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Seqlense EUR-Lex

Beschluss der Kommission vom 14. November 2022 zur Genehmigung einer Änderung des Anhangs XIII Anlage 1 des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Ecuador, Kolumbien und Peru andererseits 2022/C 435/07

CELEX
32022D1116(01)
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2022-11-14
In force since
2022-12-07
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Änderungen des Anhangs XIII Anlage 1 des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Ecuador, Kolumbien und Peru andererseits, die in den Entwürfen der Beschlüsse des Handelsausschusses enthalten sind, werden im Namen der Europäischen Union genehmigt. Die Entwürfe der Beschlüsse des Handelsausschusses sind diesem Beschluss als Anhänge beigefügt.

Article 2

Der Leiter der Delegation der Union im Handelsausschuss wird ermächtigt, die Beschlüsse dieses Ausschusses im Namen der Union anzunehmen.

Article 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Nach ihrer Annahme werden die Beschlüsse des Handelsausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Article 1

In Anhang XIII Anlage 1 des Übereinkommens wird in der Tabelle unter Buchstabe a „Geografische Angaben Kolumbiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine“ der Eintrag im Anhang dieses Beschlusses angefügt.

Article 2

Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften ausgefertigt und wird von den Vertretern des Handelsausschusses unterzeichnet, die bevollmächtigt sind, für die Zwecke der Änderung des Übereinkommens im Namen der Vertragsparteien zu handeln. Dieser Beschluss ist ab dem Zeitpunkt der letzten Unterschrift wirksam. Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Article 1

In Anhang XIII Anlage 1 des Übereinkommens werden in der Tabelle unter Buchstabe c „Geografische Angaben Perus für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine“ die Einträge im Anhang dieses Beschlusses angefügt.

Article 2

Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften ausgefertigt und wird von den Vertretern des Handelsausschusses unterzeichnet, die bevollmächtigt sind, für die Zwecke der Änderung des Übereinkommens im Namen der Vertragsparteien zu handeln. Dieser Beschluss ist ab dem Zeitpunkt der letzten Unterschrift wirksam. Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Article 1

In Anhang XIII Anlage 1 des Übereinkommens werden in der Tabelle unter Buchstabe d „Geografische Angaben Ecuadors für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine“ die Einträge im Anhang dieses Beschlusses angefügt.

Article 2

Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften ausgefertigt und wird von den Vertretern des Handelsausschusses unterzeichnet, die bevollmächtigt sind, für die Zwecke der Änderung des Übereinkommens im Namen der Vertragsparteien zu handeln. Dieser Beschluss ist ab dem Zeitpunkt der letzten Unterschrift wirksam. Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

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