Delegierte Verordnung (EU) 2023/2908 der Kommission vom 12. Oktober 2023 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates hinsichtlich der Mengen an Lebensmittelzubereitungen, verarbeiteten Garnelen der Art Pandalus borealis und bestimmtem Sperrholz aus Nadelholz, die im Rahmen der Zollkontingente 09.0013, 09.0047, 09.0088 und 09.0096 eingeführt werden dürfen
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Article 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 32/2000
Die Tabelle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 wird wie folgt geändert: a) In der Zeile für die laufende Nummer 09.0013 wird in der Spalte „Kontingentsmenge“ die Menge „482648 m3“ durch „448500 m3“ ersetzt. b) In der Zeile für die laufende Nummer 09.0047 wird in der Spalte „Kontingentsmenge“ die Menge „474 Tonnen“ durch „500 Tonnen“ ersetzt. c) In der Zeile für die laufende Nummer 09.0088 wird in der Spalte „Kontingentsmenge“ die Menge „702 Tonnen“ durch „783 Tonnen“ ersetzt. d) In der Zeile für die laufende Nummer 09.0096 wird in der Spalte „Kontingentsmenge“ die Menge „831 Tonnen“ durch „1286 Tonnen“ ersetzt.
Article 2 Übergangsbestimmungen für die laufenden Zollkontingentszeiträume
1 Die Mengen, die für den verbleibenden Teil der zum 22. Dezember 2023 bereits laufenden Zollkontingentszeiträume zur Verfügung stehen, entsprechen der Differenz zwischen den durch die vorliegende Verordnung geänderten Kontingentsmengen und den bereits vor diesem Datum zugeteilten Kontingentsmengen.
2 Wurde die Menge erhöht und ist am 22. Dezember 2023 das am 21. Dezember 2023 geltende Kontingent ausgeschöpft, so werden die neuen verfügbaren Kontingentsmengen den Marktteilnehmern in der Reihenfolge der Annahme ihrer Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zugeteilt. Marktteilnehmern, die ihre Erzeugnisse vor dem 22. Dezember 2023 außerhalb des betreffenden Kontingents eingeführt haben, wird auf Antrag und soweit die Restmenge der betreffenden Zollkontingente ausreicht, die Differenz zum bereits entrichteten Zollsatz erstattet.
3 Wurde die Menge reduziert und ist am 22. Dezember 2023 für das am 21. Dezember 2023 geltende Kontingent eine Menge in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden, die über der durch die vorliegende Verordnung geänderten Kontingentsmenge liegt, so sind die Marktteilnehmer nicht verpflichtet, für die eingeführten Kontingentsmengen, die die neue verfügbare Menge übersteigen, zusätzliche Zölle zu entrichten.
Article 3
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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