Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1714 der Kommission vom 16. November 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1119 hinsichtlich der Prüfmethode für bestimmte nicht extern aufladbare Hybridelektro-Personenkraftwagen und zur Berücksichtigung der Verwendung von alternativen Kraftstoffen sowie zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1339 hinsichtlich Schlussleuchten (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 5 Übergangszeitraum und Ökoinnovationscodes
1 Ein Hersteller kann bis zum 24. März 2021 die Zertifizierung der CO2-Einsparungen durch die Typgenehmigungsbehörde nach Maßgabe dieses Beschlusses in seiner Fassung vom 28. Juni 2019 beantragen. In diesem Fall wird in die Typgenehmigungsunterlagen der Ökoinnovationscode Nr. 28 eingetragen.
2 Beantragt der Hersteller die Zertifizierung der CO2-Einsparungen durch die Typgenehmigungsbehörde gemäß diesem Beschluss, ohne auf die Fassung vom 28. Juni 2019 Bezug zu nehmen, so wird in die Typgenehmigungsunterlagen der Ökoinnovationscode Nr. 37 eingetragen.
3 Die mit Bezugnahme auf den Ökoinnovationscode Nr. 28 oder Nr. 37 zertifizierten CO2-Einsparungen können ab dem Kalenderjahr 2021 bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen eines Herstellers berücksichtigt werden.“
Article 2 Änderungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1339
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1339 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 wird folgender Buchstabe n angefügt: „n) Schlussleuchte.“ 2. Der Anhang wird wie folgt geändert: a) In Tabelle 3 wird folgender Eintrag hinzugefügt: „Schlussleuchte12“ b) In Tabelle 4 wird folgender Eintrag hinzugefügt: „Schlussleuchte0,36“
Article 3 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am siebten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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