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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2025/602 des Rates vom 5. November 2024 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien, Peru und Ecuador andererseits eingesetzten Handelsausschuss hinsichtlich der Änderungen der Anlagen 2, 2A und 5 zu Anhang II dieses Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt

CELEX
32025D0602
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2024-11-05
In force since
2024-11-05
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Handelsausschuss zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Handelsausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Article 1

Anlage 2 zu Anhang II des Übereinkommens mit der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen, erhält die Fassung der Anlage 2 in Anhang 1 des vorliegenden Beschlusses.

Article 2

Anlage 2A zu Anhang II des Übereinkommens mit der Ergänzung der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen, erhält die Fassung der Anlage 2A in Anhang 2 des vorliegenden Beschlusses.

Article 3

Anlage 5 zu Anhang II des Übereinkommens mit der Liste der Waren, für die Buchstabe b der Erklärung der Europäischen Union zu Artikel 5 in Bezug auf Ursprungserzeugnisse Kolumbiens, Ecuadors oder Perus gilt, erhält die Fassung der Anlage 5 in Anhang 3 des vorliegenden Beschlusses.

Article 4

Dieser Beschluss tritt am … [60 Tage nach Annahme dieses Beschlusses] in Kraft.

Relations

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