Verordnung (EU) Nr. 493/2012 der Kommission vom 11. Juni 2012 mit Durchführungsbestimmungen zur Berechnung der Recyclingeffizienzen von Recyclingverfahren für Altbatterien und Altakkumulatoren gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR
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Article 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2014 für Recyclingverfahren, die an Altbatterien und Altakkumulatoren durchgeführt werden.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Recyclingverfahren“: ein Wiederaufarbeitungsverfahren gemäß Artikel 3 Absatz 8 der Richtlinie 2006/66/EG, das an Blei-Säure-, Nickel-Cadmium- und sonstigen Altbatterien und Altakkumulatoren durchgeführt wird und zur Herstellung von Outputfraktionen gemäß Nummer 5 führt. Das Recyclingverfahren schließt die Sortierung und/oder Vorbereitung auf das Recycling/die Beseitigung nicht mit ein und kann in einer einzigen oder in mehreren Anlagen durchgeführt werden. 2. „Vorbereitung auf das Recycling“: die Behandlung von Altbatterien und/oder Altakkumulatoren vor einem Recyclingverfahren. Hierzu gehören u. a. die Lagerung, Handhabung, Zerlegung von Batteriesätzen oder die Abtrennung von Fraktionen, die nicht Teil der Batterie oder des Akkumulators selbst sind. 3. „Recyclingeffizienz“ eines Recyclingverfahrens: der Quotient aus der Masse der anrechenbaren Outputfraktionen und der Masse der aus Altbatterien und Altakkumulatoren bestehenden Inputfraktion in Prozent. 4. „Inputfraktion“: die Masse der gesammelten und dem Recyclingverfahren zugeführten Altbatterien und Altakkumulatoren gemäß Anhang I. 5. „Outputfraktion“ die Masse der mit dem Recyclingverfahren aus der Inputfraktion hergestellten Stoffe gemäß Anhang I, die ohne weitere Behandlung kein Abfall mehr sind oder für ihren ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke verwendet werden, jedoch unter Ausschluss der energetischen Verwertung.
Article 3 Berechnung der Recyclingeffizienz
1 Die Effizienz eines Recyclingverfahrens für Blei-Säure-, Nickel-Cadmium- und sonstigen Altbatterien und Altakkumulatoren wird nach der Methode in Anhang I berechnet.
2 Die Recyclingquote des Bleigehalts für ein Recyclingverfahren wird nach der Methode in Anhang II berechnet.
3 Die Recyclingquote des Cadmiumgehalts für ein Recyclingverfahren wird nach der Methode in Anhang III berechnet.
4 Die Recyclingbetriebe melden den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats jährlich spätestens vier Monate nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres die zutreffenden in Anhang IV, Anhang V und Anhang VI ausgewiesenen Informationen. Ihren ersten Jahresbericht übermitteln die Recyclingbetriebe spätestens am 30. April 2015.
5 Die Meldung der Recyclingeffizienz erfasst alle einzelnen Recyclingschritte und alle zugehörigen Outputfraktionen.
6 Wird ein Recyclingverfahren in mehreren Anlagen durchgeführt, ist der erste Recyclingbetrieb dafür verantwortlich, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats die nach Absatz 4 erforderlichen Informationen zu melden.
Article 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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