Beschluss 2012/388/GASP des Rates vom 16. Juli 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia
Text
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Article 1a
1 Die direkte oder indirekte Einfuhr, der Erwerb oder die Beförderung von Holzkohle aus Somalia sind verboten, gleichviel, ob diese Holzkohle aus Somalia stammt oder nicht. Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von dieser Vorschrift erfasst werden.
2 Es ist verboten, hinsichtlich der Einfuhr, des Erwerbs oder der Beförderung von Holzkohle aus Somalia unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe oder Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.“
Article 2
Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführte Person wird in die Liste im Abschnitt I des Anhangs des Beschlusses 2010/231/GASP aufgenommen.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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