Beschluss der Kommission vom 22. März 2024 zur Änderung des Beschlusses 2011/C 135/03 der Kommission hinsichtlich seiner Anwendbarkeit, der Aufgaben der Europäischen IVS-Beratergruppe und der Transparenz ihrer Arbeitsweise
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„5 Die Sitzungen von Expertengruppen und Untergruppen finden in den Räumlichkeiten der Kommission oder gegebenenfalls virtuell statt. Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. Andere an den Arbeiten interessierte Bedienstete der Kommission können an den Sitzungen der Europäischen Beratergruppe für intelligente Verkehrssysteme und deren Untergruppen teilnehmen.“
„8 Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichte werden, soweit möglich, einvernehmlich angenommen. Bei Abstimmungen wird mit einfacher Mehrheit der Mitglieder entschieden. Mitglieder, die eine Gegenstimme abgegeben oder sich enthalten haben, können verlangen, dass den Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichten eine Zusammenfassung der Gründe für ihren Standpunkt beigefügt wird.“
Article 5a Berufsgeheimnis und Umgang mit Verschlusssachen
Die Mitglieder der Gruppe und der Untergruppen sowie die hinzugezogenen Experten und die Beobachter sind im Einklang mit den Verträgen und deren Durchführungsbestimmungen – wie alle Mitglieder der Organe und deren Mitarbeiter – zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 und (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Verstoßen sie gegen diese Pflichten, kann die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen treffen.
Article 5b Transparenz
1 Die Gruppe und ihre Untergruppen werden in das Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen (im Folgenden ‚das Register der Expertengruppen‘) aufgenommen.
2 In Bezug auf die Zusammensetzung der Gruppe und deren Untergruppen werden im Register der Expertengruppen folgende Angaben veröffentlicht: a) die Namen der ad personam ernannten Einzelpersonen, b) die Namen der Einzelpersonen, die ernannt wurden, um ein gemeinsames Interesse zu vertreten, das vertretene Interesse wird offengelegt, c) die Namen der Mitgliedsorganisationen, das vertretene Interesse wird offengelegt, d) die Bezeichnung anderer öffentlicher Einrichtungen, e) die Namen der Beobachter.
3 Alle einschlägigen Unterlagen, darunter Tagesordnungen, Sitzungsprotokolle und Beiträge der Teilnehmer, werden entweder im Register der Expertengruppen oder auf einer einschlägigen Website, die über einen Link im Register zu erreichen ist und die entsprechenden Informationen enthält, veröffentlicht. Der Zugang zu solchen Websites darf weder eine Anmeldung als Nutzer erfordern noch anderen Beschränkungen unterliegen. Insbesondere müssen die Tagesordnung und sonstige relevante Hintergrunddokumente rechtzeitig vor der Sitzung veröffentlicht werden, die Protokolle zeitnah nach der Sitzung. Ausnahmen von der Veröffentlichung sind nur möglich, wenn davon auszugehen ist, dass durch die Offenlegung eines Dokuments der Schutz öffentlicher oder privater Interessen im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 beeinträchtigt würde.
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