Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1256 der Kommission vom 11. Juli 2017 über Muster und Verfahren für den Austausch auf Unionsebene von Informationen über die nationalen Arbeitsprogramme für die Tätigkeiten des EURES-Netzes (Text von Bedeutung für den EWR. )
Text
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Article 1 Gegenstand
Dieser Beschluss regelt die notwendigen Modalitäten für den Austausch von Informationen innerhalb des EURES-Netzes über die Programmplanung von dessen Aktivitäten. Der Beschluss liefert hierzu das Muster, das die Nationalen Koordinierungsbüros beim Erstellen ihrer nationalen Arbeitsprogramme gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/589 verwenden müssen, und er legt die Verfahren für den Austausch von Informationen über die nationalen Arbeitsprogramme auf Unionsebene fest.
Article 2 Organisation des Programmplanungszyklus
1 Jedes Nationale Koordinierungsbüro erstellt jedes Jahr entsprechend dem Muster in Anhang I ein nationales Arbeitsprogramm für die Tätigkeiten des EURES-Netzes in seinem Mitgliedstaat.
2 Die Entwürfe der nationalen Arbeitsprogramme werden allen Nationalen Koordinierungsbüros bereitgestellt, die die Gelegenheit erhalten, Fragen zu den geplanten Tätigkeiten zu stellen und Vorschläge für die Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit den Aktivitäten zu unterbreiten.
3 Den Vertretern von Sozialpartnern auf Unionsebene, die Mitglieder der Koordinierungsgruppe sind, wird Gelegenheit gegeben, sich zu den Entwürfen der nationalen Arbeitsprogramme zu äußern.
4 Nach Ablauf des Kommentierungszeitraums werden die endgültigen nationalen Arbeitsprogramme allen Nationalen Koordinierungsbüros zur Verfügung gestellt.
5 In den nationalen Arbeitsprogrammen werden so weit wie möglich die Indikatoren und Ziele verwendet, die auf die Durchführungsbeschlüsse anwendbar sind, welche gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/589 zu erlassen sind.
6 In den nationalen Arbeitsprogrammen dürfen andere zusätzliche Indikatoren verwendet werden.
7 Die Nationalen Koordinierungsbüros berichten jährlich über die Durchführung der nationalen Arbeitsprogramme und benennen dabei die Ergebnisse der geplanten Aktivitäten.
Article 3 Aufgaben und Zuständigkeiten der Nationalen Koordinierungsbüros
Das Nationale Koordinierungsbüro ist in seinem jeweiligen Mitgliedstaat dafür zuständig, a) die für das Erstellen des Entwurfs seines nationalen Arbeitsprogramms notwendigen Informationen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/589 zu zusammenzutragen, zu analysieren und zu teilen; b) den Entwurf seines nationalen Arbeitsprogramms unter Verwendung des Musters in Anhang I zu verfassen; c) die in Anhang II festgelegten Fristen für die Vorlage des Entwurfs des nationalen Arbeitsprogramms einzuhalten; d) den Entwurf seines nationalen Arbeitsprogramms dem Netz verfügbar zu machen und dazu die vom Europäischen Koordinierungsbüro bereitgestellten Mittel zu nutzen; e) sich an der gemeinsamen Überprüfung der Entwürfe der nationalen Arbeitsprogramme im Hinblick darauf zu beteiligen, diese Programme fertigzustellen und die praktische Zusammenarbeit bei der Erbringung der Unterstützungsleistungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu intensivieren; f) das nationale Arbeitsprogramm nach der gemeinsamen Überprüfung fertigzustellen; g) das nationale Arbeitsprogramm bei Bedarf zu aktualisieren und diese Aktualisierungen dem Netz — unter Nutzung der vom Europäischen Koordinierungsbüro bereitgestellten Mittel — verfügbar zu machen; h) unter Einhaltung der in Anhang II festgelegten Fristen über die Durchführung der im nationalen Arbeitsprogramm beschriebenen Tätigkeiten zu berichten.
Article 4 Aufgaben und Zuständigkeiten des Europäischen Koordinierungsbüros
Das Europäische Koordinierungsbüro ist für die Unterstützung des Austauschs von Informationen über die nationalen Arbeitsprogramme zwischen den Mitgliedstaaten und die gemeinsame Überprüfung zuständig; insbesondere a) teilt es die für Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/589 relevanten und auf Unionsebene verfügbaren Informationen mit den Nationalen Koordinierungsbüros, um Letztere beim Erstellen der Entwürfe ihrer nationalen Arbeitsprogramme zu unterstützen; b) entwickelt und pflegt es ein Tool auf dem EURES-Portal Extranet, über das den Nationalen Koordinierungsbüros das Muster gemäß Artikel 7 und alle sonstigen Informationen für das Ausfüllen und Übermitteln bereitgestellt werden und den Nationalen Koordinierungsbüros die Gelegenheit gegeben wird, die jeweiligen Entwürfe der nationalen Arbeitsprogramme zu überprüfen und zu kommentieren; c) überwacht es die Einhaltung der in Anhang II festgelegten Fristen für die Vorlage der Entwürfe der nationalen Arbeitsprogramme, die gemeinsame Überprüfung und die Berichterstattung über die Durchführung der nationalen Arbeitsprogramme; d) bietet es sonstige Tools, Schulungen und Hilfen an, die notwendig sind, um den Informationsaustausch und das Voneinanderlernen betreffend den Programmplanungszyklus zu erleichtern; e) stellt es dem gesamten EURES-Netz in einem eigenen Bereich auf dem EURES-Portal Extranet die sachdienlichen Elemente des Programmplanungszyklus zur Verfügung, um die Transparenz zu erhöhen und das Voneinanderlernen zu verbessern; f) hält es die Nationalen Koordinierungsbüros dazu an, bei der Anwendung der Artikel 31 und 32 der Verordnung (EU) 2016/589 Kohärenz zu gewährleisten; g) unterrichtet es die Koordinierungsgruppe regelmäßig über die Funktionsweise des Programmplanungszyklus und schlägt gegebenenfalls Änderungen des Musters und der Verfahren vor.
Article 5 Aufgaben und Zuständigkeiten der EURES-Mitglieder und -Partner
Die EURES-Mitglieder und -Partner tragen zum EURES-Programmplanungszyklus bei, indem sie a) Daten über ihre verfügbaren finanziellen und personellen Ressourcen und ihre geplanten Aktivitäten bereitstellen, die in das nationale Arbeitsprogramm einfließen werden; b) die entsprechenden Aktivitäten des nationalen Arbeitsprogramms durchführen; c) Daten über die Durchführung ihrer Aktivitäten bereitstellen, die in den nationalen Tätigkeitsbericht einfließen werden.
Article 6 Aufgaben und Zuständigkeiten der Koordinierungsgruppe
1 Die Koordinierungsgruppe überwacht die Anwendung von Artikel 31 der Verordnung (EU) 2016/589 und dient als Forum für den Austausch von Meinungen und bewährten Vorgehensweisen im Hinblick auf eine Verbesserung der Funktionsweise des EURES-Programmplanungszyklus.
2 Die Koordinierungsgruppe überprüft einmal jährlich die Anwendung dieses Beschlusses; dies ist der Beitrag der EURES-Koordinierungsgruppe zu den Kommissionsberichten zur Tätigkeit und zur Ex-post-Evaluierung gemäß Artikel 33 bzw. 35 der Verordnung (EU) 2016/589.
3 Die Koordinierungsgruppe entscheidet, welche Elemente der nationalen Arbeitsprogramme und der nationalen Tätigkeitsberichte für alle EURES-Mitarbeiter relevant sind und deshalb auf dem EURES-Portal Extranet verfügbar sein sollten, um eine angemessene Durchführung des EURES-Programmplanungszyklus und das Erreichen der in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/589 beschriebenen Ziele des EURES-Netzes sicherzustellen.
4 Die Koordinierungsgruppe entscheidet, welche Informationen aus dem EURES-Programmplanungszyklus für die Berichte zur EURES-Tätigkeit gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/589 relevant sind und für das Verfassen dieser Berichte verwendet werden können.
Article 7 Muster
1 Die Nationalen Koordinierungsbüros verwenden für das Erstellen ihrer nationalen Arbeitsprogramme eine elektronische Fassung des Musters in Anhang I.
2 Die Nationalen Koordinierungsbüros dürfen so viele Aktivitäten wie sinnvoll in die jeweiligen Abschnitte des Musters in Anhang I eintragen.
3 Falls das in Artikel 4 Buchstabe b genannte Tool oder eine damit verbundene Information oder Dokumentation angepasst oder geändert werden muss, konsultiert das Europäische Koordinierungsbüro vor der Annahme einer neuen Fassung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/589 die Koordinierungsgruppe.
Article 8 Vorgehensweise
1 Die Nationalen Koordinierungsbüros halten sich beim Erstellen der nationalen Arbeitsprogramme an den Zeitplan in Anhang II.
2 Nach der Annahme dürfen die nationalen Arbeitsprogramme oder Teile davon dem EURES-Netz auf dem EURES-Portal Extranet verfügbar gemacht werden.
Article 9 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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