2010/1/: Beschluss Nr. 1/2010 des Kooperationsausschusses EU-San Marino ( „Globalbeschluss“ ) vom 29. März 2010 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über eine Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino
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Article 1
Die als Anhang I beigefügte Geschäftsordnung des Kooperationsausschusses wird angenommen.
Article 2
1 Es wird ein Ausschuss für die Zusammenarbeit im Zollwesen eingesetzt, der vor allem über die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung der Zollbestimmungen des Abkommens wacht und dem Kooperationsausschuss unterstellt ist.
2 Der Ausschuss für die Zusammenarbeit im Zollwesen setzt sich aus Vertretern der Union und Vertretern der Republik San Marino zusammen. Der Ausschuss für die Zusammenarbeit im Zollwesen tritt abwechselnd unter dem Vorsitz eines Vertreters der Europäischen Kommission und eines Vertreters der Republik San Marino zusammen. Die Geschäftsordnung des Kooperationsausschusses gilt sinngemäß für den Ausschuss für die Zusammenarbeit im Zollwesen.
3 Der Ausschuss für die Zusammenarbeit im Zollwesen unterrichtet den Kooperationsausschuss regelmäßig über alle seine Arbeiten. Die entsprechenden Informationen und Mitteilungen werden über das Sekretariat des Kooperationsausschusses weitergeleitet. In allen Fällen, die Grundsatzfragen oder Fragen zur Auslegung des Abkommens aufwerfen, befasst der Ausschuss für die Zusammenarbeit im Zollwesen den Kooperationsausschuss.
Article 3
1 Die Republik San Marino wendet die in der Union geltenden zollrechtlichen Vorschriften der Union, vor allem den Zollkodex der Gemeinschaft und dessen Durchführungsvorschriften, an. Die Republik San Marino wendet die Rechtsvorschriften der Union über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen an.
2 Zum Zweck der Anwendung bestimmter Zollverfahren und der Vorschriften über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen werden das Zollgebiet der Union und das Gebiet der Republik San Marino als ein einziges Zollgebiet angesehen.
Article 4
Die praktischen Vorkehrungen für die Anwendung der Unionsregelung auf dem Gebiet der Lebensmittelsicherheit, der Veterinärmedizin und des Pflanzenschutzes werden von den Dienststellen der Europäischen Kommission und den Behörden der Republik San Marino festgelegt.
Article 5
Sieht eine Unionsvorschrift, die die Republik San Marino nach Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens in den Bereichen Zoll, gemeinsame Handelspolitik, internationaler Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, Agrarhandel oder Lebensmittelsicherheit, Veterinärmedizin und Pflanzenschutz anwenden muss, vor, dass zur Regelung bestimmter Fälle eine Entscheidung von der Europäischen Kommission getroffen werden muss, so wird diese Entscheidung nach Zustimmung der Europäischen Kommission von den Behörden der Republik San Marino getroffen. Sieht eine solche Unionsvorschrift vor, dass ein Mitgliedstaat eine Entscheidung treffen oder eine Mitteilung machen muss, so treffen die Behörden der Republik San Marino diese Entscheidung oder machen diese Mitteilung. Diese Behörden berücksichtigen die Stellungnahmen der wissenschaftlichen Ausschüsse der Union und lassen sich bei den genannten Entscheidungen von der Rechtsprechung des Gerichtshofs und der üblichen Vorgehensweise der Europäischen Kommission leiten.
Article 6
1 Das im Anhang des Abkommens befindliche Verzeichnis der zuständigen Zollstellen der Union für die Abfertigung der für die Republik San Marino bestimmten Waren wird durch das Verzeichnis in Anhang II dieses Beschlusses ersetzt.
2 Die Ausfuhrformalitäten können bei allen italienischen Zollstellen erledigt werden, mit Ausnahme von Formalitäten a) im Rahmen von Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung; b) im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waffen, Kunstgegenständen, Drogengrundstoffen und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck; für die die in Anhang II genannten Zollstellen und Abteilungen zuständig sind.
Article 7
Die Modalitäten der Abführung der von der Union für die Republik San Marino erhobenen Eingangsabgaben an die Staatskasse der Republik San Marino sind in Anhang III festgelegt.
Article 8
1 Der Beschluss Nr. 3/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino vom 22. Dezember 1992 betreffend die Durchführungsmodalitäten für die in Artikel 13 des Interimsabkommens zwischen der Gemeinschaft und der Republik San Marino vorgesehene Amtshilfe bleibt in Kraft und dient der Durchführung von Artikel 23 Absatz 8 des Abkommens.
2 Der Beschluss Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino vom 22. Dezember 1992 über bestimmte Methoden der administrativen Zusammenarbeit bei der Durchführung des Abkommens und über das Verfahren des Weiterversands von Waren in die Republik San Marino , wie durch den Beschluss Nr. 1/2002 des Kooperationsausschusses EG-San Marino geändert, bleibt in Kraft. Er dient der Durchführung von Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a und c und von Artikel 23 Absatz 8 des Abkommens und gilt sinngemäß für die Verwendung von Techniken der elektronischen Datenverarbeitung beim Versandverfahren der Union.
Article 9
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
Der Vorsitz des Kooperationsausschusses wird wie folgt abwechselnd für die Dauer von sechs Monaten geführt: a) vom 1. Januar bis 30. Juni von einem Vertreter der Europäischen Gemeinschaft; b) vom 1. Juli bis 31. Dezember von einem Vertreter der Republik San Marino.
Article 2
Der Vorsitzende des Kooperationsausschusses legt im Einvernehmen mit den beiden Delegationen Zeitpunkt und Ort der Sitzungen fest. Die Sitzungen finden abwechselnd in Brüssel und in der Republik San Marino statt.
Article 3
Vor jeder Sitzung wird dem Vorsitzenden die voraussichtliche Zusammensetzung jeder Delegation mitgeteilt.
Article 4
1 Der Vorsitzende stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Diese wird den Delegationen spätestens 15 Tage vor Beginn der Sitzung übermittelt.
2 Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die den beiden Delegationen die Unterlagen spätestens am Tag der Versendung dieser Tagesordnung übermittelt worden sind.
3 Der Vorsitzende kann die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen im Benehmen mit den beiden Delegationen verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.
4 Die Tagesordnung wird vom Kooperationsausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung der Union einerseits und der Republik San Marino andererseits erforderlich.
Article 5
1 Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Kooperationsausschusses nicht öffentlich.
2 Unbeschadet anderer einschlägiger Bestimmungen unterliegen die Beratungen des Kooperationsausschusses dem Berufsgeheimnis, sofern dieser nicht etwas anderes beschließt.
Article 6
Die Beratungen des Kooperationsausschusses können im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden, sofern die Union und die Republik San Marino damit einverstanden sind.
Article 7
Die vom Kooperationsausschuss angenommenen Akte werden vom Vorsitzenden unterzeichnet.
Article 8
1 Die Empfehlungen und Beschlüsse des Kooperationsausschusses im Sinne von Artikel 23 des Abkommens tragen die Überschrift „Empfehlung“ oder „Beschluss“, gefolgt von einer laufenden Nummer und der Angabe des Gegenstandes.
2 Die Empfehlungen und Beschlüsse des Kooperationsausschusses werden den in Artikel 10 genannten Empfängern übermittelt.
Article 9
1 Eine Zusammenfassung der Schlussfolgerungen des Kooperationsausschusses wird einvernehmlich erstellt.
2 Die Sekretariatsaufgaben werden gemeinsam von einem Vertreter der Europäischen Kommission und einem Vertreter der Republik San Marino wahrgenommen.
Article 10
Die in dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Mitteilungen des Vorsitzenden werden der Europäischen Kommission und der Republik San Marino zugeleitet.
Article 11
1 Die Vertragsparteien tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Kooperationsausschusses entstehen.
2 Die Kosten der Vorbereitungen zur Durchführung der Sitzungen (Räumlichkeiten, Material usw.) werden je nach Sitzungsort von der Union oder der Republik San Marino übernommen.
Article 12
Die Amtssprachen des Kooperationsausschusses sind die Amtssprachen der Organe der Europäischen Union.
Article 13
Schreiben an den Kooperationsausschuss sind unter der Anschrift der Europäischen Kommission über das Sekretariat des Kooperationsausschusses an den Vorsitzenden zu richten.
Article 1
Für die Feststellung, Kontrolle und Bereitstellung der Einfuhrabgaben auf für die Republik San Marino bestimmte Waren gelten Artikel 3, Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstaben a und b sowie Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 sinngemäß. Insbesondere gelten folgende Bestimmungen: a) Die Mitgliedstaaten der Union mit in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführten Zollstellen führen über die Einfuhrabgaben auf die für die Republik San Marino bestimmten Waren getrennt und in gleicher Weise Buch, wie dies für die Eigenmittel der Union in Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 vorgesehen ist. b) Die Einfuhrabgaben betreffend das Versandpapier T2 SM oder T2L SM werden von den in Anhang II dieses Beschlusses genannten Zollstellen zum Zeitpunkt ihrer buchmäßigen Erfassung festgestellt und nach Buchstabe a in die Buchführung aufgenommen. Sind bei der Abgangszollstelle des Versandverfahrens T2 SM oder der Zollstelle, die das Versandpapier T2L SM ausgestellt hat, die zum Nachweis des Eingangs der Waren bei der Abgangszollstelle oder der ausstellenden Zollstelle in der Republik San Marino erforderliche Angaben nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten eingegangen, wird eine Berichtigung der ursprünglichen buchmäßigen Erfassung vorgenommen. In diesem Fall werden die Einfuhrabgaben als Eigenmittel der Union festgestellt und in die Buchführung nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 oder gegebenenfalls in die gesonderte Buchführung nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b jener Verordnung aufgenommen. Das obengenannte Verfahren gilt sinngemäß für Veredelungserzeugnisse oder unveredelte Waren, die im Rahmen der aktiven Veredelung in der Republik San Marino abgesetzt wurden, bzw. für Waren, für die im Rahmen der vorübergehenden Verwendung eine Zollschuld entstanden ist. c) Die betroffenen Mitgliedstaaten übermitteln der Europäischen Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 Übersichten über ihre Buchführung zusammen mit den Übersichten über die Eigenmittel. In den Übersichten, die auf die gleiche Weise erstellt werden wie die Übersichten über die Eigenmittel, werden auch die Gesamtbeträge der von jeder Zollstelle erhobenen Abgaben angegeben. d) Die Unterlagen werden gemäß Artikel 3 Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 aufbewahrt. Diese Unterlagen und die Unterlagen über die Eigenmittel werden getrennt abgelegt. e) Berichtigungen von festgestellten Ansprüchen oder von Buchungen, die nach dem 31. Dezember des dritten auf das Jahr der ursprünglichen Feststellung folgenden Jahres vorgenommen wurden, werden nicht berücksichtigt, außer wenn es sich um Punkte handelt, die spätestens zu diesem Zeitpunkt von der Europäischen Kommission oder einem Mitgliedstaat oder von der Republik San Marino mitgeteilt wurden. f) Artikel 18 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 findet Anwendung. Die Kontrollen erstrecken sich auch auf die unter Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Papiere, die zum Nachweis des Eingangs der Waren in der Republik San Marino dienen. An den Kontrollen können dazu befugte Bedienstete der Republik San Marino teilnehmen. g) Die betroffenen Mitgliedstaaten schreiben die in die Buchführung nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 aufgenommenen Ansprüche dem in Artikel 9 jener Verordnung genannten Konto der Europäischen Kommission innerhalb der in Artikel 10 Absatz 1 jener Verordnung vorgesehenen Fristen nach Abzug der Erhebungskosten gut. Der Prozentsatz der von der Union für die Rechnung der Republik San Marino erhobenen Einfuhrabgaben, der von der Union als Erhebungskosten abgezogen werden kann, wird auf 25 % festgesetzt. h) Die Mitgliedstaaten sind nur dann nicht verpflichtet, der Europäischen Kommission die den festgestellten Abgaben entsprechenden Beträge für die Republik San Marino zur Verfügung zu stellen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 erfüllt sind.
Article 2
Binnen 30 Tagen nach der Notifizierung jeder buchmäßigen Erfassung durch die Mitgliedstaaten überweist die Europäische Kommission die verbuchten Beträge auf ein von der Republik San Marino eröffnetes Konto. Diese teilt der Europäischen Kommission alle für die Überweisung erforderlichen Angaben mit; sie trägt die Verwaltungskosten dieses Kontos.
Article 3
Für die Durchführung von Artikel 1 Buchstaben a und b gilt die Anlage.
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