Durchführungsverordnung (EU) 2022/415 der Kommission vom 11. März 2022 zur Zulassung von Äpfelsäure, von durch Aspergillus niger DSM 25794 oder CGMCC 4513/CGMCC 5751 oder CICC 40347/CGMCC 5343 erzeugter Citronensäure, von Sorbinsäure und Kaliumsorbat, von Essigsäure, Natriumdiacetat und Calciumacetat, von Propionsäure, Natriumpropionat, Calciumpropionat und Ammoniumpropionat, von Ameisensäure, Natriumformiat, Calciumformiat und Ammoniumformiat sowie von durch Bacillus coagulans (LMG S-26145 oder DSM 23965) oder Bacillus smithii (LMG S-27890) oder Bacillus subtilis (LMG S-27889) erzeugter Milchsäure und Calciumlactat als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Zulassung
Die im Anhang genannten Zusatzstoffe, die in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Konservierungsstoffe“ oder „Säureregulatoren“ einzuordnen sind, werden als Zusatzstoffe in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.
Article 2 Übergangsmaßnahmen
1 Die im Anhang genannten Zusatzstoffe und die diese Zusatzstoffe enthaltenden Vormischungen, die vor dem 3. Oktober 2022 gemäß den vor dem 3. April 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
2 Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die die im Anhang beschriebenen Zusatzstoffe enthalten und vor dem 3. April 2023 gemäß den vor dem 3. April 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
3 Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die die im Anhang beschriebenen Zusatzstoffe enthalten und vor dem 3. April 2024 gemäß den vor dem 3. April 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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