Beschluss (EU) 2020/1236 der Kommission vom 25. August 2020 zur Ermächtigung der Niederlande, bestimmte in den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EU) 2020/698 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Zeiträume zu verlängern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 5745) (Nur der englische Text ist verbindlich)
Text
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Article 1
Die Niederlande werden ermächtigt, die in Artikel 2 Absätze 1 und 2 sowie in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/698 genannten Zeiträume wie folgt zu verlängern: a) den in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/698 genannten Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 für die Zwecke von Artikel 2 Absätze 1 und 2 jener Verordnung um drei Monate; b) die in Artikel 2 Absätze 1 und 2 jener Verordnung genannten 7-Monats-Zeiträume um zwei Monate; c) den in Artikel 3 Absatz 1 jener Verordnung genannten Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 um drei Monate; d) den in Artikel 3 Absatz 1 jener Verordnung genannten 7-Monats-Zeitraum um zwei Monate.
Article 2
Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.
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