Verordnung (EU) 2024/2158 des Rates vom 15. Juli 2024 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll (2024-2029) zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde
Text
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Article 1
Die in dem Protokoll (2024-2029) zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde festgelegten Fangmöglichkeiten werden während der gesamten Anwendungsdauer des Protokolls wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: a) Thunfisch-Wadenfänger: Spanien:14 SchiffeFrankreich:10 SchiffeInsgesamt24 Schiffe; b) Thunfisch-Angelfänger: Spanien:6 SchiffeFrankreich:3 SchiffePortugal:1 SchiffeInsgesamt10 Schiffe; c) Oberflächen-Langleinenfänger: Spanien:17 SchiffePortugal:5 SchiffeInsgesamt22 Schiffe.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 23. Juli 2024.
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