Verordnung (EU) 2019/1333 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Gambia
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Article 1
Die in dem Protokoll zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Gambia festgelegten Fangmöglichkeiten sollte wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden: a) Thunfischwadenfänger: Spanien16 SchiffeFrankreich12 Schiffe b) Angelfänger: Spanien8 SchiffeFrankreich2 Schiffe c) Tiefsee-Trawler: MitgliedstaatHöchstanzahl Tiefsee-Trawler, die zu einem beliebigen Zeitpunkt aktiv sein dürfenAnzahl vierteljährlicher Fanggenehmigungen pro JahrTonnen Zielarten gemäß Anlage 2b des Anhangs zum ProtokollSpanien310625Griechenland2 (in zwei verschiedenen Quartalen)125
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 31. Juli 2019.
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