Beschluss der Versorgungsagentur der Europäischen Atomgemeinschaft zur Annahme der Vollzugsordnung der Versorgungsagentur über das Verfahren für die Gegenüberstellung von Angebot und Nachfrage bei Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen und zur Aufhebung der Vollzugsordnung der Euratom-Versorgungsagentur vom 5. Mai 1960 in der durch die Verordnung vom 15. Juli 1975 geänderten Fassung
Text
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Article 1
Die im Anhang dargelegte Vollzugsordnung der Versorgungsagentur der Europäischen Atomgemeinschaft über das Verfahren für die Gegenüberstellung von Angebot und Nachfrage bei Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen wird angenommen.
Article 2
Die derzeit in Kraft befindliche Vollzugsordnung der Versorgungsagentur der Europäischen Atomgemeinschaft betreffend das Verfahren für die Gegenüberstellung von Angeboten und Nachfragen bei Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen wird mit dem Inkrafttreten der neuen Vollzugsordnung aufgehoben.
Article 3
Dieser Beschluss tritt vorbehaltlich der Billigung durch die Europäische Kommission am 1. Juli 2021 in Kraft. Er wird zusammen mit dem Beschluss der Kommission über die Billigung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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