Durchführungsverordnung (EU) 2023/1472 der Kommission vom 17. Juli 2023 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1055/2008 hinsichtlich der Periodizität der von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Qualitätsberichte (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Ab dem Jahr 2025 und beginnend in diesem Jahr legen die Mitgliedstaaten alle zwei Jahre einen Qualitätsbericht vor, der gemäß den im Anhang festgelegten Bestimmungen erstellt wurde.“
Article 2
Die Mitgliedstaaten legen ihren Qualitätsbericht alle zwei Jahre bis spätestens 31. Mai des betreffenden Jahres vor.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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