daten klassifizierten Daten bezüglich der Euro-Banknoten spätestens am sechsten Werktag des auf den Berichtszeitraum folgenden Monats.
3 Die NZBen übermitteln die in Anhang V als Daten der Kategorie 2 klassifizierten Daten bezüglich der Euro-Banknoten spätestens am zehnten Werktag des auf den Berichtszeitraum folgenden Monats.
4 Die erste Übermittlung der die Euro-Banknoten betreffenden Daten erfolgt im Oktober 2008.
5 Für die gemäß dieser Leitlinie erfolgende Übermittlung von die Euro-Banknoten betreffenden Daten an die EZB nutzen die NZBen den CIS-2-Übermittlungsmechanismus.
Article 3 Datenerhebung bezüglich der Euro-Münzen
1 Die NZBen erheben die die Euro-Münzen betreffenden CIS-2-Daten, d. h. die in den Abschnitten 1 bis 5 der Tabelle in Teil 1 von Anhang II aufgeführten Datenpositionen bei den in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat zur Ausgabe von Euro-Münzen zugelassenen Dritten.
2 Die NZBen melden der EZB monatlich die CIS-2-Daten für die Euro-Münzen, d. h. die in den Abschnitten 1 bis 6 der Tabelle in Teil 1 von Anhang II aufgeführten Datenpositionen; dabei sind die in Teil 3 von Anhang II niedergelegten Buchungsregeln einzuhalten.
3 Die in Artikel 2 Absätze 2 bis 5 niedergelegten Anforderungen finden auf die Übermittlung der die Euro-Münzen betreffenden Daten gemäß Absatz 1 entsprechende Anwendung.
Article 4 Datenerhebung bezüglich der Bargeldinfrastruktur und des Handlungsrahmens
1 Die NZBen melden die die Bargeldinfrastruktur betreffenden Daten der EZB halbjährlich wie in Anhang III niedergelegt.
2 Die NZBen melden der EZB die den Handlungsrahmen betreffenden Daten, wie in Anhang III niedergelegt, erstmals zu den in Absatz 7 genannten Terminen und danach jeweils halbjährlich. Die der EZB gemeldeten Daten basieren auf den Daten, die die NZBen gemäß Abschnitt 2.7 des Handlungsrahmens und dem Dokument mit dem Titel „Datenerhebung von Kreditinstituten und anderen professionellen Bargeldakteuren gemäß dem Handlungsrahmen für die Wiederausgabe von Banknoten“ von Kreditinstituten und anderen professionellen Bargeldakteuren haben beziehen können.
3 Für die Übermittlung der die Bargeldinfrastruktur und den Handlungsrahmen betreffenden Daten gemäß den Absätzen 1 und 2 nutzen die NZBen den CIS-2-Übermittlungsmechanismus.
4 Die NZBen übermitteln die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten für den Berichtszeitraum von Januar bis Juni spätestens am sechsten Werktag im Oktober desselben Jahres.
5 Die NZBen übermitteln die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten für den Berichtszeitraum von Juli bis Dezember spätestens am sechsten Werktag im April des Folgejahres.
6 Die erste Übermittlung der Daten über die Bargeldinfrastruktur, d. h. der in den Abschnitten 1.1 bis 1.4, 2.1 und 2.3 bis 2.6 der Tabelle in Anhang III aufgeführten Datenpositionen, erfolgt im Oktober 2008.
7 Die erste Übermittlung der Daten für den Handlungsrahmen, d. h. der in den Abschnitten 2.2, 2.7 bis 2.10 und 3 der Tabelle in Anhang III aufgeführten Datenpositionen, findet wie folgt statt: a) im Oktober 2008 für die Nationale Bank van België/Banque nationale de Belgique, die Deutsche Bundesbank, die Banque centrale du Luxembourg, die Nederlandsche Bank, die Oesterreichische Nationalbank und die Suomen Pankki; b) im Oktober 2009 für die Banka Slovenije; c) im Oktober 2010 für die Banque de France, die Central Bank of Cyprus und die Central Bank of Malta; und d) im Oktober 2011 für die Bank of Greece, die Banco de España, die Banca d'Italia, die Central Bank and Financial Services Authority of Ireland und die Banco de Portugal.
Article 5 Erhebung der Daten künftiger NZBen des Eurosystems bezüglich ihrer Euro-Bargeldumstellung
1 In die vertraglichen Regelungen, die eine NZB gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Leitlinie EZB/2006/9 mit einer künftigen NZB des Eurosystems trifft, sind besondere Bestimmungen aufzunehmen, wonach die künftige NZB des Eurosystems bezüglich der Euro-Banknoten bzw. -Münzen, die ihr von einer NZB geliehen und geliefert werden, zusätzlich zu den in der Leitlinie niedergelegten Berichtspflichten der EZB monatlich die in den Abschnitten 4 und 5 der Tabelle in Anhang I und in den Abschnitten 4 und 7 der Tabelle in Anhang II aufgeführten Datenpositionen meldet, wobei die in Teil 3 von Anhang I und in Teil 3 von Anhang II niedergelegten Buchungsregeln entsprechende Anwendung finden. Hat eine künftige NZB des Eurosystems keine solchen vertraglichen Regelungen mit einer NZB getroffen, so trifft die EZB mit der betreffenden künftigen NZB des Eurosystems vertragliche Regelungen, die auch die in diesem Artikel genannten Berichtspflichten umfassen.
2 Die erste Übermittlung der Daten für Euro-Banknoten bzw. Euro-Münzen gemäß Absatz 1 erfolgt spätestens am sechsten Werktag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die künftige NZB des Eurosystems derartige Euro-Banknoten oder -Münzen erstmals empfängt oder herstellt.
3 Die in Artikel 2 Absatz 2 bis 5 niedergelegten Anforderungen finden auf die Übermittlung der die Euro-Banknoten und -Münzen betreffenden Daten gemäß Absatz 1 entsprechende Anwendung.
Article 6 Pflege der Referenzdaten und Systemparameter
1 Die in Anhang IV aufgeführten Referenzdaten und Systemparameter werden von der EZB in CIS 2 eingegeben und gepflegt.
2 Die EZB trifft geeignete Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass diese Daten und Systemparameter vollständig und richtig sind.
3 Die NZBen übermitteln der EZB die in den Abschnitten 2.1 und 2.2 der Tabelle in Anhang IV aufgeführten Systemparameter: i) über das Inkrafttreten dieser Leitlinie; und ii) über alle späteren Änderungen der Systemparameter.
Article 7 Vollständigkeit und Richtigkeit der Datenübermittlungen
1 Die NZBen treffen geeignete Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die gemäß dieser Leitlinie zu meldenden Daten vollständig und richtig sind, bevor sie der EZB übermittelt werden. Dazu müssen sie zumindest die in Anhang V niedergelegten Vollständigkeitsüberprüfungen und die in Anhang VI niedergelegten Richtigkeitsüberprüfungen durchführen.
2 Jede NZB ermittelt die Zahlen für die nationale Nettoausgabe von Euro-Banknoten anhand der einschlägigen CIS-2-Daten. Jede NZB stimmt diese Zahlen mit ihren Rechnungslegungsdaten ab, bevor sie die CIS-2-Daten an die EZB übermittelt.
3 Die EZB stellt sicher, dass das CIS 2 die in den Anhängen V und VI niedergelegten Überprüfungen der Vollständigkeit und Richtigkeit vornimmt, bevor die Daten auf der zentralen Datenbank des CIS 2 gespeichert werden.
4 Die EZB überprüft die von den NZBen gemäß Absatz 2 vorgenommene Abstimmung der dem CIS 2 gemeldeten Zahlen für die nationale Nettoausgabe von Euro-Banknoten anhand der jeweiligen Rechnungslegungsdaten; im Falle von Abweichungen hört sie die relevanten NZBen dazu an.
5 Stellt eine NZB einen Fehler in ihren CIS-2-Daten fest, nachdem sie diese Daten an die EZB gemeldet hat, so sendet die NZB der EZB die berichtigten Daten unverzüglich über den CIS-2-Übermittlungsmechanismus zu.
Article 8 Zugang zum CIS 2
1 Auf schriftlichen Antrag und vorbehaltlich des Abschlusses gesonderter vertraglicher Regelungen gemäß Absatz 2 gewährt die EZB den Zugang zum CIS 2 wie folgt: i) für bis zu vier einzelne Nutzer jeder NZB, jeder künftigen NZB des Eurosystems und der Europäischen Kommission in deren Eigenschaft als zugelassener Dritter; und ii) für einen einzelnen Nutzer jedes sonstigen zugelassenen Dritten. Der einem zugelassenen Dritten gewährte Zugang ist auf Euro-Münzen betreffende Daten beschränkt und wird erstmals im ersten Quartal 2009 gewährt. Schriftliche Anträge, zusätzlichen einzelnen Nutzern Zugang zum CIS 2 zu gewähren, werden von der EZB angemessen unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit und Kapazitäten geprüft.
2 Die Zuständigkeit für das technische Nutzer-Management einzelner Nutzer wird in folgenden gesonderten vertraglichen Regelungen niedergelegt: i) zwischen der EZB und einer NZB hinsichtlich ihrer einzelnen Nutzer und der einzelnen Nutzer der auf dem Staatsgebiet des Mitgliedstaats der NZB zugelassenen Dritten; ii) zwischen der EZB und einer künftigen NZB des Eurosystems hinsichtlich der einzelnen Nutzer der künftigen NZB des Eurosystems; und iii) zwischen der EZB und der Europäischen Kommission in Bezug auf deren einzelne Nutzer. Außerdem kann die EZB in diese vertraglichen Regelungen Bezugnahmen auf die für das CIS 2 geltenden Regelungen des Nutzer-Managements, Sicherheitsstandards und Lizenzbedingungen aufnehmen.
Article 9 Automatische Meldung von Datenereignissen
Die EZB stellt sicher, dass das CIS 2 den NZBen, die eine automatische Benachrichtigung über Datenereignisse angefordert haben, diese automatischen Meldungen im Wege des CIS-2-Übermittlungsmechanismus zusendet.
Article 10 Übermittlung der CIS-2-Daten an die NZBen
1 Auf schriftlichen Antrag an die EZB werden den NZBen, die die CIS-2-Daten sämtlicher NZBen und künftigen NZBen des Eurosystems auf ihren lokalen Anwendungen außerhalb des CIS 2 empfangen und speichern möchten, diese Daten regelmäßig automatisch vom CIS 2 zugesendet.
2 Die EZB stellt sicher, dass das CIS 2 die Daten den NZBen, die den in Absatz 1 genannten Dienst anfordern, über den CIS-2-Übermittlungsmechanismus sendet.
Article 11 Rolle des Direktoriums
1 Das Direktorium ist für die laufende Verwaltung des CIS 2 zuständig.
2 Gemäß Artikel 17.3 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank wird das Direktorium ermächtigt: a) unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Banknotenausschusses und des Ausschusses für Informationstechnologie technische Änderungen der Anhänge zu dieser Leitlinie sowie der Spezifikationen des CIS-2-Übermittlungsmechanismus vorzunehmen; sowie b) für den Fall, dass der EZB-Rat die geltende Übergangsfrist für eine den Handlungsrahmen umsetzende NZB verlängert, die Termine für die ersten Datenübermittlungen gemäß dieser Leitlinie unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Banknotenausschusses zu ändern.
3 Das Direktorium muss gemäß Absatz 2 vorgenommene Änderungen unverzüglich dem EZB-Rat mitteilen und jegliche in der Sache getroffenen Entscheidungen des EZB-Rats befolgen.
Article 12 Inkrafttreten
Diese Leitlinie tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.
Article 13 Adressaten
Diese Leitlinie gilt für alle Zentralbanken des Eurosystems.
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