Durchführungsverordnung (EU) 2020/349 der Kommission vom 2. März 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1916 hinsichtlich der Betriebsbedingungen in bestimmten städtischen oder außerstädtischen Gebieten
Text
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Article 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1916
„(1 Die Mitgliedstaaten können den Verkehr von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit Luftleiteinrichtungen in Betriebsstellung im Hinblick auf die spezifischen Merkmale städtischer oder zwischenstädtischer Bereiche, in denen die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h oder weniger beträgt und schutzbedürftige Straßenverkehrsteilnehmer anwesend sein können, untersagen.“
Article 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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