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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1979 der Kommission vom 1. Oktober 2025 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf einheitliche Meldebögen, Erläuterungen und Methoden für Meldungen über die Höhe der Entgelte für Überweisungen, Echtzeitüberweisungen und Zahlungskonten und über den Anteil verweigerter Transaktionen

CELEX
32025R1979
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-10-01
In force since
2025-10-26
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Meldung der Höhe der Entgelte

1 Zahlungsdienstleister melden die Höhe der Entgelte für Überweisungen, Echtzeitüberweisungen und Zahlungskonten. Dazu übermitteln sie die in den Meldebögen 1.1, 1.2, 2.1, 2.2 und 3 in Anhang I geforderten Informationen unter Beachtung der Erläuterungen in Anhang II.

2 Die Zahlungsdienstleister melden die jährlichen Gesamtzahlen zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das dem Jahr vorausgeht, in dem der Bericht übermittelt wird.

3 Abweichend von Absatz 2 enthält der erste einheitliche Bericht Gesamtzahlen für jedes Jahr, das dem Jahr vorausgeht, in dem der Bericht vorgelegt wird, beginnend mit dem Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 für 2022.

Article 2 Meldung des Anteils verweigerter Echtzeitüberweisungen und Bezugszeiträume

1 Die Zahlungsdienstleister melden gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 den Anteil der Echtzeitüberweisungen, die aufgrund gezielter finanzieller restriktiver Maßnahmen verweigert wurden, getrennt für inländische und grenzüberschreitende Transaktionen. Dazu übermitteln sie die in Meldebogen 4 in Anhang I geforderten Informationen unter Beachtung der Erläuterungen in Anhang II.

2 Die Meldungen beinhalten die Anzahl der verweigerten Transaktionen für das Kalenderjahr, das dem Jahr vorausgeht, in dem der Bericht übermittelt wird.

3 Abweichend von Absatz 2 enthält der erste einheitliche Bericht die ausgefüllten Meldebögen mit der Anzahl der verweigerten Transaktionen für jedes Jahr, das dem Jahr vorausgeht, in dem der Bericht vorgelegt wird, beginnend mit dem Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 für 2022.

Article 3 Formate für den Datenaustausch und Begleitangaben zu den Datenmeldungen

Die Zahlungsdienstleister übermitteln die in den Artikeln 1 und 2 dieser Verordnung genannten Angaben in den von den zuständigen Behörden festgelegten Datenaustausch- und Präsentationsformaten und beachten die auf der EBA-Website verfügbare Datenpunktdefinition des Datenpunktmodells sowie die dort verfügbaren Validierungsformeln. Die Zahlungsdienstleister beachten die folgenden Vorgaben: a) Nicht erforderliche oder nicht zutreffende Informationen sind nicht in die Datenmeldung aufzunehmen, b) Zahlenwerte sind wie folgt zu übermitteln: i) Datenpunkte vom Datentyp „monetär“ werden mit einer Mindestpräzision, die tausend Einheiten entspricht, ausgewiesen, ii) Datenpunkte vom Datentyp „integer“ werden ohne Dezimalstellen mit einer Präzision, die Einheiten entspricht, ausgewiesen.

Article 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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Versions

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