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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2023/204 der Kommission vom 28. Oktober 2022 zur Festlegung von technischen Spezifikationen, Normen und Verfahren für das europäische Umfeld zentraler Meldeportale für den Seeverkehr gemäß der Verordnung (EU) 2019/1239 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32023R0204
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2022-10-28
In force since
2023-02-04
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/1239. Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen: „Förmlichkeit“ ist ein kohärenter Satz von Datenelementen, die von einem Anmelder an das nationale zentrale Meldeportal für den Seeverkehr übermittelt werden, um eine oder mehrere Meldeverpflichtungen zu erfüllen; „Nutzer-Arbeitsfläche“ ist ein Bereich in der grafischen Nutzerschnittstelle des nationalen zentralen Meldeportals für den Seeverkehr, in dem eine natürliche Person eine Authentifizierung durch Eingabe von Anmeldedaten vornehmen muss; „Arbeitsblatt“ ist ein elektronisches Dokument, in dem Daten in Zeilen und Spalten angeordnet sind und sortiert und für Berechnungen verwendet werden können; „Arbeitsblattdatei“ ist eine elektronische Datei, die eine oder mehrere Arbeitsblätter enthält; „Datenzelle“ ist der Schnittpunkt einer Zeile und einer Spalte in einem Arbeitsblatt mit eindeutiger Adresse für die Zwecke der Dateneingabe, die sich aus der Zeilennummer und dem Spaltenbuchstaben zusammensetzt; „Schiffsdatensatz“ ist eine Sammlung von Datenelementen über dasselbe Schiff, die in der EMSWe-Schiffsdatenbank gespeichert sind.

Article 2 Vorschriften für die harmonisierten Schnittstellen

Die gemeinsamen Funktionen der grafischen Nutzerschnittstelle und der Inhalt der Vorlagen für die harmonisierten digitalen Arbeitsblätter gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1239 sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Article 3 Vorschriften für die nationalen zentralen Meldeportale für den Seeverkehr

Die technischen Spezifikationen für die Zurverfügungstellung von Ankunfts- und Abfahrtszeiten gemäß Artikel 5 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2019/1239 sind in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegt. Der harmonisierte Aufbau für die Support-Website gemäß Artikel 5 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2019/1239 ist in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgelegt. Das einheitliche Format für die Internet-Adressen gemäß Artikel 5 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2019/1239 ist in Anhang IV der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Article 4 Sonstige gemeinsame Dienste

Die technischen Spezifikationen, Normen und Verfahren für die Einrichtung der EMSWe-Schiffsdatenbank gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1239 in Bezug auf die Erfassung, Speicherung, Aktualisierung und Bereitstellung von Schiffskenndaten und Schiffsinformationen sowie Aufzeichnungen über die Befreiung von Meldeverpflichtungen sind in Anhang V der vorliegenden Verordnung festgelegt. Die technischen Spezifikationen, Normen und Verfahren für die Einrichtung der gemeinsamen Standortdatenbank gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1239 in Bezug auf die Erfassung, Speicherung, Aktualisierung und Bereitstellung von Ortscodes und Codes für die Hafenanlage sind in Anhang VI der vorliegenden Verordnung festgelegt. Die technischen Spezifikationen, Normen und Verfahren für die Einrichtung der gemeinsamen Gefahrgut-Datenbank gemäß Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/1239 in Bezug auf die Erfassung, Speicherung und Bereitstellung von Gefahrgut-Referenzinformationen sind in Anhang VII der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Article 5 Liste der einschlägigen Informationen in der summarischen Eingangsanmeldung

Die in Anhang VIII dieser Verordnung aufgeführten Informationen der summarischen Eingangsanmeldung beschränken sich auf die Informationen der summarischen Eingangsanmeldung gemäß den Spalten F10, F11, F12 und F13 in Anhang B der Verordnung (EU) 2015/2446 auf der Ebene der Kopfdaten der Anmeldung und der Sammelsendung, einschließlich Informationen zu den Positionen der Sammelsendung, die direkt vom Seebeförderer oder seinem Vertreter eingegeben werden. Die übrigen Informationen der summarischen Eingangsanmeldung werden dem nationalen zentralen Meldeportal für den Seeverkehr nicht zur Verfügung gestellt. Die Liste der einschlägigen Informationen in der summarischen Eingangsanmeldung gemäß Artikel 127 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, die gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1239 dem nationalen zentralen Meldeportal für den Seeverkehr zur Verfügung zu stellen sind, ist in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Article 6 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 15. August 2025.

Relations

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Versions

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