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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2161 der Kommission vom 27. Oktober 2025 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der technischen Anforderungen an fahrzeuginterne Einrichtungen zur Überwachung und Aufzeichnung des Kraftstoff- und Energieverbrauchs und der Kilometerleistung bestimmter schwerer Nutzfahrzeuge sowie zur Bestimmung und Aufzeichnung ihrer Nutzlast oder ihres Gesamtgewichts

CELEX
32025R2161
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-10-27
In force since
2025-11-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen aus Artikel 3 der Verordnung (EU) 2017/2400 sowie aus Anhang III Nummer 2, Anhang VI Nummer 2 und Anhang Xa Nummer 2 der genannten Verordnung. Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „fahrzeuginterne Überwachungseinrichtung für den Kraftstoff- und Stromverbrauch“ oder „OBFCM-Einrichtung“ (On-Board Fuel and Energy Consumption Monitoring, OBFCM) bezeichnet jede Software oder Hardware, die über Sensoren Parameter über Fahrzeug, Motor, Kraftstoff oder elektrische Energie sowie Nutzlast/Masse ermittelt und verwendet, um Daten über den Kraftstoff- und Stromverbrauch und andere für die Bestimmung dieses Verbrauchs und der Energieeffizienz des Fahrzeugs relevante Parameter zu bestimmen und im Fahrzeug zu speichern; 2. „fahrzeuginternes Energieüberwachungssystem (OBEM)“ (On-Board Energy Monitoring System) bezeichnet jede Software oder Hardware, die als Teil der OBFCM-Einrichtung über Sensoren Parameter zu Fahrzeug, Motor, Kraftstoff oder elektrischer Energie ermittelt und verwendet, um Daten über den Kraftstoff- und Stromverbrauch, deren kumulierte Daten und andere für die Bestimmung dieses Verbrauchs und der Energieeffizienz des Fahrzeugs relevante Parameter zu bestimmen und im Fahrzeug zu speichern; 3. „fahrzeuginternes Massenüberwachungssystem (OBMM)“ (On-Board Mass Monitoring System) bezeichnet jede Software oder Hardware, die als Teil der OBFCM-Einrichtung die Gesamtmasse des Fahrzeugs bestimmt; 4. „Lebensdauerwert“ einer bestimmten Größe, ermittelt und gespeichert zur Zeit t, bezeichnet den seit Fertigstellung des Fahrzeugs bis zum Zeitpunkt t kumulierten Wert dieser Größe; 5. „Lebensdauer eines Fahrzeugs“ zu einer Zeit t bezeichnet den Zeitraum vom Abschluss seiner Herstellung bis zum Zeitpunkt t; 6. „Kraftstoffdurchsatz des Motors“ bezeichnet die momentane Menge des gesamten in den Motor eingespritzten Kraftstoffs pro Zeiteinheit, ausgenommen den direkt in die Einrichtung zur Abgasreinigung eingespritzten Kraftstoff; 7. „Kraftstoffdurchsatz des Fahrzeugs“ bezeichnet die momentane Menge des gesamten in den Motor und direkt in die Einrichtung zur Abgasreinigung eingespritzten Kraftstoffs pro Zeiteinheit, ausgenommen den von einem kraftstoffbetriebenen Raumheizgerät verwendeten Kraftstoff: 8. „Kraftstoffverbrauch insgesamt (Lebensdauer)“ bezeichnet den über die Lebensdauer eines Fahrzeugs kumulierten Kraftstoffdurchsatz; 9. „insgesamt zurückgelegte Wegstrecke (Lebensdauer)“ bezeichnet die über die Lebensdauer eines Fahrzeugs kumulierte zurückgelegte Strecke; 10. „Momentanleistung des Motors“ bezeichnet die momentane mechanische Ausgangsenergie pro Sekunde; 11. „Motorausgangsenergie“ bezeichnet die über die Lebensdauer eines Fahrzeugs integrierte Ausgangsleistung des Motors, also die vom Motor gelieferte kumulierte mechanische Energie; 12. „Akkumulationszeitraum“ bezeichnet einen während einer einzelnen Fahrt anhand einer Durchschnittsgeschwindigkeit und einer durchschnittlichen Gesamtmasse indexierten Zeitraum, wobei das Fahrzeug die indexierten Werte bestimmt; 13. „Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs im Akkumulationszeitraum“ bezeichnet den kumulierten Kraftstoffdurchsatz während der Fahrzeuglebensdauer, indexiert anhand der Wertebereiche von Durchschnittsgeschwindigkeit und durchschnittlicher Gesamtmasse und begrenzt auf jene Akkumulationszeiträume, deren indexierte Werte in die indexierten Bereiche fallen; 14. „während des Akkumulationszeitraums zurückgelegte Wegstrecke“ bezeichnet die während der Fahrzeuglebensdauer kumulierte zurückgelegte Strecke, indexiert anhand der Wertebereiche von Durchschnittsgeschwindigkeit und durchschnittlicher Gesamtmasse und begrenzt auf jene Akkumulationszeiträume, deren indexierte Werte in die indexierten Bereiche fallen, unter Verwendung der Datenquelle des Fahrzeug-Kilometerzählers; 15. „Fahrzeug-Gesamtmasse“ (Total Mass, TM) bezeichnet die Gesamtmasse eines Kraftfahrzeugs und bei einer Fahrzeugkombination die Gesamtmasse dieser Kombination in Kilogramm, ermittelt vom OBMM; 16. „Kilometerzähler“ bezeichnet ein Instrument gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission ; 17. „Batterie“ bezeichnet ein wiederaufladbares Speichersystem für elektrische Energie (Rechargeable Electrical Energy Storage System, REESS), das in einem elektrifizierten Fahrzeug installiert ist und hauptsächlich zum Antrieb dient; 18. „gesamte elektrische Energiezufuhr in das Fahrzeug“ bezeichnet bei reinen Elektrofahrzeugen (Pure Electric Vehicles, PEVs), extern aufladbaren Hybridfahrzeugen (Off-Vehicle Charging Fuel Cell Hybrid Vehicles, OVC-HEVs) und extern aufladbaren Brennstoffzellen-Hybridfahrzeugen (Off-Vehicle Charging Fuel Cell Hybrid Vehicles, OVC-FCHVs) die kumulierte elektrische Energie, die dem Fahrzeug von einer externen Stromquelle über eine Ladeschnittstelle, mit der das Fahrzeug ausgestattet ist, während dessen Lebensdauer zugeführt wird; 19. „gesamte elektrische Energiezufuhr in das Fahrzeug beim Wechselstromladen“ (Alternating Current, AC) bezeichnet bei PEV, OVC-HEV und OVC-FCHV die kumulierte elektrische Energie, die dem Fahrzeug beim Wechselstromladen von einer externen Stromquelle über eine Ladeschnittstelle, mit der das Fahrzeug ausgestattet ist, während dessen Lebensdauer zugeführt wird; 20. „gesamte elektrische Energiezufuhr in das Fahrzeug beim Gleichstromladen“ (Direct Current, DC) bezeichnet bei PEVs, OVC-HEVs und OVC-FCHVs die kumulierte elektrische Energie, die dem Fahrzeug beim Gleichstromladen von einer externen Stromquelle über eine Ladeschnittstelle, mit der das Fahrzeug ausgestattet ist, während dessen Lebensdauer zugeführt wird; 21. „gesamte elektrische Energiezufuhr in die Batterie“ bezeichnet bei PEVs, OVC-HEVs und OVC-FCHVs die kumulierte elektrische Energie, die der Batterie von einer externen Stromquelle über eine Ladeschnittstelle, mit der das Fahrzeug ausgestattet ist, während dessen Lebensdauer zugeführt wird, wobei jegliche elektrischen Verluste von der externen Stromquelle zur Batterie ausgenommen sind; 22. „gesamte zur externen Nutzung bereitgestellte Batterieenergie“ bezeichnet bei PEVs, OVC-HEVs und OVC-FCHVs mit V2X-Funktionen die kumulierte, während der Fahrzeug-Lebensdauer aus der Batterie gelieferte elektrische Energie, die für V2X-Anwendungen genutzt wird; 23. „gesamte elektrische Energiezufuhr in die Batterie beim Wechselstromladen“ (AC) bezeichnet bei PEVs, OVC-HEVs und OVC-FCHVs die kumulierte elektrische Energie, die der Batterie beim Wechselstromladen von einer externen Stromquelle über eine Ladeschnittstelle, mit der das Fahrzeug ausgestattet ist, während dessen Lebensdauer zugeführt wird; 24. „gesamte elektrische Energiezufuhr in die Batterie beim Gleichstromladen“ (DC) bezeichnet bei PEVs, OVC-HEVs und OVC-FCHVs die kumulierte elektrische Energie, die der Batterie beim Gleichstromladen von einer externen Stromquelle über eine Ladeschnittstelle, mit der das Fahrzeug ausgestattet ist, während dessen Lebensdauer zugeführt wird; 25. „elektrische Leistungsaufnahme des Fahrzeugs“ bezeichnet die von einem beliebigen wiederaufladbaren Energiespeichersystem in das Fahrzeug gelieferte elektrische Energie (positiver Verbrauch) oder vom Fahrzeug in das Speichersystem gelieferte Energie (negativer Verbrauch) pro Zeiteinheit (also die Änderung des Batterie-Ladezustands); 26. „Stromverbrauch des Fahrzeugs im Akkumulationszeitraum“ bezeichnet den kumulierten Stromverbrauch des Fahrzeugs während seiner Lebensdauer, indexiert anhand der Wertebereiche von Durchschnittsgeschwindigkeit und durchschnittlicher Gesamtmasse und begrenzt auf jene Akkumulationszeiträume, deren indexierte Werte in die indexierten Bereiche fallen; 27. „Stromverbrauch des Fahrzeugs im Akkumulationszeitraum bei eingeschaltetem Motor“ bezeichnet den kumulierten Stromverbrauch des Fahrzeugs während seiner Lebensdauer bei eingeschaltetem Motor, indexiert anhand der Wertebereiche von Durchschnittsgeschwindigkeit und durchschnittlicher Gesamtmasse und begrenzt auf jene Akkumulationszeiträume, deren indexierte Werte in die indexierten Bereiche fallen; 28. „Stromverbrauch des Fahrzeugs im Akkumulationszeitraum bei ausgeschaltetem Motor“ bezeichnet den kumulierten Stromverbrauch des Fahrzeugs während seiner Lebensdauer bei ausgeschaltetem Motor, indexiert anhand der Wertebereiche von Durchschnittsgeschwindigkeit und durchschnittlicher Gesamtmasse und begrenzt auf jene Akkumulationszeiträume, deren indexierte Werte in die indexierten Bereiche fallen; 29. „während des Akkumulationszeitraums zurückgelegte Wegstrecke bei eingeschaltetem Motor“ bezeichnet die während der Fahrzeuglebensdauer kumulierte zurückgelegte Strecke bei eingeschaltetem Motor, indexiert anhand der Wertebereiche von Durchschnittsgeschwindigkeit und durchschnittlicher Gesamtmasse und begrenzt auf jene Akkumulationszeiträume, deren indexierte Werte in die indexierten Bereiche fallen, unter Verwendung der Datenquelle des Fahrzeug-Kilometerzählers; 30. „während des Akkumulationszeitraums zurückgelegte Wegstrecke bei ausgeschaltetem Motor“ bezeichnet die während der Fahrzeuglebensdauer kumulierte zurückgelegte Strecke bei ausgeschaltetem Motor, indexiert anhand der Wertebereiche von Durchschnittsgeschwindigkeit und durchschnittlicher Gesamtmasse und begrenzt auf jene Akkumulationszeiträume, deren indexierte Werte in die indexierten Bereiche fallen, unter Verwendung der Datenquelle des Fahrzeug-Kilometerzählers; 31. „Ladeereignis“ bezeichnet das vollständige Aufladen der Batterie bei erreichtem Abbruchkriterium bis zum Erfüllen des Ladezeitende-Kriteriums gemäß dem Typgenehmigungsverfahren; 32. „gesamte an fahrzeugseitige Sonderausrüstung gelieferte Energie“ bezeichnet bei PEVs, OVC-HEVs und OVC-FCHVs mit elektrischen Nebenabtriebsfunktionen (electric Power-Take-off, ePTO) die kumulierte, während der Fahrzeuglebensdauer für ePTO-Anwendungen verwendete elektrische Energie; 33. „Vehicle-to-everything (V2X)“ (Fahrzeug-zu-allem) bezeichnet den Einsatz von Antriebsbatterien zur Deckung des externen Strom- und Energiebedarfs, wie „Vehicle-to-Grid“ (Fahrzeug-zu-Netz, V2G) zur Netzstabilisierung, Vehicle-to-Facility (Fahrzeug-zu-Einrichtung, V2F) als Speicher zur lokalen Optimierung oder als Notstromspeicher bei Stromausfällen, Vehicle-to-Home (Fahrzeug-zu-Haushalt, V2H) als Haushaltsspeicher zur lokalen Optimierung oder als Notstromspeicher bei Stromausfällen und Vehicle-to-Load (Fahrzeug-zu-Last, V2L, nur für angeschlossene Lasten) bei Stromausfällen und/oder zum Normalbetrieb im Außenbereich; 34. „gesamter Brennstoffzellen-Brennstoffverbrauch“ bezeichnet die kumulierte berechnete Menge des in die Brennstoffzellen eingespritzten Brennstoffs in Kilogramm während der Fahrzeuglebensdauer; 35. „gesamte Brennstoffzellen-Betriebszeit“ bezeichnet die kumulierte Gesamtzeit, in der der Brennstoffzellenstapel während der Fahrzeuglebensdauer in jeder beliebigen Betriebsart Wasserstoff verbraucht und Strom erzeugt; 36. „gesamte im Brennstoffzellensystem erzeugte Energie“ bezeichnet die von der Brennstoffzelle während der Fahrzeuglebensdauer erzeugte Gesamtenergie in kWh; 37. „Brennstoffzellen-Brennstoffverbrauch“ bezeichnet die kumulierte berechnete Menge des während der Fahrzeuglebensdauer in die Brennstoffzelle eingespritzten Brennstoffs, indexiert anhand der Wertebereiche von Durchschnittsgeschwindigkeit und durchschnittlicher Gesamtmasse und begrenzt auf jene Akkumulationszeiträume, deren indexierte Werte in die indexierten Bereiche fallen; 38. „Emissionsgenehmigung“ bezeichnet die Genehmigung eines Motorensystems oder einer Motorenfamilie als selbstständige technische Einheit oder eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 oder eine Genehmigung, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 gegebenenfalls als Alternative vorgesehen ist; 39. „ausstellende Genehmigungsbehörde“ (Granting Approval Authority, GAA) bezeichnet die für die Erteilung einer Emissionsgenehmigung zuständige Behörde.

Article 2 Pflichten der Hersteller

1 Die Hersteller stellen sicher, dass die Bauart und Funktionalität der OBFCM-Einrichtung die Anforderungen aus Artikel 3 erfüllen, und legen der Genehmigungsbehörde eine unterzeichnete Erklärung gemäß Anhang I Nummer 6.1 vor, in der sie die Einhaltung der Anforderungen des Artikels 3 erklären.

2 Abweichend von Absatz 1 kann der Hersteller in seiner unterzeichneten Erklärung gemäß Anhang I Nummer 6.1 darlegen, dass der Motor die Anforderung der fahrzeuginternen Massenüberwachung zur Bestimmung der gesamten Fahrzeugmasse gemäß Anhang I nicht erfüllt. In diesem Fall sollte der für die Genehmigungen von Fahrzeugen mit Eigenschaften gemäß Anhang I Nummer 2.1 verantwortliche Hersteller gemäß den Artikeln 7 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 oder gemäß Nummer 2.3 der UN-Regelung 49 diese Anforderung der fahrzeuginternen Massenüberwachung erfüllen und eine unterzeichnete Konformitätserklärung gemäß Anhang I Nummer 6.2 vorlegen.

Article 3 Anforderungen an Einrichtungen zur Überwachung des Kraftstoff- und Stromverbrauchs und zur Bestimmung der Gesamtmasse von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen

1 Fahrzeuge mit den in Anhang I Tabelle 1 aufgeführten Eigenschaften müssen mit einer OBFCM-Einrichtung zur fahrzeuginternen Überwachung des Kraftstoff- und Stromverbrauchs, zur Bestimmung der Gesamtmasse dieser Fahrzeuge sowie zur Speicherung und Bereitstellung dieser Daten in einem standardisierten Format gemäß den Anforderungen aus Anhang I ausgerüstet sein.

2 Im Hinblick auf die Informationen in Anhang I stellt der Hersteller sicher, dass die OBFCM-Einrichtung von den in Anhang I Tabelle 1 aufgeführten Terminen an die präzisesten Werte liefert, die mit dem Mess- und Berechnungssystem der Fahrzeug-Steuergeräte erzielt werden können.

3 Die Anforderungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für Kleinserienhersteller im Sinne von Anhang X Nummer 5 der Verordnung (EU) 2018/858.

4 Die Anforderungen der Absätze 1 und 2 gelten weder für Fahrzeuge der Klassen M2 und N2 mit einem technisch zulässigen Gesamtgewicht von höchstens 7,5 Tonnen und mit einer alternativen Genehmigung gemäß Anhang X Nummer 2.4 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 noch für Fahrzeuge, die als „Euro 7ext“-Fahrzeuge im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1257 zugelassen sind.

5 Die Anforderungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für Geländefahrzeuge, Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung und Geländefahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung gemäß den Begriffsbestimmungen in Anhang I Teil A Nummern 2.1, 2.2 bzw. 2.3 der Verordnung (EU) 2018/858.

Article 4 OBFCM-Überwachungsdaten

1 Die Genehmigungsbehörden und die für die Durchführung der Überwachungstests gemäß Anhang I Tabelle 1 verantwortlichen Hersteller erfassen bei diesen Prüfungen die in Anhang I Nummer 5.1 genannten Daten, und die Genehmigungsbehörde meldet diese Daten innerhalb eines Monats an die GAA.

2 Die Genehmigungsbehörden und die für die in Absatz 1 genannten Prüfungen verantwortlichen Hersteller arbeiten effizient und wirksam mit der GAA zusammen und nutzen Instrumente und Plattformen der Kommission, sofern diese zur Verfügung stehen

Article 5 Überprüfung der Einhaltung durch die GAA

1 Die GAA erhebt im Einklang mit Artikel 4 Überwachungsdaten aus den Prüfungen gemäß Anhang I Tabelle 1.

2 Die GAA bewertet die Überwachungsdaten, um festzustellen, ob die Anforderungen an die OBFCM-Genauigkeit gemäß Anhang I Nummer 4 erfüllt sind.

3 Falls die in Absatz 2 genannten Anforderungen an die OBFCM-Genauigkeit nicht erfüllt sind, gilt Folgendes: a) Falls die Genauigkeitsanforderungen für den Kraftstoffverbrauch oder die zurückgelegte Strecke gemäß Anhang I Tabelle 8 nicht erfüllt sind, führt die GAA eine OBFCM-Genauigkeitsprüfung gemäß Anhang II durch und bewertet diese. b) Falls die Genauigkeitsanforderungen für die Gesamtmasse des Fahrzeugs gemäß Anhang I Tabelle 9 nicht erfüllt sind, führt die GAA eine OBMM-Genauigkeitsprüfung gemäß Anhang III durch und bewertet diese.

4 Eine OBFCM- oder OBMM-Genauigkeitsprüfung ist auch durchzuführen, falls die GAA Beweise oder den Verdacht hat, dass die in Artikel 3 genannten Anforderungen nicht erfüllt sind; auch auf Verlangen der Kommission ist eine solche Prüfung vorzunehmen.

5 Die GAA teilt dem Hersteller und der Kommission spätestens zwölf Monate nach Erhebung der Überwachungsdaten gemäß Absatz 1 die Ergebnisse der OBFCM- und OBMM-Prüfungen mit.

6 Upon request by the Commission, the GAA shall provide the results of the assessment of the monitoring data. Dies kann auch ein Verlangen umfassen, Testergebnisse systematisch nach einem bestimmten Verfahren vorzulegen.

Article 6 Mängelbeseitigungsmaßnahmen

1 Falls die GAA zu dem Schluss gelangt, dass die Anforderungen von Artikel 3 für eine OBFCM-Familie im Sinne von Anhang I Nummer 2.2.1 dieser Verordnung nicht erfüllt sind, wendet die Genehmigungsbehörde das Verfahren für Mängelbeseitigungsmaßnahmen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 an.

2 Falls die GAA zu dem Schluss gelangt, dass die Anforderungen von Artikel 3 für eine OBMM-Familie im Sinne von Anhang I Nummer 2.2.2 dieser Verordnung nicht erfüllt sind, wendet die Genehmigungsbehörde das Verfahren für Mängelbeseitigungsmaßnahmen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 an.

Article 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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